| = Beispieldaten: Landesrecht weiterer Länder |
| Matthias Andreas Benkard |
| // SPDX-FileCopyrightText: 2026 Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> |
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| Ergänzend zum bayerischen Belegfall (`BayJG/`) sind hier Änderungsgesetze und |
| Änderungsverordnungen aus dem Landesrecht weiterer Länder gesammelt. Sie dienen als |
| Kandidaten für künftige Ertüchtigungswellen und decken Konventionen ab, die im Bundes- und |
| im bayerischen Recht so nicht vorkommen. |
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| WICHTIG: Anders als Bayern (Art./§-Inversion) gliedern alle übrigen Länder ihre Stammgesetze |
| in *§* (wie der Bund) mit `Artikel N` als Änderungsgesetz-Container. Die neuen Testdimensionen |
| liegen daher im *PDF-Layout* und in *Befehlsidiom-Varianten*, nicht in der Gliederung. |
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| Zu jedem Beispiel gehört ein *Änderungsgesetz*; wo auch die *konsolidierte Stammfassung* vorliegt |
| (nötig für einen Akzeptanztest wie bei BayJG), ist der Fall bis zur Anwendung belegt. Die |
| Stammfassung kommt je Land aus dem Portal des Landes oder als handgepflegter Klartext analog zu |
| `BayJG/BayJG-alt.txt`; welcher Weg trägt, steht unter „Beschaffung der Stammfassungen“. |
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| == Übersicht |
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| [cols="1,3,3",options="header"] |
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| |Land |Datei / Fundstelle |Besonderheit für das Werkzeug |
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| |Berlin |
| |`Berlin/GVBl-2026-17_ASOG-LAF-AendG.pdf` — GVBl. für Berlin Nr. 17 vom 11.06.2026, S. 234 |
| (Gesetz zur Änderung des ASOG und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 03.06.2026) |
| |*Zweispaltiges Layout* (Herausgabe über Wolters Kluwer). Innerhalb einer Spalte ist die |
| Reihenfolge des Inhaltsstroms bereits die Lesereihenfolge; die ganzseitenbreiten Rahmen dagegen |
| stehen an falscher Stelle im Strom — der Titelblock wird *zuletzt* gezeichnet, obgleich er über |
| beiden Spalten steht, und landete damit mitten im Fließtext. Seit Welle 21 folgt die Reihenfolge |
| dem Satzbild (Rinne zwischen den Spalten, breite Zeilen als Bandgrenzen), und der Titelblock steht, |
| wo er hingehört. Tiefe Verschachtelung |
| a)/aa)/bb)/cc); Artikel 1 ändert eine *Anlage*, deren Einheiten als *Überschriften* („Nummer 6") |
| statt als Aufzählungsmarken gesetzt sind. Artikel 2 (LAF-Errichtungsgesetz) ist ein voller |
| Akzeptanzfall; das Portal setzt die amtlichen *Satznummern als angeklebte Ziffern* („(2) 1Gegen …"). |
| |
| |Schleswig-Holstein |
| |`SchleswigHolstein/GVOBl-2026-27_Kommunalrecht-AendG.pdf` — GVOBl. Schl.-H. 2026/27 vom |
| 30.03.2026 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften) |
| |Neues Neufassungsidiom „§ 34a Absatz 1 *erhält folgende Fassung*:" (statt „wird wie folgt |
| gefasst"); *hochgestellte Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften* („Artikel 1 ¹)"); Meta- |
| Änderung an einem anderen Änderungsgesetz („Artikel 5 wird gestrichen"). Voller Akzeptanzfall für |
| *zwei* Stammgesetze zugleich (Gemeindeordnung, Kreisordnung); der Portalsatz trennt die |
| *Sachnummer* ab („§ 57 c") und setzt im Klammerzusatz einen *Bindestrich* statt des |
| Gedankenstrichs. |
| |
| |Hessen |
| |`Hessen/GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf` — GVBl. Hessen Nr. 5 vom |
| 03.02.2026 (Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher |
| Zuständigkeiten) |
| |*Sperrsatz* in Datums- und Signaturzeilen („3 . F e bru a r 2 02 6", „Der Mi n is t er pr |
| äs i d e nt") — er trifft, anders als erwartet, nur den Unterschriftenblock und keinen Befehl; |
| *abgekürztes „Abs."/„Nr." im §-Kontext*; die *FFN-Fußnote der Überschrift* („* Ändert FFN 61-60") |
| steht am Seitenfuß mitten zwischen zwei Gliederungspunkten. Die Stammverordnung führt *keine |
| Paragraphenüberschriften* und gliedert sich in *ausgeschriebene Ordinalzahlen* („Erster Teil"). |
| Voller Akzeptanzfall, Stammfassung `Hessen/StVRZustV-alt.txt`, Prüfmaßstab |
| `Hessen/StVRZustV-neu.txt`. |
| |
| |Niedersachsen |
| |`Niedersachsen/Nds-GVBl-2026-10_ELER-Foerdergesetz-AendG.pdf` — Nds. GVBl. 2026 Nr. 10 vom |
| 04.02.2026 (Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes) + |
| `Nds-GVBl-2026-23_BeurtVO-Steuer_amtliche-Satznummern.pdf` — Nr. 23 vom 18.03.2026 |
| |*Hochgestellte amtliche Satznummern ¹²³* wie Bayern, aber im *§-Modus* (nicht invertiert) → |
| das bayerische Superskriptmodul wäre wiederverwendbar. Nr. 23 (Verordnung) zeigt die |
| Satznummern deutlich; Nr. 10 ist das eigentliche Änderungsgesetz (Idiom „Absatz 1 erhält |
| folgende Fassung"). Saubere einspaltige PDFs über die stabile API `verkuendung-niedersachsen.de`. |
| |
| |Baden-Württemberg |
| |`BadenWuerttemberg/GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf` — GBl. BW 2026 Nr. 26 vom 27.02.2026 |
| (Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung) |
| |Standard-HdR-Befehle im GBl-Layout; „werden nach dem Wort … die Wörter … eingefügt", |
| „werden die Wörter … gestrichen". Unterscheidend ist der *Seitenfuß mitten im Befehlstext* — er |
| trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb —, dazu die *Blattzählung* („Seite 2 von |
| 7") zwischen zwei Gliederungspunkten, der *Dativ ohne Artikel* („Absatz 2 wird folgender Satz |
| angefügt") und der *Klammerzusatz hinter einer Anlagenbezeichnung*. Voller Belegfall, |
| Stammfassung `BadenWuerttemberg/KomWO-BW-alt.txt`, Prüfmaßstab `KomWO-BW-neu.txt`. |
| |
| |Nordrhein-Westfalen |
| |`NRW/GV-NRW-2026-S202_22-Rundfunkaenderungsgesetz.pdf` — GV. NRW. 2026 Nr. 7 vom 31.03.2026, |
| S. 202 (22. Rundfunkänderungsgesetz) |
| |Umfangreiches Mehrgesetz-Artikelgesetz (17 S.); „Die Inhaltsübersicht wird wie folgt |
| geändert", „§ … (weggefallen)". Bereitgestellt aus dem amtlichen recht.nrw.de-PDF. *Unbalancierte |
| Anführungszeichen* im amtlichen Satz (Artikel 2 Nr. 7 b und Nr. 11). Konsolidierte Fassungen sind |
| über `recht.nrw.de/lrgv/gesetz/<TTMMJJJJ>-<Kurztitel-Slug>` frei und serverseitig gerendert |
| abrufbar; der Datumspräfix ist der Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Fassung. |
| |
| |Sachsen |
| |`Sachsen/SaechsGVBl-2026-S134_AendG-SaechsBeamtVG_revosax.pdf` — SächsGVBl. S. 134 |
| (Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13.04.2026) |
| |Kompaktes Änderungsgesetz, Verschachtelung a)/aa)/bb)/cc), „wird durch den folgenden Satz |
| ersetzt". Quelle: revosax-Gesamtansicht (nicht der Original-GVBl-Satz — recht-sachsen.de ist ein |
| cookie-/kostenpflichtiger Shop). |
| |
| |Brandenburg |
| |`Brandenburg/GVBl-I-2026-12_FraktG-AendG.pdf` — GVBl. I Brandenburg 2026 Nr. 12 vom 22.04.2026 |
| (Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes) |
| |Erstes Land mit *offenem Portal* statt juris-Einseitenanwendung: BRAVORS gibt seine Vorschriften |
| als gewöhnliches HTML und führt unter „Änderungshistorie" *jede Fassung einzeln* — Vor- und |
| Nachfassung entstammen damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am *Dokumententitel des PDF* |
| einordnen (`/Title` = „FraktG-1AendG"). Beim Aufbereiten: Die Abschnittsbezeichnung steht im |
| Kopfelement *vor* der Überschrift, die Aufzählungen sind echte `<ol>`-Listen, deren Marken erst das |
| Stilblatt erzeugt, und an ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt *Steuerzeichen* |
| (U+0002) mit. Voller Akzeptanzfall (4/4 Befehle, alle 24 Normen). |
| |
| |Bremen |
| |`Bremen/BremGBl-2026-87_BerufsfachschulVO-AendVO.pdf` — Brem.GBl. 2026 Nr. 87 vom 20.08.2026, |
| S. 573 (Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für technische und kaufmännische |
| Assistentinnen und Assistenten vom 10.08.2026) |
| |Einspaltiges, sauberes Blatt; die Eigenheiten liegen in der *Befehlssprache*: die Neufassung des |
| *Namens* der Verordnung, die bloße Aufzählungsmarke als Stellenangabe („In e) …“, „f) wird |
| gestrichen“), die Marke mit Schlusspunkt („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“), „durch die Worte … |
| *geändert*“ statt „ersetzt“, die Anfügung „am Ende um Satz 2 ergänzt“ und das *benannte* |
| Satzzeichen („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und folgendes angefügt“). Dazu *zwei* nicht |
| geschlossene Zitate in einem Abschnitt. Voller Belegfall; Vor- *und* Nachfassung stammen aus |
| demselben offenen Portal (`transparenz.bremen.de`, Schaltfläche „Frühere Fassungen“). |
| |
| |Mecklenburg-Vorpommern |
| |`MecklenburgVorpommern/GVOBl-MV-2026-21_Besoldungsanpassung-ua.pdf` — GVOBl. M-V 2026 Nr. 21 vom |
| 21.07.2026, S. 719, 740 (Artikel 44 des Besoldungsanpassungsgesetzes vom 08.07.2026) |
| |*Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln*, von denen jeder ein anderes Werk ändert — der schärfste |
| Prüfstein der Artikelwahl. Zweispaltiger Satz; Kolumnentitel *und* Seitenfuß stehen im |
| Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext, und zerschneiden Wörter. Der erste Befehl ändert die |
| *Inhaltsübersicht* („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), der siebte die |
| Überschrift des § 10 selbst. Dazu eine Bereichs-Streichung samt Bereichs-Umnummerierung („Die |
| Nummern 4 bis 6 werden *zu* den Nummern 2 bis 4“). Belegfall bis zur Anwendung; eine Nachfassung |
| gibt es nicht, weil die Änderung erst zum 01.09.2026 in Kraft tritt. |
| |
| |Hamburg |
| |`Hamburg/HmbGVBl-2026-17_GutachterausschussVO-AendVO.pdf` — HmbGVBl. Teil I Nr. 17 vom |
| 26.05.2026, S. 147 (Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für |
| Grundstückswerte vom 12.05.2026) |
| |Sammelheft mit drei Verkündungen, deren erste sich in *Artikel*, deren zweite sich in |
| *Paragraphen* gliedert — beide Gliederungen nebeneinander in einem Heft. Die Änderungsbefehle |
| sind *dezimal* gegliedert („6.1“, „7.1.1“, „7.2.3“). Der Satz setzt zwischen § und Nummer ein |
| *schmales Leerzeichen* (U+2009), führt den Kolumnentitel im Inhaltsstrom und lässt das |
| Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) in die rechte Spalte fallen. Idiome: „die |
| Textstelle „…““, „Hinter § 7 wird folgender § 7a eingefügt“, „Es wird folgender Absatz 3 |
| angefügt“, „§§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung“. Voller Belegfall, Stammfassung |
| `Hamburg/GAusschV-HH-alt.txt` (Ursprungsfassung aus HmbGVBl. Nr. 20/2009, S. 124), Prüfmaßstab |
| `GAusschV-HH-neu.txt`. Das Blatt selbst liegt bei `luewu.de` frei; das Portal ist eine |
| juris-Einseitenanwendung *ohne* Fassungsliste — es führt nur die aktuelle Gesamtausgabe und |
| eine Änderungshistorie. |
| |
| |Rheinland-Pfalz |
| |`RheinlandPfalz/GVBl-2026-21_UKAPOGS-E3-AendVO.pdf` — GVBl. RP 2026 Nr. 21 vom 10.08.2026 |
| (Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung … Unfallkasse) |
| |Nur bis zur *Befehlserkennung* belegt: Das Portal führt *keine früheren Gesamtausgaben* (ebenso |
| Saarland und Sachsen-Anhalt; geprüft 24.08.2026), sodass die Vorfassung fehlt — der Stamm ist hier |
| die Nachfassung, und die neun „Zieltext nicht vorhanden" sind gerade der Beleg dafür. Zwei |
| allgemeine Funde: Das Land schreibt „die *Worte*" statt „die Wörter" (ohne die Nebenform blieben |
| sieben von 23 Befehlen unerkannt), und der *Seitenfuß* steht im Inhaltsstrom und zerschneidet das |
| Zitat einer Neufassung. Offen bleiben drei Idiome: Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit einer |
| Halbsatz-Anfügung („durch einen *Strichpunkt* ersetzt und folgender Halbsatz angefügt"), „In der |
| *Einleitung*" als Ziel, und die Verweisung auf einen anderen Punkt („entsprechend der vorstehenden |
| Nummer 8 Buchst. a"). |
| |
| |Thüringen |
| |`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf` — GVBl. Freistaat Thüringen Nr. 2 vom |
| 13.02.2026 (u. a. Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungs- |
| verordnung) |
| |Sammelheft (28 S.) mit vier Verkündungen, davon eine Änderungsverordnung. Unterscheidend: Das |
| Blatt führt *kein einziges* `„`, sondern setzt gerade Anführungszeichen beidseitig; dazu das |
| Idiom „die Verweisung „X" durch die Verweisung „Y" ersetzt", ein Rahmen, der sich auf eine |
| Untereinheit der umnummerierten Norm verengt, und eine Bereichs-Umnummerierung über einen |
| aufgehobenen Platzhalter hinweg. Voller Akzeptanzfall, Stammfassung |
| `Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt`. |
| |=== |
| |
| == Stand der Umsetzung |
| |
| * *Sachsen* ist als erster nichtbayerischer Belegfall vollständig umgesetzt: konsolidierte |
| Vorfassung `Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt` (kanonischer Klartext, Fassung vom 01.02.2025, aus |
| der archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und End-to-End-Akzeptanztest |
| (`EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance`; fünf Befehle, kein Rest). |
| * *Niedersachsen* ist umgesetzt: `Niedersachsen/NEFG-alt.txt` (seit 2022 unveränderter NEFG, aus |
| dem zweispaltigen Nds. GVBl 2022 Nr. 33) und `EndToEndTest.nefgAcceptance` (alle sieben Befehle |
| angewandt, kein Rest — einschließlich der beiden niedersächsischen Einfügeformen: Sachnummer mit |
| Leerzeichen „§ 2 a“ und gliederungsbezogene Einfügung „In Kapitel 4 wird nach § 12 …“). |
| * *Schleswig-Holstein* ist *vollständig* umgesetzt |
| (`EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein`): Artikel 1 trifft die Gemeindeordnung, |
| Artikel 2 die Kreisordnung, je ein Neufassungsbefehl, kein unbekannter Befehl — und beide |
| Gesetze gleichen nach der Anwendung Norm für Norm der amtlichen Nachfassung vom 31. März 2026 |
| (167 bzw. 86 Normen). Artikel 3 ändert ein anderes Änderungsgesetz und wird zu Recht nicht |
| gewählt. Beide Stammfassungen sind über die Browsersteuerung beschafft. |
| |
| * *Nordrhein-Westfalen* ist der Massentest-Fall: aus demselben Heft sind alle vier ändernden |
| Artikel als Akzeptanzfälle hinterlegt. |
| + |
| -- |
| `EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance`:: Artikel 3 (Telemedienzuständigkeitsgesetz), vier Befehle, |
| kein Rest. Stamm `NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt`. |
| `EndToEndTest.wdrGesetzAcceptance`:: Artikel 1 (WDR-Gesetz), 101 Befehle an 31 Normen, davon 100 |
