| Beispieldaten Baden-Württemberg — Herkunft und Aufbereitung |
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| 1. Änderungsdokument |
| GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf |
| Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2026 Nr. 26 vom 27. Februar 2026: |
| Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung |
| vom 9. Februar 2026. In Kraft getreten am 1. Mai 2026. |
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| 2. Stammfassungen |
| KomWO-BW-alt.txt Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983, |
| Gültigkeit 01.08.2023–30.04.2026 (92 Normen) |
| KomWO-BW-neu.txt dieselbe ab 01.05.2026, allein als Prüfmaßstab (93 Normen) |
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| Bezugsweg |
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| Wie in Hessen, Schleswig-Holstein und Berlin über eine Browsersteuerung; |
| `landesrecht-bw.de` ist dieselbe juris-Anwendung (Kennung `bsbw`). Rezept in |
| `Hessen/SOURCES`, Auszugsverfahren in `Berlin/SOURCES` (base64-kodierte Stücke, |
| weil der Auszug sonst bei 50000 Zeichen abbricht). |
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| Kommunalwahlordnung jlr-NNLBW00007D1A @20230801 / @20260501 |
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| Die Gesamtausgaben-Liste nennt die Geltungszeiträume und damit den Stichtag: Die |
| Vorfassung gilt bis 30.04.2026, die Nachfassung ab 01.05.2026 — der Tag des |
| Inkrafttretens, den das Gesetzblatt selbst nicht auf der ersten Seite nennt. |
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| Rechtsstellung: amtliche Werke nach § 5 UrhG; im Übrigen wie in `Hessen/SOURCES` |
| dargelegt. |
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| Aufbereitung zum kanonischen Klartext |
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| Maschinell wie in Berlin, mit einer Zutat: Baden-Württemberg schreibt seine |
| Gliederung als „1. ABSCHNITT“ mit dem Titel auf der Folgezeile; kanonisch ist |
| „Abschnitt 1 Titel“. Der Klammerzusatz des Langtitels steht auf eigener Zeile. |
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| Zwei Eigenheiten des Gesetzblatt-Satzes, im Produktivcode behoben |
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| Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom |
| 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) steht im Inhaltsstrom *mitten im Befehlstext* |
| und trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb („… die Wörter |
| ‚Telegramm, Fernschreiben,‘“ / Fußzeile / „gestrichen.“). Er wird herausge- |
| schnitten wie der Berliner Seitenkopf. Die Blattzählung („Seite 2 von 7“) steht |
| mitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten und wird als |
| Kolumnentitel entfernt. |
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| Was nicht anwendbar ist — und warum |
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| Sechs der siebenunddreißig Befehle (16. a) bis 18.) ändern die *Muster* der |
| Anlagen: den Wahlschein, die Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie |
| bleiben liegen, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert: |
| Die Anlagen 2 bis 14 bestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle, der Wahlschein |
| (Anlage 1) nur aus den Hinweisen für Briefwähler. Was nicht vorliegt, lässt sich |
| nicht ändern; das ist eine Grenze der Quelle. |
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| Eine benannte Abweichung von der Nachfassung bleibt außerdem in § 20: Der Befehl |
| ersetzt das Wort „Name“ durch „der vollständige Familienname“, und im Zieltext |
| steht davor bereits „der“ — die amtliche Nachfassung räumt das auf, der |
| Befehlswortlaut tut es nicht. |