| Amtliche Werke nach § 5 UrhG |
| =========================== |
| |
| Diese Kennung bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche |
| Rechtslage der so ausgezeichneten Dateien fest. Sie wird im Erzeugnis „ÄndGgner“ |
| für den Beispielkorpus unter src/test/resources/sampledata/ verwendet. |
| |
| 1. Gemeinfreiheit |
| |
| Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie |
| Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen |
| nach § 5 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes keinen urheberrechtlichen |
| Schutz. Das erfasst die hier abgelegten Verkündungsblätter des Bundes und |
| der Länder (Bundesgesetzblatt, Gesetz- und Verordnungsblätter) samt der |
| darin verkündeten Stammgesetze und Änderungsvorschriften sowie die |
| Drucksachen und Plenarprotokolle des Deutschen Bundestages, des Bundesrates |
| und der Landtage. |
| |
| Referentenentwürfe, Regierungsentwürfe und amtliche Synopsen, die von den |
| Bundes- oder Landesministerien im amtlichen Interesse zur allgemeinen |
| Kenntnisnahme veröffentlicht wurden, sind andere amtliche Werke im Sinne |
| des § 5 Absatz 2 UrhG und stehen den vorgenannten gleich. |
| |
| 2. Änderungsverbot und Quellenangabe |
| |
| § 5 Absatz 1 und 2 UrhG lassen die entsprechend anzuwendenden Vorschriften |
| der §§ 62 Absatz 1 bis 3 und 63 Absatz 1 und 2 UrhG unberührt: Die Werke |
| dürfen nicht geändert werden, und die Quelle ist anzugeben. Die maßgeblichen |
| Fundstellen — Verkündungsblatt, Drucksachennummer, Abrufadresse und |
| Abrufdatum — sind für jede Datei in der Datei SOURCES des jeweiligen |
| Verzeichnisses nachgewiesen. |
| |
| 3. Technische Aufbereitung |
| |
| Ein Teil der Dateien stammt aus den amtlichen Rechtsportalen |
| (gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz, betrieben von der |
| juris GmbH, sowie die entsprechenden Portale der Länder) und liegt in deren |
| Satz- und Auszeichnungsform vor (PDF, gii-XML, EPUB). Diese technische |
| Aufbereitung begründet nach § 5 UrhG kein eigenes Recht am Text. |
| |
| 4. Zweck und Verhältnis zur AGPL |
| |
| Der Korpus dient allein als Prüfmaterial der Tests. Er ist nicht |
| „Corresponding Source“ im Sinne der GNU Affero General Public License, unter |
| der der Quelltext des Erzeugnisses steht; gebaut wird ohne ihn, und die |
| Datei .gitattributes nimmt ihn deshalb vom Quelltextarchiv aus. |