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Matthias Andreas Benkarda5d55442026-08-23 08:31:49 +02001Amtliche Werke nach § 5 UrhG
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4Diese Kennung bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche
5Rechtslage der so ausgezeichneten Dateien fest. Sie wird im Erzeugnis „ÄndGgner
6für den Beispielkorpus unter src/test/resources/sampledata/ verwendet.
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81. Gemeinfreiheit
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10 Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
11 Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen
12 nach § 5 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes keinen urheberrechtlichen
13 Schutz. Das erfasst die hier abgelegten Verkündungsblätter des Bundes und
14 der Länder (Bundesgesetzblatt, Gesetz- und Verordnungsblätter) samt der
15 darin verkündeten Stammgesetze und Änderungsvorschriften sowie die
16 Drucksachen und Plenarprotokolle des Deutschen Bundestages, des Bundesrates
17 und der Landtage.
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19 Referentenentwürfe, Regierungsentwürfe und amtliche Synopsen, die von den
20 Bundes- oder Landesministerien im amtlichen Interesse zur allgemeinen
21 Kenntnisnahme veröffentlicht wurden, sind andere amtliche Werke im Sinne
22 des § 5 Absatz 2 UrhG und stehen den vorgenannten gleich.
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242. Änderungsverbot und Quellenangabe
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26 § 5 Absatz 1 und 2 UrhG lassen die entsprechend anzuwendenden Vorschriften
27 der §§ 62 Absatz 1 bis 3 und 63 Absatz 1 und 2 UrhG unberührt: Die Werke
28 dürfen nicht geändert werden, und die Quelle ist anzugeben. Die maßgeblichen
29 Fundstellen Verkündungsblatt, Drucksachennummer, Abrufadresse und
30 Abrufdatum sind für jede Datei in der Datei SOURCES des jeweiligen
31 Verzeichnisses nachgewiesen.
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333. Technische Aufbereitung
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35 Ein Teil der Dateien stammt aus den amtlichen Rechtsportalen
36 (gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz, betrieben von der
37 juris GmbH, sowie die entsprechenden Portale der Länder) und liegt in deren
38 Satz- und Auszeichnungsform vor (PDF, gii-XML, EPUB). Diese technische
39 Aufbereitung begründet nach § 5 UrhG kein eigenes Recht am Text.
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414. Zweck und Verhältnis zur AGPL
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43 Der Korpus dient allein als Prüfmaterial der Tests. Er ist nicht
44 Corresponding Source im Sinne der GNU Affero General Public License, unter
45 der der Quelltext des Erzeugnisses steht; gebaut wird ohne ihn, und die
46 Datei .gitattributes nimmt ihn deshalb vom Quelltextarchiv aus.