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= Beispieldaten: Landesrecht weiterer Länder
Matthias Andreas Benkard
Ergänzend zum bayerischen Belegfall (`BayJG/`) sind hier Änderungsgesetze und
Änderungsverordnungen aus dem Landesrecht weiterer Länder gesammelt. Sie dienen als
Kandidaten für künftige Ertüchtigungswellen und decken Konventionen ab, die im Bundes- und
im bayerischen Recht so nicht vorkommen.
WICHTIG: Anders als Bayern (Art./§-Inversion) gliedern alle übrigen Länder ihre Stammgesetze
in *§* (wie der Bund) mit `Artikel N` als Änderungsgesetz-Container. Die neuen Testdimensionen
liegen daher im *PDF-Layout* und in *Befehlsidiom-Varianten*, nicht in der Gliederung.
Zu jedem Beispiel ist bislang nur das nderungsgesetz* beschafft. Die jeweils zugehörige
*konsolidierte Stammfassung* (nötig für einen Akzeptanztest wie bei BayJG) fehlt noch; sie käme
je Land aus einem eigenen Portal (juris-basiert: landesrecht-bw, recht.nrw, revosax, voris,
hessenrecht, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de; Eigensystem: Berlin) oder als handgepflegter
`--extract-only`-Klartext analog zu `BayJG/BayJG-alt.txt`.
== Übersicht
[cols="1,3,3",options="header"]
|===
|Land |Datei / Fundstelle |Besonderheit für das Werkzeug
|Berlin
|`Berlin/GVBl-2026-17_ASOG-LAF-AendG.pdf` GVBl. für Berlin Nr. 17 vom 11.06.2026, S. 234
(Gesetz zur Änderung des ASOG und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 03.06.2026)
|*Zweispaltiges Layout* (Herausgabe über Wolters Kluwer). Der Spaltenspike ist erledigt: Die
Reihenfolge des Inhaltsstroms *ist* bereits die Lesereihenfolge, eine koordinatenbasierte
Spaltenerkennung ist nicht nötig. Verbleibende Layout-Eigenheit sind ganzseitenbreite Rahmen
(Titelblock, laufender Seitenkopf), die an falscher Stelle im Strom stehen der Seitenkopf wird
herausgeschnitten, der Titelblock landet weiterhin mitten im Text. Tiefe Verschachtelung
a)/aa)/bb)/cc); Artikel 1 ändert eine *Anlage* mit eigener Nummern-Gliederung.
|Schleswig-Holstein
|`SchleswigHolstein/GVOBl-2026-27_Kommunalrecht-AendG.pdf` GVOBl. Schl.-H. 2026/27 vom
30.03.2026 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften)
|Neues Neufassungsidiom „§ 34a Absatz 1 *erhält folgende Fassung*:" (statt „wird wie folgt
gefasst"); *hochgestellte Fußnotenmarker an Artikelberschriften* („Artikel 1 ¹)"); Meta-
Änderung an einem anderen Änderungsgesetz („Artikel 5 wird gestrichen").
|Hessen
|`Hessen/GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf` GVBl. Hessen Nr. 5 vom
03.02.2026 (Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher
Zuständigkeiten)
|*Sperrsatz* in Datums- und Signaturzeilen („3 . F e bru a r 2 02 6", „Der Mi n is t er pr
äs i d e nt") er trifft, anders als erwartet, nur den Unterschriftenblock und keinen Befehl;
*abgekürztes Abs."/„Nr." im §-Kontext*; die *FFN-Fußnote der Überschrift* („* Ändert FFN 61-60")
steht am Seitenfuß mitten zwischen zwei Gliederungspunkten.
|Niedersachsen
|`Niedersachsen/Nds-GVBl-2026-10_ELER-Foerdergesetz-AendG.pdf` — Nds. GVBl. 2026 Nr. 10 vom
04.02.2026 (Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes) +
`Nds-GVBl-2026-23_BeurtVO-Steuer_amtliche-Satznummern.pdf` — Nr. 23 vom 18.03.2026
|*Hochgestellte amtliche Satznummern ¹²³* wie Bayern, aber im *§-Modus* (nicht invertiert) →
das bayerische Superskriptmodul wäre wiederverwendbar. Nr. 23 (Verordnung) zeigt die
Satznummern deutlich; Nr. 10 ist das eigentliche Änderungsgesetz (Idiom „Absatz 1 erhält
folgende Fassung"). Saubere einspaltige PDFs über die stabile API `verkuendung-niedersachsen.de`.
