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| ║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║ |
| ║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║ |
| ║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║ |
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| Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses |
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| (1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen |
| den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses. |
| (2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist |
| ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu- |
| legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste |
| Fassung zuerst) zu führen. |
| (3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender |
| Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien) |
| zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder- |
| gelegte Ausdrucksweise entsprechend. |
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| Fassung vom 13. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
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| Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu |
| diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer |
| Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die |
| Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver- |
| ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im |
| Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf |
| drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von |
| zwei (2) auf null (0). |
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| Artikel 1 |
| Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes |
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| Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions- |
| verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins- |
| besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die |
| mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von |
| Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge. |
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| Artikel 2 |
| Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen |
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| Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert: |
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| 1. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach- |
| geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft |
| ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so |
| steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr |
| entgegen. |
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| 2. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“ |
| und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes |
| Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen, |
| das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet. |
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| 3. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle |
| versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt – |
| unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen |
| Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl. |
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| 4. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“) |
| sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ... |
| eingefügt“) als Muster aufgenommen. |
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| Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder |
| ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt |
| („Absatz 1 und 5“). |
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| Artikel 3 |
| Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen |
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| 1. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie |
| für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen |
| (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt. |
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| 2. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die |
| Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“). |
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| 3. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form |
| ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern |
| 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf |
| die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt. |
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| 4. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt |
| gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen |
| erkannt. |
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| 5. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut |
| wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer. |
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| 6. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende |
| durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt. |
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| Artikel 4 |
| Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen |
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| 1. Das Datenmodell wird wie folgt geändert: |
| a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt. |
| b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs- |
| einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML. |
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| 2. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil, |
| Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“ |
| ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung |
| „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil |
| vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht. |
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| 3. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den |
| Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt |
| „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer |
| Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht |
| betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt. |
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| Schlussbestimmung |
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| Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle |
| (einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw |
| verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die |
| mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer |
| Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen |
| Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die |
| Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt |
| vorbehalten. |