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Beispieldaten Bremen Herkunft und Aufbereitung
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1. Änderungsdokument
BremGBl-2026-87_BerufsfachschulVO-AendVO.pdf
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Nr. 87, verkündet am
20. August 2026, S. 573: Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule
für technische und kaufmännische Assistentinnen und Assistenten vom
10. August 2026.
Bezogen über
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2026_08_20_GBl_Nr_0087_signed.pdf
(abgerufen am 27.08.2026). Das Gesetzblatt liegt vollständig und ohne
Anmeldung unter https://www.gesetzblatt.bremen.de/; die Heftliste
(`?skip=<N>&max=100`) nennt zu jedem Heft einen Hinweistext, der das
geänderte Werk benennt. Das Heft trägt genau eine Verkündung.
2. Stammfassung (vor der Änderung)
AssBerFSchulV-BR-alt.txt
Verordnung über die Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten vom
24. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 297 223-o-5a), Gesamtausgabe in der
Gültigkeit vom 01.03.2019 bis 20.08.2026.
Entnommen dem Transparenzportal Bremen:
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.130920.de
&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
(abgerufen am 27.08.2026).
Zum Portal: transparenz.bremen.de ist nach BRAVORS (Brandenburg) und
recht.nrw.de das dritte Landesportal, das einer Skriptabfrage gewöhnliches,
serverseitig gesetztes HTML liefert, und das erste außerhalb Brandenburgs,
das jede *frühere* Gesamtausgabe einzeln adressierbar führt. Der Weg dahin:
die Vorschrift über `…/metainformationen/<Titel-Slug>-<Id>?asl=…&template=
20_gp_ifg_meta_detail_d` aufrufen, von dort die Schaltfläche Frühere
Fassungen (`…&template=20_gp_ifg_meta_fassungen_d`); sie listet jede Fassung
mit ihrem Geltungszeitraum und einer eigenen `gsid`. Die Änderungshistorie
steht unter `…&template=20_gp_ifg_meta_historie_d`. Vor- und Nachfassung
stammen deshalb aus derselben Quelle.
Aufbereitung (Skript `clean_hb.py`, im Arbeitsverzeichnis der Welle): Der
Text steht je Einheit in einem `<div class="jgwsAiZDoc">`; `<h3>`/`<h4>` mit
`<br>` tragen Gliederung und Normkopf („Teil 1␣␣Ausbildung“, „§ 1␣␣Titel“),
`<p>` je Absatz, `<dl>/<dt>/<dd>` die Aufzählungen, die je Ebene um zwei
Stellen eingerückt werden. Der Kopf (Titel, Klammerzusatz mit der
juris-Abkürzung, Datumszeile, Fundstelle) ist von Hand gesetzt; die
Eingangsformel und das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis des Portals sind
fortgelassen. Der Titel ist der *amtliche von 2019* das Portal führt
Vorfassungen unter dem heutigen Namen, und der Einleitungssatz des Heftes
zitiert den alten.
3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
AssBerFSchulV-BR-neu.txt
Dieselbe Verordnung in der ab dem 21. August 2026 geltenden Fassung, aus der
aktuellen Gesamtausgabe desselben Portals
(https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/verordnung-ueber-die-
berufsfachschule-fuer-technische-und-kaufmaennische-assistentinnen-und-
assistenten-vom-24-april-2019-373512?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de
&template=20_gp_ifg_meta_detail_d, Stand 27.08.2026), mit demselben Skript
aufbereitet.
4. Was der Fall trägt
- Die Neufassung des *Namens* der Verordnung („Der Name der Verordnung wird
wie folgt gefasst“) die Überschrift des Werkes selbst.
- Die bloße Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) wird das Wort
ersetzt“, f) wird gestrichen“) und die Marke mit Schlusspunkt („Nummer 1.
wird wie folgt gefasst“).
- werden die Worte durch die Worte *geändert*“ statt ersetzt“.
- Die Anfügung als Absatz 1 wird am Ende *um Satz 2 ergänzt*“ die
genannte Nummer bestimmt den Platz, nicht das Ende.
- Das *benannte* Satzzeichen: das Satzzeichen Punkt wird aufgehoben und
folgendes angefügt: „…““ der Sache nach die Ersetzung des Schlusszeichens
durch den angefügten Wortlaut.
- Zwei nicht geschlossene Zitate in einem Abschnitt (Nummern 8 a und 13).
Beide zusammen sind der Prüfstein der Aufzählungs-Zitatgrenze: Sie muss
auch dann greifen, wenn der Rest des Abschnitts seinerseits noch ein Zitat
offen lässt.
- Der Kolumnentitel („Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom
20. August 2026 574“) steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
hinter dem letzten Satz der Vorseite.
5. Benannte Abweichungen von der amtlichen Nachfassung
§ 26 fehlt: Die Nummer 18 des Heftes verbindet eine Umnummerierung mit einer
Neufassung Der bisherige § 25 wird § 26 und wie folgt neu gefasst:“ —,
öffnet deren Zitat aber gar nicht erst; der neue Wortlaut steht ohne
Anführungszeichen da. Der Befehl bleibt darum unerkannt und § 26 ungesetzt.
Geraten wird nicht.
§ 22: Die Nummer 15 f schreibt Im letzten Satz werden hinter dem Wort
Senatorin die Worte oder der Senator eingefügt“. Sie nennt keinen
Absatz; § 22 hat deren drei, und jeder hat einen letzten Satz. Gemeint ist
ersichtlich der Absatz 3, von dem die Buchstaben b bis e handeln der
Befehl selbst sagt es nicht, und der laufende Zusammenhang eines
Nachbarpunktes ist keine Stellenangabe. Die Auflösung meldet Mehrdeutigkeit.
§ 29: Die Nummer 21 verteilt den neuen Wortlaut auf zwei Unterpunkte, die je
nur aus einem Zitat bestehen („a) „(1) …““, b) „(2) …““), ohne dass diese
ein Verb trügen. Die Umnummerierung des bisherigen § 28 zu § 29 wird
vollzogen, die Neufassung nicht.
Nicht mitgeführt sind die *Anlagen* (Stundentafeln). Sie sind Tabellen, für
die der kanonische Klartext keine Form hat; und das Heft setzt an die Stelle
der einen Anlage der Vorfassung zwei neue, ohne dass ein Änderungsbefehl das
anordnete ein Mangel der Vorlage, der sich nicht anwenden lässt. Beide
Klartextfassungen enden deshalb mit dem letzten Paragraphen.