Das Gesetzblatt bestimmt, was ein Anführungszeichen bedeutet
Von den im Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst
worden: das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat
sich als lohnend erwiesen, denn seine Eigenheiten sind keine thüringischen.
Das Blatt führt kein einziges öffnendes Anführungszeichen, sondern setzt das
gerade beidseitig. Bislang galt ein gerades Zeichen ausnahmslos als
schließendes — für das Bundesgesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu,
dort öffnet stets das deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder
Extraktionsfehler. In einem so gesetzten Blatt aber fand der Zitatextraktor
kein einziges Zitat, und sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren. Fortan
entscheidet der Text als ganzer: Führt er kein deutsches öffnendes Zeichen, so
werden die geraden paarweise gelesen, das erste öffnend, das zweite schließend.
Bei ungerader Anzahl ist er nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der
schließenden Lesart, und es ergeht eine Warnung. Eine Regel nach der Stellung
des Zeichens wäre untauglich gewesen: Das Blatt führt Zitate, die mit einem
Leerzeichen beginnen, und schließende Zeichen, die am Folgewort kleben.
Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und der aufgehobene
Platzhalter § 10 ist keine Einheit, denn er trägt keinen Inhalt. Welche
Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl bleibt
deshalb bis zur Anwendung ungeteilt und wird dort entfaltet; geht die Zählung
auch dann nicht auf, bleibt er manuell zu prüfen, und der Grund wird genannt.
Die Neufassung eines Paragraphenbereichs wurde bisher an jedem
Paragraphenzeichen des Zitats geteilt. Der neue Wortlaut zitiert jedoch
reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
nicht gibt — aus drei neu gefassten Paragraphen wurden zehn. Geteilt wird
nunmehr allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs. Hinzu treten
die Verweisung als Gegenstand einer Wortoperation, der Rahmen, der sich auf
eine Untereinheit der umnummerierten Einheit verengt, die mehrzeilige
Überschrift einer zitierten Neufassung und die Erkenntnis, dass über einen
Trennstrich vor einem Großbuchstaben der Wortbestand des Dokuments entscheidet:
Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
Die Stammfassung ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt. Thüringens
Landesrechtportal ist dieselbe anmeldepflichtige Anwendung wie die Portale
Schleswig-Holsteins, Berlins, Baden-Württembergs und Hessens, und das Archiv
der Staatskanzlei antwortet Skripten mit einer Fehlerseite. Frei zugänglich ist
dagegen die Parlamentsdatenbank des Landtags, der das Blatt herausgibt; über
sie liegen Stammheft und Änderungshefte vor. Jeder Änderungsbefehl ist als eine
geprüfte Ersetzung angewandt worden — dass keine fehlschlug, ist der Beleg der
Rekonstruktion. Eine amtliche konsolidierte Nachfassung gibt es nicht; ein
zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus, was in den Herkunftsangaben
vermerkt ist.
Alle zehn Befehle der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer
Kindergartenfinanzierungsverordnung werden angewandt, keiner bleibt manuell.
Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen, und keine der gepinnten Zahlen
der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die Browserfassung ist übersetzt
worden und liefert dieselben Zahlen wie die Befehlszeile.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ifca501ed6ffb42165ee4ab4ca036d7db186bbec0
diff --git a/src/main/resources/sampledata/Thueringen/SOURCES b/src/main/resources/sampledata/Thueringen/SOURCES
new file mode 100644
index 0000000..b215642
--- /dev/null
+++ b/src/main/resources/sampledata/Thueringen/SOURCES
@@ -0,0 +1,53 @@
+Änderungsverordnung:
+- Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
+ Kindergartenfinanzierungsverordnung vom 16.01.2026, verkündet am
+ 13.02.2026 (GVBl. für den Freistaat Thüringen Nr. 2 S. 77), in Kraft
+ mit Wirkung vom 01.01.2026
+ (GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf)
+- Das Heft ist ein Sammelheft mit vier Verkündungen; nur diese eine ist
+ ein Änderungsdokument. Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
+
+Stammfassung (ThuerKigaFinVO-alt.txt):
+- Das Landesrechtportal landesrecht.thueringen.de ist dieselbe
+ anmeldepflichtige juris-Anwendung wie die Portale Schleswig-Holsteins,
+ Berlins, Baden-Württembergs und Hessens: Jede Dokument-URL liefert nur
+ die rund 5,4 kB große Hülle der Single-Page-Anwendung. Auch das
+ GVBl-Archiv der Staatskanzlei (thueringen.de/th1/tsk/gvbl/) ist für
+ Skripte gesperrt (Bot-Schutz, liefert eine Fehlerseite).
