| = Beispieldaten: Landesrecht weiterer Länder |
| Matthias Andreas Benkard |
| // SPDX-FileCopyrightText: 2020 Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> |
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| Ergänzend zum bayerischen Belegfall (`BayJG/`) sind hier Änderungsgesetze und |
| Änderungsverordnungen aus dem Landesrecht weiterer Länder gesammelt. Sie dienen als |
| Kandidaten für künftige Ertüchtigungswellen und decken Konventionen ab, die im Bundes- und |
| im bayerischen Recht so nicht vorkommen. |
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| WICHTIG: Anders als Bayern (Art./§-Inversion) gliedern alle übrigen Länder ihre Stammgesetze |
| in *§* (wie der Bund) mit `Artikel N` als Änderungsgesetz-Container. Die neuen Testdimensionen |
| liegen daher im *PDF-Layout* und in *Befehlsidiom-Varianten*, nicht in der Gliederung. |
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| Zu jedem Beispiel gehört ein *Änderungsgesetz*; wo auch die *konsolidierte Stammfassung* vorliegt |
| (nötig für einen Akzeptanztest wie bei BayJG), ist der Fall bis zur Anwendung belegt. Die |
| Stammfassung kommt je Land aus dem Portal des Landes oder als handgepflegter Klartext analog zu |
| `BayJG/BayJG-alt.txt`; welcher Weg trägt, steht unter „Beschaffung der Stammfassungen“. |
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| == Übersicht |
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| [cols="1,3,3",options="header"] |
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| |Land |Datei / Fundstelle |Besonderheit für das Werkzeug |
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| |Berlin |
| |`Berlin/GVBl-2026-17_ASOG-LAF-AendG.pdf` — GVBl. für Berlin Nr. 17 vom 11.06.2026, S. 234 |
| (Gesetz zur Änderung des ASOG und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 03.06.2026) |
| |*Zweispaltiges Layout* (Herausgabe über Wolters Kluwer). Der Spaltenspike ist erledigt: Die |
| Reihenfolge des Inhaltsstroms *ist* bereits die Lesereihenfolge, eine koordinatenbasierte |
| Spaltenerkennung ist nicht nötig. Verbleibende Layout-Eigenheit sind ganzseitenbreite Rahmen |
| (Titelblock, laufender Seitenkopf), die an falscher Stelle im Strom stehen — der Seitenkopf wird |
| herausgeschnitten, der Titelblock landet weiterhin mitten im Text. Tiefe Verschachtelung |
| a)/aa)/bb)/cc); Artikel 1 ändert eine *Anlage*, deren Einheiten als *Überschriften* („Nummer 6") |
| statt als Aufzählungsmarken gesetzt sind. Artikel 2 (LAF-Errichtungsgesetz) ist ein voller |
| Akzeptanzfall; das Portal setzt die amtlichen *Satznummern als angeklebte Ziffern* („(2) 1Gegen …"). |
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| |Schleswig-Holstein |
| |`SchleswigHolstein/GVOBl-2026-27_Kommunalrecht-AendG.pdf` — GVOBl. Schl.-H. 2026/27 vom |
| 30.03.2026 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften) |
| |Neues Neufassungsidiom „§ 34a Absatz 1 *erhält folgende Fassung*:" (statt „wird wie folgt |
| gefasst"); *hochgestellte Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften* („Artikel 1 ¹)"); Meta- |
| Änderung an einem anderen Änderungsgesetz („Artikel 5 wird gestrichen"). Voller Akzeptanzfall für |
| *zwei* Stammgesetze zugleich (Gemeindeordnung, Kreisordnung); der Portalsatz trennt die |
| *Sachnummer* ab („§ 57 c") und setzt im Klammerzusatz einen *Bindestrich* statt des |
| Gedankenstrichs. |
