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Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +02001Beispieldaten Brandenburg Herkunft und Aufbereitung
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41. Änderungsdokument
5 GVBl-I-2026-12_FraktG-AendG.pdf
6 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, Nr. 12 vom
7 22. April 2026: Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes vom
8 22. April 2026.
9 Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/fm/76/GVBl_I_12_2026.pdf
10 (abgerufen am 24.08.2026).
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122. Stammfassung (vor der Änderung)
13 FraktG-alt.txt
14 Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen
15 im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz FraktG) vom 19. Juni 2019, in der
16 Fassung nach der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022.
17 Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg/6
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193. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
20 FraktG-neu.txt
21 Dasselbe Gesetz in der geltenden Fassung („zuletzt geändert durch Gesetz vom
22 22. April 2026, GVBl.I/26, [Nr. 12]“).
23 Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg
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25Bezugsweg
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27BRAVORS (bravors.brandenburg.de) ist das erste hier verwendete Landesportal, das
28keine juris-Einseitenanwendung ist: Die Vorschriften stehen als gewöhnliches HTML,
29die Verkündungsblätter als PDF; beides ist ohne Anmeldung und ohne Umgehung einer
30Schranke abrufbar. Der Reiter „Änderungshistorie (/gesetze/<kennung>/list) führt
31jede Fassung einzeln unter /gesetze/<kennung>/<lfd. Nr.> Vor- und Nachfassung
32entstammen damit derselben Quelle.
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34Die Hefte lassen sich ohne Volltextsuche einordnen: Der Dokumententitel des PDFs
35(/Title) nennt das verkündete Gesetz („FraktG-1AendG“, BbgBO4AendG“).
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37Aufbereitung (Skript nicht im Repositorium; Vorgehen hier festgehalten)
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39Aus dem HTML wird die kanonische Klartextform gewonnen, wie sie der
40LandesRechtLoader liest:
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42 - Kopf aus dem Dokumententitel; Langtitel und Klammerzusatz auf je eigener
43 Zeile. Stünden sie auf einer, so blieben Kurztitel und Abkürzung ungetrennt
44 und es würde kein Artikel des Änderungsgesetzes gewählt.
45 - Der Wortlaut beginnt beim ersten Normkopf (h4.paragraph_bez); die
46 Inhaltsübersicht der linken Spalte und der Hilfetext des Portals bleiben
47 draußen.
48 - Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift
49 („<h3>Abschnitt 2<br><span>Finanzen</span></h3>“) und wird zu einer Zeile
50 Abschnitt 2 Finanzen vereinigt. Die Überschrift des ersten Abschnitts steht
51 vor dem ersten Normkopf; von den Kopfelementen des Vorspanns ist das letzte
52 das des Wortlauts, die davor gehören zur Inhaltsübersicht.
53 - Die Aufzählungen sind echte <ol>-Listen, deren Marken erst das Stilblatt
54 erzeugt. Sie werden ausgeschrieben: arabisch 1.“, bei lower-alpha a)“.
55 Ohne das stünde der Wortlaut ohne jede Marke da.
56 - Das Portal führt an ehemaligen Trennstellen vereinzelt Steuerzeichen mit
57 (U+0002 in Mitglie<STX>der“, viermal im Fraktionsgesetz). Sie gehören nicht
58 zum Wortlaut und werden samt weichen Trennstrichen entfernt. Zum Schluss NFC.
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60Rechtsrahmen
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62Gesetze und Verordnungen sind amtliche Werke und gemeinfrei 5 Absatz 1 UrhG);
63das Verkündungsblatt ist ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Absatz 1 UrhG.
64Bezogen wurden einzelne Werke zum Zweck der Prüfung dieses Erzeugnisses, nicht im
65Massenabzug; eine Anmeldeschranke besteht nicht und wurde nicht umgangen.