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Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001Änderungsverordnung:
2- Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
3 Kindergartenfinanzierungsverordnung vom 16.01.2026, verkündet am
4 13.02.2026 (GVBl. für den Freistaat Thüringen Nr. 2 S. 77), in Kraft
5 mit Wirkung vom 01.01.2026
6 (GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf)
7- Das Heft ist ein Sammelheft mit vier Verkündungen; nur diese eine ist
8 ein Änderungsdokument. Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
9
10Stammfassung (ThuerKigaFinVO-alt.txt):
11- Das Landesrechtportal landesrecht.thueringen.de ist dieselbe
12 anmeldepflichtige juris-Anwendung wie die Portale Schleswig-Holsteins,
13 Berlins, Baden-Württembergs und Hessens: Jede Dokument-URL liefert nur
14 die rund 5,4 kB große Hülle der Single-Page-Anwendung. Auch das
15 GVBl-Archiv der Staatskanzlei (thueringen.de/th1/tsk/gvbl/) ist für
16 Skripte gesperrt (Bot-Schutz, liefert eine Fehlerseite).
17- Frei zugänglich ist dagegen die Parlamentsdokumentation des
18 Thüringer Landtags, der das Blatt herausgibt. Schema:
19 parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/<WP>/art/GVBl/num/<Heft>/jahr/<Jahr>[/seite/<S>]
20 Die Wahlperiode muss stimmen (2018 = 06, 2021/2023 = 07, ab 2024 = 08);
21 passt sie nicht, kommt statt des PDF eine HTML-Seite („Das aufgerufene
22 Dokument ist in der Datenbank noch nicht verfügbar“). Mit /seite/<S>
23 antwortet der Dienst nur, wenn dort eine Verkündung beginnt so lässt
24 sich zu einer Fundstelle das Heft finden.
25- Die konsolidierte Fassung ist deshalb aus den Gesetzblättern selbst
26 zusammengesetzt. Verwendet wurden:
27 * Stammfassung: Thüringer Kindertagesbetreuungsfinanzierungsverordnung
28 (ThürKitaFinVO) vom 03.12.2018 (GVBl. 2018 Nr. 13 S. 717)
29 * Erste ÄndVO vom 01.12.2021 (GVBl. 2021 Nr. 31 S. 597) benennt die
30 Verordnung in Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung
31 (ThürKigaFinVO) um und zieht die Verweisungen vom ThürKitaG auf das
32 ThürKigaG nach
33 * Zweite ÄndVO vom 26.09.2023 (GVBl. 2023 Nr. 13 S. 287) fügt § 7a
34 ein und hebt § 10 auf
35 * Dritte ÄndVO vom 17.10.2024 (GVBl. 2024 Nr. 16 S. 682) hebt § 7
36 auf; ihre Nr. 1 tritt erst am 01.01.2026 in Kraft und gilt damit für
37 die hier gesuchte Fassung bereits
38- Aufbereitung: Rohtext über das werkzeugeigene --extract-only (das Heft
39 ist zweispaltig; pdftotext -layout verschränkt die Spalten), dann die
40 Ligatur-Artefakte des älteren Heftsatzes geheilt („fi nanzierung“,
41 pfl ege“), dann jeder Änderungsbefehl als eine geprüfte Ersetzung
42 angewandt schlägt eine fehl, bricht die Aufbereitung ab; geraten wird
43 nichts. Zuletzt die kanonische Form hergestellt: Normkopf und Titel auf
44 einer Zeile, Absatzmarker am Zeilenanfang.
45- Aufgehobene Paragraphen stehen als Platzhalter („§ 7 (aufgehoben)“,
46 „§ 10 (aufgehoben)“), wie es die konsolidierten Fassungen halten. Genau
47 daran hängt Punkt 7 der Vierten ÄndVO: Die bisherigen §§ 9 bis 12
48 werden die §§ 8 bis 10 nennt vier Bezeichnungen für drei Einheiten,
49 weil der Platzhalter § 10 keine Einheit ist.
50- Gegenprobe: Alle zehn Befehle der Vierten ÄndVO finden ihr Ziel und
51 ihren zitierten Ausgangswortlaut; keiner bleibt manuell. Eine amtliche
52 konsolidierte Nachfassung war nicht zu beschaffen (siehe oben), ein
53 zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus.