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Beispieldaten Hamburg Herkunft und Aufbereitung
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1. Änderungsdokument
HmbGVBl-2026-17_GutachterausschussVO-AendVO.pdf
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I, Nr. 17 vom 26. Mai 2026,
S. 147: Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss
für Grundstückswerte vom 12. Mai 2026.
Bezogen über https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2026/05/GVBL_HH_2026-17.pdf
(abgerufen am 26.08.2026). Das Blatt gibt der Verlag Lütcke & Wulff heraus;
die Jahrgänge liegen unter https://www.luewu.de/gesetz-und-verordnungsblatt/
frei und ohne Anmeldung. Das Heft trägt drei Verkündungen; maßgeblich ist die
zweite.
2. Stammfassung (vor der Änderung)
GAusschV-HH-alt.txt
Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 12. Mai 2009
(HmbGVBl. S. 124) in ihrer Ursprungsfassung.
Die Änderungshistorie des Landesrechtsportals
(https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH0000638E, Reiter
„Änderungshistorie“) weist für diese Verordnung genau eine Änderung aus eben
die des Heftes Nr. 17/2026. Die Fassung vor der Änderung ist deshalb die
Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst:
https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2025/08/GVBL_HH_2009-20.pdf
(HmbGVBl. Nr. 20 vom 15. Mai 2009, S. 124).
Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des
Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge; `pdftotext -layout` verschränkt die
Spalten) und von Hand in das kanonische Klartextformat gebracht: Titelzeile,
Klammerzusatz mit der juris-Abkürzung, Normköpfe „§ N␣␣Titel“. Entfernt wurden
die Eingangsformel, der Kolumnentitel und die Schlussformel.
3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
GAusschV-HH-neu.txt
Dieselbe Verordnung in der ab dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen der
Gesamtausgabe des Landesrechtsportals (Stand: 26.08.2026) und in dasselbe
Klartextformat gebracht.
Zum Portal: landesrecht-hamburg.de ist wie die Portale Hessens, Berlins,
Schleswig-Holsteins und Baden-Württembergs eine juris-Einseitenanwendung.
Eine Skriptabfrage erhält nur die rund 5,6 kB große Anwendungshülle; der Text
kommt allein über eine Browsersteuerung. Anders als jene Portale führt Hamburg
keine Gesamtausgaben-Liste mit datierbaren Adressen, sondern nur die aktuelle
Gesamtausgabe nebst einer Änderungshistorie. Für dieses Beispiel genügt das,
weil es nur eine einzige Änderung gibt; wo eine Vorschrift mehrfach geändert
worden ist, führt der Weg über die Hefte des Gesetzblattes.
4. Was der Fall trägt
- Die Änderungsverordnung gliedert sich in *Paragraphen* 1 Änderung, § 2
Inkrafttreten), während die erste Verkündung desselben Heftes sich in Artikel
gliedert. Ein Sammelheft führt beide Gliederungen nebeneinander.
- Ihre Änderungsbefehle sind *dezimal* gegliedert (6.1, 7.1.1, 7.2.3), wo die
übrigen Blätter a)/aa) setzen.
- Idiome: erhält folgende Fassung“, die Textstelle „…“", „Hinter § 7 wird
folgender § 7a eingefügt“, „Es wird folgender Absatz 3 angefügt“, „§§ 6 und 7
erhalten folgende Fassung“.
- Der Satz des Blattes setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
*schmales Leerzeichen* (U+2009).
- Der Kolumnentitel steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines
Befehls; das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) fällt in der
rechten Spalte mitten in einen Absatz.
5. Benannte Abweichungen von der amtlichen Nachfassung
§ 3 und § 4: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir die Textstelle …
ersetzt“ statt „wird“. Das ist ein Verkündungsfehler; beide Befehle bleiben
unerkannt. Geraten wird nicht — ein Werkzeug, das „wir“ als „wird“ liest,
läse morgen auch anderes, was dort nicht steht.
§ 6: Das Gesetzblatt setzt in der neuen Fassung „1. in Präsenz“ ohne Komma,
das Portal „1. in Präsenz,“. Das Erzeugnis wendet den Wortlaut an.
§ 9: Nummer 7.1.3 fasst die Nummer 3 neu, Nummer 7.1.4 macht die bisherige
Nummer 3 zur Nummer 4. Beide meinen die ursprüngliche Zählung. Vorgezogen
wird die Umnummerierung — sonst verlöre die bisherige Nummer 3 ihren
Wortlaut —, und die Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und
bleibt liegen. Die Neufassung einer soeben geräumten Bezeichnung als
Einfügung zu vollziehen, leistet das Erzeugnis nicht.