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V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
(Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
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Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
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(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
Fassung zuerst) zu führen.
(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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Fassung vom 13. Juli 2026,
zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
zwei (2) auf null (0).
Artikel 1
Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
Artikel 2
Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
1. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
entgegen.
2. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
4. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
eingefügt“) als Muster aufgenommen.
Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
(„Absatz 1 und 5“).
Artikel 3
Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
1. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
(Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
3. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
die Einleitung Die bisherige erstreckt.
4. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
erkannt.
5. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
6. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
Artikel 4
Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
1. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
„Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
3. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
Schlussbestimmung
Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
vorbehalten.