Das Gesetzblatt bestimmt, was ein Anführungszeichen bedeutet

Von den im Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst
worden: das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat
sich als lohnend erwiesen, denn seine Eigenheiten sind keine thüringischen.

Das Blatt führt kein einziges öffnendes Anführungszeichen, sondern setzt das
gerade beidseitig. Bislang galt ein gerades Zeichen ausnahmslos als
schließendes — für das Bundesgesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu,
dort öffnet stets das deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder
Extraktionsfehler. In einem so gesetzten Blatt aber fand der Zitatextraktor
kein einziges Zitat, und sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren. Fortan
entscheidet der Text als ganzer: Führt er kein deutsches öffnendes Zeichen, so
werden die geraden paarweise gelesen, das erste öffnend, das zweite schließend.
Bei ungerader Anzahl ist er nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der
schließenden Lesart, und es ergeht eine Warnung. Eine Regel nach der Stellung
des Zeichens wäre untauglich gewesen: Das Blatt führt Zitate, die mit einem
Leerzeichen beginnen, und schließende Zeichen, die am Folgewort kleben.

Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und der aufgehobene
Platzhalter § 10 ist keine Einheit, denn er trägt keinen Inhalt. Welche
Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl bleibt
deshalb bis zur Anwendung ungeteilt und wird dort entfaltet; geht die Zählung
auch dann nicht auf, bleibt er manuell zu prüfen, und der Grund wird genannt.

Die Neufassung eines Paragraphenbereichs wurde bisher an jedem
Paragraphenzeichen des Zitats geteilt. Der neue Wortlaut zitiert jedoch
reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
nicht gibt — aus drei neu gefassten Paragraphen wurden zehn. Geteilt wird
nunmehr allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs. Hinzu treten
die Verweisung als Gegenstand einer Wortoperation, der Rahmen, der sich auf
eine Untereinheit der umnummerierten Einheit verengt, die mehrzeilige
Überschrift einer zitierten Neufassung und die Erkenntnis, dass über einen
Trennstrich vor einem Großbuchstaben der Wortbestand des Dokuments entscheidet:
Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.

Die Stammfassung ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt. Thüringens
Landesrechtportal ist dieselbe anmeldepflichtige Anwendung wie die Portale
Schleswig-Holsteins, Berlins, Baden-Württembergs und Hessens, und das Archiv
der Staatskanzlei antwortet Skripten mit einer Fehlerseite. Frei zugänglich ist
dagegen die Parlamentsdatenbank des Landtags, der das Blatt herausgibt; über
sie liegen Stammheft und Änderungshefte vor. Jeder Änderungsbefehl ist als eine
geprüfte Ersetzung angewandt worden — dass keine fehlschlug, ist der Beleg der
Rekonstruktion. Eine amtliche konsolidierte Nachfassung gibt es nicht; ein
zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus, was in den Herkunftsangaben
vermerkt ist.

Alle zehn Befehle der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer
Kindergartenfinanzierungsverordnung werden angewandt, keiner bleibt manuell.
Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen, und keine der gepinnten Zahlen
der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die Browserfassung ist übersetzt
worden und liefert dieselben Zahlen wie die Befehlszeile.

Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ifca501ed6ffb42165ee4ab4ca036d7db186bbec0
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index d0242fc..3eb455c 100644
--- a/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
+++ b/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
@@ -83,8 +83,12 @@
 |`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf` — GVBl. Freistaat Thüringen Nr. 2 vom
 13.02.2026 (u. a. Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungs-
 verordnung)
-|Sammelheft (28 S.) mit mehreren Verkündungen; enthält eine Änderungsverordnung („§ 4 wird wie
-folgt geändert").
+|Sammelheft (28 S.) mit vier Verkündungen, davon eine Änderungsverordnung. Unterscheidend: Das
+Blatt führt *kein einziges* `„`, sondern setzt gerade Anführungszeichen beidseitig; dazu das
+Idiom „die Verweisung „X" durch die Verweisung „Y" ersetzt", ein Rahmen, der sich auf eine
+Untereinheit der umnummerierten Norm verengt, und eine Bereichs-Umnummerierung über einen
+aufgehobenen Platzhalter hinweg. Voller Akzeptanzfall, Stammfassung
+`Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt`.
 |===
 
 == Stand der Umsetzung
@@ -165,13 +169,23 @@
 juris-Landesportale:: Sackgasse — *geprüft* für `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de`
 (Schleswig-Holstein), `gesetze.berlin.de` (Berlin, trotz Eigennamen dieselbe Anwendung),
 `landesrecht-bw.de` (Baden-Württemberg) und `rv.hessenrecht.hessen.de` (Hessen, Kennung `bshe`).
-Alle vier sind seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern
+und `landesrecht.thueringen.de` (Thüringen).
+Alle fünf sind seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern
 nur die leere Anwendungshülle (rund 5,4 kB), die Inhalte hängen an einer tokenpflichtigen
 Schnittstelle. Auch archivierte
 Einzelnorm-Seiten sind bereits Hüllen. Brauchbar sind allenfalls Wayback-Snapshots aus der Zeit
 *vor* der Umstellung — die sind aber meist zu alt für die gesuchte Fassung. Für
-`landesrecht.thueringen.de` und `voris.niedersachsen.de`
-ist dasselbe zu erwarten, aber *nicht* nachgeprüft: Ein Versuch lohnt, bevor man aufgibt.
+`voris.niedersachsen.de` ist dasselbe zu erwarten, aber *nicht* nachgeprüft: Ein Versuch lohnt,
+bevor man aufgibt.
+
+Parlamentsdokumentationen:: Der Ausweg, wo das Landesrechtportal versperrt ist. Gibt der Landtag
+das Gesetzblatt heraus — in Thüringen ist das so —, so liegen dessen Hefte oft frei in der
+Parlamentsdatenbank, auch die alten:
+`parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/<WP>/art/GVBl/num/<Heft>/jahr/<Jahr>[/seite/<S>]`.
+Damit lässt sich eine konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den Änderungsheften
+zusammensetzen, wenn kein Portal sie fertig liefert (Rezept in `Thueringen/SOURCES`). Das Archiv
+der Staatskanzlei (`thueringen.de/th1/tsk/gvbl/`) hilft dagegen nicht: Es antwortet Skripten mit
+einer Bot-Schutz-Fehlerseite.
 
 Fällt das Portal aus, bleibt der Weg über das Gesetzblatt selbst: Trägt der Einleitungssatz des
 Änderungsgesetzes kein „zuletzt geändert durch“, so ist die Originalfassung zugleich die
@@ -228,11 +242,16 @@
   auch die Inhaltsübersicht als Norm). Über Berlin oder Baden-Württemberg geht das nicht mehr:
   deren Portale sind als juris-Anwendung nachgeprüft. Ohne eine solche Stammfassung bleibt die
   Ergänzung nicht end-to-end prüfbar.
-. *Thüringen* (`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_…`) ist als einziges beschafftes Heft noch gar nicht
-  angefasst — ein Sammelheft mit mehreren Verkündungen, also zugleich ein Test der Artikel-/
-  Verkündungsauswahl.
 . *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch offen“.
 
+*Erledigt:* _Thüringen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO`, zehn
+Befehle, kein Rest). Es war das letzte beschaffte, nie angefasste Heft und hat drei allgemeine
+Befunde gebracht: gerade Anführungszeichen werden paarweise gelesen, wenn ein Text kein deutsches
+öffnendes Zeichen führt; eine Bereichs-Umnummerierung nennt Bezeichnungen, meint aber Einheiten und
+bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt; und der Wortbestand eines Dokuments entscheidet, ob ein
+Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war. Die Stammfassung ist aus vier
+Gesetzblättern zusammengesetzt — siehe `Thueringen/SOURCES`.
+
 *Erledigt:* Die _Stellung eines eingefügten Blocks_ war der letzte sichtbare Rest an Art. 56 des
 BayJG. Ursache war nicht die Einfügung selbst, sondern die Neufassung der Nr. 4 einen Punkt zuvor:
 Sie setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, worauf der Zeilenblock dieser Marke bis ans Absatzende
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new file mode 100644
index 0000000..b215642
--- /dev/null
+++ b/src/main/resources/sampledata/Thueringen/SOURCES
@@ -0,0 +1,53 @@
+Änderungsverordnung:
+- Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
+  Kindergartenfinanzierungsverordnung vom 16.01.2026, verkündet am
+  13.02.2026 (GVBl. für den Freistaat Thüringen Nr. 2 S. 77), in Kraft
+  mit Wirkung vom 01.01.2026
+  (GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf)
+- Das Heft ist ein Sammelheft mit vier Verkündungen; nur diese eine ist
+  ein Änderungsdokument. Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
+
+Stammfassung (ThuerKigaFinVO-alt.txt):
+- Das Landesrechtportal landesrecht.thueringen.de ist dieselbe
+  anmeldepflichtige juris-Anwendung wie die Portale Schleswig-Holsteins,
+  Berlins, Baden-Württembergs und Hessens: Jede Dokument-URL liefert nur
+  die rund 5,4 kB große Hülle der Single-Page-Anwendung. Auch das
+  GVBl-Archiv der Staatskanzlei (thueringen.de/th1/tsk/gvbl/) ist für
+  Skripte gesperrt (Bot-Schutz, liefert eine Fehlerseite).
+- Frei zugänglich ist dagegen die Parlamentsdokumentation des
+  Thüringer Landtags, der das Blatt herausgibt. Schema:
+  parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/<WP>/art/GVBl/num/<Heft>/jahr/<Jahr>[/seite/<S>]
+  Die Wahlperiode muss stimmen (2018 = 06, 2021/2023 = 07, ab 2024 = 08);
+  passt sie nicht, kommt statt des PDF eine HTML-Seite („Das aufgerufene
+  Dokument ist in der Datenbank noch nicht verfügbar“). Mit /seite/<S>
+  antwortet der Dienst nur, wenn dort eine Verkündung beginnt — so lässt
+  sich zu einer Fundstelle das Heft finden.
+- Die konsolidierte Fassung ist deshalb aus den Gesetzblättern selbst
+  zusammengesetzt. Verwendet wurden:
+  * Stammfassung: Thüringer Kindertagesbetreuungsfinanzierungsverordnung
+    (ThürKitaFinVO) vom 03.12.2018 (GVBl. 2018 Nr. 13 S. 717)
+  * Erste ÄndVO vom 01.12.2021 (GVBl. 2021 Nr. 31 S. 597) — benennt die
+    Verordnung in Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung
+    (ThürKigaFinVO) um und zieht die Verweisungen vom ThürKitaG auf das
+    ThürKigaG nach
+  * Zweite ÄndVO vom 26.09.2023 (GVBl. 2023 Nr. 13 S. 287) — fügt § 7a
+    ein und hebt § 10 auf
+  * Dritte ÄndVO vom 17.10.2024 (GVBl. 2024 Nr. 16 S. 682) — hebt § 7
+    auf; ihre Nr. 1 tritt erst am 01.01.2026 in Kraft und gilt damit für
+    die hier gesuchte Fassung bereits
+- Aufbereitung: Rohtext über das werkzeugeigene --extract-only (das Heft
+  ist zweispaltig; pdftotext -layout verschränkt die Spalten), dann die
+  Ligatur-Artefakte des älteren Heftsatzes geheilt („fi nanzierung“,
+  „pfl ege“), dann jeder Änderungsbefehl als eine geprüfte Ersetzung
+  angewandt — schlägt eine fehl, bricht die Aufbereitung ab; geraten wird
+  nichts. Zuletzt die kanonische Form hergestellt: Normkopf und Titel auf
+  einer Zeile, Absatzmarker am Zeilenanfang.
+- Aufgehobene Paragraphen stehen als Platzhalter („§ 7 (aufgehoben)“,
+  „§ 10 (aufgehoben)“), wie es die konsolidierten Fassungen halten. Genau
+  daran hängt Punkt 7 der Vierten ÄndVO: „Die bisherigen §§ 9 bis 12
+  werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier Bezeichnungen für drei Einheiten,
+  weil der Platzhalter § 10 keine Einheit ist.
+- Gegenprobe: Alle zehn Befehle der Vierten ÄndVO finden ihr Ziel und
+  ihren zitierten Ausgangswortlaut; keiner bleibt manuell. Eine amtliche
+  konsolidierte Nachfassung war nicht zu beschaffen (siehe oben), ein
+  zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus.
diff --git a/src/main/resources/sampledata/Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt b/src/main/resources/sampledata/Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt
new file mode 100644
index 0000000..0a92e14
--- /dev/null
+++ b/src/main/resources/sampledata/Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt
@@ -0,0 +1,64 @@
+Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung
+(ThürKigaFinVO)
+Vom 3. Dezember 2018
+Aufgrund des § 34 Nr. 7 bis 10 des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:
+§ 1  Zahlungen an die Wohnsitzgemeinde
+Die Zahlung
+1. der Landespauschalen für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürKigaG sowie
+2. der Infrastrukturpauschale nach § 31 Abs. 1 ThürKigaG erfolgt an die Wohnsitzgemeinde nach § 1 Abs. 5 ThürKigaG.
+§ 2  Zahlungen an die Betreuungsgemeinde
+Die Zahlung der Landeszuschüsse für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 ThürKigaG erfolgt an die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben werden.
+§ 3  Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
+Die Zahlung
+1. der Landespauschalen für
+a) die Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürKigaG,
+b) die Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 26 Abs. 1 ThürKigaG und
+c) die Fachberatung nach § 26 Abs. 2 ThürKigaG sowie
+2. der Landeszuschüsse nach § 30 Abs. 6 ThürKigaG
+erfolgt an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
+§ 4  Zuständigkeit
+Zuständige Behörde für die Berechnung, Festsetzung und Anordnung der Auszahlung der Landespauschalen, der Landeszuschüsse und der Infrastrukturpauschale sowie der Gewährung des Zuschusses für die praxisintegrierte Ausbildung nach § 7a ist das Staatliche Schulamt Südthüringen. Die Meldungen der Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 27 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 30 Abs. 4 und 6 ThürKigaG erfolgen über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.
+§ 5  Auszahlungstermine für die Landespauschalen
+(1) Die Landespauschalen zur Kindertagesbetreuung nach § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 ThürKigaG werden in folgenden vier Raten gezahlt:
+1. für die Monate Januar bis März zum 15. Februar,
+2. für die Monate April bis Juni zum 15. Mai,
+3. für die Monate Juli bis September zum 15. August und
+4. für die Monate Oktober bis Dezember zum 15. November
+des jeweiligen Jahres.
+(2) Die Infrastrukturpauschale nach § 31 Abs. 1 ThürKigaG wird in folgenden zwei Raten gezahlt:
+1. 50 vom Hundert zum 15. Mai und
+2. 50 vom Hundert zum 15. August
+des jeweiligen Jahres. Abweichend von Satz 1 wird bei nicht mehr als zehn gemeldeten Kindern die Pauschale in einer Rate zum 15. Mai des jeweiligen Jahres gezahlt.
+§ 6  Auszahlungstermine für die Landeszuschüsse
+Die Landeszuschüsse nach § 25 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 und 6 ThürKigaG werden ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 in folgenden vier Raten gezahlt:
+1. für die Monate August bis Oktober zum 1. September,
+2. für die Monate November bis Januar zum 1. Dezember,
+3. für die Monate Februar bis April zum 1. März und
+4. für die Monate Mai bis Juli zum 1. Juni
+des jeweiligen Kindergartenjahres.
+§ 7  (aufgehoben)
+§ 7a  Zuschuss für die praxisintegrierte Ausbildung
+(1) Anträge auf Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG sind vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich acht Wochen vor Ausbildungsbeginn der praxisintegrierten Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nach § 32 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürKigaG bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde für den Ausbildungszeitraum zu stellen. Für Anträge, die nach Beginn der Ausbildung bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eingehen, erfolgt die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ab Beginn des Kalendermonats der Antragstellung.
+(2) Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ist ausgeschlossen, soweit zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt.
+(3) Mit dem Antrag ist der Ausbildungsvertrag vorzulegen. Der Ausschluss einer zeitgleichen Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte für die auszubildende Person ist zu bestätigen. Der Träger der Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, spätestens vier Wochen nach Ausbildungsbeginn der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eine Bestätigung der Arbeitsaufnahme vorzulegen. Hat die Ausbildung bereits vor Antragsstellung begonnen, ist die Bestätigung der Arbeitsaufnahme dem Antrag beizufügen.
+(4) Für die Auszahlung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG gilt § 5 Abs. 1 entsprechend.
+(5) Zeiten ohne Entgeltfort- oder Entgeltzahlungspflicht des Trägers sind der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG entfällt mit dem nächsten vollen Kalendermonat, für den der Träger kein Entgelt mehr entrichten muss. Die Wiederaufnahme der Entgeltfort- oder Entgeltzahlung ist anzuzeigen.
+(6) Wechselt die auszubildende Person den Träger der Kindertageseinrichtung als Ausbildungsvertragspartner, wird der Zuschuss nach § 28 ThürKigaG dem aufnehmenden Träger der Kindertageseinrichtung ab dem ersten vollen Kalendermonat gewährt. Für den abgebenden Träger der Kindertageseinrichtung entfällt zugleich die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.
+(7) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
+(8) Verlängert sich der Ausbildungszeitraum, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
+(9) Der Träger der Kindertageseinrichtung übermittelt der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unaufgefordert
+1. für das Kalenderjahr bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres sowie
+2. bei einer Unterbrechung oder Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich
+eine Abschrift der jeweiligen Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, insbesondere der jeweiligen Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Abmeldung.
+§ 8  Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten
+(1) Das Landesamt für Statistik überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 1 und 3 ThürKigaG. Das Staatliche Schulamt Südthüringen überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 5 sowie § 30 Abs. 4 und 6 ThürKigaG.
+(2) Die nach § 4 Satz 1 für die Berechnung und Festsetzung der Landespauschalen und Landeszuschüsse zuständige Behörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen zu prüfen und zu diesem Zweck die Vorlage weiterer Auskünfte und Unterlagen von den Auskunftspflichtigen zu verlangen.
+(3) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
+§ 9  Anzeigen und Veröffentlichung
+(1) Die Berechnung und Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürKigaG erfolgt durch das Staatliche Schulamt Südthüringen kalenderjährlich auf Basis einer vom für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministerium bereitgestellten Kostenmatrix. Die Anzeigen der Gemeinden nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ThürKigaG erfolgen bis zum 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.
+(2) Das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium veröffentlicht bis zum 30. September eines Jahres die auf der Grundlage der Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen und deren Kostendeckung je Einrichtungsart und Platz auf seiner Internetseite.
+§ 10  (aufgehoben)
+§ 11  Gleichstellungsbestimmung
+Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
+§ 12  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
+Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten die §§ 5 bis 9 der Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 10), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2012 (GVBl. S. 87), außer Kraft.