|Baden-Württemberg
|`BadenWuerttemberg/GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf` GBl. BW 2026 Nr. 26 vom 27.02.2026
(Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung)
|Standard-HdR-Befehle im GBl-Layout; werden nach dem Wort die Wörter eingefügt",
„werden die Wörter … gestrichen".
|Nordrhein-Westfalen
|`NRW/GV-NRW-2026-S202_22-Rundfunkaenderungsgesetz.pdf` GV. NRW. 2026 Nr. 7 vom 31.03.2026,
S. 202 (22. Rundfunkänderungsgesetz)
|Umfangreiches Mehrgesetz-Artikelgesetz (17 S.); Die Inhaltsübersicht wird wie folgt
geändert", „§ … (weggefallen)". Bereitgestellt aus dem amtlichen recht.nrw.de-PDF. *Unbalancierte
Anführungszeichen* im amtlichen Satz (Artikel 2 Nr. 7 b und Nr. 11). Konsolidierte Fassungen sind
über `recht.nrw.de/lrgv/gesetz/<TTMMJJJJ>-<Kurztitel-Slug>` frei und serverseitig gerendert
abrufbar; der Datumspräfix ist der Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Fassung.
|Sachsen
|`Sachsen/SaechsGVBl-2026-S134_AendG-SaechsBeamtVG_revosax.pdf` SächsGVBl. S. 134
(Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13.04.2026)
|Kompaktes Änderungsgesetz, Verschachtelung a)/aa)/bb)/cc), wird durch den folgenden Satz
ersetzt". Quelle: revosax-Gesamtansicht (nicht der Original-GVBl-Satz — recht-sachsen.de ist ein
cookie-/kostenpflichtiger Shop).
|Thüringen
|`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf` — GVBl. Freistaat Thüringen Nr. 2 vom
13.02.2026 (u. a. Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungs-
verordnung)
|Sammelheft (28 S.) mit mehreren Verkündungen; enthält eine Änderungsverordnung („§ 4 wird wie
folgt geändert").
|===
== Stand der Umsetzung
* *Sachsen* ist als erster nichtbayerischer Belegfall vollständig umgesetzt: konsolidierte
Vorfassung `Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt` (kanonischer Klartext, Fassung vom 01.02.2025, aus
der archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und End-to-End-Akzeptanztest
(`EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance`; fünf Befehle, kein Rest).
* *Niedersachsen* ist umgesetzt: `Niedersachsen/NEFG-alt.txt` (seit 2022 unveränderter NEFG, aus
dem zweispaltigen Nds. GVBl 2022 Nr. 33) und `EndToEndTest.nefgAcceptance` (alle sieben Befehle
angewandt, kein Rest einschließlich der beiden niedersächsischen Einfügeformen: Sachnummer mit
Leerzeichen „§ 2 a und gliederungsbezogene Einfügung In Kapitel 4 wird nach § 12 …“).
* *Schleswig-Holstein* ist bis einschließlich der Befehlserkennung umgesetzt
(`EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein`): Artikel 1 trifft die Gemeindeordnung,
Artikel 2 die Kreisordnung, je ein Neufassungsbefehl, kein unbekannter Befehl. Ein voller
Akzeptanztest ist *nicht* möglich siehe Noch offen“.
* *Nordrhein-Westfalen* ist der Massentest-Fall: aus demselben Heft sind alle vier ändernden
Artikel als Akzeptanzfälle hinterlegt.
+
--
`EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance`:: Artikel 3 (Telemedienzuständigkeitsgesetz), vier Befehle,
kein Rest. Stamm `NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt`.