| angewandt. Stamm `NRW/WDR-Gesetz-alt.txt` (Fassung vom 01.01.2025). Der Fall trägt die |
| Umnummerierungs-Kaskaden (§ 3: Absatz 2 → zwei Absätze, die Absätze 3 bis 11 rücken auf, ein neuer |
| Absatz 13 kommt hinzu; § 15 Absatz 3: Nummer 22 entfällt, 23 bis 37 rücken auf), den Sammelrahmen |
| „Es werden ersetzt:“ und die Angabe-Befehle auf die Inhaltsübersicht. Einziges Residuum ist |
| Nr. 13 e) aa): „der Punkt am Ende des Satzes“ ist in einer zweisätzigen Nummer nicht eindeutig. |
| `EndToEndTest.lmgNrwAcceptance`:: Artikel 2 (Landesmediengesetz), 18 Befehle, kein Rest. Stamm |
| `NRW/LMG-NRW-alt.txt` (Fassung vom 01.01.2025). |
| `EndToEndTest.rundfunkAusfuehrungsgesetzAcceptance`:: Artikel 4 (17. RÄStV-AusfG), ein Befehl, |
| kein Rest. Stamm `NRW/17-RAEStV-AusfG-alt.txt` (Erstfassung vom 17.12.2015, bis 2026 unverändert). |
| Der Artikel führt seinen Befehl *ohne* Gliederungspunkt — der Text nach der Änderungsformel ist |
| der Befehl —, und das Zitat der neuen Fassung trägt verschachtelte Anführungszeichen (ein |
| vollständiges „durch Artikel 3 …“ innerhalb einer eckigen Klammer). Beides trägt die vorhandene |
| Maschinerie. |
| -- |
| + |
| Alle vier Ergebnisse sind normweise gegen die amtliche Fassung vom 01.04.2026 abgeglichen. Es |
| bleiben nur Abweichungen, in denen die amtliche Nachfassung selbst vom Befehlswortlaut abweicht |
| (§ 15 WDR-Gesetz: „des“ vor „Bundesreisekostengesetzes“ entfallen; § 7 und § 21 WDR-Gesetz: ein |
| überzähliges Anführungszeichen aus dem Änderungsgesetz; § 93 LMG NRW: zusätzlich die Wörter |
| „Film (“ gestrichen) — ÄndGgner wendet dort den Wortlaut an. Damit ist das Heft GV. NRW. 7/2026 |
| vollständig belegt. |
| * *Mecklenburg-Vorpommern* ist umgesetzt (`EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern`): 24 |
| Befehle gelesen, 20 angewandt. Liegen bleiben allein die vier, die die Anlagen betreffen — die |
| Stammfassung führt sie nicht mit (Tabellen und Vordrucke), und der letzte verweist auf einen |
| Anhang des ändernden Gesetzes. Der Fall hat zwei Muster für das Gesetzblatt gebracht |
| (`GVOBL_MV_KOPF`, `GVOBL_MV_FUSS`) und eine Nebenform der Inhaltsübersichts-Anweisung („durch die |
| folgende Angabe ersetzt“ neben „wie folgt gefasst“). Die Stammfassung ist gegen die |
| Gesamtausgabe des Portals geprüft, die zum Stichtag noch die Vorfassung ist. |
| * *Bremen* ist umgesetzt (`EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen`): 41 Befehle gelesen, 37 |
| angewandt; 26 von 29 Normen gleichen der amtlichen Nachfassung, eine fehlt. Der Fall hat sechs |
| allgemeine Funde gebracht: Die *Aufzählungs-Zitatgrenze* darf nicht verlangen, dass der Rest des |
| Abschnitts ausbalanciert zurückbleibt — ein Abschnitt kann mehrere offene Zitate tragen, und |
| jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen; sie prüft nunmehr, dass kein schließendes |
| Anführungszeichen ohne öffnendes zurückbleibt. Eine *unvollendet endende Neufassung* |
| (Doppelpunkt, Komma) meint den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen. Das |
| Zitat des *ersten* Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit, die dem Absatz gehört und nicht dem |
| Satz. Ein *Platzhalter* „(weggefallen)“ hält nur Platz innerhalb desselben Blockes — die |
| Buchstaben einer anderen Nummer gehen ihn nichts an. Eine angefügte Einheit, die ihre *Nummer* |
| nennt, tritt an den genannten Platz und nicht ans Ende. Und ein Umbruch mitten im Satz ist |
| Satzspiegel: Endet die vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort, so wird |
| zusammengezogen. Dazu ein aufgedeckter stiller Mangel: „*hinter* dem Wort“ war zwar im Muster |
| zugelassen, wurde aber nirgends geprüft — die Wörter traten vor den Anker statt dahinter. |
| * *Hamburg* ist umgesetzt (`EndToEndTest.gutachterausschussVOHamburg`): 21 Befehle gelesen, |
| 17 angewandt; zehn von vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Der Fall hat sechs |
| allgemeine Funde gebracht: die Dezimalgliederung der Befehle; die §-Teilung eines Heftes, das |
| daneben Artikel führt; das schmale Leerzeichen; den Kolumnentitel im Inhaltsstrom; die |
| Grundlinien-Ordnung innerhalb einer Spalte; und drei Anwendungsfunde (ein Satzzeichen, das an |
| die Stelle eines Wortes tritt, nimmt dessen Zwischenraum mit; ein an eine Aufzählung angefügter |
| Satz steht auf eigener Zeile in der Einrückung des Blockes; die Neufassung einer Bezeichnung, |
| die eine aufsteigende Umnummerierung räumt, tritt hinter diese zurück, damit der bisherige |
| Wortlaut nicht verlorengeht). Von den vier Abweichungen liegen drei an der Vorlage: Zwei Befehle |
| schreiben „wir“ statt „wird“ (ein Verkündungsfehler — geraten wird nicht), und in § 6 setzt das |
| Gesetzblatt ein Komma, das das Portal führt, nicht. Die vierte ist eine benannte Grenze: die |
| Neufassung einer soeben geräumten Bezeichnung als Einfügung zu vollziehen. |
| |
| * *Berlin* ist umgesetzt (`EndToEndTest.asogLafAendGBerlin`). Artikel 2 |
| (LAF-Errichtungsgesetz) ist ein *voller* Akzeptanzfall: beide Befehle angewandt, alle fünf |
| Normen gleich der amtlichen Nachfassung vom 12. Juni 2026. Artikel 1 (ASOG) wird vollständig |
| erkannt und zu fünf Sechsteln angewandt; 169 der 171 Normen gleichen danach der Nachfassung. |
| Die Nummern der Anlage sind seit dieser Welle *eigene Normen* („Anlage Nummer 23“), wie das |
| Portal sie führt — damit trägt die vorhandene Absatz-Maschinerie ihre Befehle. Beide |
| Stammfassungen sind über die Browsersteuerung beschafft. |
| + |
| -- |
| Die zwei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: § 67 (das Portal setzt |
| amtliche Satznummern, das Gesetzblatt nicht) und Anlage Nummer 23 (der eine Rest, siehe unten). |
| Die Anlage Nummer 31 war die dritte, bis die Lesereihenfolge dem Satzbild folgte: Der |
| ganzseitenbreite Titelblock stand im Inhaltsstrom mitten in ihrem Zitat. Der eine liegengebliebene |
| Befehl benennt eine Grenze des Klartextformats: |
| Ein Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung („Aus dem Bereich Verkehr:“) wird dem vorangehenden |
| Absatz zugeschlagen, weshalb dessen Text nicht auf den Punkt endet, den der Befehl meint. |
| -- |
| * *Hessen* ist *vollständig* umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`): alle |
| 21 Befehle des Artikels 1 werden erkannt und angewandt, und alle 52 Normen gleichen danach |
| zeichengenau der amtlichen Nachfassung vom 4. Februar 2026. Die Stammfassung ist über eine |
| *Browsersteuerung* aus dem Landesrechtsportal beschafft; damit ist die juris-Sackgasse |
| aufgebrochen (siehe „Beschaffung der Stammfassungen“). |
| |
| * *Baden-Württemberg* ist umgesetzt (`EndToEndTest.kommunalwahlOAendVOBadenWuerttemberg`): |
| 37 Befehle, 31 angewandt; 91 der 93 Normen gleichen der amtlichen Fassung vom 1. Mai 2026. |
| Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die *Muster* der Anlagen (Wahlschein, |
| Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche). Sie sind nicht anwendbar, weil das Portal die |
| Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14 bestehen dort nur aus Kopf und |
| Fundstelle. Was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern — eine Grenze der Quelle, nicht des |
| Werkzeugs. Die zweite benannte Abweichung sitzt in § 20: Der Befehl ersetzt „Name" durch „der |
| vollständige Familienname", und im Zieltext steht davor bereits „der"; die amtliche Nachfassung |
| räumt das auf, der Befehlswortlaut tut es nicht. |
| |
| == Beschaffung der Stammfassungen |
| |
| Für einen vollen Akzeptanztest wird die Fassung *vor* dem Änderungsgesetz gebraucht. Welcher Weg |
| dafür trägt, hängt allein vom Portal ab; die drei erprobten Wege: |
| |
| `recht.nrw.de` (Nordrhein-Westfalen):: Der bequemste Fall. Serverseitig gerendertes HTML, keine |
| Single-Page-Anwendung, `robots.txt` erlaubt alles. Das URL-Schema |
| `recht.nrw.de/lrgv/gesetz/<TTMMJJJJ>-<Kurztitel-Slug>` trägt den *Gültigkeitsbeginn der jeweiligen |
| Fassung* im Datumspräfix — Vor- und Nachfassung sind damit unmittelbar adressierbar, und das |
| Ergebnis lässt sich gegen die amtliche Nachfassung prüfen. Die Slugs findet die Suchmaske nicht |
| (Formular); sie stehen im Sitemap-Index (`robots.txt` listet `sitemap/page/1..47/sitemap.xml`, je |
| 1000 Einträge). Alte `lmi/owa/br_*`-URLs leiten auf die neuen Slugs um. |
| |
| `revosax.sachsen.de` (Sachsen):: Liefert Volltext-PDFs je Fassung, aber nur die aktuelle live. Die |
| Vorfassung kommt über die Wayback-CDX-API: Fassungs-IDs abfragen, die zum Zeitraum passende wählen, |
| per `…id_/…`-Rohform laden. Achtung, `WebFetch` erreicht `web.archive.org` nicht — nur `curl`. |
| |
| juris-Landesportale, Browsersteuerung:: Der Weg, der die Sackgasse aufbricht — *erprobt an Hessen*. |
| Diese Portale sind Einseitenanwendungen: Jede Skriptabfrage erhält nur die rund 5,4 kB große |
| Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse. Ein *Browser* dagegen bekommt den Text. Er ist |
| deshalb Dokument für Dokument über eine Browsersteuerung auszulesen, nicht im Massenabzug. |
| Maßgeblich ist die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste“ der Dokumentansicht: Sie führt jede Fassung |
| mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer *datierbaren* Adresse abrufbar — |
| `/<Kennung>/document/aiz-jlr-<Dokumentkennung>@<JJJJMMTT>`; Vor- und Nachfassung sind damit |
| unmittelbar adressierbar und das Ergebnis gegen die amtliche Nachfassung prüfbar. Zwei |
| Fallstricke: Die Seite rendert nachlädig, sodass ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im |
| Gesetz abbricht — maßgeblich ist der Textinhalt des Dokumentbehälters (`div.docLayoutText`); und |
| die Portale führen im Seitenkopf eine Vorbehaltsangabe zum Text- und Data-Mining |
| („tdm-reservation“), die für gemeinfreie amtliche Werke nach § 5 UrhG keine Wirkung entfalten |
| kann. Rezept im einzelnen: `Hessen/SOURCES`. |
| |
| juris-Landesportale, Skript:: Sackgasse — *geprüft* für `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` |
| (Schleswig-Holstein), `gesetze.berlin.de` (Berlin, trotz Eigennamen dieselbe Anwendung), |
| `landesrecht-bw.de` (Baden-Württemberg) und `rv.hessenrecht.hessen.de` (Hessen, Kennung `bshe`). |
| und `landesrecht.thueringen.de` (Thüringen). |
| Alle fünf sind seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern |
| nur die leere Anwendungshülle (rund 5,4 kB), die Inhalte hängen an einer tokenpflichtigen |
| Schnittstelle. Auch archivierte |
| Einzelnorm-Seiten sind bereits Hüllen. Brauchbar sind allenfalls Wayback-Snapshots aus der Zeit |
| *vor* der Umstellung — die sind aber meist zu alt für die gesuchte Fassung. Für |
| `voris.niedersachsen.de` ist dasselbe zu erwarten, aber *nicht* nachgeprüft: Ein Versuch lohnt, |
| bevor man aufgibt. |
| |
| Parlamentsdokumentationen:: Der Ausweg, wo das Landesrechtportal versperrt ist. Gibt der Landtag |
| das Gesetzblatt heraus — in Thüringen ist das so —, so liegen dessen Hefte oft frei in der |
| Parlamentsdatenbank, auch die alten: |
| `parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/<WP>/art/GVBl/num/<Heft>/jahr/<Jahr>[/seite/<S>]`. |
| Damit lässt sich eine konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den Änderungsheften |
| zusammensetzen, wenn kein Portal sie fertig liefert (Rezept in `Thueringen/SOURCES`). Das Archiv |
| der Staatskanzlei (`thueringen.de/th1/tsk/gvbl/`) hilft dagegen nicht: Es antwortet Skripten mit |
| einer Bot-Schutz-Fehlerseite. |
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| Fällt das Portal aus, bleibt der Weg über das Gesetzblatt selbst: Trägt der Einleitungssatz des |
| Änderungsgesetzes kein „zuletzt geändert durch“, so ist die Originalfassung zugleich die |
| Stammfassung (so bei Niedersachsen). Die Extraktion zweispaltiger Hefte übernimmt `--extract-only` |
| des Werkzeugs selbst; `pdftotext -layout` verschränkt dort die Spalten. |
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| Ein Fallstrick beim Prüfen extrahierter Hefte: Das GV.-NRW.-Heft 7/2026 kodiert einen Teil seiner |
| Umlaute *zerlegt* (`u` + U+0308 statt `ü`, 79 Stellen, darunter dutzende „eingefügt:“/„angefügt:“). |
| Im Text ist das unsichtbar, für jedes Befehlsmuster aber ein anderes Wort. `TextBereiniger.bereinige` |
| normalisiert deshalb ganz früh nach NFC — nicht NFKC, das plättete die amtlichen Satznummern ¹²³ zu |
| gewöhnlichen Ziffern. Wer Klartext von Hand aufbereitet, sollte ihn ebenfalls in NFC ablegen; der |
| Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. |
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| == Noch offen |
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| * *Vorfassungen bei knapp gehaltenen juris-Portalen* — Rheinland-Pfalz, Saarland und |
| Sachsen-Anhalt führen nur die aktuelle Gesamtausgabe nebst einer Aufzählung der Änderungen; die |
| Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste", über die Hessen, Schleswig-Holstein, Berlin und |
| Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben, fehlt dort. Ohne Vorfassung ist kein |
| Akzeptanzfall möglich, sondern nur die Prüfung bis zur Befehlserkennung. Ein Ausweg wäre, die |
| Vorfassung aus den *Einzelnormen* mit ihren Stichtagen zusammenzusetzen. |
| * Saarland und Sachsen-Anhalt: noch nicht erfasst. |
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| == Wo weitermachen |
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| Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche, und jedes Land mit einem Änderungs- |
| dokument trägt nunmehr einen Belegfall bis zur Anwendung. Seit Welle 23 ist überdies der |
| Prüfmaßstab selbst eine Leistung des Erzeugnisses: `--nachfassung` stellt das Ergebnis normweise |
| gegen die amtliche Fassung, und `--neufassung` gibt die errechnete Fassung als kanonischen |
| Klartext aus. Ein weiteres Land kostet damit Stammfassung, Heft und Nachfassung — keinen eigenen |
| Prüfcode mehr. Nach absteigendem Nutzen: |
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| . *Weitere Länder erfassen* — Saarland und Sachsen-Anhalt (Bremen und Mecklenburg-Vorpommern sind |
| seit Welle 25 erfasst). Die Beschaffungswege sind für alle geprüft (26./27.08.2026): |
| + |
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| Mecklenburg-Vorpommern:: *Gegangen* (Welle 25). Das Gesetzblatt liegt vollständig und |
| skriptlesbar; die Übersicht |
