| Beispieldaten Hessen — Herkunft und Aufbereitung |
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| 1. Änderungsdokument |
| GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf |
| Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 5 vom 3. Februar 2026: |
| Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher |
| Zuständigkeiten vom 28. Januar 2026. |
| Bezogen über starweb.hessen.de/cache/GVBL/2026/00005.pdf. |
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| 2. Stammfassung (vor der Änderung) |
| StVRZustV-alt.txt |
| Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007, |
| Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. Januar 2026 bis 3. Februar 2026. |
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| 3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab |
| StVRZustV-neu.txt |
| Dieselbe Verordnung, Gesamtausgabe in der Gültigkeit ab 4. Februar 2026. |
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| Bezugsweg (neu, für alle juris-Landesportale brauchbar) |
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| Das hessische Landesrechtsportal rv.hessenrecht.hessen.de ist eine Einseitenanwendung: Eine |
| Skriptabfrage erhält nur die rund 5,4 kB große Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse. |
| Der gerenderte Text ist dagegen im Browser vorhanden. Beschafft wurde er deshalb über eine |
| Browsersteuerung, Dokument für Dokument, nicht im Massenabzug. |
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| Maßgeblich ist die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste“ der Dokumentansicht: Sie führt jede |
| Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren Adresse abrufbar, |
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| /bshe/document/aiz-jlr-<Dokumentkennung>@<JJJJMMTT> |
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| hier aiz-jlr-NNLHE000050B9@20260101 (Vorfassung) und @20260204 (Nachfassung). Diese Adressen |
| wirken nur im Browser; unter curl liefern auch sie nur die Hülle. |
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| Rechtsstellung: Verkündungsblatt und konsolidierte Fassung sind amtliche Werke nach § 5 UrhG |
| und damit gemeinfrei; §§ 62 und 63 UrhG (Änderungsverbot, Quellenangabe) bleiben zu beachten. |
| Die technische Aufbereitung durch die juris GmbH begründet kein eigenes Recht am Text. Das |
| Portal führt im Kopf seiner Seiten eine Vorbehaltsangabe zum Text- und Data-Mining |
| („tdm-reservation“); sie kann für gemeinfreie amtliche Werke keine Wirkung entfalten, und |
| abgerufen wurde ohnehin nur je ein einzelnes Werk zur Prüfung dieses Erzeugnisses. |
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| Aufbereitung zum kanonischen Klartext |
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| Aus dem ausgelesenen Text wurde maschinell hergestellt (Skript im Arbeitsverzeichnis, nicht im |
| Erzeugnis): |
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| a) Vorspann abgeschnitten — Metadaten, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis, Eingangsformel und |
| die amtliche Inhaltsübersicht. Letztere führt keine „§ N“-Angaben, sondern Teilüberschriften |
| mit Paragraphenspannen; kein Befehl der Änderungsverordnung zielt auf sie. |
| b) Die Fußmarken jedes Blocks („zur Einzelansicht § 12“) entfernt; sie sind Bedienelemente. |
| c) Gliederungsüberschrift und ihr — mitunter mehrzeiliger — Titel auf eine Zeile geführt, |
| getrennt durch zwei Leerzeichen („Erster Teil Allgemeine Zuständigkeiten …“). |
| d) Aufzählungsmarke und ihr Text auf eine Zeile geführt; das Portal setzt sie getrennt. |
| e) Titelblock vorangestellt, Ablage in NFC. |
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| Die Paragraphen dieser Verordnung tragen keine Überschriften, und ihre Gliederung führt |
| ausgeschriebene Ordinalzahlen („Erster Teil“). Beides hat der LandesRechtTextParser bis dahin |
| nicht gekannt; beides ist nunmehr allgemein unterstützt. |