| Änderungsverordnung: |
| - Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer |
| Kindergartenfinanzierungsverordnung vom 16.01.2026, verkündet am |
| 13.02.2026 (GVBl. für den Freistaat Thüringen Nr. 2 S. 77), in Kraft |
| mit Wirkung vom 01.01.2026 |
| (GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf) |
| - Das Heft ist ein Sammelheft mit vier Verkündungen; nur diese eine ist |
| ein Änderungsdokument. Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. |
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| Stammfassung (ThuerKigaFinVO-alt.txt): |
| - Das Landesrechtportal landesrecht.thueringen.de ist dieselbe |
| anmeldepflichtige juris-Anwendung wie die Portale Schleswig-Holsteins, |
| Berlins, Baden-Württembergs und Hessens: Jede Dokument-URL liefert nur |
| die rund 5,4 kB große Hülle der Single-Page-Anwendung. Auch das |
| GVBl-Archiv der Staatskanzlei (thueringen.de/th1/tsk/gvbl/) ist für |
| Skripte gesperrt (Bot-Schutz, liefert eine Fehlerseite). |
| - Frei zugänglich ist dagegen die Parlamentsdokumentation des |
| Thüringer Landtags, der das Blatt herausgibt. Schema: |
| parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/<WP>/art/GVBl/num/<Heft>/jahr/<Jahr>[/seite/<S>] |
| Die Wahlperiode muss stimmen (2018 = 06, 2021/2023 = 07, ab 2024 = 08); |
| passt sie nicht, kommt statt des PDF eine HTML-Seite („Das aufgerufene |
| Dokument ist in der Datenbank noch nicht verfügbar“). Mit /seite/<S> |
| antwortet der Dienst nur, wenn dort eine Verkündung beginnt — so lässt |
| sich zu einer Fundstelle das Heft finden. |
| - Die konsolidierte Fassung ist deshalb aus den Gesetzblättern selbst |
| zusammengesetzt. Verwendet wurden: |
| * Stammfassung: Thüringer Kindertagesbetreuungsfinanzierungsverordnung |
| (ThürKitaFinVO) vom 03.12.2018 (GVBl. 2018 Nr. 13 S. 717) |
| * Erste ÄndVO vom 01.12.2021 (GVBl. 2021 Nr. 31 S. 597) — benennt die |
| Verordnung in Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung |
| (ThürKigaFinVO) um und zieht die Verweisungen vom ThürKitaG auf das |
| ThürKigaG nach |
| * Zweite ÄndVO vom 26.09.2023 (GVBl. 2023 Nr. 13 S. 287) — fügt § 7a |
| ein und hebt § 10 auf |
| * Dritte ÄndVO vom 17.10.2024 (GVBl. 2024 Nr. 16 S. 682) — hebt § 7 |
| auf; ihre Nr. 1 tritt erst am 01.01.2026 in Kraft und gilt damit für |
| die hier gesuchte Fassung bereits |
| - Aufbereitung: Rohtext über das werkzeugeigene --extract-only (das Heft |
| ist zweispaltig; pdftotext -layout verschränkt die Spalten), dann die |
| Ligatur-Artefakte des älteren Heftsatzes geheilt („fi nanzierung“, |
| „pfl ege“), dann jeder Änderungsbefehl als eine geprüfte Ersetzung |
| angewandt — schlägt eine fehl, bricht die Aufbereitung ab; geraten wird |
| nichts. Zuletzt die kanonische Form hergestellt: Normkopf und Titel auf |
| einer Zeile, Absatzmarker am Zeilenanfang. |
| - Aufgehobene Paragraphen stehen als Platzhalter („§ 7 (aufgehoben)“, |
| „§ 10 (aufgehoben)“), wie es die konsolidierten Fassungen halten. Genau |
| daran hängt Punkt 7 der Vierten ÄndVO: „Die bisherigen §§ 9 bis 12 |
| werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier Bezeichnungen für drei Einheiten, |
| weil der Platzhalter § 10 keine Einheit ist. |
| - Gegenprobe: Alle zehn Befehle der Vierten ÄndVO finden ihr Ziel und |
| ihren zitierten Ausgangswortlaut; keiner bleibt manuell. Eine amtliche |
| konsolidierte Nachfassung war nicht zu beschaffen (siehe oben), ein |
| zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus. |