+- Frei zugänglich ist dagegen die Parlamentsdokumentation des
+ Thüringer Landtags, der das Blatt herausgibt. Schema:
+ parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/<WP>/art/GVBl/num/<Heft>/jahr/<Jahr>[/seite/<S>]
+ Die Wahlperiode muss stimmen (2018 = 06, 2021/2023 = 07, ab 2024 = 08);
+ passt sie nicht, kommt statt des PDF eine HTML-Seite („Das aufgerufene
+ Dokument ist in der Datenbank noch nicht verfügbar“). Mit /seite/<S>
+ antwortet der Dienst nur, wenn dort eine Verkündung beginnt — so lässt
+ sich zu einer Fundstelle das Heft finden.
+- Die konsolidierte Fassung ist deshalb aus den Gesetzblättern selbst
+ zusammengesetzt. Verwendet wurden:
+ * Stammfassung: Thüringer Kindertagesbetreuungsfinanzierungsverordnung
+ (ThürKitaFinVO) vom 03.12.2018 (GVBl. 2018 Nr. 13 S. 717)
+ * Erste ÄndVO vom 01.12.2021 (GVBl. 2021 Nr. 31 S. 597) — benennt die
+ Verordnung in Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung
+ (ThürKigaFinVO) um und zieht die Verweisungen vom ThürKitaG auf das
+ ThürKigaG nach
+ * Zweite ÄndVO vom 26.09.2023 (GVBl. 2023 Nr. 13 S. 287) — fügt § 7a
+ ein und hebt § 10 auf
+ * Dritte ÄndVO vom 17.10.2024 (GVBl. 2024 Nr. 16 S. 682) — hebt § 7
+ auf; ihre Nr. 1 tritt erst am 01.01.2026 in Kraft und gilt damit für
+ die hier gesuchte Fassung bereits
+- Aufbereitung: Rohtext über das werkzeugeigene --extract-only (das Heft
+ ist zweispaltig; pdftotext -layout verschränkt die Spalten), dann die
+ Ligatur-Artefakte des älteren Heftsatzes geheilt („fi nanzierung“,
+ „pfl ege“), dann jeder Änderungsbefehl als eine geprüfte Ersetzung
+ angewandt — schlägt eine fehl, bricht die Aufbereitung ab; geraten wird
+ nichts. Zuletzt die kanonische Form hergestellt: Normkopf und Titel auf
+ einer Zeile, Absatzmarker am Zeilenanfang.
+- Aufgehobene Paragraphen stehen als Platzhalter („§ 7 (aufgehoben)“,
+ „§ 10 (aufgehoben)“), wie es die konsolidierten Fassungen halten. Genau
+ daran hängt Punkt 7 der Vierten ÄndVO: „Die bisherigen §§ 9 bis 12
+ werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier Bezeichnungen für drei Einheiten,
+ weil der Platzhalter § 10 keine Einheit ist.
+- Gegenprobe: Alle zehn Befehle der Vierten ÄndVO finden ihr Ziel und
+ ihren zitierten Ausgangswortlaut; keiner bleibt manuell. Eine amtliche
+ konsolidierte Nachfassung war nicht zu beschaffen (siehe oben), ein
+ zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus.