blob: d3605b219877d5156f8ba942f9ff5ab929cb9cc7 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
6
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +020024 Fassung vom 24. Juli 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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28Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
29Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
30(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
31des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
32erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
33Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
34Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
35
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37Artikel 1
38Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungsberschriften
39
40Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
41Überschriften bislang allein in der bayerischen Form I. Abschnitt Titel (römische
42Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
43Abschnitt 1“, Unterabschnitt 2“, Teil 3 (arabische Zählung, vorangestelltes
44Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
45Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften nach der
46kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile
47als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
48
49
50Artikel 2
51Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
52
53Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
54Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
55(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
56REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
57
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59Artikel 3
60Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
61
62Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
63(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
64archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
65(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
66Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
67Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
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69
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +020070Artikel 4
71Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
72
73Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
74stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
75Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
76Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
77deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
78
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80Artikel 5
81Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
82
83Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
84laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
852026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
86zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
87Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
88
89
90Artikel 6
91Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
92
93Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
94unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
95aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
96End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
97Befehlen werden fünf angewandt darunter zwei Neufassungen erhält folgende
98Fassung 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
99Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 § 14. Zwei
100Einfügeformen bleiben als manuell prüfen stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
101die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
102sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12
103angefügt“).
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105
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200106════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +0200107 Fassung vom 19. Juli 2026,
108 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
109════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
110
111In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
112Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
113ihre Stammgesetze anders als Bayern in Paragraphen gliedern, wird der
114bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
115Sigel oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
116nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
117mehreren Ländern übliche Neufassungsform erhält folgende Fassung erkannt. Als
118Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
119(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
120berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
121und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
122
123
124Artikel 1
125Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
126
127Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
128LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
129Der Normkopf erkennt statt allein Art. N nunmehr „§ N wie Art. N und leitet
130das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
131jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
132Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
133Normtitel wie Satzungen nicht am Verweis-Wort Satz scheitert; die
134Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
135bleibt unverändert.
136
137
138Artikel 2
139Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
140
141Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
142extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
143vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
144am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
145Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
146die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
147
148
149Artikel 3
150Erkennung der Neufassungsform erhält folgende Fassung
151
152Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
153Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
154neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
155ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
156Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
157
158
159════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200160 Fassung vom 17. Juli 2026,
161 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
162════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
163
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200164Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
165geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
166ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
167UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200168
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200169Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
170recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
171Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
172paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
173Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
174Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
175Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
17626. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
177
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200178
179Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200180Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200181
182Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
183Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
184beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
185Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
186gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
187Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200188Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200189(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
190Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
191verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
192in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
193mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
194(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
195zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft dort wäre noch Platz gewesen,
196der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
197Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
198in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
199ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
200weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
201nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
202Aufzählungsmarker („d)“, 3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200203
204
205Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200206Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
207
208Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
209Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
210unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
211jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
212die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
213nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
214(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
215breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
216benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
217
218
219Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200220Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200221
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200222Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200223beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
2241. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
225 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
226 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
2272. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
228 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
229Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort nebst
230 Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
231die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200232
233
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200234Artikel 4
235Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
236
237Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
238nunmehr das Sigel („§“ oder Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
239(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt Art.“ als Normbezeichnung
240sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
241Nr.“, Nrn.“, Buchst.“, Sätzen“, Absätzen“); ferner wird die Komponente des
242Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
243werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
244Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
245sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
246das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
247
248
249Artikel 5
250Amtliche Satznummern als Superskripte
251
252Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
253Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
254Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
255zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte ² ³)
256übernommen statt verworfen im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
257marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
258nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
259bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
260amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
261die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4 „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
262recht (Modus Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
263
264
265Artikel 6
266Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
267
268Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
269Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
270geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
271Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
272nach der Kopfentfernung („kurz-“ + fristige“). Geschützte Leerzeichen des
273GVBl-Satzes („§ 1“, Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
274normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
275zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch Art. N“.
276
277
278Artikel 7
279Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
280Fortführungszeichen
281
282Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
283(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikelberschriften an
284freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
285bleibt maßgeblich und wählt auch die Weitere Änderung desselben Stamm-
286gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
287oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
288gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
289Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
290wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
291(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
292Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
293Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
294Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
295Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
296auch Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
297Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung Ausweg ist
298die Handkorrektur über --extract-only.
299
300
301Artikel 8
302Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
303
304Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
305Fassung von gesetze-bayern.de als PDF ber den Superskript-erhaltenden
306Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
307Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
308Gliederungsberschriften samt nummerierten Unterberschriften (synthetische
309Kennzahlen), Normköpfe Art. N (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
310Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
311ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
312wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
313Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
314Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
315(XML gii, PDF/Klartext Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
316Superskript-Modus.