`EndToEndTest.wdrGesetzAcceptance`:: Artikel 1 (WDR-Gesetz), 101 Befehle an 31 Normen, davon 100
angewandt. Stamm `NRW/WDR-Gesetz-alt.txt` (Fassung vom 01.01.2025). Der Fall trägt die
Umnummerierungs-Kaskaden 3: Absatz 2 zwei Absätze, die Absätze 3 bis 11 rücken auf, ein neuer
Absatz 13 kommt hinzu; § 15 Absatz 3: Nummer 22 entfällt, 23 bis 37 rücken auf), den Sammelrahmen
Es werden ersetzt:“ und die Angabe-Befehle auf die Inhaltsübersicht. Einziges Residuum ist
Nr. 13 e) aa): der Punkt am Ende des Satzes ist in einer zweisätzigen Nummer nicht eindeutig.
`EndToEndTest.lmgNrwAcceptance`:: Artikel 2 (Landesmediengesetz), 18 Befehle, kein Rest. Stamm
`NRW/LMG-NRW-alt.txt` (Fassung vom 01.01.2025).
`EndToEndTest.rundfunkAusfuehrungsgesetzAcceptance`:: Artikel 4 (17. RÄStV-AusfG), ein Befehl,
kein Rest. Stamm `NRW/17-RAEStV-AusfG-alt.txt` (Erstfassung vom 17.12.2015, bis 2026 unverändert).
Der Artikel führt seinen Befehl *ohne* Gliederungspunkt der Text nach der Änderungsformel ist
der Befehl —, und das Zitat der neuen Fassung trägt verschachtelte Anführungszeichen (ein
vollständiges durch Artikel 3 …“ innerhalb einer eckigen Klammer). Beides trägt die vorhandene
Maschinerie.
--
+
Alle vier Ergebnisse sind normweise gegen die amtliche Fassung vom 01.04.2026 abgeglichen. Es
bleiben nur Abweichungen, in denen die amtliche Nachfassung selbst vom Befehlswortlaut abweicht
15 WDR-Gesetz: des vor Bundesreisekostengesetzes entfallen; § 7 und § 21 WDR-Gesetz: ein
überzähliges Anführungszeichen aus dem Änderungsgesetz; § 93 LMG NRW: zusätzlich die Wörter
Film (“ gestrichen) ÄndGgner wendet dort den Wortlaut an. Damit ist das Heft GV. NRW. 7/2026
vollständig belegt.
* *Berlin* ist bis zur Befehlserkennung umgesetzt (`EndToEndTest.asogLafAendGBerlin`): Artikel 2
(LAF-Errichtungsgesetz) wird vollständig erkannt, beide Punkte erben ihr Ziel aus der
Änderungsformel. Artikel 1 wird seit der Wortanker-Einfügung und der Zitatgrenze am
Aufzählungspunkt *vollständig* erkannt alle sechs Befehle, einschließlich der Änderungen an der
unnummerierten Anlage. Ein voller Akzeptanztest bleibt an der Stammfassung hängen (siehe Noch
offen“).
* *Hessen* ist bis zur Befehlserkennung umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`): alle
21 Befehle des Artikels 1 werden erkannt. Der als Härtetest erwartete Sperrsatz erwies sich als
harmlos er trifft nur den Unterschriftenblock. Zu tun war dreierlei: die laufende GVBl-Fußzeile
und der Masthead als Kolumnentitel, die Sternchen-Fußnote der Überschrift („* Ändert FFN 61-60“,
am Seitenfuß zwischen zwei Gliederungspunkten) ebenso, und zwei Befehlsformen der Zusatz
am Ende darf beim Satzzeichen fehlen, und das Objekt hinter durch darf auch ohne Fundstelle
verkürzt sein. Ein voller Akzeptanztest ist *nicht* möglich siehe Noch offen“.
* Baden-Württemberg (GBl 2026 Nr. 26): großes Anlage-lastiges Änderungsgesetz (§§ 457a + Anlagen
1/3b/4b); Stammfassung/Akzeptanztest noch offen.
== Beschaffung der Stammfassungen
Für einen vollen Akzeptanztest wird die Fassung *vor* dem Änderungsgesetz gebraucht. Welcher Weg
dafür trägt, hängt allein vom Portal ab; die drei erprobten Wege:
`recht.nrw.de` (Nordrhein-Westfalen):: Der bequemste Fall. Serverseitig gerendertes HTML, keine
Single-Page-Anwendung, `robots.txt` erlaubt alles. Das URL-Schema
`recht.nrw.de/lrgv/gesetz/<TTMMJJJJ>-<Kurztitel-Slug>` trägt den *Gültigkeitsbeginn der jeweiligen
Fassung* im Datumspräfix Vor- und Nachfassung sind damit unmittelbar adressierbar, und das
Ergebnis lässt sich gegen die amtliche Nachfassung prüfen. Die Slugs findet die Suchmaske nicht
(Formular); sie stehen im Sitemap-Index (`robots.txt` listet `sitemap/page/1..47/sitemap.xml`, je
1000 Einträge). Alte `lmi/owa/br_*`-URLs leiten auf die neuen Slugs um.
`revosax.sachsen.de` (Sachsen):: Liefert Volltext-PDFs je Fassung, aber nur die aktuelle live. Die
Vorfassung kommt über die Wayback-CDX-API: Fassungs-IDs abfragen, die zum Zeitraum passende wählen,
per `…id_/…`-Rohform laden. Achtung, `WebFetch` erreicht `web.archive.org` nicht nur `curl`.
juris-Landesportale:: Sackgasse *geprüft* für `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de`
(Schleswig-Holstein), `gesetze.berlin.de` (Berlin, trotz Eigennamen dieselbe Anwendung),
`landesrecht-bw.de` (Baden-Württemberg) und `rv.hessenrecht.hessen.de` (Hessen, Kennung `bshe`).
Alle vier sind seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern
nur die leere Anwendungshülle (rund 5,4 kB), die Inhalte hängen an einer tokenpflichtigen
Schnittstelle. Auch archivierte
Einzelnorm-Seiten sind bereits Hüllen. Brauchbar sind allenfalls Wayback-Snapshots aus der Zeit
*vor* der Umstellung die sind aber meist zu alt für die gesuchte Fassung. Für
`landesrecht.thueringen.de` und `voris.niedersachsen.de`
ist dasselbe zu erwarten, aber *nicht* nachgeprüft: Ein Versuch lohnt, bevor man aufgibt.
Fällt das Portal aus, bleibt der Weg über das Gesetzblatt selbst: Trägt der Einleitungssatz des
Änderungsgesetzes kein zuletzt geändert durch“, so ist die Originalfassung zugleich die
Stammfassung (so bei Niedersachsen). Die Extraktion zweispaltiger Hefte übernimmt `--extract-only`
des Werkzeugs selbst; `pdftotext -layout` verschränkt dort die Spalten.
Ein Fallstrick beim Prüfen extrahierter Hefte: Das GV.-NRW.-Heft 7/2026 kodiert einen Teil seiner
Umlaute *zerlegt* (`u` + U+0308 statt `ü`, 79 Stellen, darunter dutzende eingefügt:“/„angefügt:“).
Im Text ist das unsichtbar, für jedes Befehlsmuster aber ein anderes Wort. `TextBereiniger.bereinige`
normalisiert deshalb ganz früh nach NFC nicht NFKC, das plättete die amtlichen Satznummern ¹²³ zu
gewöhnlichen Ziffern. Wer Klartext von Hand aufbereitet, sollte ihn ebenfalls in NFC ablegen; der
Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit.
== Noch offen
* *Schleswig-Holstein Stammfassung nicht beschaffbar*: Das Landesportal
`gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` ist seit Ende 2022 eine reine Single-Page-Anwendung; die
Dokumentinhalte liegen hinter einer anmeldepflichtigen mylex“-API (`connectUrl` aus dem
`localStorage`), sämtliche Dokument-URLs liefern nur die leere Anwendungshülle. Die Wayback
Machine hat die serverseitig gerenderte Gesamtausgabe der Gemeindeordnung zuletzt am
14.11.2022 erfasst dort fehlt der hier geänderte § 34a noch (er wurde erst durch das Gesetz
vom 05.02.2025 eingefügt). Auch die archivierten Einzelnorm-Seiten (113 Stück) sind bereits
SPA-Hüllen ohne Inhalt. Ein voller Akzeptanztest bleibt daher offen, bis die konsolidierte
Fassung aus einer anderen Quelle vorliegt.
* *Berlin Stammfassung nicht beschaffbar*: `gesetze.berlin.de` ist trotz des Eigennamens dieselbe
juris-Anwendung wie das schleswig-holsteinische Portal (Kennung `bsbe`) und ebenso
anmeldepflichtig. In der Wayback Machine gibt es keine serverseitig gerenderten Volltexte des
ASOG oder des LAF-Errichtungsgesetzes.
* *Hessen Stammfassung nicht beschaffbar*: `rv.hessenrecht.hessen.de` ist dieselbe juris-Anwendung
(Kennung `bshe`) wie die Portale Schleswig-Holsteins und Berlins; Dokument-URLs liefern nur die
Anwendungshülle. Die Befehlserkennung ist vollständig belegt, die Anwendung bleibt offen.
* *Anlagen im kanonischen Klartext*: Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt im gii-XML sind
sie eigene Normen („Anlage 8“, Anhang“), und `Stelle.anlagenEnbez()` löst sie auf; im GEG werden
anlagenbezogene Befehle angewandt. Der `LandesRechtTextParser` kennt jedoch nur „§“- und
Art.“-Normköpfe: Eine handgepflegte Stammfassung kann *keine* Anlage tragen. Das ist die
konkrete Lücke für Berlin (Artikel 1) und Baden-Württemberg (Anlagen 1/3b/4b). Beide Portale sind
inzwischen als juris-Anwendung *nachgeprüft* die Lücke geht deshalb erst mit einem
Anlage-tragenden Stammgesetz aus einem anderen Portal auf, praktisch `recht.nrw.de`.
* *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen*: Titelblock und Impressum stehen im Inhaltsstrom an anderer
Stelle als im Satzbild (der Titelblock mitten im Fließtext der ersten Seite). Das zu beheben
verlangt eine geometrische Lesereihenfolge (XY-Cut), nicht bloß eine Spaltenerkennung.
* *Rheinland-Pfalz*: Die Verkündungsplattform `verkuendung.rlp.de` verkündet erst seit dem
01.07.2026 elektronisch; ältere GVBl-Hefte liegen nicht als freie Direkt-PDF vor.
* Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Brandenburg, Sachsen-Anhalt: noch nicht
erfasst.
== Wo weitermachen
Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche; offen sind Modell- und Beschaffungsfragen.
Nach absteigendem Nutzen:
. *Ein Anlage-tragendes Stammgesetz über `recht.nrw.de` beschaffen* und dann die
*Anlagen-Normköpfe im `LandesRechtTextParser`* ergänzen (er kennt neben „§“/„Art.“ inzwischen
auch die Inhaltsübersicht als Norm). Über Berlin oder Baden-Württemberg geht das nicht mehr:
deren Portale sind als juris-Anwendung nachgeprüft. Ohne eine solche Stammfassung bleibt die
Ergänzung nicht end-to-end prüfbar.
. *Thüringen* (`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_…`) ist als einziges beschafftes Heft noch gar nicht
angefasst ein Sammelheft mit mehreren Verkündungen, also zugleich ein Test der Artikel-/
Verkündungsauswahl.
. *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) die letzte offene Layout-Frage, siehe Noch offen“.
Regressionsschutz: `./mvnw verify` prüft die bestehenden Belegfälle mit. Gepinnt ist dabei nicht
überall dieselbe Art von Zahl für UWG, AGG und ProdHaftG, dass *kein* Befehl manuell bleibt; für
das BayJG die 154 erkannten Befehle und namentlich die drei Umnummerierungs-Residuen; für Sachsen,
Niedersachsen und die vier NRW-Artikel die vollständige Anwendung bis auf das eine benannte
Residuum im WDR-Gesetz; für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen die vollständige *Erkennung*
(dort 21 Befehle). Wer eine dieser Zahlen
ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken.