| Beispieldaten Mecklenburg-Vorpommern — Herkunft und Aufbereitung |
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| 1. Änderungsdokument |
| GVOBl-MV-2026-21_Besoldungsanpassung-ua.pdf |
| Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 21, |
| ausgegeben in Schwerin am 21. Juli 2026: Gesetz über die Anpassung von |
| Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen und zur Änderung dienstrechtlicher |
| Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2026 (S. 719). |
| Maßgeblich ist dessen **Artikel 44** (S. 740): Änderung der Ausbildungs- und |
| Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst. |
| Bezogen über |
| https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/ |
| Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2021%20v.%2021.7.2026.pdf |
| (abgerufen am 27.08.2026). |
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| Zum Blatt: Das Gesetzblatt liegt vollständig und ohne Anmeldung beim |
| Justizministerium; die Übersicht |
| https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/service_justizministerium/ |
| verkuendungsblaetter/gesetz-verordnungsblaetter/ führt die Jahrgänge 2014 bis |
| heute (rund 440 Hefte). Die Adressform der neueren Hefte lautet |
| `…/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%20<N>%20v.%20<T.M.JJJJ>.pdf` — **Tag und Monat ohne |
| führende Null**; mit Null antwortet der Wirt mit 404. Die älteren Jahrgänge |
| liegen unter `…/GVOBI.M-V/Dateien/…` mit uneinheitlichen Dateinamen; die |
| Übersichtsseite nennt sie. |
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| 2. Stammfassung (vor der Änderung) |
| APOAmtsTA-MV-alt.txt |
| Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst im |
| zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Gesundheits- |
| und sozialen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern (APOAmtsTA M-V) vom 2. Juni |
| 2016, GVOBl. M-V 2016 S. 491, in ihrer Ursprungsfassung. |
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| Der Einleitungssatz des Artikels 44 nennt die Verordnung ohne jede frühere |
| Änderung („Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst vom |
| 2. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 491) wird wie folgt geändert“). Die Vorfassung ist |
| damit beweisbar die Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst: |
| GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 vom 29. Juni 2016, S. 491 |
| (…/GVOBI.M-V/Dateien/GVOBl_1245663.pdf). |
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| Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des |
| Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge) und mit dem Skript `clean_mv.py` in |
| die kanonische Form gebracht. Drei Eigenheiten waren dabei zu beachten: |
| - Die Lesereihenfolge setzt die *Inhaltsübersicht* (rechte Spalte der ersten |
| Seite) zwischen den Anfang des Textes (linke Spalte) und dessen Fortsetzung; |
| die drei Stücke sind einzeln zu entnehmen und neu zu ordnen. |
| - Kolumnentitel und Seitenfuß stehen im Inhaltsstrom und zerschneiden Wörter |
| („… alle Ausbildungsabschnitte ord-“ / Fußzeile / „nungsgemäß absolviert“); |
| nur an der Schnittstelle ist der Trennstrich eine Silbentrennung. |
| - Normkopf und Titel stehen auf getrennten Zeilen, der erste Absatz kann am |
| Titel kleben, und ein umbrochener Titel endet auf ein Komma. |
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| Gegenprobe: Das Portal `landesrecht-mv.de` führt zum Stichtag dieser Welle |
| (27.08.2026) genau diese Fassung als *aktuelle* Gesamtausgabe („Gesamtausgabe |
| in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 31.08.2026“). Ihr Wortlaut ist über die |
| Browsersteuerung Norm für Norm gegen die hier abgelegte Fassung gehalten |
| worden. |
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| 3. Nachfassung — es gibt keine |
| Artikel 44 tritt erst am 1. September 2026 in Kraft. Das Portal führt allein |
| die geltende Gesamtausgabe; eine künftige Fassung gibt es dort nicht, und die |
| Adressform `…/document/<Kennung>@<JJJJMMTT>` weist es ab (geprüft). Der Fall |
| reicht deshalb — wie der thüringische — bis zur Anwendung, nicht bis zum |
| normweisen Abgleich. |
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| 4. Was der Fall trägt |
| - Die *Artikelwahl* in einem Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen |
| jeder ein anderes Werk ändert. Kein anderer Belegfall prüft sie so scharf. |
| - Die *Inhaltsübersicht als eigene Norm*: Der erste Befehl ändert die Angabe zu |
| § 10, der siebte die Überschrift des § 10 selbst. |
| - Die Wortwahl „die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“ |
| neben dem geläufigen „wie folgt gefasst“. |
| - Eine Bereichs-Streichung samt Bereichs-Umnummerierung („Die Nummern 2 und 3 |
| werden gestrichen“, „Die Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 4“) — |
| mit „werden zu“ statt „werden“. |
| - Kolumnentitel *und* Seitenfuß im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext. |
| - Hochgestellte Fußnotenziffern an den Artikel-Überschriften des Mantelgesetzes |
| („Änderung der … amtstierärztlicher Dienst⁴⁴“). |
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| 5. Die Anlage 1 (nachgetragen am 28.08.2026) |
| Die Stammfassung führt seither den Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) mit. Er |
| steht im Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 auf den Seiten 498 bis 500 und |
| ist über das Internet-Archiv beschafft worden, weil der Wirt regierung-mv.de |
| einer Skriptabfrage nicht antwortet: |
| https://web.archive.org/web/20220302185826/https://www.regierung-mv.de/static/ |
| Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/ |
| GVOBl_1245663.pdf (abgerufen am 28.08.2026). |
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| Der Befund dabei ist wichtiger als der Nachtrag selbst: **Die Anlage 1 ist |
| keine Tabelle.** Sie ist gegliederter Fließtext — je Ausbildungsabschnitt eine |
| Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste der |
| Inhalte. Der kanonische Klartext trägt sie unverändert; die frühere Annahme, |
| die Anlagen ließen sich nur als Tabellen führen, trifft allein auf die Anlage 2 |
| zu (Vordruck des Befähigungsberichts mit den Spalten Wertung, Wertigkeit, |
| Einzelergebnis). |
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| Aufbereitet mit `--extract-only`: Kopfzeilen ohne Doppelpunkt, Spiegelstriche |
| als „ - “ eingerückt, der Kolumnentitel („Nr. 12 Tag der Ausgabe …“) entfernt. |
| Die fünf Ausbildungsabschnitte werden — wie die Nummern des Berliner |
| Zuständigkeitskatalogs — als eigene Normen geführt: „Anlage 1 |
| Ausbildungsabschnitt 1“ bis „… 5“. |
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| 6. Benannte Grenzen |
| Zwei der 24 Befehle bleiben liegen: |
| - Nummer 10 Buchstabe b fügt einen ganzen Ausbildungsabschnitt ein. Eine neue |
| Norm *innerhalb* einer Anlage setzt das Erzeugnis nicht; die Einfügung ganzer |
| Einheiten ist an den §-Kopf gebunden. |
| - Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine Fassung, die im *Anhang des |
| Änderungsgesetzes* steht. Der Verweis auf einen Anhang des ändernden Gesetzes |
| wird nicht aufgelöst, und die neue Fassung liegt damit nicht vor. Was nicht |
| vorliegt, lässt sich nicht anwenden. |
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| Die Anlage 2 selbst ist aus demselben Grund nicht nachgetragen: Sie ist ein |
| Vordruck, ihr einziger Befehl ersetzt sie ohnehin ganz, und ihre Form wäre die |
| einzige im ganzen Beispielkorpus, für die der kanonische Klartext keine hat. |