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| |Hessen |
| |`Hessen/GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf` — GVBl. Hessen Nr. 5 vom |
| 03.02.2026 (Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher |
| Zuständigkeiten) |
| |*Sperrsatz* in Datums- und Signaturzeilen („3 . F e bru a r 2 02 6", „Der Mi n is t er pr |
| äs i d e nt") — er trifft, anders als erwartet, nur den Unterschriftenblock und keinen Befehl; |
| *abgekürztes „Abs."/„Nr." im §-Kontext*; die *FFN-Fußnote der Überschrift* („* Ändert FFN 61-60") |
| steht am Seitenfuß mitten zwischen zwei Gliederungspunkten. Die Stammverordnung führt *keine |
| Paragraphenüberschriften* und gliedert sich in *ausgeschriebene Ordinalzahlen* („Erster Teil"). |
| Voller Akzeptanzfall, Stammfassung `Hessen/StVRZustV-alt.txt`, Prüfmaßstab |
| `Hessen/StVRZustV-neu.txt`. |
| |
| |Niedersachsen |
| |`Niedersachsen/Nds-GVBl-2026-10_ELER-Foerdergesetz-AendG.pdf` — Nds. GVBl. 2026 Nr. 10 vom |
| 04.02.2026 (Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes) + |
| `Nds-GVBl-2026-23_BeurtVO-Steuer_amtliche-Satznummern.pdf` — Nr. 23 vom 18.03.2026 |
| |*Hochgestellte amtliche Satznummern ¹²³* wie Bayern, aber im *§-Modus* (nicht invertiert) → |
| das bayerische Superskriptmodul wäre wiederverwendbar. Nr. 23 (Verordnung) zeigt die |
| Satznummern deutlich; Nr. 10 ist das eigentliche Änderungsgesetz (Idiom „Absatz 1 erhält |
| folgende Fassung"). Saubere einspaltige PDFs über die stabile API `verkuendung-niedersachsen.de`. |
| |
| |Baden-Württemberg |
| |`BadenWuerttemberg/GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf` — GBl. BW 2026 Nr. 26 vom 27.02.2026 |
| (Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung) |
| |Standard-HdR-Befehle im GBl-Layout; „werden nach dem Wort … die Wörter … eingefügt", |
| „werden die Wörter … gestrichen". |
| |
| |Nordrhein-Westfalen |
| |`NRW/GV-NRW-2026-S202_22-Rundfunkaenderungsgesetz.pdf` — GV. NRW. 2026 Nr. 7 vom 31.03.2026, |
| S. 202 (22. Rundfunkänderungsgesetz) |
| |Umfangreiches Mehrgesetz-Artikelgesetz (17 S.); „Die Inhaltsübersicht wird wie folgt |
| geändert", „§ … (weggefallen)". Bereitgestellt aus dem amtlichen recht.nrw.de-PDF. *Unbalancierte |
| Anführungszeichen* im amtlichen Satz (Artikel 2 Nr. 7 b und Nr. 11). Konsolidierte Fassungen sind |
| über `recht.nrw.de/lrgv/gesetz/<TTMMJJJJ>-<Kurztitel-Slug>` frei und serverseitig gerendert |
| abrufbar; der Datumspräfix ist der Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Fassung. |
| |
| |Sachsen |
| |`Sachsen/SaechsGVBl-2026-S134_AendG-SaechsBeamtVG_revosax.pdf` — SächsGVBl. S. 134 |
| (Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13.04.2026) |
| |Kompaktes Änderungsgesetz, Verschachtelung a)/aa)/bb)/cc), „wird durch den folgenden Satz |
| ersetzt". Quelle: revosax-Gesamtansicht (nicht der Original-GVBl-Satz — recht-sachsen.de ist ein |
| cookie-/kostenpflichtiger Shop). |
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| |Thüringen |
| |`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf` — GVBl. Freistaat Thüringen Nr. 2 vom |
| 13.02.2026 (u. a. Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungs- |
| verordnung) |
| |Sammelheft (28 S.) mit vier Verkündungen, davon eine Änderungsverordnung. Unterscheidend: Das |
| Blatt führt *kein einziges* `„`, sondern setzt gerade Anführungszeichen beidseitig; dazu das |
