Das Gesetzblatt bestimmt, was ein Anführungszeichen bedeutet

Von den im Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst
worden: das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat
sich als lohnend erwiesen, denn seine Eigenheiten sind keine thüringischen.

Das Blatt führt kein einziges öffnendes Anführungszeichen, sondern setzt das
gerade beidseitig. Bislang galt ein gerades Zeichen ausnahmslos als
schließendes — für das Bundesgesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu,
dort öffnet stets das deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder
Extraktionsfehler. In einem so gesetzten Blatt aber fand der Zitatextraktor
kein einziges Zitat, und sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren. Fortan
entscheidet der Text als ganzer: Führt er kein deutsches öffnendes Zeichen, so
werden die geraden paarweise gelesen, das erste öffnend, das zweite schließend.
Bei ungerader Anzahl ist er nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der
schließenden Lesart, und es ergeht eine Warnung. Eine Regel nach der Stellung
des Zeichens wäre untauglich gewesen: Das Blatt führt Zitate, die mit einem
Leerzeichen beginnen, und schließende Zeichen, die am Folgewort kleben.

Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und der aufgehobene
Platzhalter § 10 ist keine Einheit, denn er trägt keinen Inhalt. Welche
Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl bleibt
deshalb bis zur Anwendung ungeteilt und wird dort entfaltet; geht die Zählung
auch dann nicht auf, bleibt er manuell zu prüfen, und der Grund wird genannt.

Die Neufassung eines Paragraphenbereichs wurde bisher an jedem
Paragraphenzeichen des Zitats geteilt. Der neue Wortlaut zitiert jedoch
reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
nicht gibt — aus drei neu gefassten Paragraphen wurden zehn. Geteilt wird
nunmehr allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs. Hinzu treten
die Verweisung als Gegenstand einer Wortoperation, der Rahmen, der sich auf
eine Untereinheit der umnummerierten Einheit verengt, die mehrzeilige
Überschrift einer zitierten Neufassung und die Erkenntnis, dass über einen
Trennstrich vor einem Großbuchstaben der Wortbestand des Dokuments entscheidet:
Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.

Die Stammfassung ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt. Thüringens
Landesrechtportal ist dieselbe anmeldepflichtige Anwendung wie die Portale
Schleswig-Holsteins, Berlins, Baden-Württembergs und Hessens, und das Archiv
der Staatskanzlei antwortet Skripten mit einer Fehlerseite. Frei zugänglich ist
dagegen die Parlamentsdatenbank des Landtags, der das Blatt herausgibt; über
sie liegen Stammheft und Änderungshefte vor. Jeder Änderungsbefehl ist als eine
geprüfte Ersetzung angewandt worden — dass keine fehlschlug, ist der Beleg der
Rekonstruktion. Eine amtliche konsolidierte Nachfassung gibt es nicht; ein
zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus, was in den Herkunftsangaben
vermerkt ist.

Alle zehn Befehle der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer
Kindergartenfinanzierungsverordnung werden angewandt, keiner bleibt manuell.
Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen, und keine der gepinnten Zahlen
der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die Browserfassung ist übersetzt
worden und liefert dieselben Zahlen wie die Befehlszeile.

Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ifca501ed6ffb42165ee4ab4ca036d7db186bbec0
diff --git a/src/main/resources/sampledata/Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt b/src/main/resources/sampledata/Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt
new file mode 100644
index 0000000..0a92e14
--- /dev/null
+++ b/src/main/resources/sampledata/Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt
@@ -0,0 +1,64 @@
+Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung
+(ThürKigaFinVO)
+Vom 3. Dezember 2018
+Aufgrund des § 34 Nr. 7 bis 10 des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:
+§ 1  Zahlungen an die Wohnsitzgemeinde
+Die Zahlung
+1. der Landespauschalen für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürKigaG sowie
+2. der Infrastrukturpauschale nach § 31 Abs. 1 ThürKigaG erfolgt an die Wohnsitzgemeinde nach § 1 Abs. 5 ThürKigaG.
+§ 2  Zahlungen an die Betreuungsgemeinde
+Die Zahlung der Landeszuschüsse für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 ThürKigaG erfolgt an die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben werden.
+§ 3  Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
+Die Zahlung
+1. der Landespauschalen für
+a) die Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürKigaG,
+b) die Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 26 Abs. 1 ThürKigaG und
+c) die Fachberatung nach § 26 Abs. 2 ThürKigaG sowie
+2. der Landeszuschüsse nach § 30 Abs. 6 ThürKigaG
+erfolgt an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
+§ 4  Zuständigkeit
+Zuständige Behörde für die Berechnung, Festsetzung und Anordnung der Auszahlung der Landespauschalen, der Landeszuschüsse und der Infrastrukturpauschale sowie der Gewährung des Zuschusses für die praxisintegrierte Ausbildung nach § 7a ist das Staatliche Schulamt Südthüringen. Die Meldungen der Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 27 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 30 Abs. 4 und 6 ThürKigaG erfolgen über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.
+§ 5  Auszahlungstermine für die Landespauschalen
+(1) Die Landespauschalen zur Kindertagesbetreuung nach § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 ThürKigaG werden in folgenden vier Raten gezahlt:
+1. für die Monate Januar bis März zum 15. Februar,
+2. für die Monate April bis Juni zum 15. Mai,
+3. für die Monate Juli bis September zum 15. August und
+4. für die Monate Oktober bis Dezember zum 15. November
+des jeweiligen Jahres.
+(2) Die Infrastrukturpauschale nach § 31 Abs. 1 ThürKigaG wird in folgenden zwei Raten gezahlt:
+1. 50 vom Hundert zum 15. Mai und
+2. 50 vom Hundert zum 15. August
+des jeweiligen Jahres. Abweichend von Satz 1 wird bei nicht mehr als zehn gemeldeten Kindern die Pauschale in einer Rate zum 15. Mai des jeweiligen Jahres gezahlt.
+§ 6  Auszahlungstermine für die Landeszuschüsse
+Die Landeszuschüsse nach § 25 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 und 6 ThürKigaG werden ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 in folgenden vier Raten gezahlt:
+1. für die Monate August bis Oktober zum 1. September,
+2. für die Monate November bis Januar zum 1. Dezember,
+3. für die Monate Februar bis April zum 1. März und
+4. für die Monate Mai bis Juli zum 1. Juni
+des jeweiligen Kindergartenjahres.
+§ 7  (aufgehoben)
+§ 7a  Zuschuss für die praxisintegrierte Ausbildung
+(1) Anträge auf Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG sind vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich acht Wochen vor Ausbildungsbeginn der praxisintegrierten Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nach § 32 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürKigaG bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde für den Ausbildungszeitraum zu stellen. Für Anträge, die nach Beginn der Ausbildung bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eingehen, erfolgt die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ab Beginn des Kalendermonats der Antragstellung.
+(2) Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ist ausgeschlossen, soweit zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt.
+(3) Mit dem Antrag ist der Ausbildungsvertrag vorzulegen. Der Ausschluss einer zeitgleichen Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte für die auszubildende Person ist zu bestätigen. Der Träger der Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, spätestens vier Wochen nach Ausbildungsbeginn der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eine Bestätigung der Arbeitsaufnahme vorzulegen. Hat die Ausbildung bereits vor Antragsstellung begonnen, ist die Bestätigung der Arbeitsaufnahme dem Antrag beizufügen.
+(4) Für die Auszahlung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG gilt § 5 Abs. 1 entsprechend.
+(5) Zeiten ohne Entgeltfort- oder Entgeltzahlungspflicht des Trägers sind der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG entfällt mit dem nächsten vollen Kalendermonat, für den der Träger kein Entgelt mehr entrichten muss. Die Wiederaufnahme der Entgeltfort- oder Entgeltzahlung ist anzuzeigen.
+(6) Wechselt die auszubildende Person den Träger der Kindertageseinrichtung als Ausbildungsvertragspartner, wird der Zuschuss nach § 28 ThürKigaG dem aufnehmenden Träger der Kindertageseinrichtung ab dem ersten vollen Kalendermonat gewährt. Für den abgebenden Träger der Kindertageseinrichtung entfällt zugleich die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.
+(7) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
+(8) Verlängert sich der Ausbildungszeitraum, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
+(9) Der Träger der Kindertageseinrichtung übermittelt der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unaufgefordert
+1. für das Kalenderjahr bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres sowie
+2. bei einer Unterbrechung oder Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich
+eine Abschrift der jeweiligen Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, insbesondere der jeweiligen Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Abmeldung.
+§ 8  Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten
+(1) Das Landesamt für Statistik überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 1 und 3 ThürKigaG. Das Staatliche Schulamt Südthüringen überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 5 sowie § 30 Abs. 4 und 6 ThürKigaG.
+(2) Die nach § 4 Satz 1 für die Berechnung und Festsetzung der Landespauschalen und Landeszuschüsse zuständige Behörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen zu prüfen und zu diesem Zweck die Vorlage weiterer Auskünfte und Unterlagen von den Auskunftspflichtigen zu verlangen.
+(3) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
+§ 9  Anzeigen und Veröffentlichung
+(1) Die Berechnung und Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürKigaG erfolgt durch das Staatliche Schulamt Südthüringen kalenderjährlich auf Basis einer vom für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministerium bereitgestellten Kostenmatrix. Die Anzeigen der Gemeinden nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ThürKigaG erfolgen bis zum 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.
+(2) Das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium veröffentlicht bis zum 30. September eines Jahres die auf der Grundlage der Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen und deren Kostendeckung je Einrichtungsart und Platz auf seiner Internetseite.
+§ 10  (aufgehoben)
+§ 11  Gleichstellungsbestimmung
+Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
+§ 12  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
+Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten die §§ 5 bis 9 der Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 10), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2012 (GVBl. S. 87), außer Kraft.