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Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +02001Beispieldaten Hamburg Herkunft und Aufbereitung
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41. Änderungsdokument
5 HmbGVBl-2026-17_GutachterausschussVO-AendVO.pdf
6 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I, Nr. 17 vom 26. Mai 2026,
7 S. 147: Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss
8 für Grundstückswerte vom 12. Mai 2026.
9 Bezogen über https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2026/05/GVBL_HH_2026-17.pdf
10 (abgerufen am 26.08.2026). Das Blatt gibt der Verlag Lütcke & Wulff heraus;
11 die Jahrgänge liegen unter https://www.luewu.de/gesetz-und-verordnungsblatt/
12 frei und ohne Anmeldung. Das Heft trägt drei Verkündungen; maßgeblich ist die
13 zweite.
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152. Stammfassung (vor der Änderung)
16 GAusschV-HH-alt.txt
17 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 12. Mai 2009
18 (HmbGVBl. S. 124) in ihrer Ursprungsfassung.
19 Die Änderungshistorie des Landesrechtsportals
20 (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH0000638E, Reiter
21 „Änderungshistorie“) weist für diese Verordnung genau eine Änderung aus eben
22 die des Heftes Nr. 17/2026. Die Fassung vor der Änderung ist deshalb die
23 Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst:
24 https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2025/08/GVBL_HH_2009-20.pdf
25 (HmbGVBl. Nr. 20 vom 15. Mai 2009, S. 124).
26 Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des
27 Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge; `pdftotext -layout` verschränkt die
28 Spalten) und von Hand in das kanonische Klartextformat gebracht: Titelzeile,
29 Klammerzusatz mit der juris-Abkürzung, Normköpfe „§ N␣␣Titel“. Entfernt wurden
30 die Eingangsformel, der Kolumnentitel und die Schlussformel.
31
323. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
33 GAusschV-HH-neu.txt
34 Dieselbe Verordnung in der ab dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen der
35 Gesamtausgabe des Landesrechtsportals (Stand: 26.08.2026) und in dasselbe
36 Klartextformat gebracht.
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38 Zum Portal: landesrecht-hamburg.de ist wie die Portale Hessens, Berlins,
39 Schleswig-Holsteins und Baden-Württembergs eine juris-Einseitenanwendung.
40 Eine Skriptabfrage erhält nur die rund 5,6 kB große Anwendungshülle; der Text
41 kommt allein über eine Browsersteuerung. Anders als jene Portale führt Hamburg
42 keine Gesamtausgaben-Liste mit datierbaren Adressen, sondern nur die aktuelle
43 Gesamtausgabe nebst einer Änderungshistorie. Für dieses Beispiel genügt das,
44 weil es nur eine einzige Änderung gibt; wo eine Vorschrift mehrfach geändert
45 worden ist, führt der Weg über die Hefte des Gesetzblattes.
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474. Was der Fall trägt
48 - Die Änderungsverordnung gliedert sich in *Paragraphen* 1 Änderung, § 2
49 Inkrafttreten), während die erste Verkündung desselben Heftes sich in Artikel
50 gliedert. Ein Sammelheft führt beide Gliederungen nebeneinander.
51 - Ihre Änderungsbefehle sind *dezimal* gegliedert (6.1, 7.1.1, 7.2.3), wo die
52 übrigen Blätter a)/aa) setzen.
53 - Idiome: erhält folgende Fassung“, die Textstelle „…“", „Hinter § 7 wird
54 folgender § 7a eingefügt“, „Es wird folgender Absatz 3 angefügt“, „§§ 6 und 7
55 erhalten folgende Fassung“.
56 - Der Satz des Blattes setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
57 *schmales Leerzeichen* (U+2009).
58 - Der Kolumnentitel steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines
59 Befehls; das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) fällt in der
60 rechten Spalte mitten in einen Absatz.
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625. Benannte Abweichungen von der amtlichen Nachfassung
63 § 3 und § 4: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir die Textstelle …
64 ersetzt“ statt „wird“. Das ist ein Verkündungsfehler; beide Befehle bleiben
65 unerkannt. Geraten wird nicht — ein Werkzeug, das „wir“ als „wird“ liest,
66 läse morgen auch anderes, was dort nicht steht.
67 § 6: Das Gesetzblatt setzt in der neuen Fassung „1. in Präsenz“ ohne Komma,
68 das Portal „1. in Präsenz,“. Das Erzeugnis wendet den Wortlaut an.
69 § 9: Nummer 7.1.3 fasst die Nummer 3 neu, Nummer 7.1.4 macht die bisherige
70 Nummer 3 zur Nummer 4. Beide meinen die ursprüngliche Zählung. Vorgezogen
71 wird die Umnummerierung — sonst verlöre die bisherige Nummer 3 ihren
72 Wortlaut —, und die Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und
73 bleibt liegen. Die Neufassung einer soeben geräumten Bezeichnung als
74 Einfügung zu vollziehen, leistet das Erzeugnis nicht.