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Beispieldaten Mecklenburg-Vorpommern Herkunft und Aufbereitung
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1. Änderungsdokument
GVOBl-MV-2026-21_Besoldungsanpassung-ua.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 21,
ausgegeben in Schwerin am 21. Juli 2026: Gesetz über die Anpassung von
Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen und zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2026 (S. 719).
Maßgeblich ist dessen **Artikel 44** (S. 740): Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst.
Bezogen über
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/
Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2021%20v.%2021.7.2026.pdf
(abgerufen am 27.08.2026).
Zum Blatt: Das Gesetzblatt liegt vollständig und ohne Anmeldung beim
Justizministerium; die Übersicht
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/service_justizministerium/
verkuendungsblaetter/gesetz-verordnungsblaetter/ führt die Jahrgänge 2014 bis
heute (rund 440 Hefte). Die Adressform der neueren Hefte lautet
`…/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%20<N>%20v.%20<T.M.JJJJ>.pdf` **Tag und Monat ohne
führende Null**; mit Null antwortet der Wirt mit 404. Die älteren Jahrgänge
liegen unter `…/GVOBI.M-V/Dateien/…` mit uneinheitlichen Dateinamen; die
Übersichtsseite nennt sie.
2. Stammfassung (vor der Änderung)
APOAmtsTA-MV-alt.txt
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst im
zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Gesundheits-
und sozialen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern (APOAmtsTA M-V) vom 2. Juni
2016, GVOBl. M-V 2016 S. 491, in ihrer Ursprungsfassung.
Der Einleitungssatz des Artikels 44 nennt die Verordnung ohne jede frühere
Änderung („Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst vom
2. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 491) wird wie folgt geändert“). Die Vorfassung ist
damit beweisbar die Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst:
GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 vom 29. Juni 2016, S. 491
(…/GVOBI.M-V/Dateien/GVOBl_1245663.pdf).
Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des
Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge) und mit dem Skript `clean_mv.py` in
die kanonische Form gebracht. Drei Eigenheiten waren dabei zu beachten:
- Die Lesereihenfolge setzt die *Inhaltsübersicht* (rechte Spalte der ersten
Seite) zwischen den Anfang des Textes (linke Spalte) und dessen Fortsetzung;
die drei Stücke sind einzeln zu entnehmen und neu zu ordnen.
- Kolumnentitel und Seitenfuß stehen im Inhaltsstrom und zerschneiden Wörter
(„… alle Ausbildungsabschnitte ord-“ / Fußzeile / nungsgemäß absolviert“);
nur an der Schnittstelle ist der Trennstrich eine Silbentrennung.
- Normkopf und Titel stehen auf getrennten Zeilen, der erste Absatz kann am
Titel kleben, und ein umbrochener Titel endet auf ein Komma.
Gegenprobe: Das Portal `landesrecht-mv.de` führt zum Stichtag dieser Welle
(27.08.2026) genau diese Fassung als *aktuelle* Gesamtausgabe („Gesamtausgabe
in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 31.08.2026“). Ihr Wortlaut ist über die
Browsersteuerung Norm für Norm gegen die hier abgelegte Fassung gehalten
worden.
3. Nachfassung es gibt keine
Artikel 44 tritt erst am 1. September 2026 in Kraft. Das Portal führt allein
die geltende Gesamtausgabe; eine künftige Fassung gibt es dort nicht, und die
Adressform `…/document/<Kennung>@<JJJJMMTT>` weist es ab (geprüft). Der Fall
reicht deshalb wie der thüringische bis zur Anwendung, nicht bis zum
normweisen Abgleich.
4. Was der Fall trägt
- Die *Artikelwahl* in einem Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen
jeder ein anderes Werk ändert. Kein anderer Belegfall prüft sie so scharf.
- Die *Inhaltsübersicht als eigene Norm*: Der erste Befehl ändert die Angabe zu
§ 10, der siebte die Überschrift des § 10 selbst.
- Die Wortwahl die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt
neben dem geläufigen wie folgt gefasst“.
- Eine Bereichs-Streichung samt Bereichs-Umnummerierung („Die Nummern 2 und 3
werden gestrichen“, Die Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 4“)
mit werden zu statt werden“.
- Kolumnentitel *und* Seitenfuß im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext.
- Hochgestellte Fußnotenziffern an den Artikelberschriften des Mantelgesetzes
(„Änderung der amtstierärztlicher Dienst⁴⁴“).
5. Die Anlage 1 (nachgetragen am 28.08.2026)
Die Stammfassung führt seither den Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) mit. Er
steht im Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 auf den Seiten 498 bis 500 und
ist über das Internet-Archiv beschafft worden, weil der Wirt regierung-mv.de
einer Skriptabfrage nicht antwortet:
https://web.archive.org/web/20220302185826/https://www.regierung-mv.de/static/
Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/
GVOBl_1245663.pdf (abgerufen am 28.08.2026).
Der Befund dabei ist wichtiger als der Nachtrag selbst: **Die Anlage 1 ist
keine Tabelle.** Sie ist gegliederter Fließtext je Ausbildungsabschnitt eine
Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste der
Inhalte. Der kanonische Klartext trägt sie unverändert; die frühere Annahme,
die Anlagen ließen sich nur als Tabellen führen, trifft allein auf die Anlage 2
zu (Vordruck des Befähigungsberichts mit den Spalten Wertung, Wertigkeit,
Einzelergebnis).
Aufbereitet mit `--extract-only`: Kopfzeilen ohne Doppelpunkt, Spiegelstriche
als - eingerückt, der Kolumnentitel („Nr. 12 Tag der Ausgabe …“) entfernt.
Die fünf Ausbildungsabschnitte werden wie die Nummern des Berliner
Zuständigkeitskatalogs als eigene Normen geführt: Anlage 1
Ausbildungsabschnitt 1 bis „… 5“.
6. Benannte Grenzen
Zwei der 24 Befehle bleiben liegen:
- Nummer 10 Buchstabe b fügt einen ganzen Ausbildungsabschnitt ein. Eine neue
Norm *innerhalb* einer Anlage setzt das Erzeugnis nicht; die Einfügung ganzer
Einheiten ist an den §-Kopf gebunden.
- Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine Fassung, die im *Anhang des
Änderungsgesetzes* steht. Der Verweis auf einen Anhang des ändernden Gesetzes
wird nicht aufgelöst, und die neue Fassung liegt damit nicht vor. Was nicht
vorliegt, lässt sich nicht anwenden.
Die Anlage 2 selbst ist aus demselben Grund nicht nachgetragen: Sie ist ein
Vordruck, ihr einziger Befehl ersetzt sie ohnehin ganz, und ihre Form wäre die
einzige im ganzen Beispielkorpus, für die der kanonische Klartext keine hat.