Die Einrückung trägt die Gliederung, nicht bloß das Satzbild
Die vorangegangene Fassung hatte zwei Mängel festgehalten, aber nicht behoben:
Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat ans
Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und die Heilung des Weißraums nach
einer Streichung verkürzte die Einrückung der Aufzählungszeilen. Beide wiegen
schwerer als alles sonst Offene, denn sie führen zu einem falschen Ergebnis,
ohne es anzuzeigen: Der Befehl gilt als angewandt, der Abschnitt „Manuell
prüfen“ schweigt, und allein der Wortlaut weicht ab. Damit war das Leitprinzip
des Erzeugnisses an dieser Stelle verfehlt.
Bei der Behebung hat sich ergeben, dass die beiden nicht nebeneinanderstanden,
sondern eine Ursache teilten. Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens
setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, also in die erste Spalte. Der Zeilenblock
einer Aufzählungsmarke reicht aber so weit, wie tiefer eingerückt wird; eine in
der ersten Spalte stehende Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes als
ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Einfügebefehl fand seinen Anker mithin am
Ende des Absatzes und stand richtig, wo er falsch stand. Die Einrückung ist im
kanonischen Klartext kein Satzbild, sondern die Zugehörigkeit einer Zeile zu
ihrer Einheit; die Neufassung setzt sie nunmehr wie die Ersetzung, und die
Heilung nach einer Streichung glättet allein die Naht, an der Text
herausgenommen wurde.
Die zeilenweise Gegenprobe an der amtlichen Nachfassung hat darüber hinaus zwei
Abweichungen gezeigt, die keine Mängel der Reihenfolge waren. Zum einen hielt
der leere Platzhalter „7. (aufgehoben)“ eine Bezeichnung, die der eingefügte
Block neu vergibt; er weicht fortan, wie er es bei der Umnummerierung auf eine
weggefallene Bezeichnung längst tut. Verdrängt wird dabei nur ein Platzhalter,
niemals ein Wortlaut — der Platzhalter des Absatzes 2, den kein Befehl anrührt,
bleibt stehen. Zum anderen führt der Satz des Gesetzblatts zwischen der Marke
einer Aufzählungszeile und ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers, der
kanonische Klartext dagegen ein Leerzeichen; ohne dessen Rückführung trügen
gerade die neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
Artikel 56 Absatz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
Wortlaut der amtlichen Nachfassung. Die beiden Zusicherungen des
Akzeptanztests, die den Mangel festhielten, sind umgekehrt; drei Prüfungen der
zugrunde liegenden Regeln treten hinzu. Dreihundertfünfzehn Testfälle bestehen,
und keine der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die
Browserfassung ist übersetzt worden und bleibt auslieferbar; ihr Lauf im Browser
ist mangels verbundener Erweiterung nicht in Augenschein genommen worden.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
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