Hamburg zählt in Dezimalen und gliedert sein Heft in Paragraphen

Das hamburgische Gesetzblatt bringt zwei Gliederungen, die im übrigen Landesrecht
nicht vorkommen. Die erste: Ein Sammelheft trägt Verkündungen beider Art
nebeneinander — die eine teilt sich in Artikel, die nächste in Paragraphen. Die
§-Teilung erst dann zu versuchen, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, war
darum zu grob; sie ist auch dann zu versuchen, wenn kein Artikel das Stammgesetz
betrifft. Die zweite: Die Befehle sind dezimal gegliedert (6.1, 7.1.1, 7.2.3), wo
die übrigen Blätter a)/aa) setzen. Die Ebene steht dabei in der Zahl selbst, und
weil das Label seine Herkunft schon trägt, wiederholt der Gliederungspfad sie
nicht.

Dazu drei Funde am Satz des Blattes: Es setzt zwischen Paragraphenzeichen und
Nummer ein schmales Leerzeichen, das Javas \s nicht kennt — ohne dessen
Normalisierung ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und das ganze Heft bliebe ungelesen.
Es führt seinen Kolumnentitel im Inhaltsstrom, wo er hinter das Zitat eines
Befehls fällt. Und es lässt das Schlusswort der Eingangsformel in die rechte
Spalte fallen, mitten in einen Absatz; die Spalte folgt deshalb fortan ihrer
Grundlinie statt dem Strom — stabil sortiert, im Regelfall folgenlos.

Drei Funde an der Anwendung: Ein Satzzeichen, das an die Stelle eines Wortes
tritt, nimmt dessen Zwischenraum mit (die Umkehrung der schon geregelten Fuge).
Ein Satz, der an eine Aufzählung angefügt wird, gehört dem Absatz und nicht dem
letzten Glied — er tritt auf eine eigene Zeile, und zwar in der Einrückung des
Blockes, denn bündig gesetzt beendete er ihn. Und eine Neufassung, deren
Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt, tritt hinter diese zurück:
Sonst verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut und die Umnummerierung
benennte alsdann die neue — ein stiller Verlust.

Zwei Befehle des Heftes bleiben unerkannt, und das ist richtig so: Sie schreiben
„wir die Textstelle … ersetzt“ statt „wird“. Ein Werkzeug, das das errät, läse
morgen auch anderes, was dort nicht steht.

Geprüft: mvnw verify, 425 Tests (zuvor 415), reuse lint 200/200. Hamburg: 21
Befehle gelesen, 17 angewandt, 10 von 14 Normen gleich der amtlichen Nachfassung;
drei der vier Abweichungen liegen an der Vorlage.

