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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
(SächsBeamtVG)
Vom 6. Juli 2023
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) ¹Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen
(Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte) und der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. ²Zudem enthält das Gesetz Regelungen zur Teilung der Versorgungslasten zwischen Dienstherren bei landesinternen Dienstherrenwechseln. ³Ferner regelt es den Anspruch der ehemaligen Beamtinnen
und Beamten auf Altersgeld sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Richterinnen und Richter des Freistaates
Sachsen entsprechend.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen SächsBeamtVG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. und Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die
weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.
§ 2 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie das Alters- und
Hinterbliebenengeld werden durch Gesetz geregelt.
(2) ¹Zusicherungen, öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Vereinbarungen und Vergleiche, die
den Beamtinnen und Beamten, den ehemaligen Beamtinnen und Beamten sowie Hinterbliebenen eine
höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als das ihnen gesetzlich
zustehende Alters- oder Hinterbliebenengeld verschaffen sollen, sind unwirksam. ²Das Gleiche gilt für
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung und auf das gesetzlich zustehende Altersgeld kann
weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit nicht § 92 Absatz 3 Anwendung findet.
Abschnitt 2 Beamtenversorgung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 3 Arten der Versorgung
Versorgungsbezüge sind
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
Hinterbliebenenversorgung,
Bezüge bei Verschollenheit,
Unfallfürsorge,
Übergangsgeld,
familien- und pflegebezogene Leistungen (§§ 55 bis 60),
Sonderzahlungen, soweit sie nach Unterabschnitt 10 gewährt werden,
sonstige Leistungen, die nach den Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 11 nach früherem Recht gewährt werden und nach diesem Recht Versorgungsbezüge waren oder nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2, und
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
§ 4 Teilzeitbeschäftigung, Hauptberuflichkeit
(1) Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der geringeren zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht.
(2) Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich
ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden
Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild
entspricht und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf
die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.
Unterabschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
1. 2. 1. 2. 3. 4.
§ 5 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) ¹Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben (Dienstbeschädigung),
dienstunfähig geworden sind.
²Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis angerechnet und
nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 5 sind insoweit nicht
anzuwenden. ³Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt
entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtinnen und Beamten in der Deutschen
Demokratischen Republik zurückgelegt haben.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands, in den Fällen des § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
(4) Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 6 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) ¹Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
das Grundgehalt,
der Familienzuschlag 55) der Stufe 1,
Leistungsbezüge nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 35 oder § 78 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht ruhegehaltfähig sind, und
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die in den Fällen der Nummern 1 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. ²Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne
Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt
entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. ³Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter
Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) ¹Erfolgte der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand aus einem Amt, das nicht das
Eingangsamt der Laufbahn ist oder das keiner Laufbahn angehört, und wurden die Dienstbezüge
dieses oder eines gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre bezogen, sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. ²Wurde vorher kein Amt bekleidet, setzt die Pensionsbehörde im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium der Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. ³In die Zweijahresfrist
einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit
sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Die Zweijahresfrist kommt bei
Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf der Frist
infolge einer Dienstbeschädigung erfolgte.
(4) ¹Haben Beamtinnen und Beamte früher ein Amt mit höheren Dienstbezügen bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten, wird das Ruhegehalt nach den höheren ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, sofern
1. 2. 3. 1. a)
b)
2. 3. a)
b)
4. 5. 6. 7. 8. 9. der Übertritt in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich im eigenen
Interesse erfolgte. ²Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. ³Das Ruhegehalt darf jedoch
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(5) ¹Treten Beamtinnen und Beamte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Wechsel in
ein Amt der Besoldungsordnung W daraus in den Ruhestand und haben sich die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aufgrund dieses Wechsels verringert, berechnet sich das Ruhegehalt aus den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit,
sofern sie die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten haben; hierbei ist die
zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. ²Auf die
Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem sie Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W
erhalten haben, angerechnet. ³Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 7 Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die Beamtinnen und Beamte vom Tage ihrer ersten Berufung in
das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Beamtenverhältnis zurückgelegt haben.
(2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung und
die Zeit der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines
Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem
Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(3) ¹Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
in einem Beamtenverhältnis, das beendet worden ist
durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes oder
durch Disziplinarurteil,
im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn Beamtinnen oder Beamte entlassen
worden sind, weil sie eine Handlung begangen haben, die bei Beamtinnen und Beamten auf
Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
in Beamtenverhältnissen, die durch Entlassung auf eigenen Antrag beendet worden sind,
wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2
zuvorzukommen,
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden,
einer ehrenamtlichen Tätigkeit und
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
²Zu den Nummern 1 bis 3 kann im Falle einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis das
Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
(4) ¹Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich
zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und im staatlichen Bereich die Beamtin oder der Beamte einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt, die ihr oder ihm ohne die Beurlaubung zustehen würden. ²Das gilt nicht für Zeiten einer Beurlaubung für eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. ³Die Zahlung des Versorgungszuschlags kann auch durch eine andere Stelle übernommen werden. Leistungsbezüge nach § 34 des Sächsischen
Besoldungsgesetzes sind bei der Bemessung des Versorgungszuschlags von Anfang an in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie höchstens nach § 35 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt werden können. Wird eine Beurlaubung zu einer Teilzeitbeschäftigung
1.
2.
ausgesprochen, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, ist der
Versorgungszuschlag nur zu dem Teil zu erheben, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit in dem neuen Arbeitsverhältnis entspricht. Für den staatlichen Bereich kann das Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
(5) Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des
Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bis zum Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand.
(6) ¹Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte zurückgelegt haben
in einer ihre Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder
in einem Amtsverhältnis im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 oder 3,
ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen. ²Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 8 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestands im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
(2) ¹Haben Beamtinnen und Beamte bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 nur dann stattzugeben, wenn die Beamtinnen und Beamte den ihnen insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung
an den Dienstherrn abführen. ²Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestands an, ist der
Kapitalbetrag, der auf die Verwendung nach dem Ruhestand entfällt, nicht an den Dienstherrn
abzuführen. ³Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 15 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Haben
Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte vor ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung
oder in vergleichbarer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt, sofern die Beamtinnen und Beamten oder
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt haben. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) ¹Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor der
Berufung in das Beamtenverhältnis bei einem der in § 1 genannten Dienstherren oder der Versetzung zu einem der in § 1 genannten Dienstherren, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt dieses Dienstherrn
vorausgeht, zu verzinsen. ²Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. ³§ 15 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) ¹Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines
Kapitalbetrages nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das
Beamtenverhältnis gestellt werden. ²Die Versetzung in den Dienst eines Dienstherrn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich. ³In den
übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestands nach § 21 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes gestellt werden. Dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestands hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der
Verwendung bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab
Ruhestandsbeginn.
§ 9 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
berufsmäßiger oder nichtberufsmäßiger Wehrdienst der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee SächsBeamtVG
1. 2. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. der Deutschen Demokratischen Republik oder Polizeivollzugsdienst geleistet wurde.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes aufgrund des Zivildienstgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 5 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, für Wehrersatzdienst als
Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik sowie Zivildienst aufgrund der Verordnung über
den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, in der Beamtinnen und Beamte sich aufgrund einer Krankheit
oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Absatz 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung
arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden haben.
(4) § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 gilt entsprechend.
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
¹Mit bis zu fünf Jahren sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen
Beamtinnen und Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihnen zu vertretende
Unterbrechung tätig waren, sofern diese Tätigkeit zu ihrer Ernennung geführt hat:
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel Beamtinnen und Beamten obliegenden oder später
Beamtinnen und Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
Zeiten einer für die Laufbahn förderlichen Tätigkeit.
²Dies gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen
Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
§ 11 Sonstige Zeiten
(1) ¹Die Zeit, während der Beamtinnen und Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
hauptberuflich im öffentlichen und nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen sind,
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder kommunaler Vertretungskörperschaften tätig gewesen sind,
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden tätig
gewesen sind,
hauptberuflich im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren
Landesverbänden tätig gewesen sind,
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände
(Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) tätig gewesen sind,
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst tätig gewesen sind oder
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere
Fachkenntnisse erworben haben, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres
Amtes bilden,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. ²Eine Berücksichtigung dieser Zeiten ist
nur möglich, soweit zusammen mit Zeiten nach § 10 fünf Jahre nicht überschritten werden.
(2) ¹Bestehen für nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten Anwartschaften oder Ansprüche auf
Versorgungsleistungen, die nicht der Regelung des § 74 unterliegen, können diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die Versorgungsleistungen und das Ruhegehalt, welches sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt,
nicht die in § 74 bezeichnete Höchstgrenze überschritten wird. ²In die Berechnung nach Satz 1 sind die der Ruhensregelung nach § 74 unterliegenden Leistungen einzubeziehen.
(3) ¹Besteht für Zeiten nach Absatz 1 keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf eine
Versorgungsleistung, können sie als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich der frühere Arbeitgeber oder Versorgungsträger an der Versorgung beteiligt. ²Auf diese Zeiten ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden.
1.
2.
§ 12 Ausbildungszeiten
(1) ¹Die Mindestzeit
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) und
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis
vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder
Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit mit bis zu drei Jahren. ²Wird die allgemeine
Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2) ¹Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) ¹Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für sie vorgeschrieben sind. ²Ist eine
Laufbahn der Fachrichtung bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche
Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Zeiten in der Deutschen Demokratischen Republik
(1) ¹Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 61 Absatz 8 und § 62 Absatz 2, die in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelegt wurden, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die
allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als
rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 61
Absatz 8 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
Rentenversicherung erfüllt ist. ²Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne von Artikel 2 des Rentenberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(3) Zeiten, die nach § 27 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht zu berücksichtigen sind, sind nicht ruhegehaltfähig.
§ 14 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
(1) ¹Bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen
Dienstunfähigkeit wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der
Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei
Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). ²Bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde
gelegte Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegten Dienstjahre zurückbleibt.
(2) ¹Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten in Ländern, in denen sie
gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, kann bis zum Doppelten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Zeit der Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. ²Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
1.
2.
3.
diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet die für die Beamtinnen und Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
§ 15 Höhe des Ruhegehalts
(1) ¹Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 6), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. ²Der
Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. ³Dabei ist die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Zur Ermittlung der
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) ¹Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das Beamtinnen und Beamte
vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt werden,
vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze nach § 48 Satz 1 Nummer 1, § 139 Absatz 6, § 143 Absatz 1 oder § 143a Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden,
vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden;
die Minderung des Ruhegehalts darf 18 Prozent in den Fällen der Nummer 1, 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 und 10,8 Prozent in den Fällen der Nummer 3 nicht übersteigen. ²Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. ³Gilt für Beamtinnen und Beamte eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden
gesetzlichen Altersgrenze in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des
65. Lebensjahres. Gilt für Beamtinnen und Beamte ein nach dem in § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes genannter Zeitpunkt des Ruhestandseintritts, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtinnen und Beamte die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr, bei Anwendung von § 139 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes das 62. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 8, 9 und 10 sowie berücksichtigungsfähigen
Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten
Lebensjahr zurückgelegt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtinnen und Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das
63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 8, 9 und 10 sowie berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt haben. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 oder 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen; § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 5 sind nicht anzuwenden.
(3) ¹Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 6). ²An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der Summe aus den in den Nummern 1 und 3 der Anlage genannten Beträgen und dem Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.
(4) ¹Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 74 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 61 Absatz 2, §§ 82 und 88 erfassten Fällen gilt das nach diesen Vorschriften maßgebliche
Ruhegehalt entsprechend als erdientes Ruhegehalt. ²Zum erdienten Ruhegehalt gehören auch der Kindererziehungszuschlag nach § 57 und der Pflegezuschlag nach § 58. ³Der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht; anstelle der Mindestversorgung nach Absatz 3 SächsBeamtVG
1. a) b) 2. a) b) c) d) e) 3. 1. 2. Satz 2 ist bei der Berechnung ein Betrag von 65 Prozent aus der Summe heranzuziehen, die sich aus
den in den Nummern 1 und 3 genannten Beträgen und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen mit der Maßgabe, dass der Betrag
nach Satz 3 zweiter Halbsatz für Witwen und Witwer mit 0,6 multipliziert wird.
(5) ¹Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt das Ruhegehalt
für die Dauer der Zeit, die die Beamtinnen und Beamten das Amt, aus dem sie in den einstweiligen
Ruhestand versetzt worden sind, innehatten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens
für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtinnen und Beamten zur Zeit ihrer Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand befunden haben. ²Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die den
Beamtinnen und Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(6) ¹Bei nach den §§ 29, 30 oder 31 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis
berufenen Beamtinnen und Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. ²Treten die Beamtinnen und Beamten erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der
Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. ³Das höhere Ruhegehalt wird gewährt
§ 16 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach § 15 Absatz 1, § 61 Absatz 2 und § 88 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich
vorübergehend, wenn Beamtinnen und Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind und
sie
bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben oder
grundsätzlich Anspruch auf eine ausländische Rente aus der Europäischen Union haben, diese aber aufgrund des Alters erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen können,
sie
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den
Ruhestand versetzt worden sind,
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das
60. Lebensjahr vollendet haben,
nach § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ohne von den Möglichkeiten des § 48 des Sächsischen Beamtengesetzes Gebrauch gemacht zu haben,
vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären, oder
nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie nach § 156 Absatz 1 des Sächsischen
Beamtengesetzes geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären, und
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.
(2) ¹Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate
der in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für die Erfüllung der Wartezeit
anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 59 Absatz 1 erfasst werden, oder der in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b anspruchsbegründenden beruflichen Tätigkeit, die sich bei der Berechnung der Rente steigernd auf deren Höhe auswirkt,
die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. ²Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. SächsBeamtVG
1. 2. 1. 2. 1. 2. 3. ³In den Fällen des § 15 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2
ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende
Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3) ¹Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem Ruhestandsbeamtinnen oder
Ruhestandsbeamte die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. ²Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen
Rentenversicherung oder aus einer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b berücksichtigten
ausländischen Rente beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Renten vorausgeht, oder
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig sind, mit Ablauf
des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem ihnen der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.
³§ 38 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) ¹Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. ²Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gestellt. ³Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.⁴
§ 17 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf
Lebenszeit
(1) ¹Werden Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit wegen
Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes oder
Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes
entlassen, kann ihnen auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. ²Das gilt nicht, wenn die entlassenen Beamtinnen und Beamten eine Dienstzeit nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 von weniger als zwei Jahren zurückgelegt haben. ³Für die Berechnung der Dienstzeit gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) ¹Die Höhe des Unterhaltsbeitrags soll bei einer Dienstzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von bis zu
zwei Jahren und 364 Tagen 40 Prozent,
drei Jahren und 364 Tagen 60 Prozent oder
vier Jahren und 182 Tagen 80 Prozent
des Ruhegehalts nach Absatz 1 nicht übersteigen. ²Für die Berechnung der Dienstzeit gilt Absatz 1
Satz 3 entsprechend.
(3) Die Bezugsdauer des Unterhaltsbeitrages soll fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) ¹Einkünfte, die den entlassenen Beamtinnen und Beamten zur Sicherung ihres Lebensbedarfes zur Verfügung stehen, sind im Rahmen der Bewilligung der Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Beachtung ihrer Lebensumstände angemessen zu berücksichtigen. ²Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an
deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, den die betroffene Person als
Einkünfte erzielen könnte; § 74 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.
§ 18 Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Zeit mit leitender Funktion
(1) § 17 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe oder auf Zeit nach den §§ 8 und 162 des
Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe oder auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch
auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 1. 2. 3.
Unterabschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung
§ 19 Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 31) umfasst
Sterbegeld,
Witwengeld,
Witwenabfindung,
Waisengeld,
Unterhaltsbeiträge,
Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.
§ 20 Sterbegeld
(1) ¹Beim Tod von Beamtinnen und Beamten erhalten die überlebende Ehegattin oder der überlebende
Ehegatte und die Abkömmlinge der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld. ²Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der Verstorbenen ausschließlich der
Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen. ³§ 6 Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Sterbegeld ist in einer Summe zu zahlen. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend beim Tod von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamtinnen und Beamten, die im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten haben; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtinnen und Beamten mit diesen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die Verstorbenen ganz oder überwiegend den Unterhalt geleistet haben,
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der
Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
(4) ¹Sterben Witwen oder Witwer, denen im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein
Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie
berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
§ 21 Witwengeld und Unterhaltsbeitrag
(1) ¹Die Witwen und Witwer
von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt
haben,
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder
von Beamtinnen und Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war,
erhalten Witwengeld. ²Dies gilt nicht, wenn
1. 2. 1. 2. 3. die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder
die Ehe erst nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen
worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht hatte.
(2) ¹In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. ²Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. ³Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, den die betroffene Person als Einkünfte erzielen könnte; § 74 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 22 Höhe des Witwengeldes
(1) ¹Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären. ²Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 60 mindestens 60,77 Prozent des Ruhegehalts nach § 15 Absatz 3
Satz 2. ³§ 15 Absatz 5 sowie die §§ 16 und 59 finden keine Anwendung. ⁴Änderungen des
Mindestruhegehalts 15 Absatz 3) sind zu berücksichtigen. An die Stelle von 55 Prozent nach Satz 1 treten 60 Prozent, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein
Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 60 nicht anzuwenden.
(2) ¹War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld nach Absatz 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. ²Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. ³Der nach Satz 1 errechnete Betrag darf nicht hinter dem Betrag zurückbleiben, der sich durch die Anwendung von Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 ergibt.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 26 auszugehen.
§ 23 Witwenabfindung
(1) Witwen und Witwer, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag haben, erhalten
im Falle einer Wiederverheiratung eine Abfindung.
(2) ¹Die Abfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des
Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags. ²Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 29 Absatz 5 wieder auf, so ist die Abfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen mit dem
Witwengeld zu verrechnen.
§ 24 Waisengeld
(1) Die Kinder
von verstorbenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 5
Absatz 1 erfüllt haben,
von verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder
von verstorbenen Beamtinnen und Beamten auf Probe, die an den Folgen einer
Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war,
erhalten Waisengeld.
(2) ¹Kein Waisengeld erhalten die Kinder von verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und
1.
2.
3.
4.
Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und
die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand waren und die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht hatten. ²Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
§ 25 Höhe des Waisengeldes
(1) ¹Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts,
das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den
Ruhestand getreten wären. ²§ 15 Absatz 5 sowie die §§ 16 und 59 finden keine Anwendung.
³Änderungen des Mindestruhegehalts 15 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen
Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
§ 26 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1) ¹Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach § 21 Absatz 2 oder § 86 dürfen weder
einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts
übersteigen. ²Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Sind Versorgungsberechtigte, die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 erhalten, nicht mehr zu
berücksichtigen, erhöhen sich für die verbleibenden Versorgungsberechtigten die Versorgungsbezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach
§ 22 oder § 25 erhalten.
(3) Unterhaltsbeiträge nach § 24 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit Witwengeld, Waisengeld sowie Unterhaltsbeiträgen nach § 21 Absatz 2 die in
Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
§ 27 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit
¹Den Witwen und den Kindern von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 17 ein Unterhaltsbeitrag
bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 21, 22, 24 bis 26 und 86
vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
²§ 23 gilt entsprechend.
§ 28 Beginn der Zahlungen
¹Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrags nach den §§ 21, 24
Absatz 2 oder § 27 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. ²Kinder, die nach diesem Zeitpunkt
geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
§ 29 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung
(1) ¹Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
mit dem Ende des Monats, in dem sie sterben,
für Witwen und Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiraten,
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
wenn Berechtigte durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe SächsBeamtVG
5. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2. von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten verurteilt worden sind, mit der Rechtskraft des Urteils,
wenn Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ein Grundrecht verwirkt haben.
²In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt § 45 sinngemäß. ³Die §§ 61 und 62 des Sächsischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise
sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten
befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nummer 2 liegt, ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 1 erhält eine Waise, die
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat,
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne von § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017
(BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus Waisengeld.
(4) Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich aus Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder ihr
früherer Ehegatte keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(5) ¹Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge der Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den
Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 anzurechnen. ²Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt, wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder
Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. ³Der Auflösung
der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
§ 30 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
(1) ¹Die nach § 64 zuständige Stelle kann Empfängerinnen und Empfängern von
Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland betätigt haben. ²Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in
einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen zulässig und die Versorgungsberechtigten zu hören sind. ³Die Sätze 1 und 2 gelten
auch in den Fällen des § 45.
(2) § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 bleibt unberührt.
1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3.
§ 31 Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern
Für Lebenspartnerschaften gelten entsprechend die Bestimmungen dieses Gesetzes,
die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder
frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer
Lebenspartnerschaft,
die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer
Lebenspartnerschaft,
die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, für die Lebenspartnerin oder den
Lebenspartner,
die sich auf die Witwe oder den Witwer oder die hinterbliebene Ehegattin oder den
hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den
hinterbliebenen Lebenspartner.
Unterabschnitt 4 Unfallfürsorge
§ 32 Allgemeines
(1) ¹Werden Beamtinnen und Beamte durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihnen und ihren
Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. ²Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt,
das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. ³Satz 2 gilt
auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell
geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 33 Absatz 3 zu verursachen.
(2) ¹Die Unfallfürsorge umfasst
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen 35),
Heilverfahren (§§ 36 und 37),
Unfallausgleich 38),
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 39 bis 41),
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 43 bis 46),
einmalige Unfallentschädigung 47),
Schadensausgleich in besonderen Fällen 48) und
Einsatzversorgung im Sinne des § 34.
²Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und
3 sowie nach § 42.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 33 Dienstunfall
(1) ¹Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich
bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des
Dienstes eingetreten ist. ²Zum Dienst gehören auch
Dienstreisen sowie die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren
Übernahme gemäß § 102 des Sächsischen Beamtengesetzes eine Verpflichtung besteht oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen
wurde.
(2) ¹Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen
Familienwohnung und Dienststelle; gibt es wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom
1.
2.
Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt der erste Halbsatz auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. ²Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn von dem unmittelbaren Weg zwischen der Familienwohnung oder der Unterkunft und der
Dienststelle in vertretbarem Umfang abgewichen wird,
um ein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das im gleichen Haushalt lebt, wegen der eigenen beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit der Ehegattin oder des
Ehegatten fremder Obhut anzuvertrauen oder aus fremder Obhut abzuholen, oder
weil mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle genutzt wird.
³Satz 2 Nummer 1 gilt auch für das Zurücklegen dieser Wege, wenn in der Familienwohnung Dienst geleistet wird. Ein Unfall, den die Verletzten während einer zur Aufklärung des Dienstunfalls
angeordneten Untersuchung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleiden, gilt als Folge des Dienstunfalls.
(3) ¹Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Krankheit, wenn die Beamtinnen und Beamten nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt waren, es sei denn, dass sie sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen haben. ²Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als
Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtinnen und Beamten am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt waren.
(4) ¹Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den Beamtinnen und Beamte außerhalb ihres Dienstes erleiden, wenn sie im Hinblick auf ihr
pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer Beamteneigenschaft angegriffen werden.
²Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den Beamtinnen und Beamte im Ausland erleiden, wenn
sie bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie am Ort ihres dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt waren, angegriffen werden.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleiden.
§ 34 Einsatzversorgung
(1) ¹Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch bei einer gesundheitlichen Schädigung
aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart
eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 33 bei einer besonderen Verwendung im Ausland
(Einsatzunfall) gewährt. ²Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit
vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. ³Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher
Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer
Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtinnen
und Beamten aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind.
(3) § 33 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtinnen und Beamten vorsätzlich oder
grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt haben, es sei denn, dass der Ausschluss für sie
eine unbillige Härte wäre.
1.
2.
3.
4.
§ 35 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
¹Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die Beamtinnen und Beamte mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür
Ersatz geleistet werden. ²Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten
entstanden, so ist den Verletzten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
§ 36 Heilverfahren
(1) Das Heilverfahren umfasst
die notwendige ärztliche Behandlung,
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
die notwendige Pflege 37) und
die notwendige Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.
(2) ¹Die Verletzten sind verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn diese
nach einer Stellungnahme von durch die Pensionsbehörde bestimmten Ärztinnen und Ärzten zur
Sicherung des Heilerfolges notwendig sind. ²Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit einer erheblichen
Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verletzten verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit bedeuten.
(3) ¹Haben Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen
wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch ihre Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig
beeinflusst, so kann ihnen die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. ²Die Verletzten sind auf diese
Folgen schriftlich hinzuweisen.
(4) ¹Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und
Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. ²Sind die Verletzten an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die
Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Ein Unfall, den Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen
Wege erleiden, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(6) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt das Staatsministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung.
§ 37 Pflegekosten
Sind Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie nicht ohne fremde Hilfe und Pflege
auskommen können, so sind ihnen die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu
erstatten.
§ 38 Unfallausgleich
(1) ¹Sind Verletzte infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um
mindestens 25 Prozent gemindert, so erhalten sie, solange dieser Zustand andauert, neben den
Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen ihrem Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit entsprechenden Unfallausgleich. ²Die Höhe des Unfallausgleichs bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent beträgt 1 049,96 Euro.
(2) ¹Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. ²Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der
Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der
individuellen Erwerbsfähigkeit der Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls
bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den SächsBeamtVG
1.
2.
Dienstunfall gemindert wurde. ³Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können
Mindestprozentsätze festgesetzt werden.
(3) ¹Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. ²Zu diesem Zweck sind die Verletzten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch von ihr
bestimmte Ärztinnen und Ärzte untersuchen zu lassen. ³Wird den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nachgekommen, kann der Unfallausgleich insoweit
versagt werden. Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(5) ¹Ist der Unfallausgleich nach § 38, in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, niedriger als der Unfallausgleich nach § 38, in der am Vortag geltenden Fassung, und ist dies nicht auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen, wird der Differenzbetrag weitergewährt. ²Ab dem
1. Januar 2024 zu berücksichtigende Anpassungen des Unfallausgleichs nach § 80 Absatz 1 Satz 2 sind
auf den Differenzbetrag anzurechnen.⁵
§ 39 Unfallruhegehalt
(1) Sind Beamtinnen und Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand
versetzt worden, so erhalten sie Unfallruhegehalt.
(2) Das Grundgehalt der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder 4 maßgebenden
Besoldungsgruppe ist nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätten erreichen können.
(3) ¹Das Unfallruhegehalt beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. ²Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus den in den Nummern 1 und 3 der Anlage genannten Beträgen und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zurückbleiben; ein
zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.⁶
§ 40 Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1) ¹Setzen sich Beamtinnen und Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit
verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleiden sie infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie
infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt
des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens
50 Prozent beschränkt sind. ²Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1
mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall oder
außerhalb ihres Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 33 Absatz 4 einen Körperschaden
mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleiden.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte einen
Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleiden und sie infolge des
Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder
des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind.
1.
2.
1.
2.
§ 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
(1) Durch einen Dienstunfall verletzte frühere Beamtinnen und Beamte, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhalten neben dem Heilverfahren (§§ 36 und 37) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung
entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.
(3) ¹Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die Verletzten aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos sind, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 erhöht werden. ²Bei Hilflosigkeit der Verletzten gilt § 37 entsprechend.
(4) ¹Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 6 Absatz 1. ²Bei früheren Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie
bei der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuerst erhalten hätten. ³Im Fall einer
Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.
(5) ¹Bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt 39 Absatz 3 Satz 2)
zurückbleiben. ²Sind Beamtinnen und Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art entlassen worden und waren sie im Zeitpunkt der Entlassung infolge des
Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 40 ergibt.
(6) ¹Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. ²Zum Zweck der Nachprüfung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit sind die Verletzten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch von ihr bestimmte Ärztinnen oder Ärzte untersuchen zu
lassen. ³Wird den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nachgekommen, so kann die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. Auf diese Folgen ist schriftlich hinzuweisen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für durch Dienstunfall verletzte frühere
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die ihre Rechte als Ruhestandsbeamtin oder
Ruhestandsbeamter verloren haben oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
§ 42 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung
eines ungeborenen Kindes
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen
Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 43 in Verbindung mit § 39 Absatz 3 Satz 2,
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent in Höhe eines der Minderung der
Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.
(2) ¹§ 41 Absatz 6 gilt entsprechend. ²Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach
den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. ³Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des
18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 37 erstattet werden.
(5) Haben Unterhaltsbeitragsberechtigte auch Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur
der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
§ 43 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
¹Die Hinterbliebenen von Beamtinnen und Beamten, die Unfallruhegehalt erhalten hätten, oder von
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die Unfallruhegehalt bezogen, erhalten Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des
Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. ²Ist der Tod infolge des Dienstunfalls
eingetreten, beträgt das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind 24) 30 Prozent des Unfallruhegehalts. ³Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls
ganz oder überwiegend durch die verstorbene Person bestritten wurde.
§ 44 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
¹Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder
überwiegend durch die verstorbene Person 43) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 39 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Betrags. ²Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die
Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.
§ 45 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(1) Sind in den Fällen des § 41 frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.
(2) Sind frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen
Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Todes bezogen haben.
(3) Für die Hinterbliebenen von an den Unfallfolgen Verstorbenen gilt Absatz 1 entsprechend, wenn
ihnen nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 43 zusteht.
(4) § 23 gilt entsprechend.
§ 46 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
¹Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 43 bis 45) darf insgesamt das Unfallruhegehalt oder den
Unterhaltsbeitrag nicht übersteigen, das oder den die Verstorbenen erhalten haben oder hätten
erhalten können. ²Abweichend davon sind in den Fällen des § 40 als Höchstgrenze mindestens die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von den
Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. ³§ 26 ist entsprechend
anzuwenden. Der Unfallausgleich nach § 38 sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit nach § 41
Absatz 3 Satz 1 bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 45 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 26 außer Betracht.
§ 47 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
(1) Beamtinnen und Beamte, die einen Dienstunfall der in § 40 bezeichneten Art erleiden, erhalten neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80 000 Euro, wenn sie infolge des Unfalles zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind.
(2) Sind Beamtinnen und Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art verstorben und haben sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1. die Witwe oder der Witwer und die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro,
2. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro,
3. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, erhalten die Großeltern und Enkel eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.
(3) ¹Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen oder Beamte in Ausübung einer besonders gefahrgeneigten Tätigkeit einen Unfall erleiden,
der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse dieser Tätigkeit zurückzuführen ist. ²Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Tätigkeiten. ³Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere
Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1
bezeichneten Art gehören.
(4) Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleiden, erhalten eine einmalige
Entschädigung entsprechend der einmaligen Unfallentschädigung nach Absatz 1.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 34 verstorben sind.
(6) ¹Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 33 Absatz 5 und § 34
Absatz 4 entsprechend. ²Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige
Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder Absatz 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
§ 48 Schadensausgleich in besonderen Fällen
(1) ¹Schäden, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen
oder als Folge der Ereignisse nach § 34 Absatz 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. ²Gleiches gilt für Schäden von Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die
Angehörigen des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 wird Angehörigen des öffentlichen Dienstes
ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung,
die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) ¹Sind Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in
Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in
Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
²Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die
Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt haben.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden,
die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder
darauf beruhen, dass die Geschädigten aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 4 entsprechend.
1.
2.
§ 49 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn Verletzte den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich
herbeigeführt haben.
§ 50 Meldung und Untersuchungsverfahren
(1) ¹Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb
einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich bei den
Dienstvorgesetzten der Verletzten zu melden. ²Die Frist gilt auch für die Beantragung von
Sachschadenersatz nach § 35. ³Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der
Pensionsbehörde schriftlich gemeldet worden ist.
(2) ¹Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass
die Berechtigten durch außerhalb ihres Willens liegende Umstände gehindert worden sind, den Unfall zu melden. ²Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge
begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung
weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. ³Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom
Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren
Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) ¹Dienstvorgesetzte haben jeden Unfall, der ihnen von Amts wegen oder durch Meldung der
Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. ²Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und an die Pensionsbehörde weiterzugeben. ³Diese entscheidet über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine
ausschließliche Zuständigkeit anderer Stellen bestimmen.
(4) ¹Unfallfürsorge nach § 32 Absatz 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. ²Der
Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 32 Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der
Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. ³Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet
werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
§ 51 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(1) ¹Verletzte Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass eines
Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 32 bis 48 geregelten Ansprüche. ²Sind die
Beamtinnen oder Beamten nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, richten sich die
Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme
bei der Umbildung von Körperschaften. ³Satz 2 gilt in den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.
(2) ¹Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden
Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
²Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die Beamtinnen und Beamten und ihren
Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche
anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf SächsBeamtVG
1.
2.
3.
4.
Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) ¹Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 34
gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer
Seite erbracht werden. ²Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. ³Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der verletzten Beamtinnen und Beamten beruhen.
Unterabschnitt 5 Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit
§ 52 Übergangsgeld
(1) ¹Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden,
erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und für jedes weitere volle Jahr die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats des Beamtenverhältnisses. ²§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ³Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die
Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt waren.
Maßgebend sind die Dienstbezüge, die sie im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätten.
(2) ¹Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird berücksichtigt. ²Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
die Beamtinnen und Beamten wegen eines Verhaltens im Sinne von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes
entlassen werden,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 bewilligt wird,
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
die Beamtinnen und Beamten mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen werden.
(4) ¹Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die
Dienstbezüge gezahlt. ²Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtinnen und Beamten die für ihr Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. ³Beim Tod der Empfängerinnen und Empfänger ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Beziehen die entlassenen Beamtinnen und Beamten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Absatz 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
§ 53 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
(1) ¹Beamtinnen und Beamte, die aus einem Amt im Sinne von § 30 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie sich zur Zeit ihrer Entlassung befunden haben. ²§ 9 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamtinnen und Beamten das Amt, aus dem sie entlassen worden sind, innehatten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 52 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Beziehen die entlassenen Beamtinnen und Beamten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Absatz 5, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 103 Nummer 10 findet keine Anwendung.
§ 54 Bezüge bei Verschollenheit
(1) Verschollene Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder
sonstige Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die Pensionsbehörde feststellt, dass ihr Ableben mit
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) ¹Ab dem Ersten des Monats, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die
Personen, die im Falle des Todes der Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. ²§ 5 Absatz 7 des Sächsischen
Besoldungsgesetzes sowie die §§ 20 und 64 Absatz 5 gelten nicht.
(3) ¹Kehren Verschollene zurück, lebt ihr Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. ²Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen von § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vorliegen, können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihnen zurückgefordert
werden.
(5) Werden Verschollene für tot erklärt, die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde
über den Tod ausgestellt, ist die Hinterbliebenenversorgung ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats unter
Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
Unterabschnitt 6 Familien- und pflegebezogene Leistungen
§ 55 Familienzuschlag
(1) Auf den Familienzuschlag 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) finden die für die Beamtinnen und
Beamten geltenden Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes Anwendung.
(2) ¹Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. ²Er wird unter
Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtinnen und Beamten oder der
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit Witwen und Witwer Anspruch auf
Kindergeld für diese Kinder haben oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des
Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden. ³Soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn Waisen bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen sind oder zu
berücksichtigen wären, wenn die Beamtinnen und Beamten oder die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten noch lebten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der
Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu
gleichen Teilen aufgeteilt.
§ 56 Ausgleichsbetrag zum Waisengeld
¹Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die
Voraussetzungen von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe
nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, SächsBeamtVG
und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. ²Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 72 und 73 nicht als Versorgungsbezug. ³Im Falle des § 73 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
§ 57 Kindererziehungszuschlag
(1) ¹Haben Beamtinnen und Beamte ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen,
erhöht sich ihr Ruhegehalt für jeden Monat einer ihnen zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. ²Dies gilt nicht, wenn sie wegen der Erziehung des Kindes in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) ¹Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36
Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. ²Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine
Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags wird zum Beginn des Ruhestands festgesetzt und
entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(5) ¹Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
ergeben würde. ²Abweichend davon ist mindestens ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren, der für
jeden Monat der zuzuordnenden Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts entspricht, je Kind
höchstens in Höhe eines aktuellen Rentenwerts zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands.
(6) ¹Für die Anwendung des § 15 Absatz 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. ²Der nach Absatz 5 Satz 2 zu
berücksichtigende Betrag erhöht die nach § 73 Absatz 2 und 4 sowie § 74 Absatz 2 berechneten Höchstgrenzen. ³Bei der Errechnung des Mindestruhegehalts wird der Kindererziehungszuschlag in Höhe des Betrags gewährt, um den das erdiente Ruhegehalt und der Kindererziehungszuschlag das Mindestruhegehalt übersteigen. Als erdient gilt das nach § 15 Absatz 1 und 2, § 61 Absatz 2 und § 88 berechnete Ruhegehalt.
(7) ¹Haben Beamte ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit 30 Kalendermonate nach Ablauf
des Monats der Geburt endet. ²§ 249 Absatz 4 bis 6 sowie § 249a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. ³Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,
deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist und deren ruhegehaltfähige Dienstzeit
eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder einer Freistellung vom Dienst wegen Kindererziehung nach § 82 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 87 Absatz 2, in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ist ab dem 1. November 2018 auf Antrag ein Kindererziehungszuschlag nach Satz 1 zu
gewähren, soweit dieser für sie günstiger ist.
(8) Nach der Festsetzung des Kindererziehungszuschlags zum Beginn des Ruhestands nimmt dieser Zuschlag an den allgemeinen Anpassungen nach § 80 teil.
(9) Wird abweichend von Absatz 1 Satz 2 die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen
Rentenversicherung erst nach Beginn des Ruhestands erfüllt, entfällt der zum Beginn des Ruhestands festgesetzte Kindererziehungszuschlag mit Beginn der Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung.
§ 58 Pflegezuschlag
1.
2.
a)
b)
c)
d) 3.
4.
(1) ¹Waren Beamtinnen und Beamte nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt
haben, erhöht sich ihr Ruhegehalt für die Zeit der Pflege um einen Pflegezuschlag. ²Dies gilt nicht,
wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Höhe des Pflegezuschlags wird zum Beginn des Ruhestands festgesetzt und ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen
Rentenwert.
(3) § 57 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6, 8 und 9 gilt entsprechend.
§ 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) ¹Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46
Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, erhalten
vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 57 und 58, wenn
bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllt ist,
sie
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den
Ruhestand versetzt worden sind,
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das
60. Lebensjahr vollendet haben,
nach § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ohne von den Möglichkeiten des § 48 des Sächsischen Beamtengesetzes Gebrauch gemacht zu haben oder
vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären,
ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.
²Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.
(2) ¹Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. ²Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten aus den
anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Rente vorausgeht.
(3) ¹Die Leistung wird auf Antrag gewährt. ²Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gestellt. ³Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
(4) ¹Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall bis zum
31. Oktober 2018 eingetreten ist, ist § 57 Absatz 7, in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung, anzuwenden. ²Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Dezember 2023 eingetreten ist, ist § 57 Absatz 7 Satz 1 und 2, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, anzuwenden. ³Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Ansprüche auf Gewährung eines vorübergehenden Kindererziehungszuschlags erst zu
einem späteren Zeitpunkt entstehen.⁷
§ 60 Kinderzuschlag zum Witwengeld
(1) ¹Das Witwengeld nach § 22 Absatz 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 57 Absatz 3
zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. ²Dies gilt nicht bei Bezügen nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2.
(2) ¹War die vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegende Kindererziehungszeit der oder dem Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen oder Witwer den Kinderzuschlag anteilig
mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats fehlt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. ²Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod
geboren wird. ³Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 57 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags wird zum Beginn der Witwengeldzahlung einmalig festgesetzt und
entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt waren, 55 Prozent des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.
(4) ¹Für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kinderzuschlag
als Teil des Witwengeldes. ²§ 57 Absatz 8 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 7 Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 61 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer
Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) ¹Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren
zurückgelegt haben, beträgt der Ruhegehaltssatz, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von sieben Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48 Prozent und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr um 1,91333 Prozent bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. ²Als Amtszeit
gilt hierbei bis zur Dauer von fünf Jahren auch die Zeit, die im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt wurde. ³§ 15 Absatz 2 findet Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 52 wird nicht gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das
Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommen.
(4) ¹Führen Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr bisheriges Amt unter
erneuter Berufung als Beamtin oder Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. ²Dies gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne
Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamtin
oder Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 17 und 27 entsprechend.
(6) ¹Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt weitergeführt hatten, obwohl sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet waren und mit Ablauf ihrer Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatten. ²Abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Zurechnungszeit ein Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.
(7) ¹Werden Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit abgewählt, erhalten sie bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre
71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe beträgt, in der sie sich zur Zeit ihrer Abwahl befunden haben. ²Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 7 erhöht sich um die Zeit, in der sie Versorgung nach Satz 1 erhalten, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt SächsBeamtVG
nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(8) ¹Als ruhegehaltfähig sind auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein Wahlamt seit dem
3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde. ²Zeiten, während derer Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben haben, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. ³§ 64 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) ¹Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde. ²Für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte im Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des
Einigungsvertrages, die eine Amtszeit von sieben Jahren erreicht oder überschritten haben und bis zum
3. Oktober 2000 in den Ruhestand getreten sind, gelten auch die übrigen Voraussetzungen von § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, als erfüllt.
§ 62 Personal an Hochschulen
(1) Für die Versorgung der in das Beamtenverhältnis berufenen Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Akademischen Assistentinnen und Assistenten sowie
Mitglieder von Leitungsgremien sowie ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) ¹Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Professorinnen und Professoren nach der Habilitation
oder der Juniorprofessur dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. ²Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. ³Die in einer
Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer in einem privatrechtlichen
Beschäftigungsverhältnis verbrachten Juniorprofessur kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin, zum Professor, zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle von § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden.
(3) ¹Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie aufgrund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. ²Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. ³§ 11 Absatz 2 gilt für die in Absatz 2 Satz 3 und 4 genannten Zeiten entsprechend.
(4) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene
Akademische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 52
Absatz 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der
Dienstbezüge 2 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats.
§ 63 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
¹Erleiden Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte einen Dienstunfall 33), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren 36). ²Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden 35) und von der
Pensionsbehörde, bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Freistaates Sachsen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, ein nach billigem Ermessen festzusetzender
Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. ³Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.
Unterabschnitt 8 Gemeinsame Vorschriften
§ 64 Festsetzung, Zahlung, Zuständigkeit
(1) ¹Die Festsetzung, Regelung, Abrechnung und Anordnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften und die Erteilung von Auskünften als Versorgungsträger nach § 4 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt der Pensionsbehörde. ²Für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten wird die Pensionsbehörde durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. ³In der Rechtsverordnung kann die
Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Angelegenheiten nach diesem Gesetz bestimmt
werden. Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse der Pensionsbehörden durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen, die diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen können. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Stellen bestimmen.
(2) ¹Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften
dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind
unwirksam. ²Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 und 62 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Staatsministerium der Finanzen zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.
(5) ¹Den Erben von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamtinnen und Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der Verstorbenen. ²Die an Verstorbene noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
(6) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(7) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die Pensionsbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge
von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abhängig machen.
(8) ¹Für die Zahlung der Versorgungsbezüge ist auf Verlangen der Pensionsbehörde ein Konto
anzugeben, auf das die Überweisung erfolgen kann. ²Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn die Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. ³Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf diesem Konto trägt die Pensionsbehörde; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen
Union geführtes Konto tragen die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Kosten
und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865; 2021 I S. 4304), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Empfängerinnen und Empfänger.
(9) ¹Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. ²Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei
Dezimalstellen durchgeführt. ³Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
(10) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlangen der Empfangsberechtigten auszuzahlen. SächsBeamtVG
1.
§ 65 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur
insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) ¹Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. ²Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) ¹Ansprüche auf Sterbegeld 20), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens 36) und der Pflege 37), auf Unfallausgleich 38) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung 47) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen 48) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. ²Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst-
oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
§ 66 Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit
rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) ¹Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung für die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgung entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ²Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerinnen und
Empfänger ihn hätten erkennen müssen. ³Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der Pensionsbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) ¹Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht.
²Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. ³Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den
entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den
überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) ¹Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Versorgungsberechtigten zu Unrecht
erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über
den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. ²Ein Geldinstitut, das eine
Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaige neue Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber zu benennen. ³Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
§ 67 Verjährung
¹Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. ²Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. ³Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
§ 68 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1) ¹Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine
Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der
Beamtenrechte geführt hätte, oder
2. a)
b)
1. 2. 3. 4. die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches
Gericht oder
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind,
verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte. ²Entsprechendes gilt, wenn sie aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Die §§ 61 und 62 des Sächsischen Beamtengesetzes und die §§ 38 bis 40 des Sächsischen
Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des
Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
§ 69 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
¹Kommen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte entgegen § 29 Absatz 1 und 2, § 30
Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 31 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie auf die Folgen eines solchen Verhaltens
schriftlich hingewiesen worden sind, so verlieren sie für diese Zeit ihre Versorgungsbezüge. ²Die
Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. ³Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 70 Versorgungsauskunft
(1) ¹Die Pensionsbehörde hat Beamtinnen und Beamten auf schriftlichen Antrag Auskunft zum
Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. ²Der Antrag kann, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, elektronisch gestellt werden. ³Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage
sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(2) ¹Die Auskunft ergeht schriftlich. ²Wurde Auskunft erteilt, besteht ein Anspruch auf erneute
Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrags nur bei wesentlicher Änderung der Sach- oder
Rechtslage oder frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Auskunftserteilung.
§ 71 Anzeigepflicht
(1) ¹Die Beschäftigungsstelle hat der Pensionsbehörde jede Verwendung von Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die
Zahlungseinstellung bis zu den in § 72 Absatz 1 genannten Altersgrenzen unverzüglich anzuzeigen.
²Das gilt nicht für die Verwendung von Waisen. ³Die Gewährung einer Versorgung an
Versorgungsberechtigte ist stets der Pensionsbehörde mitzuteilen.
(2) ¹Versorgungsberechtigte sind verpflichtet, der Pensionsbehörde unverzüglich anzuzeigen
die Verlegung des Wohnsitzes,
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10 und 15 Absatz 4, den §§ 16 und 21
Absatz 2, § 29 Absatz 2, den §§ 52 und 53 sowie den §§ 72 bis 76,
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines
privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Absatz 5 und
des § 53,
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen
des § 13 sowie im Rahmen der §§ 57 bis 60.
²Witwen und Witwer sind außerdem verpflichtet, die Verheiratung 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,
1.
2.
Unterhalts- oder Rentenanspruchs 29 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. ³Auf Verlangen der Pensionsbehörde sind Versorgungsberechtigte verpflichtet, eine
Lebensbescheinigung und sonstige Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise
oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) ¹Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 oder 3
auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann die Versorgung nach dem Zugang einer
schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtung ab dem darauf folgenden Monat bis zur
Erfüllung der Verpflichtung ganz oder teilweise zurückbehalten werden. ²Nach Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts für einen Zeitraum von sechs Monaten kann die Versorgung ganz oder
teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden, wenn der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und Satz 2 oder 3 nicht nachgekommen worden ist.
(4) Solange Versorgungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 schuldhaft nicht
nachkommen, kann die Zahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend zurückbehalten werden.
(5) Personen nach § 66 Absatz 4 sind verpflichtet, das Ableben Versorgungsberechtigter anzuzeigen.
Unterabschnitt 9 Ruhens- und Kürzungsbestimmungen
§ 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen
(1) ¹Beziehen Versorgungsberechtigte, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhalten sie
daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. ²Satz 1 findet nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem Versorgungsberechtigte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen. ³Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist für
Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit und Hinterbliebene die in § 46 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
(2) ¹Als Höchstgrenze gelten
für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte und Witwen oder Witwer die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Summe aus dem
in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in
den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zuzüglich eines Betrages aus einem Zwölftel der 14fachen nach § 8 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bekanntgegebenen
Geringfügigkeitsgrenze; für die Berechnung des vorgenannten Betrages gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
²Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2, wobei auch die Kinder einzubeziehen sind, die nur beim Unterschiedsbetrag neben dem
Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Absatz 6) berücksichtigt werden. ³Soweit der Berechnung der Höchstgrenze der Betrag nach Nummer 1 der Anlage zugrunde gelegt
wird, erhöht sich der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 um die in der Nummer 2 der
Anlage genannten Beträge.
(3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezugs 3) zu belassen.
(4) Bei Anspruch auf Versorgung nach § 41 ist früheren Beamtinnen und Beamten oder früheren
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten mindestens ein Betrag zu belassen, der unter
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3. Berücksichtigung ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich
entspricht.
(5) ¹Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus
selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft abzüglich
Werbungskosten oder Betriebsausgaben. ²Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus
Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. ³Nicht als Erwerbseinkommen gelten
steuerfreie Aufwandsentschädigungen,
ein Unfallausgleich 38),
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, steuerfreie Leistungen nach § 3 Nummer 11a, 11b und 11c des Einkommensteuergesetzes,
Leistungsbezüge nach den §§ 65 und 66 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach
vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht sowie vergleichbare tarifliche Leistungen im
öffentlichen Dienst,
Jubiläumszuwendungen und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst,
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 104 Absatz 2
Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechen sowie
die Energiepreispauschale nach Abschnitt XV des Einkommensteuergesetzes.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung
öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des
Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Abweichend von Satz 5 werden Einmal- oder Sonderzahlungen oder entsprechende Leistungen, die die Versorgungsberechtigten zusätzlich aus einer Erwerbstätigkeit erhalten, im jeweiligen Auszahlungsmonat berücksichtigt. Wird
Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen entsprechend der Dauer der Tätigkeit monatsbezogen umzurechnen.
(6) ¹Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die
Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen
Gemeinschaften sowie ihren Verbänden. ²Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen
oder in anderer Weise beteiligt ist. ³Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet auf Antrag der Pensionsbehörde oder der Versorgungsberechtigten das Staatsministerium der Finanzen.
(7) Beziehen Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand oder Wahlbeamtinnen und
Wahlbeamte auf Zeit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht aus einer
Verwendung nach Absatz 6 erzielt wird, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.⁸
§ 73 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen sowie Alters- und Hinterbliebenengeld
(1) ¹Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst 72 Absatz 6) an neuen
Versorgungsbezügen
Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, Witwen, Witwer oder Waisen aus der Verwendung verstorbener Beamtinnen und Beamter oder
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamter Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
Witwen oder Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen
der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. ²Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter
der früheren Versorgung zurückbleiben. ³Eine bezogene Sonderzahlung gehört zu den
Versorgungsbezügen im Auszahlungsmonat.
1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.
(2) ¹Als Höchstgrenze gelten
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere
Ruhegehalt berechnet, ergibt,
für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das
sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 40
80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.
²Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2. ³Ist bei einem an der
Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach
§ 15 Absatz 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend zu
mindern. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 15 Absatz 2 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu
berechnen, wobei dem zu mindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.
(4) ¹Erwerben Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, wird daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 2 und 4 bezeichneten
Höchstgrenze gezahlt. ²Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich des
Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2 und eines Betrags in Höhe von 20 Prozent des neuen
Versorgungsbezugs zurückbleiben.
(5) ¹Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neue und sodann der frühere Versorgungsbezug nach § 72 Absatz 1 bis 4 oder 7 zu regeln; dabei ist bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs dem
Einkommen der nicht ruhende Teil des neuen Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. ²Es ist zunächst der
frühere und sodann der neue Versorgungsbezug entsprechend Satz 1 zu regeln, wenn es für die
Versorgungsberechtigten günstiger ist. ³Die Versorgungsberechtigten dürfen aber nicht bessergestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.
(6) § 72 Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) ¹Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend bei Bezug von Altersgeld, Nachteilsausgleich nach § 102a
oder vergleichbarer Leistung; dabei ruht stets der Versorgungsbezug. ²Beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Altersgeld nach Anwendung des Satzes 1 dürfen die Mindestversorgung und das Altersgeld zusammen das fiktive Ruhegehalt für die Zeiten nicht überschreiten, aus denen sich Ansprüche auf Altersgeld und Mindestversorgung ergeben. ³Das fiktive Ruhegehalt errechnet sich auf der Grundlage der Endstufe der Besoldungsgruppe, die dem Versorgungsbezug zugrunde liegt. Die Mindestversorgung ruht in Höhe des übersteigenden Betrags. Die Sätze 1 bis 4 gelten bei Bezug von Hinterbliebenengeld entsprechend.⁹
§ 74 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) ¹Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. ²Als Renten gelten
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
öffentlichen Dienstes,
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten ein dem Unfallausgleich 38) entsprechender Betrag unberücksichtigt
bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 oder 20 Prozent bleibt ein dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechender anteiliger Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt,
5. 6. 1. a)
b)
2. 1. 2. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im
öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat, und
sonstige Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der
Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
³Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den
Leistungen nach Satz 2 Nummer 5 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und
Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), jeweils in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes
beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.
(2) ¹Als Höchstgrenze gelten
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 8 zuzüglich
ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die
sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten
einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des
Versorgungsfalls,
für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
²Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2. ³Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 15 Absatz 2
gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in entsprechender Anwendung dieser
Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Renten aufgrund einer eigenen
Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) ¹Bei Ermittlung der nach Absatz 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Betracht, der auf freiwilliger Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Höherversicherung beruht. ²Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) ¹Wird anstelle einer Rente im Sinne des Absatzes 1 ein Kapitalbetrag gezahlt, ist der Betrag
zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung dieser einmaligen Zahlung ergibt. ²Dies gilt nicht, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführen. ³Der
Verrentungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung der Entgeltpunkte mit dem aktuellen
Rentenwert. Die Entgeltpunkte ergeben sich hierbei durch Vervielfachung des Kapitalbetrages mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in
Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die vierte Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der
fünften Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde.
(6) ¹Bei Anwendung des § 72 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 verbleibenden
Gesamtversorgung auszugehen. ²Als Gesamtversorgung gelten der nach § 74 zustehende
Versorgungsbezug und die berücksichtigten Renten nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5.
(7) ¹Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter
Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 73 zu regeln. ²Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren
Versorgungsbezugs nach den Absätzen 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.
(8) Hinsichtlich der Mindestbelassung für frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die Anspruch auf Versorgung nach § 41 haben, gilt § 72 Absatz 4 entsprechend.
(9) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen
Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
§ 75 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden
Alterssicherungsleistung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (1) Erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte auf Grund einer Verwendung im
öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 8 Absatz 1
ruhegehaltfähig, ruht das Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) ¹Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 15 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. ²Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestands, bleibt die laufende
Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestands
entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 15 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. ³Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die die Beamtinnen und Beamten während der Zeit erworben hatten, in der sie, ohne ein Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige
Entschädigung hatten. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der
Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern die Beamtinnen und Beamten oder die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichten oder diese nicht
beantragen. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge,
bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 8 entsprechend,
wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus ihrem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung haben.
(4) ¹Steht den Witwen, Witwern oder den Waisen von Beamtinnen und Beamten oder
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung der
Beamtinnen und Beamten nach § 8 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das Witwen- und Waisengeld in
Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. ²Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der
§§ 72 bis 74 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
§ 76 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder
Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses
2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des
Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1), ruhen die SächsBeamtVG
1.
2.
3.
Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 50 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von 75 Prozent der Entschädigung.
(2) ¹Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 50 Prozent des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684/EG die Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG übersteigen. ²Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.
§ 77 Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung
(1) ¹Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anrechte bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechendem Landesrecht aus der Beamtenversorgung begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der
ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. ²Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen
Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der
Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind. ³Wurde die Kürzung der
Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes angepasst, sind die Versorgungsbezüge ihrer Hinterbliebenen entsprechend anzupassen.
(2) ¹Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die
Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anrechte. ²Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder
Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. ³Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten ab dem Tag nach dem Ende der Ehezeit, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das Beamtinnen und Beamte erhalten haben oder hätten erhalten
können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 86 Absatz 1 wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der am
31. August 2009 geltenden Fassung, der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes und des Absatzes 6 Satz 2 steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall
rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten
Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(6) ¹Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Anwartschaften oder Anrechte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), in der am 31. August 2009
geltenden Fassung, begründet oder übertragen worden sind. ²Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird
das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung
des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn
aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist,
der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist und
das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. ³Satz 2 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene von Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten.
§ 78 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 77 kann von Beamtinnen und Beamten oder
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines
Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) ¹Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des
Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Tag, an dem die Entscheidung des
Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. ²Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten oder des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nicht
unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Ehescheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind
Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind die unter Berücksichtigung der Abänderung der Entscheidung zu viel geleisteten Beträge zurückzuzahlen.
(5) ¹Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet Absatz 4 Anwendung. ²Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene von Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten.
§ 79 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
¹Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst 72 Absatz 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. ²Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
Unterabschnitt 10 Anpassungen und Dienstherrenwechsel
§ 80 Allgemeine Anpassung
(1) ¹Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln. ²Die in § 38 Absatz 1 Satz 2 und in Nummer 1 der Anlage genannten Beträge nehmen an allgemeinen
Anpassungen nach Satz 1 teil.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
(3) ¹Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 19
Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die dort genannten Bezügebestandteile, soweit sie
der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. ²Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine
allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von Absatz 1.
(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Februar 2025 um 5,5 Prozent erhöht.¹⁰
§ 80a Inflationsausgleichszahlungen
(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 werden eine
Einmalzahlung nach Absatz 2 und Monatszahlungen nach Absatz 3 gewährt
(Inflationsausgleichszahlungen).
(2) ¹Für den Kalendermonat Dezember 2023 wird den am 9. Dezember 2023 vorhandenen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die Anspruch auf laufende
Versorgungsbezüge haben, eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung gewährt, die sich nach dem
jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des
Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 000 Euro ergibt. ²Bei Empfängerinnen und Empfängern von
Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. ³Zu den laufenden
Versorgungsbezügen zählen nicht der Unfallausgleich nach § 38 sowie Übergangsgelder nach den
§§ 52 und 53.
(3) ¹Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 werden an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit laufenden Versorgungsbezügen jeweils Inflationsausgleichs-
Monatszahlungen gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den
Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von
200 Euro ergeben. ²Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und
unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9.
(5) ¹Die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 werden jeder Versorgungsempfängerin
und jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. ²Die Inflationsausgleichszahlungen nach § 75a des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließen die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 für gleiche Zeiträume aus. ³Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch auf Gewährung der
Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 gegen den Dienstherrn, der den neuen
Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt.¹¹
§ 80b Monatliche Sonderzahlungen
¹Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine monatliche Sonderzahlung.
²Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 Prozent der Summe aus dem Grundgehalt, der Amtszulage und dem Zuschlag nach § 61 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes, die der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegen, erhöht.¹²
§ 81 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
Auf Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes findet der
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) entsprechende Anwendung.
Unterabschnitt 11 Übergangsvorschriften aufgrund des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 82 Besondere Bestandskraft für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten
ist
(1) ¹Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem
1. April 2014 eingetreten ist, bleiben die nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts zu berechnenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, Ruhegehaltssätze und prozentualen Verminderungen des Ruhegehalts aufgrund
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen
allgemeinen Anpassungen gewahrt. ²Satz 1 gilt auch für die Anteilssätze bei Hinterbliebenen. ³§ 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 39 Absatz 3 Satz 2 bleiben
unberührt.
1. 2. 3. 4. 5.
(2) ¹Abweichend von Absatz 1 erfolgt eine Neufestsetzung
bei erstmaligem Bezug von Versorgungsleistungen, die bei Anwendung des § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 4 und § 62 Absatz 3 zu einer Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen,
bei der Beantragung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach Kannvorschriften,
nach Ablauf der Zahlung des erhöhten Ruhegehalts nach § 14 Absatz 6 oder § 66 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder § 17c des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998
(SächsGVBl. S. 50), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung,
bei der Beantragung oder nach Ablauf der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder § 17d des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, und
für ehemalige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, sofern sich nach diesem Gesetz eine höhere Versorgung als nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des
Beamtenversorgungsrechts ergibt.
²Die Neufestsetzung erfolgt außer in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts; § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ist anzuwenden.
(3) ¹Am 31. März 2014 berechnete Zuschläge nach § 50b oder § 50d Absatz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, gelten als festgesetzt; sie nehmen ab diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 80 teil. ²§ 57 Absatz 6 gilt entsprechend. ³Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechend vorübergehend
gewährte Zuschläge nach § 50e des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007
geltenden Fassung, oder nach § 17i des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung.
(4) ¹Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben, erhalten einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter Anrechnung von Renten im Sinne des § 74 sowie Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Absatz 5, wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt werden oder nicht wiedergewählt werden können und bei Ablauf ihrer Amtszeit das 50. Lebensjahr vollendet haben. ²Im Übrigen gelten die §§ 17 und 27 entsprechend mit den Maßgaben, dass 40 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben und nach
Anrechnung einer Rente im Sinne des § 74 mindestens ein Betrag in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt.
(5) Für Professorinnen und Professoren, die von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder
werden, und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, entsprechend.
(6) Für Unterhaltsbeiträge für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, für Hinterbliebene sowie bei Schädigung eines ungeborenen Kindes gelten die
§§ 41, 42 und 45 mit der Maßgabe, dass in § 41 Absatz 2 Nummer 1 an die Stelle der Zahl 63,78 das Wort sechsundsechzigzweidrittel und in § 41 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 42 Absatz 1 Nummer 2 an die Stelle der Zahl 25 die Zahl 20 tritt.
(7) Ein am 31. März 2014 zustehender Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Absatz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, wird weiterhin gewährt
und ist bei Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen.
§ 83 Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die Grundgehaltstabelle des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Abweichend von § 82 Absatz 1 entfällt eine festgeschriebene allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden
Fassung, ab 1. April 2014.
§ 84 Weitere Übergangsregelungen
für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger
(1) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsregelungen ist eine Verminderung des
Ruhegehalts entsprechend § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(2) ¹Bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ist
§ 72 Absatz 5 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwandsentschädigungen ungeachtet ihrer
steuerrechtlichen Bewertung nicht als Erwerbseinkommen gelten, solange die am 1. April 2014 ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit andauert. ²Satz 1 gilt nicht für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten sowie im Falle der Verlängerung einer am 1. April 2014 ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) ¹Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 74
Absatz 2 gelten die §§ 87 bis 89 entsprechend. ²Es ist mindestens der Ruhegehaltssatz nach § 82
Absatz 1 zugrunde zu legen, oder soweit am 31. März 2014 bereits eine entsprechende
Ruhensregelung anzuwenden war, mindestens der damals zugrunde liegende Ruhegehaltssatz der
Höchstgrenze.
(4) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 74 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 Prozent der
Versorgungsbezüge belassen wird.
(5) Bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern
bleiben bei der Anwendung des § 74 Renten nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 außer Ansatz.
(6) Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern bleiben bei der Anwendung des § 74 Renten nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 außer Ansatz.
(7) ¹§ 74 Absatz 5 gilt nicht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die am 1. Oktober 1994 vorhanden waren. ²Satz 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Oktober 1994 in einem Beamtenverhältnis befunden haben und Leistungen nach § 74 Absatz 5 vor dem 1. Oktober 1994 bezogen haben. ³Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird eine Beitragserstattung, die vor dem 1. Januar 2002 gezahlt wurde, nicht nach § 74 berücksichtigt. Satz 3 gilt entsprechend für
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Januar 2002 in einem
Beamtenverhältnis befunden haben.
(8) ¹Soweit der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist, findet § 75 Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 75 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. ²Im Übrigen ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung, anzuwenden, es sei denn, die Anwendung von § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, führt zu einem höheren Versorgungsbezug. ³Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Januar 1999 in einem Beamtenverhältnis befunden haben.
(9) ¹Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. ²Soweit sich dadurch nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Versorgung vermindert und dies nicht auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen ist, wird der Unterschied zwischen dem nach diesem Gesetz zustehenden Versorgungsbezug und dem am 31. März 2014 zustehenden
Versorgungsbezug durch Gewährung eines Differenzbetrages ausgeglichen. ³Dieser Differenzbetrag verringert sich vom 2. April 2014 an bei allgemeinen Erhöhungen um 10 Prozent seines
Ausgangsbetrages. ⁴Änderungen im Familienzuschlag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind in der Vergleichsberechnung nach Satz 2 zu berücksichtigen. Bei Anwendung des § 73 ist die
Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage.
(10) Für am 1. April 2014 vorhandene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die nach
§ 168a des Sächsischen Beamtengesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, in den
Ruhestand versetzt wurden, ist § 72 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, nicht anzuwenden.
§ 85 Versorgung künftiger Hinterbliebener
¹Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen von am 1. April 2014 vorhandenen
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten regeln sich nach diesem Gesetz unter
Zugrundelegung des bisher bezogenen Ruhegehalts. ²§ 82 bleibt unberührt.
§ 86 Übergangsregelung für frühere Ehegattinnen und Ehegatten
und Hinterbliebenenversorgung
(1) ¹Für am 31. März 2014 vorhandene frühere Ehegattinnen und Ehegatten, denen nach § 22 Absatz 2
oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, ein
Unterhaltsbeitrag gewährt werden kann, ist diese Bestimmung weiter anzuwenden. ²Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober
2007 geltenden Fassung, beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, genannten
Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. ³§ 77 findet keine
Anwendung.
(2) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 für die Beamtin oder den Beamten geltenden
beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten 22 Absatz 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für die Beamtinnen und Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(4) § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Februar 1987 (BGBl. S. 570), in der am 31. Juli 1989 geltenden Fassung, findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum
31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches, in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, getroffen haben.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluss 85 Absatz 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 [BGBl. I S. 2298], in der ab 1. Januar 1992 geltenden
Fassung) an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgte.
§ 87 Bestimmungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet
¹Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe bis zum 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. ²Dies gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.
§ 88 Besondere Bestimmungen zum Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991
vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet (1) ¹Haben Beamtenverhältnisse, aus denen Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand treten, oder unmittelbar vorangehende andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 15 Absatz 1 der nach den Absätzen 2 und 3 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies günstiger ist. ²Dabei richtet sich die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 2 und § 13 keine Anwendung finden und die Zurechnungszeit nach § 14 Absatz 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit
hinzugerechnet wird.
(2) ¹Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der
Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 33,48345 Prozent; er steigt je weiterem vollen Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,91334 Prozentpunkte bis zu einer 25-jährigen Dienstzeit und um 0,95667 Prozentpunkte bis zu einer 35-jährigen Dienstzeit. ²§ 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) ¹Der Ruhegehaltssatz nach Absatz 2 erhöht sich um 0,95667 Prozentpunkte je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde, bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent. ²Liegt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 2 Satz 1 unter zehn Jahren, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. ³§ 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Absatz 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prozentsätze mit dem Faktor 0,95667
vervielfältigt werden.
(5) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 1 bis 4, ist entsprechend
diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 73 Absatz 2 und § 74
Absatz 2 zu berechnen.
(6) ¹Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. ²Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 3. Oktober 1990 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden sind.
§ 89 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte
(1) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 143a des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sowie nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind zu neun
Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes übertragen worden war, finden die §§ 7 und 14 Absatz 6 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, Anwendung.
(3) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950
geboren wurden und am 16. November 2000 schwerbehindert waren im Sinne von § 2 Absatz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen
Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(4) Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten,
Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen gilt § 62 entsprechend.
(5) § 84 Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen
Beamtinnen und Beamten und § 84 Absatz 7 Satz 3 bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Beamtinnen und Beamten.
(6) § 84 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamtinnen und
Beamten.
(7) Für Dienstunfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgefallen sind, beträgt abweichend von § 50 Absatz 1 die Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls zwei Jahre.
(8) Nach Maßgabe des § 11 können auch Zeiten
1. 2. 3. 1. 2. 3. als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,
als Beamtin, Beamter, Notarin oder Notar, die ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren
beziehen,
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der
Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
(9) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand
versetzt werden, gilt § 84 Absatz 10 entsprechend.
(10) ¹Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die vor dem 1. April 2014 angetreten wurde, richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. ²Leistungsbezüge nach
§ 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind nur insoweit bei der Ermittlung des
Versorgungszuschlages zu berücksichtigen, als sie ruhegehaltfähig sind. ³Verlängerungen einer
Beurlaubung nach dem 31. März 2014 gelten als neue Beurlaubung.
§ 90 Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts
(1) ¹Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 156 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den
Ruhestand treten, findet § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007
geltenden Fassung, Anwendung. ²Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer
Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten nach Satz 1.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1952
geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1951
und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des nach folgender Tabelle
maßgeblichen Lebensalters:
Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter
Januar 1952 63 Jahre und 1 Monat
Februar 1952 63 Jahre und 2 Monate März 1952 63 Jahre und 3 Monate April 1952 63 Jahre und 4 Monate Mai 1952 63 Jahre und 5 Monate Juni bis Dezember 1952 63 Jahre und 6 Monate 1953 63 Jahre und 7 Monate 1954 63 Jahre und 8 Monate 1955 63 Jahre und 9 Monate 1956 63 Jahre und 10 Monate
1957 63 Jahre und 11 Monate
1958 64 Jahre
1959 64 Jahre und 2 Monate 1960 64 Jahre und 4 Monate 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn § 156 Absatz 1 des Sächsischen
Beamtengesetzes anzuwenden ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2. mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese vor
dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr
vollenden,
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese nach
dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in
dem sie das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter
Januar 1949 65 Jahre und 1 Monat
Februar 1949 65 Jahre und 2 Monate März bis Dezember 1949 65 Jahre und 3 Monate an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn § 156
Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, der Ablauf des Monats, in dem
Beamtinnen oder Beamte das 65. Lebensjahr vollenden,
für Beamtinnen und Beamte, für die die Altersgrenze nach § 46 Absatz 3 des Sächsischen
Beamtengesetzes gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um
1 Jahr zu verringern.
(4) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 2024 in den
Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des nach folgender Tabelle maßgeblichen
Lebensalters:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor
dem
Lebensalter
1. Januar 2015 63 Jahre und 8 Monate
1. Januar 2016 63 Jahre und 9 Monate
1. Januar 2017 63 Jahre und 10 Monate
1. Januar 2018 63 Jahre und 11 Monate
1. Januar 2019 64 Jahre
1. Januar 2020 64 Jahre und 2 Monate
1. Januar 2021 64 Jahre und 4 Monate
1. Januar 2022 64 Jahre und 6 Monate
1. Januar 2023 64 Jahre und 8 Monate
1. Januar 2024 64 Jahre und 10 Monate
für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt
§ 15 Absatz 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe mindestens 40 Jahre mit
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die Angabe mindestens 35 Jahre mit ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten tritt.
(5) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 4 mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese vor
dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr
vollenden,
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in
dem sie das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter
Januar 1949 65 Jahre und 1 Monat
Februar 1949 65 Jahre und 2 Monate SächsBeamtVG
1.
2.
3.
(6) ¹Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt entsprechend § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. ²Im
Übrigen ist § 15 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Minderung des Ruhegehalts
10,8 Prozent nicht übersteigen darf. ³Bei Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder des Justizvollzugsdienstes, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand
versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt nicht um Versorgungsabschläge.
(7) ¹In den Fällen von § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 64 Satz 2 des Sächsischen Richtergesetzes vermindert sich das Ruhegehalt abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 um 2,5 Prozent für das erste Jahr, um 2,2 Prozent für das zweite Jahr, um 1,8 Prozent für das dritte Jahr und um 1,4 Prozent für das vierte Jahr, um das Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor Eintritt in den
Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand
versetzt werden. ²Die Minderung des Ruhegehalts darf 7,2 Prozent nicht übersteigen.¹³
Unterabschnitt 12 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
§ 91 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1) ¹Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 139 Absatz 1 bis 5, den §§ 141 und 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1 sowie § 144 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand
treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. ²Der
Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. ³Der Ausgleich wird nicht neben
einer einmaligen Unfallentschädigung oder einer einmaligen Entschädigung im Sinne des § 47 gezahlt.
(2) ¹Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtinnen oder Beamten ein
Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtinnen oder Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen
Abschluss und nur dann gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. ²Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 99 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht gewährt.
Abschnitt 3 Alters- und Hinterbliebenengeld
Unterabschnitt 1 Altersgeld
§ 92 Entstehen des Anspruchs
(1) ¹Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden,
nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuversichern wären und keine
Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung 184 Absatz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch) gegeben sind sowie
eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 96 Absatz 3 Satz 1 von mindestens fünf Jahren erreicht
haben.
²Altersgeld ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes.
(2) ¹Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, entsteht der Anspruch mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. ²Soweit Gründe für einen Aufschub
der Beitragszahlung 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind, entsteht
der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes.
1. 2. a)
b)
3. 4. 5.
(3) ¹Ein Verzicht auf Altersgeld ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes
die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wählt. ²Ein Verzicht ist innerhalb
eines Monats nach Entlassung gegenüber der Pensionsbehörde schriftlich zu erklären. ³Der Verzicht ist unwiderruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.
(4) Der Anspruch auf Altersgeld kann nicht abgefunden werden.
(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf
beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 93 Aberkennung von Altersgeld
(1) ¹Der Anspruch auf Altersgeld ist abzuerkennen, wenn ehemalige Beamtinnen oder Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen haben, das bei Beamtinnen und Beamten nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte. ²Ist vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, geht dieses in ein
Verfahren auf Aberkennung von Altersgeld im Sinne des Satzes 1 über. Der Sachverhalt ist in
entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes aufzuklären.
(2) Hat die Zahlung des Altersgeldes zum Zeitpunkt der Aberkennung bereits begonnen, können
beginnend mit dem auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgenden Monat bis zum Ablauf
des Monats, in dem die Aberkennung rechtskräftig wird, bis zu 30 Prozent des monatlichen
Altersgeldes einbehalten werden.
(3) ¹Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständigen Dienstvorgesetzten. ²§ 87 Satz 2 des Sächsischen
Disziplinargesetzes gilt entsprechend.
§ 94 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld
(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreichen.
(2) ¹Ein vorzeitiges Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld (vorzeitige Inanspruchnahme) ist
mit Ablauf des Monats möglich, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und
entweder
das 62. Lebensjahr vollendet haben oder
vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und die nach § 236a Absatz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht haben,
voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind
oder
berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sofern sie vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.
²Soweit im Einzelfall die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nummer 5 vorliegt, nicht durch den Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt. ³In den Fällen von Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 findet § 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung.
(3) ¹Das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld wird nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 vorzeitig
beendet, wenn die für die Leistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich durch
die anspruchsberechtigte Person herbeigeführt wurde. ²In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann die vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld ganz oder teilweise versagt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person sich die für die Leistung von Altersgeld
1.
2.
3.
erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach
rechtskräftigem strafrechtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist; dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der anspruchsberechtigten Person liegenden Grunde ein
strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.
(4) ¹Das Altersgeld nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf Antrag, der an die Pensionsbehörde zu richten ist, gewährt. ²Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des
Altersgeldanspruchs gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Endes des Ruhens des
Altersgeldanspruchs gestellt. ³Bei späterer Antragstellung wird das Altersgeld ab dem Antragsmonat
gewährt. Ein Antrag nach § 8 Absatz 4 Satz 3 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach
Beginn der Leistungsgewährung nach Satz 1 zu stellen.
§ 95 Festsetzung des Altersgeldes
¹Innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf Altersgeld nach § 92 Absatz 2 ist das Altersgeld durch die Pensionsbehörde erstmals festzusetzen. ²Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen und steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage. ³Änderungen des
Familienstandes bleiben unberücksichtigt.
§ 96 Berechnung des Altersgeldes
(1) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der
altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet, dabei ist § 15 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) ¹Altersgeldfähige Dienstbezüge werden in entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Satz 2 und 3 sowie Absatz 2, 4 und 5 ermittelt. ²Die §§ 80 und 80b gelten entsprechend.
(3) ¹Als altersgeldfähige Dienstzeit gelten ausschließlich Zeiten entsprechend den §§ 7, 8 und 9, jedoch nur, sofern für diese Zeiten keine unverfallbaren, gesicherten Anwartschaften oder Ansprüche in
anderen Alterssicherungssystemen erworben wurden. ²§ 4 Absatz 1 und § 13 gelten entsprechend. ³Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige
Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden bei der Berechnung des Altersgeldes nicht
berücksichtigt.
(4) ¹Das Altersgeld erhöht sich um einen Kindererziehungszuschlag, soweit während des Bestehens des Beamtenverhältnisses, aus dem ein Altersgeldanspruch besteht, ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen wurde; § 57 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur
Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind, in denen das Beamtenverhältnis bestand. ²Das
Altersgeld erhöht sich um einen Pflegezuschlag, soweit während des Bestehens des
Beamtenverhältnisses, aus dem ein Altersgeldanspruch besteht, eine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand; § 58 ist entsprechend mit der
Maßgabe anzuwenden, dass nur Pflegezeiten zu berücksichtigen sind, in denen das Beamtenverhältnis bestand. ³Die Zuschläge nach den Sätzen 1 und 2 gelten als Teil des Altersgeldes.
(5) ¹Das Altersgeld vermindert sich
in den Fällen von § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber die für sie jeweils geltende Regelaltersgrenze für die Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, vorzeitig beendet wird,
in den Fällen von § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber die für sie jeweils geltende Altersgrenze für die Altersrente für
schwerbehinderte Menschen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, vorzeitig beendet wird,
in den Fällen von § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des
65. Lebensjahres vorzeitig beendet wird.
²Die Minderung des Altersgeldes darf 10,8 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 nicht
übersteigen. ³In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist das Altersgeld nicht zu vermindern, wenn die SächsBeamtVG
1. 2. 1. 2. 3. Anspruchsberechtigten zum Ende des Ruhens das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Altersgeld nicht zu vermindern, wenn die Anspruchsberechtigten zum Ende des Ruhens das
63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt
haben. ⁵§ 15 Absatz 2 Satz 5 bis 7 ist zur Ermittlung der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) ¹Wird eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 beantragt, wird das Altersgeld mit dem Faktor 0,5 vervielfältigt. ²Werden in diesen Fällen zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt, ist das Altersgeld neu festzusetzen. ³In den Fällen des § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfolgt die Neufestsetzung nach Ablauf des Monats, in dem ein Antrag gestellt wird.
(7) ¹In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 bis 5 kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden, soweit die Summe aus
Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der
Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, zusammen genommen hinter dem
Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung der versicherungsfreien und
altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt. ²Die Vergleichsberechnung kann in diesen Fällen
aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland oder des zuständigen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden.¹⁴
§ 97 Zahlung des Altersgeldes
(1) Die Zahlung des Altersgeldes beginnt nach erfolgter Antragstellung gemäß § 94 Absatz 4
mit dem Erreichen der jeweils maßgeblichen Altersgrenzen nach § 94 Absatz 1 oder
in den Fällen des § 94 Absatz 2, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit auf Zeit werden befristete Altersgelder nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit
geleistet.
(3) ¹Ist die Gewährung von Altersgeld befristet, endet die Zahlung mit Ablauf der Frist. ²Dies schließt
eine vorherige Änderung oder ein Ende des Altersgeldes aus anderen Gründen nicht aus.
Unterabschnitt 2 Hinterbliebenengeld
§ 98 Anspruchsvoraussetzungen
¹Die Hinterbliebenen von ehemaligen Beamtinnen oder Beamten, die die Voraussetzungen des § 92
erfüllen, haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2
Unterabschnitt 3, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. ²Das Hinterbliebenengeld
umfasst dabei ausschließlich:
Witwengeld nach § 21 Absatz 1,
Witwenabfindung nach § 23 und
Waisengeld nach § 24.
³Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. Ein Anspruch auf Mindestwitwen-
sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. ⁵§ 96 Absatz 7 findet auf das Hinterbliebenengeld
entsprechende Anwendung. Hinterbliebenengeldempfängerinnen und Hinterbliebenengeldempfänger
sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.
§ 99 Höhe des Hinterbliebenengeldes
¹Das Hinterbliebenengeld wird aus dem Altersgeld berechnet, das den verstorbenen ehemaligen
1.
2.
3.
4.
Beamtinnen oder Beamten zusteht. ²Das Hinterbliebenengeld beträgt für Witwen und Witwer
55 Prozent, für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes.
§ 100 Zahlung des Hinterbliebenengeldes
¹Hinterbliebenengeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an die Anspruchsinhaberin oder den
Anspruchsinhaber noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt. ²Der Antrag ist an die
Pensionsbehörde zu richten. ³§ 94 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 3 Weitere Bestimmungen
§ 101 Anzuwendende Vorschriften
(1) Für das Altersgeld und das Hinterbliebenengeld gelten die §§ 54, 64, 65, 66, 67 sowie die §§ 68, 70, 71, 77, 78 und 80 entsprechend.
(2) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersgeld und bei Bezug von Hinterbliebenengeld ist § 72 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 94
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 die Höchstgrenze nach § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt; führt das
Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Leistung aus einem anderen
Alterssicherungssystem, ist der Einkommensteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der
altersgeldfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten Erwerbszeit entspricht.¹⁵
§ 102 Erneute Berufung von auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamtinnen und Beamten ins Beamtenverhältnis
Werden auf Antrag entlassene ehemalige Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und werden sie erneut auf Antrag aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, erhalten sie neben ihrem bisherigen Anspruch auf Altersgeld einen weiteren,
eigenständigen Anspruch auf Altersgeld.
§ 102a Nachteilsausgleich bei Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (1) ¹Ehemalige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erhalten einen Nachteilsausgleich, wenn sie vor dem 1. April 2014 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen worden sind,
im unmittelbaren Anschluss eine im Inland üblicherweise im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei der Europäischen Union aufgenommen haben,
zum Zeitpunkt ihrer Entlassung eine altersgeldfähige Dienstzeit nach den §§ 7 bis 9 von
mindestens fünf Jahren erreicht haben und
nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert worden sind.
²Der Nachteilsausgleich ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes. ³Für den
Nachteilsausgleich gelten die Vorschriften für das Altersgeld entsprechend, soweit in diesem
Paragrafen nichts anderes geregelt ist.
(2) ¹Die Höhe der altersgeldfähigen Dienstbezüge ist nach § 96 Absatz 2 zu ermitteln. ²Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde zu legen.
(3) ¹Für die Ermittlung der Höhe des Nachteilsausgleichs werden ausschließlich Zeiten nach den §§ 7 und 8 berücksichtigt. ²§ 4 Absatz 1 und § 13 gelten entsprechend. ³Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden nicht berücksichtigt. Berücksichtigt werden nur Zeiten bis zum Tag der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen.
(4) Der Nachteilsausgleich bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Altersgeldanspruch nach
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
den Altersgeldvorschriften unter Berücksichtigung des Absatzes 3 und der Rentenzahlung, die durch die Nachversicherung der altersgeldfähigen Dienstzeiten begründet wurde.
(5) ¹Der Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht mit Ablauf des Monats, in dem ehemalige
Beamtinnen und Beamte die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 und 235 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erreichen. ²Wird bereits vor diesem Zeitpunkt eine durch die Nachversicherung
begründete Rente gezahlt, entsteht der Anspruch zu diesem Zeitpunkt.
(6) ¹Der Nachteilsausgleich wird nur auf Antrag, der an die Pensionsbehörde zu richten ist, gewährt.
²Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Nachteilsausgleichsanspruchs gestellt
werden, gelten als zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gestellt. ³Bei späterer Antragstellung wird
der Nachteilsausgleich ab dem Antragsmonat gewährt. ⁴§ 95 findet keine Anwendung.
(7) Für ehemalige Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf
beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und die
Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
(8) ¹Die Hinterbliebenen der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 genannten Personen erhalten auf Antrag
einen Hinterbliebenennachteilsausgleich. ²Für diesen gelten die Absätze 1 bis 7 sowie die Vorschriften
für das Hinterbliebenengeld entsprechend.
(9) Für den Nachteilsausgleichsanspruch und den Hinterbliebenennachteilsausgleichsanspruch gilt
§ 101 entsprechend.¹⁶
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 103 Anwendungsbereich
¹Für die Anwendung des Abschnitts 2 Unterabschnitt 6, 8 und 9 sowie des § 29 gelten
ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 als Ruhegehalt,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 68, ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 als Witwen- oder Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 45 und 29 Absatz 1 Satz 2 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 21 Absatz 2 und § 44 als Witwengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 86 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 77, ein Unterhaltsbeitrag nach § 24 Absatz 2 oder § 42 als Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 61 des Sächsischen Beamtengesetzes, § 29 Absatz 1 Satz 3 sowie nach den §§ 63 und 69 als Ruhegehalt oder Witwen- oder Waisengeld,
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und
Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes
gewährt werden, als Ruhegehalt.
²Die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen,
Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.
§ 104 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen.
1.
2.
§ 105 Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
Das Statistische Landesamt übermittelt dem Staatsministerium der Finanzen auf dessen Anforderung die für die Erstellung des Versorgungsberichtes erforderlichen Daten.
§ 106 Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen
(1) Der Unfallkasse Sachsen wird die Aufgabe übertragen, die zur Erfüllung der Verordnung (EU)
Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über
öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend
Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3) erforderlichen Daten über Dienstunfälle der vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Beamtinnen und Beamten zu verarbeiten und mit ihren laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der Unfallversicherten über ihren Spitzenverband an das zuständige Bundesministerium weiterzuleiten.
(2) ¹Die Dienstherren übermitteln der Unfallkasse Sachsen in einem einheitlichen Meldeverfahren alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten. ²Der Freistaat Sachsen erstattet der Unfallkasse Sachsen die ihr durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten. ³Das Nähere zur
Aufgabenwahrnehmung und Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der
Unfallkasse Sachsen und dem Staatsministerium der Finanzen.
Unterabschnitt 2 Übergangsvorschriften
§ 107 Gewährung des Zuschlags zur Ergänzung des Grundgehalts für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018 ¹Für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, bei
denen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 berechnen, erhöhen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent des Grundgehalts, das der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde
liegt. ²Das Gleiche gilt für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, bei denen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsordnung B oder den Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 bemessen.
§ 108 Übergangsregelung für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher
Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen Für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger finden die §§ 10 und 11, in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, Anwendung.
§ 109 Übergangsregelung für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte
aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(1) ¹§ 8 findet für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte Anwendung, wenn eine
Verwendung im Sinne des § 8 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2024
begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert,
bereits beendet war und die Beamtinnen sowie Beamten auf Grund dieser Verwendung einen
3. a)
b)
1.
2.
3.
Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung haben oder
bereits beendet war und die Beamtinnen und Beamten auf Grund dieser Verwendung einen
Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages nach § 8 Absatz 2 haben
mit den Maßgaben, dass
abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 31. Dezember 2023 zu verzinsen ist und
der Antrag nach § 8 Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Juli 2025 gestellt werden kann.
²Die Zeit einer vor dem 1. Januar 2024 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 8 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit
zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 8 Absatz 2 bereits vor dem 1. Januar 2024 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
(2) § 89 Absatz 6 ist auf am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte nicht anzuwenden.
§ 110 Übergangsregelung für am 31. Dezember 2023 vorhandene
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige
Hinterbliebene aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften
(1) ¹Für am 31. Dezember 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger verbleibt es bei der Anwendung von § 7 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, § 8 Satz 1 Nummer 2, § 17, § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 75, § 84 Absatz 8 und § 89 Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung. ²Das gilt entsprechend für deren künftige Hinterbliebene.
(2) ¹Für bis zum 31. Dezember 2023 verrentete Kapitalbeträge verbleibt es bei der Anwendung des
§ 74 Absatz 5 Satz 2 bis 4, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. ²Kapitalbeträge, die von am 31. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ab dem 1. Januar 2024 angezeigt werden, sind nach § 74 Absatz 5 dieses Gesetzes zu verrenten.
Anlage¹⁷
Rechengrößen
für die amtsunabhängige Mindestversorgung
Gültig ab 1. Februar 2025
Grundbetrag
In § 15 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 39 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz sowie § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist ein Betrag in Höhe von 3 111,02 Euro
zugrunde zu legen.
Erhöhung des Familienzuschlags
Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem
Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags ist dieser in Fällen des § 15
Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz, des § 39 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie des § 72 Absatz 2
Satz 3 wie folgt zu erhöhen:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 für das erste zu berücksichtigende Kind erhöht sich um 5,11 Euro und
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,45 Euro.
Monatliche Sonderzahlung
Die monatliche Sonderzahlung beträgt 127,55 Euro.
Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) § 38 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) und durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
§ 39 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) SächsBeamtVG
§ 59 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) § 72 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
§ 73 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) § 80 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) und durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
§ 80a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
§ 80b eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
§ 90 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
§ 96 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
§ 101 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
§ 102a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)
Anlage geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454), durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) und durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)