| Idiom „die Verweisung „X" durch die Verweisung „Y" ersetzt", ein Rahmen, der sich auf eine |
| Untereinheit der umnummerierten Norm verengt, und eine Bereichs-Umnummerierung über einen |
| aufgehobenen Platzhalter hinweg. Voller Akzeptanzfall, Stammfassung |
| `Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt`. |
| |=== |
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| == Stand der Umsetzung |
| |
| * *Sachsen* ist als erster nichtbayerischer Belegfall vollständig umgesetzt: konsolidierte |
| Vorfassung `Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt` (kanonischer Klartext, Fassung vom 01.02.2025, aus |
| der archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und End-to-End-Akzeptanztest |
| (`EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance`; fünf Befehle, kein Rest). |
| * *Niedersachsen* ist umgesetzt: `Niedersachsen/NEFG-alt.txt` (seit 2022 unveränderter NEFG, aus |
| dem zweispaltigen Nds. GVBl 2022 Nr. 33) und `EndToEndTest.nefgAcceptance` (alle sieben Befehle |
| angewandt, kein Rest — einschließlich der beiden niedersächsischen Einfügeformen: Sachnummer mit |
| Leerzeichen „§ 2 a“ und gliederungsbezogene Einfügung „In Kapitel 4 wird nach § 12 …“). |
| * *Schleswig-Holstein* ist *vollständig* umgesetzt |
| (`EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein`): Artikel 1 trifft die Gemeindeordnung, |
| Artikel 2 die Kreisordnung, je ein Neufassungsbefehl, kein unbekannter Befehl — und beide |
| Gesetze gleichen nach der Anwendung Norm für Norm der amtlichen Nachfassung vom 31. März 2026 |
| (167 bzw. 86 Normen). Artikel 3 ändert ein anderes Änderungsgesetz und wird zu Recht nicht |
| gewählt. Beide Stammfassungen sind über die Browsersteuerung beschafft. |
| |
| * *Nordrhein-Westfalen* ist der Massentest-Fall: aus demselben Heft sind alle vier ändernden |
| Artikel als Akzeptanzfälle hinterlegt. |
| + |
| -- |
| `EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance`:: Artikel 3 (Telemedienzuständigkeitsgesetz), vier Befehle, |
| kein Rest. Stamm `NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt`. |
| `EndToEndTest.wdrGesetzAcceptance`:: Artikel 1 (WDR-Gesetz), 101 Befehle an 31 Normen, davon 100 |
| angewandt. Stamm `NRW/WDR-Gesetz-alt.txt` (Fassung vom 01.01.2025). Der Fall trägt die |
| Umnummerierungs-Kaskaden (§ 3: Absatz 2 → zwei Absätze, die Absätze 3 bis 11 rücken auf, ein neuer |
| Absatz 13 kommt hinzu; § 15 Absatz 3: Nummer 22 entfällt, 23 bis 37 rücken auf), den Sammelrahmen |
| „Es werden ersetzt:“ und die Angabe-Befehle auf die Inhaltsübersicht. Einziges Residuum ist |
| Nr. 13 e) aa): „der Punkt am Ende des Satzes“ ist in einer zweisätzigen Nummer nicht eindeutig. |
| `EndToEndTest.lmgNrwAcceptance`:: Artikel 2 (Landesmediengesetz), 18 Befehle, kein Rest. Stamm |
| `NRW/LMG-NRW-alt.txt` (Fassung vom 01.01.2025). |
| `EndToEndTest.rundfunkAusfuehrungsgesetzAcceptance`:: Artikel 4 (17. RÄStV-AusfG), ein Befehl, |
| kein Rest. Stamm `NRW/17-RAEStV-AusfG-alt.txt` (Erstfassung vom 17.12.2015, bis 2026 unverändert). |
| Der Artikel führt seinen Befehl *ohne* Gliederungspunkt — der Text nach der Änderungsformel ist |
| der Befehl —, und das Zitat der neuen Fassung trägt verschachtelte Anführungszeichen (ein |
| vollständiges „durch Artikel 3 …“ innerhalb einer eckigen Klammer). Beides trägt die vorhandene |
| Maschinerie. |
| -- |
| + |
| Alle vier Ergebnisse sind normweise gegen die amtliche Fassung vom 01.04.2026 abgeglichen. Es |