317
318
319Artikel 9
320Bayerische Befehlsformen
321
322Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
323von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere entfernt Fußnoten-
324zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
325(„In Satz 1 wird die Satznummerierung 1 gestrichen“), die Wortlaut-Formen
326(„Der Wortlaut wird Satz 1“, Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5 erhält nur
327der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, Dem Wortlaut werden die
328folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt nebst lokativer Folgeklausel auf den
329nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
330X wird gestrichen“, werden die Angabe X und die Angabe Y gestrichen“),
331Ersetzungspaare mit sowie und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
332Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
333bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
334verb („… wird durch und wird durch ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
335greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei Satz 5 wird Satz 4
336stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
337zuständig).
338
339
340Artikel 10
341Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
342der Anwendung
343
344Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
345Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
346Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
347
3481. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
349 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
350 stehende Nummer 2 sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
351 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist ²Art. 33 …“)
352 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
353 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
354
3552. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
356 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
357 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
358 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
359 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
360 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
361
3623. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
363 diesen unter Beibehaltung seiner Nummer als weggefallen. Eine nachfolgende
364 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
365 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
366 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
367 Folgen wie Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
368
3694. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
370 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird A ersetzt und die Angabe B wird
371 gestrichen wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
372 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
373
374
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200375Schlussbestimmung
376
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200377Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
378hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
379bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
380anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
381verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
382AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
383das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
384(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
385Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
386werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
387Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
388schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
389Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden statt fehlerhaft
390gedeutet zu werden mit Begründung dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen.
391Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200392
393
394════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +0200395 Fassung vom 16. Juli 2026,
396 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
397════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
398
399Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
400die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
401Gliederungsberschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
402Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
403Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
404seitenweise gefasst.
405
406
407Artikel 1
408Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
409
410Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
411(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
412(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
413Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
414löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
415Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
416eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
417norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
418
419
420Artikel 2
421Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
422
423Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
424(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
425Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
426Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
427gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
428Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
429Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
430nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
431Manuell prüfen zugewiesen.
432
433
434Artikel 3
435Einfügung und Ersetzung von Gliederungsberschriften
436
437Es wird der Befehl GliederungsUeberschriften eingeführt; die Anweisungen Nach
438§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie Die bisherigen
439Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
440legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
441Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
442zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
443ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
444Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst
445ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
446
447
448Artikel 4
449Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
450
451Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
452und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
453Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
454folgt geändert: ...“) ergänzt.
455
456
457Artikel 5
458Seitenweise Brotschriftbestimmung
459
460Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
461statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
462Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
463sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
464Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
465(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
466und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
467verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
468
469
470Schlussbestimmung
471
472Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
473dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
474bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
475BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
4760 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
477ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
478durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
479weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
480Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
481vorbehalten.
482
483
484════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +0200485 Fassung vom 15. Juli 2026,
486 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
487════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
488
489Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
490werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
491und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
492einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
493Verarbeitung zugänglich gemacht.
494
495
496Artikel 1
497Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
498
499Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
500bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
501Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
502ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
503das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
504Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
505Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
506
507
508Artikel 2
509Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
510
511Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
512
5131. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
514 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
515 Aufhebung erkannt.
516
5172. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
518 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
519 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
520 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
521 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
522
5233. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
524 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
525 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
526
5274. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
528 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
529 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
530 zugewiesen.
531
5325. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
533 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
534 Ersatztext wieder vorangestellt.
535
5366. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
537 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
538 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
539
540
541Artikel 3
542Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
543
5441. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
545 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
546 durch einen §-Block werden erkannt.
547
5482. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
549 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
550 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
551 ersetzten Bereichs.
552
553
554Schlussbestimmung
555
556Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
557(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
558(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
559einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
560sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
561dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
562Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
563
564
565════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +0200566 Fassung vom 13. Juli 2026,
567 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
568════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
569
570Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
571diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
572Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
573Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
574ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
575Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
576drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
577zwei (2) auf null (0).
578
579
580Artikel 1
581Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
582
583Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
584verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
585besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
586mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
587Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
588
589
590Artikel 2
591Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
592
593Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
594
5951. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
596 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
597 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
598 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
599 entgegen.
600
6012. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
602 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
603 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
604 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
605
6063. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
607 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
608 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
609 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
610
6114. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
612 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
613 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
614
615Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
616ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
617(„Absatz 1 und 5“).
618
619
620Artikel 3
621Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
622
6231. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
624 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
625 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
626
6272. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
628 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
629
6303. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
631 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
632 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
633 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
634
6354. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
636 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
637 erkannt.
638
6395. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
640 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
641
6426. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
643 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
644
645
646Artikel 4
647Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
648
6491. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
650 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
651 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
652 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
653
6542. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
655 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
656 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
657 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
658 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
659
6603. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
661 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
662 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
663 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
664 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
665
666
667Schlussbestimmung
668
669Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
670(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
671verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
672mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
673Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
674Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
675Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
676vorbehalten.