| `regierung-mv.de/Landesregierung/jm/service_justizministerium/verkuendungsblaetter/gesetz-verordnungsblaetter/` |
| führt die Jahrgänge 2014 bis heute (rund 440 Hefte). Adressform der neueren Hefte: |
| `…/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%20<N>%20v.%20<T.M.JJJJ>.pdf` — *Tag und Monat ohne führende Null*, mit |
| Null antwortet der Wirt mit 404; die älteren liegen unter `…/GVOBI.M-V/Dateien/…` mit |
| uneinheitlichen Namen. Das Portal `landesrecht-mv.de` bleibt eine juris-Einseitenanwendung *ohne* |
| Fassungsliste; auch die Adressform `…/document/<Kennung>@<JJJJMMTT>` weist es ab, und selbst die |
| Kennung ist nur über die Suche der Anwendung zu erreichen. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem |
| Gesetzblatt: Nennt der Einleitungssatz die Stammvorschrift *ohne* jede frühere Änderung, so ist die |
| Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Die aktuelle Gesamtausgabe des Portals taugt dann als |
| Gegenprobe — und, solange die Änderung noch nicht in Kraft ist, gerade nicht als Nachfassung. |
| Bremen:: *Gegangen* (Welle 25). `transparenz.bremen.de` antwortet einer Skriptabfrage mit |
| gewöhnlichem HTML und führt — als drittes offenes Portal nach BRAVORS und recht.nrw.de, und als |
| erstes außerhalb Brandenburgs — jede *frühere* Gesamtausgabe einzeln adressierbar: Vorschrift über |
| `…/metainformationen/<Slug>-<Id>?asl=…&template=20_gp_ifg_meta_detail_d`, von dort „Frühere |
| Fassungen“ (`…&template=20_gp_ifg_meta_fassungen_d`) und „Änderungshistorie“ |
| (`…&template=20_gp_ifg_meta_historie_d`). Die Hefte des Gesetzblatts liegen unter |
| `gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/<JJJJ_MM_TT>_GBl_Nr_<NNNN>_signed.pdf`, die Heftliste |
| (`gesetzblatt.bremen.de/?skip=<N>&max=100`) nennt zu jedem den geänderten Gegenstand. Siehe |
| `Bremen/SOURCES`. |
| Saarland und Sachsen-Anhalt:: unverändert ohne Vorfassungen (siehe „Noch offen“); dort bleibt es |
| bei der Prüfung bis zur Befehlserkennung, es sei denn, die Einzelnormen mit ihren Stichtagen |
| tragen. |
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| *Erledigt in Welle 23:* Die Frage nach den _Anlagen-Nummern im gii-XML_ war falsch gestellt. Eine |
| Zerlegung braucht es nicht — der `StellenAufloeser` probiert längst beide Wege. Der Fehler saß im |
| Überschrift-Zweig des Anwenders, der jede feinere Komponente schweigend verwarf und stets auf den |
| Normtitel griff; die Überschrift einer Anlagen-Nummer ist im gii-XML die Kopfzeile ihres |
| Aufzählungsblocks. Ebenso erledigt sind die drei rheinland-pfälzischen Idiome (Strichpunkt samt |
| Halbsatz-Anfügung, „In der Einleitung“, Verweisung auf einen anderen Punkt — die letzte wird |
| gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt) und der Skopus einer Wortoperation im Verbund: Die |
| norm-weite Auflösung behält den Vorrang, bei Mehrdeutigkeit entscheidet die soeben umnummerierte |
| Einheit. Der Artikel 1 der GEG-Novelle ist damit vollständig angewandt (119/119). |
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| *Erledigt:* _Brandenburg_ ist umgesetzt (Fraktionsgesetz, 4/4 Befehle, alle 24 Normen gleich der |
| amtlichen Nachfassung). Der Fall hat gezeigt, dass nicht jedes Landesportal eine juris-Einseiten- |
| anwendung ist: BRAVORS gibt HTML und führt jede Fassung einzeln, sodass Vor- und Nachfassung |
| derselben Quelle entstammen. Ein Fund fürs Aufbereiten: An ehemaligen Trennstellen führt das |
| Portal vereinzelt Steuerzeichen (U+0002) mit, die kein Textbestand sind. |
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| *Erledigt:* _Baden-Württemberg_ ist umgesetzt. Der Fall hat vier allgemeine Funde gebracht: Der |
| Seitenfuß eines Gesetzblatts kann mitten im Befehlstext stehen und dessen Zieltext von seinem Verb |
| trennen; die Blattzählung kann für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten stehen; der Dativ |
| einer Anfügung darf seinen Artikel verlieren („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“); und hinter |
| einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen. Dazu ein Anwendungsfund: |
| Ein gestrichener Halbsatz nimmt sein Semikolon mit, und der Satz behält seinen Schlusspunkt. |
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| *Erledigt:* _Berlin_ ist umgesetzt. Die Nummern einer Anlage sind eigene Normen mit eigener |
| Absatzzählung, deren Bezeichnung die Anlage voranstellt („Anlage Nummer 23“) — so führt sie das |
| Portal, und so sprechen die Befehle sie an. Drei weitere Funde kamen dabei ans Licht: Die |
| Umnummerierung eines solchen Absatzes galt als die einer Aufzählungseinheit und tauschte eine |
| Marke, die es nicht gab — der Befehl hieß angewandt und bewirkte nichts; ein Absatz, der „vor |
