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| ║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║ |
| ║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║ |
| ║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║ |
| ║ ║ |
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| Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses |
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| (1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen |
| den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses. |
| (2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist |
| ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu- |
| legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste |
| Fassung zuerst) zu führen. |
| (3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender |
| Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien) |
| zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder- |
| gelegte Ausdrucksweise entsprechend. |
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| Fassung vom 17. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
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| Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine |
| geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt; |
| ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im |
| UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht. |
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| Artikel 1 |
| Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern |
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| Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne |
| Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein |
| beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der |
| Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich |
| gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen- |
| Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im |
| Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter |
| (FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am |
| Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite |
| verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern |
| in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn |
| mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden |
| (Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens |
| zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen, |
| der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am |
| Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder |
| in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst |
| ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei |
| weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise |
| nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem |
| Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt. |
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| Artikel 2 |
| Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche |
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| Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche |
| Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und |
| unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit |
| jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb |
| die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche |
| nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen |
| („Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich |
| breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser |
| benötigt sie jedoch allein auf der Zeile. |
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| Artikel 3 |
| Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten |
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| Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie |
| beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden: |
| 1. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb |
| eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein |
| als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung). |
| 2. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin) |
| Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile. |
| Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst |
| „ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch |
| die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist. |
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| Schlussbestimmung |
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| Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhun- |
| dertneunundsiebzig an der Zahl), durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) |
| sowie durch einen Vorher-nachher-Vergleich sämtlicher einundzwanzig Beispiel- |
| kombinationen (UWG, AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG; Anwendungs- und Prüfzahlen |
| durchgehend unverändert) bestätigt worden. Anlass war ein anhand der UWG-Novelle |
| 2026 gemeldeter Wiedergabefehler (verklebte Kurzüberschriften im Anhang, auch in |
| der Grundvorschrift); die Behebung wurde anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, |
| Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG) verifiziert. |
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| Fassung vom 16. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
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| Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele, |
| die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von |
| Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der |
| Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der |
| Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters |
| seitenweise gefasst. |
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| Artikel 1 |
| Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele |
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| Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten |
| (Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt |
| (betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene |
| Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser |
| löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die |
| Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer |
| eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird |
| norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist. |
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| Artikel 2 |
| Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben |
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| Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle |
| (gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten |
| Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte |
| Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt |
| gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der |
| Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der |
| Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache |
| nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt |
| „Manuell prüfen“ zugewiesen. |
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| Artikel 3 |
| Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften |
| |
| Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach |
| § N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen |
| Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““ |
| legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige |
| Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn) |
| zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der |
| ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die |
| Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“ |
| ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt. |
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| Artikel 4 |
| Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners |
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| Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs- |
| und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte |
| Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie |
| folgt geändert: ...“) ergänzt. |
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| Artikel 5 |
| Seitenweise Brotschriftbestimmung |
| |
| Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise |
| statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom |
| Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert |
| sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten |
| Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger |
| (TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe |
| und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen, |
| verklebte Wortgrenzen) ergänzt. |
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| Schlussbestimmung |
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| Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert- |
| dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) |
| bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der |
| BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG: |
| 0 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine |
| ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte, |
| durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden |
| weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die |
| Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt |
| vorbehalten. |
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| Fassung vom 15. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
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| |
| Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders |
| werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung |
| und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs- |
| einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer |
| Verarbeitung zugänglich gemacht. |
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| Artikel 1 |
| Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche |
| |
| Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld |
| „bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel- |
| Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10 |
| ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““) |
| das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der |
| Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und |
| Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block. |
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| Artikel 2 |
| Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen |
| |
| Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert: |
| |
| 1. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34 |
| bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als |
| Aufhebung erkannt. |
| |
| 2. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil, |
| Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die |
| paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“) |
| ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder |
| Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben. |
| |
| 3. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt |
| und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur- |
| Ersetzung statt eines Einzelbefehls. |
| |
| 4. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die |
| Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts- |
| übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung |
| zugewiesen. |
| |
| 5. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung |
| außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem |
| Ersatztext wieder vorangestellt. |
| |
| 6. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor |
| Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne |
| eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle. |
| |
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| Artikel 3 |
| Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke |
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| 1. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die |
| folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs |
| durch einen §-Block werden erkannt. |
| |
| 2. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften |
| (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen |
| Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des |
| ersetzten Bereichs. |
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| Schlussbestimmung |
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| Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle |
| (einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung |
| (mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben |
| einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg |
| sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden |
| dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen |
| Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. |
| |
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| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| Fassung vom 13. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
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| Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu |
| diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer |
| Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die |
| Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver- |
| ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im |
| Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf |
| drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von |
| zwei (2) auf null (0). |
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| Artikel 1 |
| Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes |
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| Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions- |
| verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins- |
| besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die |
| mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von |
| Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge. |
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| Artikel 2 |
| Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen |
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| Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert: |
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| 1. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach- |
| geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft |
| ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so |
| steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr |
| entgegen. |
| |
| 2. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“ |
| und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes |
| Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen, |
| das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet. |
| |
| 3. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle |
| versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt – |
| unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen |
| Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl. |
| |
| 4. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“) |
| sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ... |
| eingefügt“) als Muster aufgenommen. |
| |
| Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder |
| ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt |
| („Absatz 1 und 5“). |
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| Artikel 3 |
| Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen |
| |
| 1. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie |
| für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen |
| (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt. |
| |
| 2. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die |
| Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“). |
| |
| 3. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form |
| ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern |
| 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf |
| die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt. |
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| 4. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt |
| gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen |
| erkannt. |
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| 5. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut |
| wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer. |
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| 6. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende |
| durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt. |
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| Artikel 4 |
| Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen |
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| 1. Das Datenmodell wird wie folgt geändert: |
| a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt. |
| b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs- |
| einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML. |
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| 2. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil, |
| Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“ |
| ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung |
| „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil |
| vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht. |
| |
| 3. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den |
| Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt |
| „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer |
| Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht |
| betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt. |
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| Schlussbestimmung |
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| Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle |
| (einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw |
| verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die |
| mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer |
| Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen |
| Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die |
| Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt |
| vorbehalten. |