| bleiben nur Abweichungen, in denen die amtliche Nachfassung selbst vom Befehlswortlaut abweicht |
| (§ 15 WDR-Gesetz: „des“ vor „Bundesreisekostengesetzes“ entfallen; § 7 und § 21 WDR-Gesetz: ein |
| überzähliges Anführungszeichen aus dem Änderungsgesetz; § 93 LMG NRW: zusätzlich die Wörter |
| „Film (“ gestrichen) — ÄndGgner wendet dort den Wortlaut an. Damit ist das Heft GV. NRW. 7/2026 |
| vollständig belegt. |
| * *Berlin* ist zur Hälfte umgesetzt (`EndToEndTest.asogLafAendGBerlin`). Artikel 2 |
| (LAF-Errichtungsgesetz) ist ein *voller* Akzeptanzfall: beide Befehle angewandt, alle fünf |
| Normen gleich der amtlichen Nachfassung vom 12. Juni 2026; die Stammfassung ist über die |
| Browsersteuerung beschafft. Artikel 1 (ASOG) wird *vollständig erkannt* — alle sechs Befehle, |
| einschließlich der Änderungen an der unnummerierten Anlage —, aber nicht angewandt: Fünf der |
| sechs zielen auf Einheiten der Anlage, die dort als Überschriften stehen („Nummer 6“, |
| „Nummer 23“, „Nummer 31“) und nicht als Aufzählungsmarken. Sie brauchen einen eigenen Rang |
| zwischen Norm und Absatz; Begründung und Bezugsweg in `Berlin/SOURCES`. |
| * *Hessen* ist *vollständig* umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`): alle |
| 21 Befehle des Artikels 1 werden erkannt und angewandt, und alle 52 Normen gleichen danach |
| zeichengenau der amtlichen Nachfassung vom 4. Februar 2026. Die Stammfassung ist über eine |
| *Browsersteuerung* aus dem Landesrechtsportal beschafft; damit ist die juris-Sackgasse |
| aufgebrochen (siehe „Beschaffung der Stammfassungen“). |
| |
| * Baden-Württemberg (GBl 2026 Nr. 26): großes Anlage-lastiges Änderungsgesetz (§§ 4–57a + Anlagen |
| 1/3b/4b); Stammfassung/Akzeptanztest noch offen. |
| |
| == Beschaffung der Stammfassungen |
| |
| Für einen vollen Akzeptanztest wird die Fassung *vor* dem Änderungsgesetz gebraucht. Welcher Weg |
| dafür trägt, hängt allein vom Portal ab; die drei erprobten Wege: |
| |
| `recht.nrw.de` (Nordrhein-Westfalen):: Der bequemste Fall. Serverseitig gerendertes HTML, keine |
| Single-Page-Anwendung, `robots.txt` erlaubt alles. Das URL-Schema |
| `recht.nrw.de/lrgv/gesetz/<TTMMJJJJ>-<Kurztitel-Slug>` trägt den *Gültigkeitsbeginn der jeweiligen |
| Fassung* im Datumspräfix — Vor- und Nachfassung sind damit unmittelbar adressierbar, und das |
| Ergebnis lässt sich gegen die amtliche Nachfassung prüfen. Die Slugs findet die Suchmaske nicht |
| (Formular); sie stehen im Sitemap-Index (`robots.txt` listet `sitemap/page/1..47/sitemap.xml`, je |
| 1000 Einträge). Alte `lmi/owa/br_*`-URLs leiten auf die neuen Slugs um. |
| |
| `revosax.sachsen.de` (Sachsen):: Liefert Volltext-PDFs je Fassung, aber nur die aktuelle live. Die |
| Vorfassung kommt über die Wayback-CDX-API: Fassungs-IDs abfragen, die zum Zeitraum passende wählen, |
| per `…id_/…`-Rohform laden. Achtung, `WebFetch` erreicht `web.archive.org` nicht — nur `curl`. |
| |
| juris-Landesportale, Browsersteuerung:: Der Weg, der die Sackgasse aufbricht — *erprobt an Hessen*. |
| Diese Portale sind Einseitenanwendungen: Jede Skriptabfrage erhält nur die rund 5,4 kB große |
| Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse. Ein *Browser* dagegen bekommt den Text. Er ist |
| deshalb Dokument für Dokument über eine Browsersteuerung auszulesen, nicht im Massenabzug. |
