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Änderungsgesetz:
- Gesetz Nr. 2211 zur Änderung des Gesetzes über den Saarlandpakt vom
24. Juni 2026, verkündet am 13. August 2026 (Amtsbl. des Saarlandes
Teil I Nr. 31 S. 756), in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2026
(ABl-2026-31_Saarlandpakt-AendG.pdf)
- Das Gesetz ändert zwei Stammwerke: Artikel 1 das Gesetz über den
Saarlandpakt (SPaktG), Artikel 2 die Verordnung zur Ausführung des
Gesetzes über den Saarlandpakt (AusfSPaktGVO). Artikel 3 regelt das
Inkrafttreten. Beide Werke sind deshalb als eigene Aufträge geführt.
Bezugsweg des Heftes:
- Das Verkündungsportal des Saarlandes (amtsblatt.saarland.de) ist
anders als die Landesrechtsportale kein juris-Einseitenprogramm,
sondern gewöhnliches, skriptlesbares HTML. Das kostenlose Amtsblatt
reicht zurück bis zur Ausgabe 48 vom 3. Dezember 2009.
- Die fünf jüngsten Hefte hängen an der Startseite:
/jportal/portal/page/fpverksl.psml?nid=VB-SL-ABlI<Jahr><Seite>-G&cmsuri=…
Das PDF liegt darunter unter /jportal/docs/news_anlage/sl/pdf/VerkBl/ABl/
ads_<Nr>-<Jahr>_teil_I_signed.pdf.
- Ältere Hefte tragen denselben Dateinamen, aber den Pfad
/jportal/docs/anlage/… und verlangen die Sitzungskennung, die die
Dokumentseite mitgibt (…pdf;jsessionid=…). Die Dokumentkennung ist
VB-SL-ABlI<Jahr><erste Seite des Heftes>; zu einer Fundstelle findet
man das Heft, indem man von der Seitenzahl abwärts zählt, bis eine
Dokumentseite antwortet.
Stammfassungen:
- SPaktG-neu.txt Gesetz über den Saarlandpakt (SPaktG), Gesamtausgabe
vom 29. August 2026 (Stand: § 8a neu eingefügt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Juni 2026), 20 Normen.
- AusfSPaktGVO-neu.txt Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über
den Saarlandpakt (AusfSPaktGVO), Gesamtausgabe vom 29. August 2026,
10 Normen. Die Anlage zu § 2 (Tabelle der maßgeblichen strukturellen
Liquiditätskredite je Gemeinde) ist nicht mitgeführt; sie wird von
keinem Befehl berührt.
- Bezugsweg: recht.saarland.de (juris-Kennung bssl), Dokumentkennungen
jlr-NNLSL00009E79 (SPaktG) und jlr-NNLSL00009E78 (AusfSPaktGVO).
Das Portal ist eine Einseitenanwendung; Skripten gibt es nur die
5,4-kB-Hülle, einem Browser den Volltext. Eine Fassungsliste führt es
nicht nur Aktuelle Gesamtausgabe und „Änderungshistorie“; die
Adressform @JJJJMMTT wird abgewiesen. Vorfassungen sind daher nicht
unmittelbar zu beschaffen.
Vorfassungen (SPaktG-alt.txt, AusfSPaktGVO-alt.txt):
- Die Änderungshistorie des Portals weist für 2026 je genau eine
Änderung aus: beim SPaktG „§ 8a neu eingefügt“, bei der Verordnung
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2026
6 Absatz 4). Die Vorfassung ist daher die Gesamtausgabe ohne den
§ 8a bzw. ohne den § 6 Absatz 4.
- Gegenprobe aus den Gesetzblättern: Die Ursprungsfassung des SPaktG
(Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1977 vom 30. Oktober 2019, Amtsbl. I
S. 1033, ads_47-2019) wurde mit den beiden zwischenzeitlichen
Änderungen fortgeschrieben Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November
2020 (Amtsbl. I S. 1339, ads_77-2020) und Artikel 4 des Gesetzes vom
4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, ads_49-2024). Der Unterschied
zwischen dieser Ursprungsfassung und der heutigen Gesamtausgabe ist
genau: § 7 Satz 1 Nummer 1 aufgehoben nebst Umnummerierung, § 11
Absatz 3 Sätze 2 bis 4 aufgehoben, § 14 Absatz 2 Satz 1 Juli
Dezember“, § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 aufgehoben nebst
Umnummerierung und der neue § 8a. Damit ist die abgeleitete
Vorfassung Norm für Norm belegt.
- Bei dieser Gegenprobe blieben drei Befehle des Heftes von 2024 stehen
und sind als Grenzen benannt: die Anfügung an die Überschrift des
Werkes selbst („In der Überschrift wird nach dem Wort Saarlandpakt
das Wort „(SPaktG)“ angefügt“), die an eine Nummer angefügte weitere
Nummer, die ans Ende des Absatzes statt hinter die genannte Nummer
tritt, und der Verbund aus Bereichsumnummerierung und Wortstreichung
(„Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7 und in
der neuen Nummer 7 wird das Komma gestrichen“).
Aufbereitung zum kanonischen Klartext:
1. Volltext der Gesamtausgabe aus dem Browser (div.docLayoutText).
2. Die Portalzutaten entfernt: zur Einzelansicht …“, das nichtamtliche
Inhaltsverzeichnis, die Fußnotenblöcke und die Fußnotenzeichen.
3. Normkopf und Titel auf eine Zeile mit doppeltem Leerzeichen
(„§ 8a Entlastungen in den Jahren 2026 und 2027“), ebenso die
Abschnittsüberschriften.
4. Aufzählungsmarke und Text auf eine Zeile („1. die Gewerbesteuer,“).
5. Kopfzeilen: Langtitel, Kurzbezeichnung in Klammern, Ausfertigungs-
datum, Fundstelle.
Rechtsstellung:
- Amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG; wiedergegeben werden einzelne
Vorschriften zu Prüfzwecken, kein Massenabzug, keine Anmeldeschranke
umgangen. Die Quellenangabe folgt § 63 UrhG.