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Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +02001Beispieldaten Brandenburg — Herkunft und Aufbereitung
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41. Änderungsdokument
5 GVBl-I-2026-12_FraktG-AendG.pdf
6 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, Nr. 12 vom
7 22. April 2026: Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes vom
8 22. April 2026.
9 Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/fm/76/GVBl_I_12_2026.pdf
10 (abgerufen am 24.08.2026).
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122. Stammfassung (vor der Änderung)
13 FraktG-alt.txt
14 Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen
15 im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz — FraktG) vom 19. Juni 2019, in der
16 Fassung nach der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022.
17 Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg/6
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193. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
20 FraktG-neu.txt
21 Dasselbe Gesetz in der geltenden Fassung („zuletzt geändert durch Gesetz vom
22 22. April 2026, GVBl.I/26, [Nr. 12]“).
23 Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg
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25Bezugsweg
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27BRAVORS (bravors.brandenburg.de) ist das erste hier verwendete Landesportal, das
28keine juris-Einseitenanwendung ist: Die Vorschriften stehen als gewöhnliches HTML,
29die Verkündungsblätter als PDF; beides ist ohne Anmeldung und ohne Umgehung einer
30Schranke abrufbar. Der Reiter „Änderungshistorie“ (/gesetze/<kennung>/list) führt
31jede Fassung einzeln unter /gesetze/<kennung>/<lfd. Nr.> — Vor- und Nachfassung
32entstammen damit derselben Quelle.
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34Die Hefte lassen sich ohne Volltextsuche einordnen: Der Dokumententitel des PDFs
35(/Title) nennt das verkündete Gesetz („FraktG-1AendG“, „BbgBO4AendG“).
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37Aufbereitung (Skript nicht im Repositorium; Vorgehen hier festgehalten)
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39Aus dem HTML wird die kanonische Klartextform gewonnen, wie sie der
40LandesRechtLoader liest:
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42 - Kopf aus dem Dokumententitel; Langtitel und Klammerzusatz auf je eigener
43 Zeile. Stünden sie auf einer, so blieben Kurztitel und Abkürzung ungetrennt
44 und es würde kein Artikel des Änderungsgesetzes gewählt.
45 - Der Wortlaut beginnt beim ersten Normkopf (h4.paragraph_bez); die
46 Inhaltsübersicht der linken Spalte und der Hilfetext des Portals bleiben
47 draußen.
48 - Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift
49 („<h3>Abschnitt 2<br><span>Finanzen</span></h3>“) und wird zu einer Zeile
50 „Abschnitt 2 Finanzen“ vereinigt. Die Überschrift des ersten Abschnitts steht
51 vor dem ersten Normkopf; von den Kopfelementen des Vorspanns ist das letzte
52 das des Wortlauts, die davor gehören zur Inhaltsübersicht.
53 - Die Aufzählungen sind echte <ol>-Listen, deren Marken erst das Stilblatt
54 erzeugt. Sie werden ausgeschrieben: arabisch „1.“, bei lower-alpha „a)“.
55 Ohne das stünde der Wortlaut ohne jede Marke da.
56 - Das Portal führt an ehemaligen Trennstellen vereinzelt Steuerzeichen mit
57 (U+0002 in „Mitglie<STX>der“, viermal im Fraktionsgesetz). Sie gehören nicht
58 zum Wortlaut und werden samt weichen Trennstrichen entfernt. Zum Schluss NFC.
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60Rechtsrahmen
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62Gesetze und Verordnungen sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG);
63das Verkündungsblatt ist ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Absatz 1 UrhG.
64Bezogen wurden einzelne Werke zum Zweck der Prüfung dieses Erzeugnisses, nicht im
65Massenabzug; eine Anmeldeschranke besteht nicht und wurde nicht umgangen.