| Beispieldaten Hamburg — Herkunft und Aufbereitung |
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| 1. Änderungsdokument |
| HmbGVBl-2026-17_GutachterausschussVO-AendVO.pdf |
| Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I, Nr. 17 vom 26. Mai 2026, |
| S. 147: Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss |
| für Grundstückswerte vom 12. Mai 2026. |
| Bezogen über https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2026/05/GVBL_HH_2026-17.pdf |
| (abgerufen am 26.08.2026). Das Blatt gibt der Verlag Lütcke & Wulff heraus; |
| die Jahrgänge liegen unter https://www.luewu.de/gesetz-und-verordnungsblatt/ |
| frei und ohne Anmeldung. Das Heft trägt drei Verkündungen; maßgeblich ist die |
| zweite. |
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| 2. Stammfassung (vor der Änderung) |
| GAusschV-HH-alt.txt |
| Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 12. Mai 2009 |
| (HmbGVBl. S. 124) in ihrer Ursprungsfassung. |
| Die Änderungshistorie des Landesrechtsportals |
| (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH0000638E, Reiter |
| „Änderungshistorie“) weist für diese Verordnung genau eine Änderung aus — eben |
| die des Heftes Nr. 17/2026. Die Fassung vor der Änderung ist deshalb die |
| Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst: |
| https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2025/08/GVBL_HH_2009-20.pdf |
| (HmbGVBl. Nr. 20 vom 15. Mai 2009, S. 124). |
| Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des |
| Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge; `pdftotext -layout` verschränkt die |
| Spalten) und von Hand in das kanonische Klartextformat gebracht: Titelzeile, |
| Klammerzusatz mit der juris-Abkürzung, Normköpfe „§ N␣␣Titel“. Entfernt wurden |
| die Eingangsformel, der Kolumnentitel und die Schlussformel. |
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| 3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab |
| GAusschV-HH-neu.txt |
| Dieselbe Verordnung in der ab dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen der |
| Gesamtausgabe des Landesrechtsportals (Stand: 26.08.2026) und in dasselbe |
| Klartextformat gebracht. |
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| Zum Portal: landesrecht-hamburg.de ist — wie die Portale Hessens, Berlins, |
| Schleswig-Holsteins und Baden-Württembergs — eine juris-Einseitenanwendung. |
| Eine Skriptabfrage erhält nur die rund 5,6 kB große Anwendungshülle; der Text |
| kommt allein über eine Browsersteuerung. Anders als jene Portale führt Hamburg |
| keine „Gesamtausgaben-Liste“ mit datierbaren Adressen, sondern nur die aktuelle |
| Gesamtausgabe nebst einer Änderungshistorie. Für dieses Beispiel genügt das, |
| weil es nur eine einzige Änderung gibt; wo eine Vorschrift mehrfach geändert |
| worden ist, führt der Weg über die Hefte des Gesetzblattes. |
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| 4. Was der Fall trägt |
| - Die Änderungsverordnung gliedert sich in *Paragraphen* (§ 1 Änderung, § 2 |
| Inkrafttreten), während die erste Verkündung desselben Heftes sich in Artikel |
| gliedert. Ein Sammelheft führt beide Gliederungen nebeneinander. |
| - Ihre Änderungsbefehle sind *dezimal* gegliedert (6.1, 7.1.1, 7.2.3), wo die |
| übrigen Blätter a)/aa) setzen. |
| - Idiome: „erhält folgende Fassung“, „die Textstelle „…“", „Hinter § 7 wird |
| folgender § 7a eingefügt“, „Es wird folgender Absatz 3 angefügt“, „§§ 6 und 7 |
| erhalten folgende Fassung“. |
| - Der Satz des Blattes setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein |
| *schmales Leerzeichen* (U+2009). |
| - Der Kolumnentitel steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines |
| Befehls; das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) fällt in der |
| rechten Spalte mitten in einen Absatz. |
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| 5. Benannte Abweichungen von der amtlichen Nachfassung |
| § 3 und § 4: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir die Textstelle … |
| ersetzt“ statt „wird“. Das ist ein Verkündungsfehler; beide Befehle bleiben |
| unerkannt. Geraten wird nicht — ein Werkzeug, das „wir“ als „wird“ liest, |
| läse morgen auch anderes, was dort nicht steht. |
| § 6: Das Gesetzblatt setzt in der neuen Fassung „1. in Präsenz“ ohne Komma, |
| das Portal „1. in Präsenz,“. Das Erzeugnis wendet den Wortlaut an. |
| § 9: Nummer 7.1.3 fasst die Nummer 3 neu, Nummer 7.1.4 macht die bisherige |
| Nummer 3 zur Nummer 4. Beide meinen die ursprüngliche Zählung. Vorgezogen |
| wird die Umnummerierung — sonst verlöre die bisherige Nummer 3 ihren |
| Wortlaut —, und die Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und |
| bleibt liegen. Die Neufassung einer soeben geräumten Bezeichnung als |
| Einfügung zu vollziehen, leistet das Erzeugnis nicht. |