| = ÄndGgner -- Programmbibliothek zur Konsolidierung von Änderungsgesetzen des Bundes und der Länder |
| Matthias Andreas Benkard |
| // Meta |
| :experimental: |
| :data-uri: |
| :sectnums: |
| :toc: |
| :stem: |
| :toclevels: 2 |
| :description: ÄndGgner Manual |
| :keywords: mulk |
| // Settings |
| :icons: font |
| :source-highlighter: pygments |
| |
| |
| == Resources |
| |
| |=== |
| |Resource |Links |
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| |Public Artifact |
| |https://bintray.com/mulk/maven/aendggner[Bintray] |
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| |Bug Tracker |
| |MantisBT |
| |=== |
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| [[building]] |
| == Building a JAR |
| |
| To build an executable JAR at `target/aendggner-${REVISION}.jar`: |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| ./mvnw package |
| ---- |
| |
| `${REVISION}` defaults to `0.1.0-SNAPSHOT` unless you override it by |
| passing the `-Drevision` flag to `mvnw`. |
| |
| |
| == Running the Command Line Application |
| |
| To run the command line application after <<building,building>> it: |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| ./mvnw exec:java |
| ---- |
| |
| |
| [[usage]] |
| == Usage |
| |
| ÄndGgner erzeugt aus einem Stammgesetz und einem Änderungsgesetz eine |
| zweispaltige HTML-Synopse (alte Fassung links, neue rechts, Änderungen |
| wortweise hervorgehoben). |
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| Eingaben: |
| |
| * Stammgesetz (Bundesrecht): XML im gii-norm-Format von |
| https://www.gesetze-im-internet.de/[gesetze-im-internet.de] |
| * Stammgesetz (Landesrecht): konsolidierte Fassung als PDF oder als |
| kanonischer Klartext im Format der `--extract-only`-Ausgabe. Eine Zeile |
| „Inhaltsübersicht“ eröffnet darin die gleichnamige Norm, auf die die |
| Angabe-Befehle zielen; ihre Zeilen tragen das Übersichtsformat |
| „§ N | Titel“. Amtliche |
| Satznummern und Fußnotenmarker stehen als Unicode-Superskripte im |
| Text („¹Die freilebende Tierwelt …“, „Enteignung⁶)“); ob sie erhalten |
| bleiben, ergibt sich aus der geladenen Stammfassung, nicht aus einer |
| Länderkennung. Ebenso folgt das Zitiersigel (§ oder Art.) aus den |
| Normköpfen der Stammfassung. |
| * Änderungsdokument: BGBl-, GVBl- oder Drucksachen-PDF (Bundestag, |
| Bundesrat, Landtage) oder Klartext. Die Dokumentart wird aus dem Text |
| erschlossen, nicht aus dem Dateinamen (siehe <<quellformate>>); |
| Änderungsanträge dürfen zusammen mit dem Entwurf angegeben werden, den |
| sie ändern. |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \ |
| stammgesetz.xml aenderungsgesetz.pdf -o synopse.html |
| ---- |
| |
| Wichtige Optionen: |
| |
| `-o, --output <file>`:: |
| Ausgabedatei (Default `synopse.html`; `-` = Standardausgabe). |
| `--vollstaendig`:: |
| Auch unveränderte Normen in die Synopse aufnehmen. |
| `--artikel <n>`:: |
| Nur diesen Artikel des Änderungsgesetzes anwenden (Default: alle |
| Artikel, deren Einleitung das Stammgesetz nennt). |
| `--extract-only`:: |
| Nur den bereinigten Lineartext des Änderungsgesetzes ausgeben. Nützlich, |
| wenn die PDF-Extraktion fehlerhaft ist: Text prüfen, von Hand |
| korrigieren und als Klartextdatei wieder einspeisen. |
| |
| Erkannt werden die gebräuchlichsten Änderungsbefehle des Handbuchs der |
| Rechtsförmlichkeit (Ersetzen, Neufassung, Einfügen, Anfügen, Aufheben, |
| Streichen, Umnummerierung) einschließlich zahlreicher Sonderformen: |
| Bereichs- und Koordinationsziele („Die Absätze 8 und 9 werden durch die |
| folgenden Absätze 8 bis 10 ersetzt“), strukturelle Streichungen ganzer |
| Einheiten („§ 9 wird gestrichen“), §- und Gliederungs-Umnummerierungen |
| („§ 9a wird zu § 9“, „Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3“), |
| das Einfügen/Ersetzen ganzer §-Blöcke, Chapeau-Lokatoren („Im |
| Satzteil vor Nummer 1 …“), Änderungen an Anhängen und Anlagen („Der |
| Anhang wird wie folgt geändert: … Nach Nummer 2 wird die folgende |
| Nummer 2a eingefügt“), Angabe-Befehle auf die Inhaltsübersicht (gefasst, |
| ersetzt, eingefügt, gestrichen — sie werden auf die |
| Inhaltsübersichts-Norm angewandt), das Einfügen und Ersetzen von |
| Gliederungs-Überschriften („Nach § 33 werden die folgenden Überschriften |
| zu Teil 3 … eingefügt“), Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs- und |
| -Einfügepaare, Einfügungen, deren Position ein Wortanker statt einer |
| Stellenangabe bestimmt („Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird |
| folgender Absatz 5 eingefügt“), Verbünde aus Umnummerierung und |
| Folgeänderung („§ 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert“, „Die |
| bisherige Nr. 7 wird Nr. 5 und das Komma wird durch das Wort „und“ |
| ersetzt“ — eine Satzzeichen-Operation meint dabei stets die soeben |
| umnummerierte Einheit, weil ihr Zieltext nichts unterscheidet), |
| Verb-Rahmen, deren Unterpunkte allein die Fundstelle tragen („Es werden |
| ersetzt: … in § 35 Absatz 3 die Angabe „X“ jeweils durch die Angabe |
| „Y“,“) sowie die Neufassung der Gesetzesüberschrift. |
| |
| Angewandt wird nicht stur in Dokumentreihenfolge: Umnummerierungen |
| beziehen sich stets auf die ursprüngliche Zählung, nicht auf den Stand |
| nach den vorangegangenen Punkten. Wer eine Bezeichnung räumt, kommt |
| deshalb vor den, der sie neu besetzt. Aus dieser einen Regel folgt die |
| absteigende Abarbeitung einer aufsteigenden Kaskade („Der bisherige |
| Absatz 3 wird Absatz 4“, „Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5“, …) |
| ebenso wie der Vorrang einer Umnummerierung vor der Einfügung, die deren |
| Bezeichnung neu vergibt. Wer vorrückt, nimmt dabei seine eigenen Räumer |
| mit: Auch eine über mehrere Punkte verschränkte Kaskade („Die bisherige |
| Nr. 15 wird Nr. 16“, „Die bisherigen Nrn. 13 und 14 werden die Nrn. 14 |
| und 15“, „Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 13 eingefügt“) tritt deshalb |
| geschlossen vor die Einfügung, nicht bloß mit ihrem letzten Glied. |
| |
| Geordnet werden nicht die Befehle, sondern die einzelnen |
| Anwendungsschritte. Ein Verbund aus Umnummerierung und Folgeänderung |
| trägt nämlich zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche: Die Umnummerierung |
| gehört nach vorn, die Folgeänderung dagegen an ihre Dokumentstelle, weil |
| sie die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraussetzt — „Die |
| bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe „schriftliche“ wird |
| gestrichen“ ist vorgezogen mehrdeutig, weil erst ein früherer Punkt die |
| zweite Fundstelle des Wortes beseitigt. Verschoben wird stets nur nach |
| vorn. Das Protokoll bleibt gleichwohl befehlsweise: Ein Verbund gilt nur |
| dann als angewandt, wenn jeder seiner Teile gegriffen hat, sonst nennt |
| die Meldung den Teil und den Grund. |
| |
| Die PDF-Aufbereitung toleriert Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe |
| und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade |
| Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen, zerlegt kodierte Umlaute) und |
| bestimmt die Brotschrift seitenweise, sodass auch |
| Ministeriumsentwürfe mit gemischten Layouts vollständig extrahiert |
| werden. Fehlt im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen, endet |
| das Zitat an der nächsten Strukturgrenze — an einer Artikel-Überschrift |
| oder, wo die Anführungszeichen eines Artikels nachweislich nicht |
| aufgehen, am nächsten Aufzählungspunkt des Änderungsgesetzes; gemeldet |
| wird das als Warnung. Auf den |
| Beispieldaten werden damit alle Befehle der BGBl-Fassungen und der |
| aktuellen Entwürfe angewandt (UWG/AGG/ProdHaftG: 0 manuell); was |
| unsicher bleibt — etwa Befehle gegen eine ältere Gesetzesfassung, deren |
| Zieltext nicht mehr existiert — landet mit Begründung im Abschnitt |
| *Manuell prüfen* der Synopse und wird niemals stillschweigend verworfen. |
| |
| Für das bayerische Landesrecht versteht ÄndGgner die dortigen |
| Konventionen: Stammgesetze gliedern sich in Artikel („Art. 6 Abs. 2 |
| Satz 1 Nr. 2“, durchgängig abgekürzt zitiert), Änderungsgesetze dagegen |
| in Paragraphen — auch mehrere Gesetze in einem GVBl-Heft, aus denen die |
| auf das Stammgesetz zielenden §§ (einschließlich „Weitere Änderung“) |
| anhand des Einleitungssatzes ausgewählt werden. Amtliche Satznummern |
| bleiben als Superskripte erhalten und dienen als exakte Satzgrenzen; |
| zusätzlich erkannt werden die bayerischen Befehlsformen („Fußnote 1 |
| wird aufgehoben“, „In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“, |
| „Dem Wortlaut werden die folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“, „Der |
| bisherige Wortlaut wird Abs. 5“, Halbsatz-Ziele, Klauselketten mit |
| gemeinsamem Schlussverb) sowie das Fortführungszeichen des GVBl (jedes |
| neugefasste Aufzählungsglied öffnet erneut mit „). Der Fall ist gegen |
| die amtliche Nachfassung belegt: Alle 154 auf das BayJG zielenden |
| Befehle des Heftes 6/2026 werden an 54 Normen selbsttätig angewandt, |
| auch die verschränkte Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56. |
| |
| Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in |
| Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in |
| Befehlsidiomen. Belegt sind Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen |
| (NEFG) und Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines |
| Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, |
| Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101 |
| Befehlen an 31 Normen der größte Fall des Heftes, das WDR-Gesetz — |
| mit Akzeptanztests gegen die |
| amtlichen Nachfassungen; für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen |
| reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne |
| Anwendung —, weil deren Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine |
| anmeldepflichtige Schnittstelle ausgeben. Welche Konvention welches Land beisteuert, welche |
| Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet |
| `src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`. |
| |
| |
| [[quellformate]] |
| == Quellformate: Gesetz, Entwurf, Antrag |
| |
| Ein Änderungsbefehl steht nicht nur im verkündeten Gesetzblatt. Dasselbe |
| Vorhaben durchläuft als Referenten-, Regierungs- und Fraktionsentwurf, |
| als Änderungsantrag und als Beschlussempfehlung mehrere Fassungen, und |
| die Frage „was gälte, wenn das durchkommt?“ stellt sich in jeder davon. |
| ÄndGgner erschließt die Art eines Dokuments deshalb aus seinem Kopf — |
| nie aus dem Dateinamen, der lügen kann (im Beispielkorpus heißt ein |
| Entschließungsantrag `BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf`) und nie |
| aus einer Kennung, die von außen mitzugeben wäre. |
| |
| Unterschieden werden: |
| |
| Änderungsgesetz:: |
| Das verkündete Artikelgesetz aus BGBl, GVBl oder GVOBl. Der Regelfall. |
| Gesetzentwurf:: |
| Referenten-, Regierungs- und Fraktionsentwürfe, auch als Drucksache von |
| Bundestag, Bundesrat oder Landtag. Der Begründungsteil hinter dem |
| Regelungstext erzeugt keine Befehle; erkannt wird er an „Begründung“ |
| ebenso wie an den Entwurfsvarianten („A. Allgemeiner Teil“, „Zu |
| Artikel 1“). |
| Änderungsantrag:: |
| Ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine *Drucksache* — siehe unten. |
| Beschlussempfehlung:: |
| Trägt ihre Fassung in einer zweispaltigen Zusammenstellung, die |
| aufgelöst wird — die Synopse zeigt dann die vom Ausschuss beschlossene |
| Fassung (siehe unten). |
| Dokument ohne Änderungsbefehle:: |
| Entschließungs- und schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht. Sie |
| werden übergangen und gemeldet — nicht stillschweigend zu null |
| Befehlen verarbeitet. |
| |
| Sobald ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung beteiligt |
| ist, trägt die Synopse den Hinweis *Entwurfsfassung — nicht geltendes |
| Recht*; die Quellenzeile nennt je Datei die erkannte Art. |
| |
| === Änderungsanträge |
| |
| Ein Änderungsantrag ist eine Meta-Änderung: Er ändert den Entwurf, nicht |
| das Gesetz. Sein Rahmensatz adressiert deshalb zwei Ebenen zugleich — |
| „In § 3 Nr. 22 wird § 18 Nr. 1 wie folgt geändert:“ nennt erst die |
| Stelle _in der Drucksache_ (den 22. Änderungsbefehl ihres dritten |
| Paragraphen) und dann die Stelle _in dem Text, den dieser Befehl |
| zitiert_. Angegeben wird der Antrag zusammen mit seinem Entwurf: |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \ |
| BayJG-alt.txt Ltg-Drs-19-9707_Gesetzentwurf.pdf \ |
| Ltg-Drs-19-10365_Aenderungsantrag-Gruene.pdf -o synopse.html |
| ---- |
| |
| ÄndGgner wendet dann erst den Antrag auf den Entwurf an und danach den |
| so geänderten Entwurf auf das Stammgesetz; die Synopse zeigt also, was |
| gälte, wenn Entwurf _und_ Antrag durchkämen. Welcher Entwurf gemeint |
| ist, entscheidet die Drucksachennummer, die der Antrag selbst nennt |
| („(Drs. 19/9707)“), nicht die Reihenfolge der Argumente. Fehlt der |
| Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet — ihn |
| ersatzweise auf das Stammgesetz loszulassen wäre falsch, denn seine |
| Stellenangaben zielen auf die Drucksache. Erkannt wird auch die |
| elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in der |
| Beschlussformel führt („1. In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die |
| Angabe „;“ ersetzt.“). |
| |
| === Beschlussempfehlungen: die beschlossene Fassung |
| |
| Die maßgebliche Fassung einer Beschlussempfehlung steht in einer |
| zweispaltigen Zusammenstellung: links der Entwurf, rechts die Beschlüsse |
| des Ausschusses. Anders als beim alten BGBl und beim Berliner GVBl |
| stehen die Spalten *nicht* nacheinander im Inhaltsstrom, sondern |
| zeilenweise verschränkt; getrennt werden sie deshalb über die |
| Koordinaten (`PatchTextExtraktor.extrahiereSpalten`, Schnitt an der |
| Blattmitte, aber nur an einem tatsächlichen Spaltensteg, damit |
| ganzseitenbreite Zeilen ungeschnitten bleiben). |
| |
| Die rechte Spalte für sich gelesen ist allerdings kein vollständiges |
| Dokument: Sie druckt Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt bloß |
| „unverändert“ — und zwar nicht nur je Gliederungspunkt, sondern auch |
| zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke, weshalb ihre Anführungszeichen |
| nicht aufgehen. Eine Auflösung über die Gliederungspfade scheitert daran |
| nachweislich. Maßgeblich ist stattdessen die *Grundlinie*: Beide Spalten |
| sind zeilensynchron gesetzt, jeder Vermerk steht auf der Höhe der |
| Entwurfszeile, die er meint. Der `ZusammenstellungsLeser` führt beide |
| Spalten über Seite und Grundlinie in eine gemeinsame Lesereihenfolge |
| zusammen und entscheidet dann Zeile für Zeile: „unverändert“ holt den |
| Wortlaut aus der Entwurfsspalte, „entfällt“ streicht ihn, sonst gilt die |
| Ausschussspalte. Dabei meint „unverändert“ den Wortlaut, nicht die |
| Zählung — streicht der Ausschuss einen Punkt, rücken die folgenden auf, |
| und seine Marke tritt an die Stelle der des Entwurfs. |
| |
| Die Quellenzeile der Synopse weist die verwendete Spalte als |
| `[Beschlussempfehlung …, Ausschussfassung]` aus. Lässt sich die |
| Zusammenstellung nicht auflösen, wird die Datei nach wie vor mit |
| Begründung übergangen — samt Hinweis auf die Drucksachennummer des |
| Entwurfs, der sich stattdessen eignet. Eine halb aufgelöste Fassung |
| auszugeben wäre schlimmer als keine. |
| |
| Belegt ist beides: dass die *linke* Spalte Befehl für Befehl den |
| Regierungsentwurf ergibt, aus dem die Zusammenstellung gebaut ist, und |
| dass die aufgelöste Fassung mehr Befehle trägt als er — der Ausschuss |
| hat der GEG-Novelle zwei Artikel hinzugefügt. Zwei Beispiele stehen im |
| Test: BT-Drs. 20/7619 (GEG) und BT-Drs. 19/24334 (Drittes |
| Bevölkerungsschutzgesetz). |
| |
| [[web]] |
| == Web-App |
| |
| Neben der CLI gibt es eine Browserfassung, die dieselbe Pipeline |
| (`eu.mulk.aendggner.Pipeline`) über ein Upload-Formular zugänglich macht: |
| Stammgesetz- und Änderungsgesetz-Datei(en) wählen, Synopse erhalten. |
| |
| Sie braucht keinen Server: Die vollständige Verarbeitung — PDF-Textgewinnung |
| mit PDFBox eingeschlossen — läuft als WebAssembly-Modul im Browser, übersetzt |
| mit GraalVM Web Image aus demselben Java-Quelltext. Ausgeliefert werden nur |
| statische Dateien; die gewählten Dokumente verlassen den Rechner der |
| Nutzer:innen nicht. |
| |
| Bauen (verlangt Oracle GraalVM 25.1 oder neuer — Web Image ist dort enthalten, |
| in der Community Edition nicht): |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm package |
| ---- |
| |
| Ergebnis ist `target/web/` mit `index.html`, `app.js`, `worker.js`, |
| `style.css`, `favicon.svg`, `aendggner.js` und `aendggner.js.wasm` (rund 24 MB, |
| komprimiert etwa 7 MB). Das Verzeichnis ist so, wie es dasteht, auslieferbar: |
| `deploy/webpaket.sh` läuft am Ende desselben Befehls, wirft den mehrere hundert |
| Megabyte großen Textzwischenschritt `aendggner.js.wat` fort, legt den Quelltext |
| der gebauten Fassung als `aendggner-quelltext.tar.gz` samt |
| `quelltext-fassung.txt` bei und komprimiert die großen Dateien nach `.gz` und |
| `.br` vor. Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, bricht der Bau ab — |
| der beigelegte Quelltext wäre dann nicht der gebaute; für einen Probelauf hilft |
| `QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1`. |
| |
| Lokal ansehen — `file://` genügt nicht, Browser laden Wasm-Module und Worker |
| nur über HTTP (http://localhost:8000/): |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| jwebserver -d target/web |
| ---- |
| |
| Die Befehlszeilenfassung bleibt davon unberührt und ist weiterhin der Weg für |
| Massenläufe. |
| |
| === Ausrollen |
| |
| Betrieben wird die Fassung unter einem Unterpfad einer bestehenden Domain, |
| https://matthias.benkard.de/aendggner/ — ein eigener Server und ein eigenes |
| Zertifikat sind dafür nicht nötig. Nötig ist nur ein Webserver für statische |
| Dateien. |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm package |
| rsync -av --delete target/web/ server:/var/www/aendggner/ |
| ---- |
| |
| `deploy/nginx-aendggner.conf` ist dafür kein eigener `server`-Block, sondern ein |
| Schnipsel zum Einfügen in den vorhandenen (`include`). Er bringt mit: |
| |
| * die Weiterleitung von `/aendggner` auf `/aendggner/`, ohne die alle relativen |
| Verweise der Seite auf die Domainwurzel zielten; |
| * den MIME-Typ `application/wasm`, ohne den der Browser die Instanziierung des |
| Moduls verweigert; |
| * `gzip_static`/`brotli_static` für die vorkomprimierten Dateien, statt 24 MB je |
| Abruf neu zu packen; |
| * `Cache-Control: no-cache` statt einer Haltefrist: Die Dateinamen tragen keine |
| Fassungskennung, und ein Browser mit altem `app.js` und neuem `.wasm` bekäme |
| sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat. Revalidiert wird per ETag, das |
| unveränderte Modul kostet dann ein 304 ohne Rumpf; |
| * die Sicherheitskopfzeilen samt einer Content-Security-Policy. Zwei ihrer |
| Freigaben sind unvermeidlich und in der Datei begründet: `'wasm-unsafe-eval'` |
| für die Instanziierung des Moduls und `'unsafe-inline'` für Stile, weil die |
| Synopse als `blob:`-Dokument die Richtlinie der erzeugenden Seite erbt, ihr |
| Stylesheet aber eingebettet trägt. |
| |
| Der Footer der Startseite verweist auf den beigelegten Quelltext-Tarball; das |
| verlangt AGPLv3 §13 für den Netzwerkbetrieb. Als fortlaufende Zweitquelle ist |
| https://gerrit.benkard.de/plugins/gitiles/aendggner genannt. `impressum.html` |
| und `datenschutz.html` tragen die Angaben nach § 5 DDG und Art. 13 DSGVO; die |
| dort genannte Aufbewahrungsfrist der Zugriffsprotokolle (14 Tage) muss zu der |
| des Servers passen. |
| |
| === Warum WebAssembly und nicht ein Java-Server |
| |
| Der Kern ist reines Java ohne Dateisystem- oder Netzzugriff; nur vier Stellen |
| berührten die Plattform (PDFBox, MIME-Erkennung, XML-Parser, Dateizugriff). |
| Sie sind hinter `eu.mulk.aendggner.Quelle` (Name + Bytes) und |
| `eu.mulk.aendggner.DateiTyp` (Signaturbytes statt Tika) gebündelt, sodass |
| Befehlszeile und Browser dieselbe Pipeline speisen. |
| |
| Zwei Eigenheiten von Web Image sind dabei zu beachten und im Quelltext |
| vermerkt: |
| |
| * Die nativen zlib-Bindungen des JDK fehlen (`java.util.zip.Inflater`), ohne |
| die kein PDF lesbar ist. `src/wasm/java/.../InflaterErsatz.java` ersetzt sie |
| durch die reine Java-Umsetzung von jzlib. |
| * Typisierte Felder lassen sich derzeit nicht nach `byte[]` umsetzen; der |
| Dateiinhalt wandert deshalb als Base64-Text über die JS-Grenze. |
| |
| |
| == Running the Tests |
| |
| To build and run the tests: |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| ./mvnw verify |
| ---- |