| den Wörtern …“ eingefügt wird, wurde eine Zeile im Nachbarabsatz statt eines Absatzes; und die |
| Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes verlor die Nummer der Anlage, weshalb die |
| Schritt-Ordnung ihre Abhängigkeit nicht sah. Die amtlichen Satznummern des Portals (angeklebte |
| Ziffern) schreibt die Aufbereitung um. |
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| *Erledigt:* _Schleswig-Holstein_ ist vollständig umgesetzt — der erste Fall mit *zwei* |
| Stammgesetzen in einem Änderungsgesetz. Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu beheben: Er |
| trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“ statt „§ 57c“, zehn Normen der Gemeindeordnung wären sonst |
| dem Gesetz entgangen), und er setzt im Klammerzusatz einen Bindestrich statt des amtlichen |
| Gedankenstrichs, weshalb Kurztitel und Abkürzung ungetrennt blieben und kein Artikel gewählt |
| wurde. Der Parser nimmt den Strich nunmehr in beiden Gestalten an, sofern Leerraum ihn umgibt. |
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| *Erledigt:* _Hessen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`, |
| einundzwanzig Befehle, kein Rest; alle zweiundfünfzig Normen gleichen der amtlichen Nachfassung). |
| Der Fall hat den Beschaffungsweg über die Browsersteuerung eröffnet und fünf allgemeine Befunde |
| gebracht: Ein Normkopf darf ohne Überschrift stehen; eine Gliederung darf ihr Ordinale |
| ausschreiben („Erster Teil“); die Streichung einer Absatzbezeichnung nimmt dem Wortlaut seine |
| Nummer, statt ihn zu beseitigen; ein Platzhalter „(weggefallen)“ steht nur dort, wo ihm eine |
| weitere Einheit folgt, deren Bezeichnung er schonen soll; und ein Wort, das an die Stelle eines |
| Satzzeichens tritt, bekommt seinen Zwischenraum. Zwei vorbestehende stille Mängel kamen dabei ans |
| Licht: `List.remove` erhielt einen geboxten Index und entfernte deshalb nichts (das traf auch die |
| Neufassung eines Absatzes durch mehrere), und ein Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt als |
| Unter-Überschrift. |
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| *Erledigt:* _Thüringen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO`, zehn |
| Befehle, kein Rest). Es war das letzte beschaffte, nie angefasste Heft und hat drei allgemeine |
| Befunde gebracht: gerade Anführungszeichen werden paarweise gelesen, wenn ein Text kein deutsches |
| öffnendes Zeichen führt; eine Bereichs-Umnummerierung nennt Bezeichnungen, meint aber Einheiten und |
| bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt; und der Wortbestand eines Dokuments entscheidet, ob ein |
| Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war. Die Stammfassung ist aus vier |
| Gesetzblättern zusammengesetzt — siehe `Thueringen/SOURCES`. |
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| *Erledigt:* Die _Stellung eines eingefügten Blocks_ war der letzte sichtbare Rest an Art. 56 des |
| BayJG. Ursache war nicht die Einfügung selbst, sondern die Neufassung der Nr. 4 einen Punkt zuvor: |
| Sie setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, worauf der Zeilenblock dieser Marke bis ans Absatzende |
| reichte — er reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird. Art. 56 Abs. 1 gleicht seither in Aufbau |
| und Wortlaut der amtlichen Nachfassung; der Akzeptanztest prüft das. |
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| Regressionsschutz: `./mvnw verify` prüft die bestehenden Belegfälle mit. Gepinnt ist dabei nicht |
| überall dieselbe Art von Zahl — für UWG, AGG und ProdHaftG, dass *kein* Befehl manuell bleibt; für |
| das BayJG die 154 erkannten Befehle, die vollständige Anwendung und den Wortlaut des |
| Bußgeldkatalogs — dort auch Aufbau und Einrückung, weil an ihnen die Stellung eingefügter Blöcke |
| hängt; für Sachsen, |
| Niedersachsen und die vier NRW-Artikel die vollständige Anwendung bis auf das eine benannte |
| Residuum im WDR-Gesetz; für Hessen die vollständige Anwendung und den Gleichlauf |
| aller 52 Normen mit der amtlichen Nachfassung; für Schleswig-Holstein die vollständige Anwendung auf beide |
| Stammgesetze; für Berlin die vollständige Anwendung des Artikels 2, fünf von sechs |
| Befehlen des Artikels 1 und die drei benannten Abweichungen von der Nachfassung; für |
| Baden-Württemberg einunddreißig von siebenunddreißig Befehlen und die zwei benannten |
| Abweichungen; für Bremen einundvierzig gelesene und siebenunddreißig angewandte Befehle, die |
| fehlende Norm und die zwei benannten Abweichungen; für Mecklenburg-Vorpommern die Wahl des |
| vierundvierzigsten Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle sowie die vier |
| namentlich aufgeführten Reste. Wer eine dieser Zahlen |
| ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken. |