Change-Id: Ibc61b4a38d5df5604b8c8efe2d69b7b6d27512d6
diff --git a/src/test/resources/sampledata/Hamburg/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/Hamburg/SOURCES
new file mode 100644
index 0000000..52095d2
--- /dev/null
+++ b/src/test/resources/sampledata/Hamburg/SOURCES
@@ -0,0 +1,74 @@
+Beispieldaten Hamburg — Herkunft und Aufbereitung
+=================================================
+
+1. Änderungsdokument
+   HmbGVBl-2026-17_GutachterausschussVO-AendVO.pdf
+   Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I, Nr. 17 vom 26. Mai 2026,
+   S. 147: Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss
+   für Grundstückswerte vom 12. Mai 2026.
+   Bezogen über https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2026/05/GVBL_HH_2026-17.pdf
+   (abgerufen am 26.08.2026). Das Blatt gibt der Verlag Lütcke & Wulff heraus;
+   die Jahrgänge liegen unter https://www.luewu.de/gesetz-und-verordnungsblatt/
+   frei und ohne Anmeldung. Das Heft trägt drei Verkündungen; maßgeblich ist die
+   zweite.
+
+2. Stammfassung (vor der Änderung)
+   GAusschV-HH-alt.txt
+   Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 12. Mai 2009
+   (HmbGVBl. S. 124) in ihrer Ursprungsfassung.
+   Die Änderungshistorie des Landesrechtsportals
+   (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH0000638E, Reiter
+   „Änderungshistorie“) weist für diese Verordnung genau eine Änderung aus — eben
+   die des Heftes Nr. 17/2026. Die Fassung vor der Änderung ist deshalb die
+   Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst:
+   https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2025/08/GVBL_HH_2009-20.pdf
+   (HmbGVBl. Nr. 20 vom 15. Mai 2009, S. 124).
+   Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des
+   Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge; `pdftotext -layout` verschränkt die
+   Spalten) und von Hand in das kanonische Klartextformat gebracht: Titelzeile,
+   Klammerzusatz mit der juris-Abkürzung, Normköpfe „§ N␣␣Titel“. Entfernt wurden
+   die Eingangsformel, der Kolumnentitel und die Schlussformel.
+
+3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
+   GAusschV-HH-neu.txt
+   Dieselbe Verordnung in der ab dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen der
+   Gesamtausgabe des Landesrechtsportals (Stand: 26.08.2026) und in dasselbe
+   Klartextformat gebracht.
+
+   Zum Portal: landesrecht-hamburg.de ist — wie die Portale Hessens, Berlins,
+   Schleswig-Holsteins und Baden-Württembergs — eine juris-Einseitenanwendung.
+   Eine Skriptabfrage erhält nur die rund 5,6 kB große Anwendungshülle; der Text
+   kommt allein über eine Browsersteuerung. Anders als jene Portale führt Hamburg
+   keine „Gesamtausgaben-Liste“ mit datierbaren Adressen, sondern nur die aktuelle
+   Gesamtausgabe nebst einer Änderungshistorie. Für dieses Beispiel genügt das,
+   weil es nur eine einzige Änderung gibt; wo eine Vorschrift mehrfach geändert
+   worden ist, führt der Weg über die Hefte des Gesetzblattes.
+
+4. Was der Fall trägt
+   - Die Änderungsverordnung gliedert sich in *Paragraphen* (§ 1 Änderung, § 2
+     Inkrafttreten), während die erste Verkündung desselben Heftes sich in Artikel
+     gliedert. Ein Sammelheft führt beide Gliederungen nebeneinander.
+   - Ihre Änderungsbefehle sind *dezimal* gegliedert (6.1, 7.1.1, 7.2.3), wo die
+     übrigen Blätter a)/aa) setzen.
+   - Idiome: „erhält folgende Fassung“, „die Textstelle „…“", „Hinter § 7 wird
+     folgender § 7a eingefügt“, „Es wird folgender Absatz 3 angefügt“, „§§ 6 und 7
+     erhalten folgende Fassung“.
+   - Der Satz des Blattes setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
+     *schmales Leerzeichen* (U+2009).
+   - Der Kolumnentitel steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines
+     Befehls; das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) fällt in der
+     rechten Spalte mitten in einen Absatz.
+
+5. Benannte Abweichungen von der amtlichen Nachfassung
+   § 3 und § 4: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir die Textstelle …
+     ersetzt“ statt „wird“. Das ist ein Verkündungsfehler; beide Befehle bleiben
+     unerkannt. Geraten wird nicht — ein Werkzeug, das „wir“ als „wird“ liest,
+     läse morgen auch anderes, was dort nicht steht.
+   § 6: Das Gesetzblatt setzt in der neuen Fassung „1. in Präsenz“ ohne Komma,
+     das Portal „1. in Präsenz,“. Das Erzeugnis wendet den Wortlaut an.
+   § 9: Nummer 7.1.3 fasst die Nummer 3 neu, Nummer 7.1.4 macht die bisherige
+     Nummer 3 zur Nummer 4. Beide meinen die ursprüngliche Zählung. Vorgezogen
+     wird die Umnummerierung — sonst verlöre die bisherige Nummer 3 ihren
+     Wortlaut —, und die Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und
+     bleibt liegen. Die Neufassung einer soeben geräumten Bezeichnung als
+     Einfügung zu vollziehen, leistet das Erzeugnis nicht.