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Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02001Beispieldaten Hessen Herkunft und Aufbereitung
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41. Änderungsdokument
5 GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf
6 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 5 vom 3. Februar 2026:
7 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher
8 Zuständigkeiten vom 28. Januar 2026.
9 Bezogen über starweb.hessen.de/cache/GVBL/2026/00005.pdf.
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112. Stammfassung (vor der Änderung)
12 StVRZustV-alt.txt
13 Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007,
14 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. Januar 2026 bis 3. Februar 2026.
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163. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
17 StVRZustV-neu.txt
18 Dieselbe Verordnung, Gesamtausgabe in der Gültigkeit ab 4. Februar 2026.
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20Bezugsweg (neu, für alle juris-Landesportale brauchbar)
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22Das hessische Landesrechtsportal rv.hessenrecht.hessen.de ist eine Einseitenanwendung: Eine
23Skriptabfrage erhält nur die rund 5,4 kB große Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse.
24Der gerenderte Text ist dagegen im Browser vorhanden. Beschafft wurde er deshalb über eine
25Browsersteuerung, Dokument für Dokument, nicht im Massenabzug.
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27Maßgeblich ist die Schaltfläche Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht: Sie führt jede
28Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren Adresse abrufbar,
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30 /bshe/document/aiz-jlr-<Dokumentkennung>@<JJJJMMTT>
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32hier aiz-jlr-NNLHE000050B9@20260101 (Vorfassung) und @20260204 (Nachfassung). Diese Adressen
33wirken nur im Browser; unter curl liefern auch sie nur die Hülle.
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35Rechtsstellung: Verkündungsblatt und konsolidierte Fassung sind amtliche Werke nach § 5 UrhG
36und damit gemeinfrei; §§ 62 und 63 UrhG nderungsverbot, Quellenangabe) bleiben zu beachten.
37Die technische Aufbereitung durch die juris GmbH begründet kein eigenes Recht am Text. Das
38Portal führt im Kopf seiner Seiten eine Vorbehaltsangabe zum Text- und Data-Mining
39(„tdm-reservation“); sie kann für gemeinfreie amtliche Werke keine Wirkung entfalten, und
40abgerufen wurde ohnehin nur je ein einzelnes Werk zur Prüfung dieses Erzeugnisses.
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42Aufbereitung zum kanonischen Klartext
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44Aus dem ausgelesenen Text wurde maschinell hergestellt (Skript im Arbeitsverzeichnis, nicht im
45Erzeugnis):
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47 a) Vorspann abgeschnitten Metadaten, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis, Eingangsformel und
48 die amtliche Inhaltsübersicht. Letztere führt keine „§ N“-Angaben, sondern Teilüberschriften
49 mit Paragraphenspannen; kein Befehl der Änderungsverordnung zielt auf sie.
50 b) Die Fußmarken jedes Blocks („zur Einzelansicht § 12“) entfernt; sie sind Bedienelemente.
51 c) Gliederungsüberschrift und ihr mitunter mehrzeiliger Titel auf eine Zeile geführt,
52 getrennt durch zwei Leerzeichen („Erster Teil Allgemeine Zuständigkeiten …“).
53 d) Aufzählungsmarke und ihr Text auf eine Zeile geführt; das Portal setzt sie getrennt.
54 e) Titelblock vorangestellt, Ablage in NFC.
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56Die Paragraphen dieser Verordnung tragen keine Überschriften, und ihre Gliederung führt
57ausgeschriebene Ordinalzahlen („Erster Teil“). Beides hat der LandesRechtTextParser bis dahin
58nicht gekannt; beides ist nunmehr allgemein unterstützt.