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Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001Änderungsverordnung:
2- Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
3 Kindergartenfinanzierungsverordnung vom 16.01.2026, verkündet am
4 13.02.2026 (GVBl. für den Freistaat Thüringen Nr. 2 S. 77), in Kraft
5 mit Wirkung vom 01.01.2026
6 (GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf)
7- Das Heft ist ein Sammelheft mit vier Verkündungen; nur diese eine ist
8 ein Änderungsdokument. Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
9
10Stammfassung (ThuerKigaFinVO-alt.txt):
11- Das Landesrechtportal landesrecht.thueringen.de ist dieselbe
12 anmeldepflichtige juris-Anwendung wie die Portale Schleswig-Holsteins,
13 Berlins, Baden-Württembergs und Hessens: Jede Dokument-URL liefert nur
14 die rund 5,4 kB große Hülle der Single-Page-Anwendung. Auch das
15 GVBl-Archiv der Staatskanzlei (thueringen.de/th1/tsk/gvbl/) ist für
16 Skripte gesperrt (Bot-Schutz, liefert eine Fehlerseite).
17- Frei zugänglich ist dagegen die Parlamentsdokumentation des
18 Thüringer Landtags, der das Blatt herausgibt. Schema:
19 parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/<WP>/art/GVBl/num/<Heft>/jahr/<Jahr>[/seite/<S>]
20 Die Wahlperiode muss stimmen (2018 = 06, 2021/2023 = 07, ab 2024 = 08);
21 passt sie nicht, kommt statt des PDF eine HTML-Seite („Das aufgerufene
22 Dokument ist in der Datenbank noch nicht verfügbar“). Mit /seite/<S>
23 antwortet der Dienst nur, wenn dort eine Verkündung beginnt — so lässt
24 sich zu einer Fundstelle das Heft finden.
25- Die konsolidierte Fassung ist deshalb aus den Gesetzblättern selbst
26 zusammengesetzt. Verwendet wurden:
27 * Stammfassung: Thüringer Kindertagesbetreuungsfinanzierungsverordnung
28 (ThürKitaFinVO) vom 03.12.2018 (GVBl. 2018 Nr. 13 S. 717)
29 * Erste ÄndVO vom 01.12.2021 (GVBl. 2021 Nr. 31 S. 597) — benennt die
30 Verordnung in Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung
31 (ThürKigaFinVO) um und zieht die Verweisungen vom ThürKitaG auf das
32 ThürKigaG nach
33 * Zweite ÄndVO vom 26.09.2023 (GVBl. 2023 Nr. 13 S. 287) — fügt § 7a
34 ein und hebt § 10 auf
35 * Dritte ÄndVO vom 17.10.2024 (GVBl. 2024 Nr. 16 S. 682) — hebt § 7
36 auf; ihre Nr. 1 tritt erst am 01.01.2026 in Kraft und gilt damit für
37 die hier gesuchte Fassung bereits
38- Aufbereitung: Rohtext über das werkzeugeigene --extract-only (das Heft
39 ist zweispaltig; pdftotext -layout verschränkt die Spalten), dann die
40 Ligatur-Artefakte des älteren Heftsatzes geheilt („fi nanzierung“,
41 „pfl ege“), dann jeder Änderungsbefehl als eine geprüfte Ersetzung
42 angewandt — schlägt eine fehl, bricht die Aufbereitung ab; geraten wird
43 nichts. Zuletzt die kanonische Form hergestellt: Normkopf und Titel auf
44 einer Zeile, Absatzmarker am Zeilenanfang.
45- Aufgehobene Paragraphen stehen als Platzhalter („§ 7 (aufgehoben)“,
46 „§ 10 (aufgehoben)“), wie es die konsolidierten Fassungen halten. Genau
47 daran hängt Punkt 7 der Vierten ÄndVO: „Die bisherigen §§ 9 bis 12
48 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier Bezeichnungen für drei Einheiten,
49 weil der Platzhalter § 10 keine Einheit ist.
50- Gegenprobe: Alle zehn Befehle der Vierten ÄndVO finden ihr Ziel und
51 ihren zitierten Ausgangswortlaut; keiner bleibt manuell. Eine amtliche
52 konsolidierte Nachfassung war nicht zu beschaffen (siehe oben), ein
53 zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus.