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Matthias Andreas Benkardeb998fb2026-08-27 07:26:13 +02001Beispieldaten Mecklenburg-Vorpommern Herkunft und Aufbereitung
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41. Änderungsdokument
5 GVOBl-MV-2026-21_Besoldungsanpassung-ua.pdf
6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 21,
7 ausgegeben in Schwerin am 21. Juli 2026: Gesetz über die Anpassung von
8 Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen und zur Änderung dienstrechtlicher
9 Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2026 (S. 719).
10 Maßgeblich ist dessen **Artikel 44** (S. 740): Änderung der Ausbildungs- und
11 Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst.
12 Bezogen über
13 https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/
14 Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2021%20v.%2021.7.2026.pdf
15 (abgerufen am 27.08.2026).
16
17 Zum Blatt: Das Gesetzblatt liegt vollständig und ohne Anmeldung beim
18 Justizministerium; die Übersicht
19 https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/service_justizministerium/
20 verkuendungsblaetter/gesetz-verordnungsblaetter/ führt die Jahrgänge 2014 bis
21 heute (rund 440 Hefte). Die Adressform der neueren Hefte lautet
22 `…/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%20<N>%20v.%20<T.M.JJJJ>.pdf` **Tag und Monat ohne
23 führende Null**; mit Null antwortet der Wirt mit 404. Die älteren Jahrgänge
24 liegen unter `…/GVOBI.M-V/Dateien/…` mit uneinheitlichen Dateinamen; die
25 Übersichtsseite nennt sie.
26
272. Stammfassung (vor der Änderung)
28 APOAmtsTA-MV-alt.txt
29 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst im
30 zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Gesundheits-
31 und sozialen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern (APOAmtsTA M-V) vom 2. Juni
32 2016, GVOBl. M-V 2016 S. 491, in ihrer Ursprungsfassung.
33
34 Der Einleitungssatz des Artikels 44 nennt die Verordnung ohne jede frühere
35 Änderung („Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst vom
36 2. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 491) wird wie folgt geändert“). Die Vorfassung ist
37 damit beweisbar die Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst:
38 GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 vom 29. Juni 2016, S. 491
39 (…/GVOBI.M-V/Dateien/GVOBl_1245663.pdf).
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41 Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des
42 Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge) und mit dem Skript `clean_mv.py` in
43 die kanonische Form gebracht. Drei Eigenheiten waren dabei zu beachten:
44 - Die Lesereihenfolge setzt die *Inhaltsübersicht* (rechte Spalte der ersten
45 Seite) zwischen den Anfang des Textes (linke Spalte) und dessen Fortsetzung;
46 die drei Stücke sind einzeln zu entnehmen und neu zu ordnen.
47 - Kolumnentitel und Seitenfuß stehen im Inhaltsstrom und zerschneiden Wörter
48 („… alle Ausbildungsabschnitte ord-“ / Fußzeile / nungsgemäß absolviert“);
49 nur an der Schnittstelle ist der Trennstrich eine Silbentrennung.
50 - Normkopf und Titel stehen auf getrennten Zeilen, der erste Absatz kann am
51 Titel kleben, und ein umbrochener Titel endet auf ein Komma.
52
53 Gegenprobe: Das Portal `landesrecht-mv.de` führt zum Stichtag dieser Welle
54 (27.08.2026) genau diese Fassung als *aktuelle* Gesamtausgabe („Gesamtausgabe
55 in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 31.08.2026“). Ihr Wortlaut ist über die
56 Browsersteuerung Norm für Norm gegen die hier abgelegte Fassung gehalten
57 worden.
58
593. Nachfassung es gibt keine
60 Artikel 44 tritt erst am 1. September 2026 in Kraft. Das Portal führt allein
61 die geltende Gesamtausgabe; eine künftige Fassung gibt es dort nicht, und die
62 Adressform `…/document/<Kennung>@<JJJJMMTT>` weist es ab (geprüft). Der Fall
63 reicht deshalb wie der thüringische bis zur Anwendung, nicht bis zum
64 normweisen Abgleich.
65
664. Was der Fall trägt
67 - Die *Artikelwahl* in einem Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen
68 jeder ein anderes Werk ändert. Kein anderer Belegfall prüft sie so scharf.
69 - Die *Inhaltsübersicht als eigene Norm*: Der erste Befehl ändert die Angabe zu
70 § 10, der siebte die Überschrift des § 10 selbst.
71 - Die Wortwahl die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt
72 neben dem geläufigen wie folgt gefasst“.
73 - Eine Bereichs-Streichung samt Bereichs-Umnummerierung („Die Nummern 2 und 3
74 werden gestrichen“, Die Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 4“)
75 mit werden zu statt werden“.
76 - Kolumnentitel *und* Seitenfuß im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext.
77 - Hochgestellte Fußnotenziffern an den Artikelberschriften des Mantelgesetzes
78 („Änderung der amtstierärztlicher Dienst⁴⁴“).
79
Matthias Andreas Benkardd51e3da2026-08-28 08:36:29 +0200805. Die Anlage 1 (nachgetragen am 28.08.2026)
81 Die Stammfassung führt seither den Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) mit. Er
82 steht im Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 auf den Seiten 498 bis 500 und
83 ist über das Internet-Archiv beschafft worden, weil der Wirt regierung-mv.de
84 einer Skriptabfrage nicht antwortet:
85 https://web.archive.org/web/20220302185826/https://www.regierung-mv.de/static/
86 Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/
87 GVOBl_1245663.pdf (abgerufen am 28.08.2026).
88
89 Der Befund dabei ist wichtiger als der Nachtrag selbst: **Die Anlage 1 ist
90 keine Tabelle.** Sie ist gegliederter Fließtext je Ausbildungsabschnitt eine
91 Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste der
92 Inhalte. Der kanonische Klartext trägt sie unverändert; die frühere Annahme,
93 die Anlagen ließen sich nur als Tabellen führen, trifft allein auf die Anlage 2
94 zu (Vordruck des Befähigungsberichts mit den Spalten Wertung, Wertigkeit,
95 Einzelergebnis).
96
97 Aufbereitet mit `--extract-only`: Kopfzeilen ohne Doppelpunkt, Spiegelstriche
98 als - eingerückt, der Kolumnentitel („Nr. 12 Tag der Ausgabe …“) entfernt.
99 Die fünf Ausbildungsabschnitte werden wie die Nummern des Berliner
100 Zuständigkeitskatalogs als eigene Normen geführt: Anlage 1
101 Ausbildungsabschnitt 1 bis „… 5“.
102
1036. Benannte Grenzen
104 Zwei der 24 Befehle bleiben liegen:
105 - Nummer 10 Buchstabe b fügt einen ganzen Ausbildungsabschnitt ein. Eine neue
106 Norm *innerhalb* einer Anlage setzt das Erzeugnis nicht; die Einfügung ganzer
107 Einheiten ist an den §-Kopf gebunden.
108 - Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine Fassung, die im *Anhang des
109 Änderungsgesetzes* steht. Der Verweis auf einen Anhang des ändernden Gesetzes
110 wird nicht aufgelöst, und die neue Fassung liegt damit nicht vor. Was nicht
111 vorliegt, lässt sich nicht anwenden.
112
113 Die Anlage 2 selbst ist aus demselben Grund nicht nachgetragen: Sie ist ein
114 Vordruck, ihr einziger Befehl ersetzt sie ohnehin ganz, und ihre Form wäre die
115 einzige im ganzen Beispielkorpus, für die der kanonische Klartext keine hat.