| Maßgeblich ist die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste“ der Dokumentansicht: Sie führt jede Fassung |
| mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer *datierbaren* Adresse abrufbar — |
| `/<Kennung>/document/aiz-jlr-<Dokumentkennung>@<JJJJMMTT>`; Vor- und Nachfassung sind damit |
| unmittelbar adressierbar und das Ergebnis gegen die amtliche Nachfassung prüfbar. Zwei |
| Fallstricke: Die Seite rendert nachlädig, sodass ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im |
| Gesetz abbricht — maßgeblich ist der Textinhalt des Dokumentbehälters (`div.docLayoutText`); und |
| die Portale führen im Seitenkopf eine Vorbehaltsangabe zum Text- und Data-Mining |
| („tdm-reservation“), die für gemeinfreie amtliche Werke nach § 5 UrhG keine Wirkung entfalten |
| kann. Rezept im einzelnen: `Hessen/SOURCES`. |
| |
| juris-Landesportale, Skript:: Sackgasse — *geprüft* für `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` |
| (Schleswig-Holstein), `gesetze.berlin.de` (Berlin, trotz Eigennamen dieselbe Anwendung), |
| `landesrecht-bw.de` (Baden-Württemberg) und `rv.hessenrecht.hessen.de` (Hessen, Kennung `bshe`). |
| und `landesrecht.thueringen.de` (Thüringen). |
| Alle fünf sind seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern |
| nur die leere Anwendungshülle (rund 5,4 kB), die Inhalte hängen an einer tokenpflichtigen |
| Schnittstelle. Auch archivierte |
| Einzelnorm-Seiten sind bereits Hüllen. Brauchbar sind allenfalls Wayback-Snapshots aus der Zeit |
| *vor* der Umstellung — die sind aber meist zu alt für die gesuchte Fassung. Für |
| `voris.niedersachsen.de` ist dasselbe zu erwarten, aber *nicht* nachgeprüft: Ein Versuch lohnt, |
| bevor man aufgibt. |
| |
| Parlamentsdokumentationen:: Der Ausweg, wo das Landesrechtportal versperrt ist. Gibt der Landtag |
| das Gesetzblatt heraus — in Thüringen ist das so —, so liegen dessen Hefte oft frei in der |
| Parlamentsdatenbank, auch die alten: |
| `parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/<WP>/art/GVBl/num/<Heft>/jahr/<Jahr>[/seite/<S>]`. |
| Damit lässt sich eine konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den Änderungsheften |
| zusammensetzen, wenn kein Portal sie fertig liefert (Rezept in `Thueringen/SOURCES`). Das Archiv |
| der Staatskanzlei (`thueringen.de/th1/tsk/gvbl/`) hilft dagegen nicht: Es antwortet Skripten mit |
| einer Bot-Schutz-Fehlerseite. |
| |
| Fällt das Portal aus, bleibt der Weg über das Gesetzblatt selbst: Trägt der Einleitungssatz des |
| Änderungsgesetzes kein „zuletzt geändert durch“, so ist die Originalfassung zugleich die |
| Stammfassung (so bei Niedersachsen). Die Extraktion zweispaltiger Hefte übernimmt `--extract-only` |
| des Werkzeugs selbst; `pdftotext -layout` verschränkt dort die Spalten. |
| |
| Ein Fallstrick beim Prüfen extrahierter Hefte: Das GV.-NRW.-Heft 7/2026 kodiert einen Teil seiner |
| Umlaute *zerlegt* (`u` + U+0308 statt `ü`, 79 Stellen, darunter dutzende „eingefügt:“/„angefügt:“). |
| Im Text ist das unsichtbar, für jedes Befehlsmuster aber ein anderes Wort. `TextBereiniger.bereinige` |
| normalisiert deshalb ganz früh nach NFC — nicht NFKC, das plättete die amtlichen Satznummern ¹²³ zu |
| gewöhnlichen Ziffern. Wer Klartext von Hand aufbereitet, sollte ihn ebenfalls in NFC ablegen; der |
| Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. |
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| == Noch offen |
| |
| |
| * *Berlin, ASOG — Stammfassung bewusst nicht beigelegt*, weil sie ohne den Rang der |
| Anlagen-Einheiten keinen Prüfgewinn brächte; der Bezugsweg steht in `Berlin/SOURCES` und führt |
| in zwei Abrufen wieder dorthin. Zur Geschichte: `gesetze.berlin.de` ist trotz des Eigennamens dieselbe |
| juris-Anwendung wie das schleswig-holsteinische Portal (Kennung `bsbe`) und ebenso |
| anmeldepflichtig. In der Wayback Machine gibt es keine serverseitig gerenderten Volltexte des |
| ASOG oder des LAF-Errichtungsgesetzes. |
| * *Anlagen im kanonischen Klartext* — der Normkopf ist erledigt, der Rang der Nummern nicht: |
| Der `LandesRechtTextParser` kennt seit dieser Welle Anlagen-Normköpfe („Anlage“, „Anlage 2“, |
| „Anhang“), und alles hinter ihnen gehört zur Anlage — ihre inneren Überschriften gliedern nicht |
| das Gesetz, und ein Paragraph, den sie zitieren, eröffnet keine Norm. Offen bleibt die |
| *Adressierung ihrer Einheiten*: Berlins Anlage überschreibt sie mit „Nummer 6“, während der |
| Stellenauflöser eine Marke „6.“ im Text sucht, die dort vielfach vorkommt. Nötig ist ein eigener |
| Rang zwischen Norm und Absatz. Die ältere Fassung dieses Punktes, zur Einordnung: Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt — im gii-XML sind |
| sie eigene Normen („Anlage 8“, „Anhang“), und `Stelle.anlagenEnbez()` löst sie auf; im GEG werden |
| anlagenbezogene Befehle angewandt. Der `LandesRechtTextParser` kennt jedoch nur „§“- und |
| „Art.“-Normköpfe: Eine handgepflegte Stammfassung kann *keine* Anlage tragen. Das ist die |
| konkrete Lücke für Berlin (Artikel 1) und Baden-Württemberg (Anlagen 1/3b/4b). Beide Portale sind |
| inzwischen als juris-Anwendung *nachgeprüft* — die Lücke geht deshalb erst mit einem |
| Anlage-tragenden Stammgesetz aus einem anderen Portal auf, praktisch `recht.nrw.de`. |
| * *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen*: Titelblock und Impressum stehen im Inhaltsstrom an anderer |
| Stelle als im Satzbild (der Titelblock mitten im Fließtext der ersten Seite). Das zu beheben |
| verlangt eine geometrische Lesereihenfolge (XY-Cut), nicht bloß eine Spaltenerkennung. |
| * *Rheinland-Pfalz*: Die Verkündungsplattform `verkuendung.rlp.de` verkündet erst seit dem |
| 01.07.2026 elektronisch; ältere GVBl-Hefte liegen nicht als freie Direkt-PDF vor. |
| * Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Brandenburg, Sachsen-Anhalt: noch nicht |
| erfasst. |
| |
| == Wo weitermachen |
| |
| Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche; offen sind Modell- und Beschaffungsfragen. |
| Nach absteigendem Nutzen: |
| |
| . *Den Rang der Anlagen-Einheiten einführen* — die Nummern einer Anlage stehen zwischen Norm und |
| Absatz. Daran hängen Berlins Artikel 1 (fünf von sechs Befehlen) und Baden-Württembergs |
| Anlagen 1, 3b und 4b. Der Belegfall ist unmittelbar zur Hand: Berlins ASOG ist in zwei Abrufen |
| wiederbeschafft (`Berlin/SOURCES`). Mitzuerledigen ist die Umschrift der Berliner Satznummern |
| (angeklebte Ziffern statt Superskripte). |
| . *Baden-Württembergs Kommunalwahlordnung über die Browsersteuerung holen* — der Weg ist unter |
| „Beschaffung der Stammfassungen“ beschrieben; Hessen, Schleswig-Holstein und Berlin sind ihn |
| gegangen. |
| . *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch offen“. |
| |
| *Erledigt:* _Berlins Artikel 2_ ist ein voller Akzeptanzfall, und der Klartext-Parser trägt |
| nunmehr *Anlagen als eigene Normen*. Zwei Berliner Befunde stehen für die nächste Arbeit fest: Die |
| Einheiten einer Anlage können als Überschriften gesetzt sein statt als Marken, und das Portal |
| schreibt die amtlichen Satznummern als angeklebte Ziffern statt als Superskripte. |
| |
| *Erledigt:* _Schleswig-Holstein_ ist vollständig umgesetzt — der erste Fall mit *zwei* |
| Stammgesetzen in einem Änderungsgesetz. Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu beheben: Er |
| trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“ statt „§ 57c“, zehn Normen der Gemeindeordnung wären sonst |
| dem Gesetz entgangen), und er setzt im Klammerzusatz einen Bindestrich statt des amtlichen |
| Gedankenstrichs, weshalb Kurztitel und Abkürzung ungetrennt blieben und kein Artikel gewählt |
| wurde. Der Parser nimmt den Strich nunmehr in beiden Gestalten an, sofern Leerraum ihn umgibt. |
| |
| *Erledigt:* _Hessen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`, |
| einundzwanzig Befehle, kein Rest; alle zweiundfünfzig Normen gleichen der amtlichen Nachfassung). |
| Der Fall hat den Beschaffungsweg über die Browsersteuerung eröffnet und fünf allgemeine Befunde |
| gebracht: Ein Normkopf darf ohne Überschrift stehen; eine Gliederung darf ihr Ordinale |
| ausschreiben („Erster Teil“); die Streichung einer Absatzbezeichnung nimmt dem Wortlaut seine |
| Nummer, statt ihn zu beseitigen; ein Platzhalter „(weggefallen)“ steht nur dort, wo ihm eine |
| weitere Einheit folgt, deren Bezeichnung er schonen soll; und ein Wort, das an die Stelle eines |
| Satzzeichens tritt, bekommt seinen Zwischenraum. Zwei vorbestehende stille Mängel kamen dabei ans |
| Licht: `List.remove` erhielt einen geboxten Index und entfernte deshalb nichts (das traf auch die |
| Neufassung eines Absatzes durch mehrere), und ein Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt als |
| Unter-Überschrift. |
| |
| *Erledigt:* _Thüringen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO`, zehn |
| Befehle, kein Rest). Es war das letzte beschaffte, nie angefasste Heft und hat drei allgemeine |
| Befunde gebracht: gerade Anführungszeichen werden paarweise gelesen, wenn ein Text kein deutsches |
| öffnendes Zeichen führt; eine Bereichs-Umnummerierung nennt Bezeichnungen, meint aber Einheiten und |
| bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt; und der Wortbestand eines Dokuments entscheidet, ob ein |
| Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war. Die Stammfassung ist aus vier |
| Gesetzblättern zusammengesetzt — siehe `Thueringen/SOURCES`. |
| |
| *Erledigt:* Die _Stellung eines eingefügten Blocks_ war der letzte sichtbare Rest an Art. 56 des |
| BayJG. Ursache war nicht die Einfügung selbst, sondern die Neufassung der Nr. 4 einen Punkt zuvor: |
| Sie setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, worauf der Zeilenblock dieser Marke bis ans Absatzende |
| reichte — er reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird. Art. 56 Abs. 1 gleicht seither in Aufbau |
| und Wortlaut der amtlichen Nachfassung; der Akzeptanztest prüft das. |
| |
| Regressionsschutz: `./mvnw verify` prüft die bestehenden Belegfälle mit. Gepinnt ist dabei nicht |
| überall dieselbe Art von Zahl — für UWG, AGG und ProdHaftG, dass *kein* Befehl manuell bleibt; für |
| das BayJG die 154 erkannten Befehle, die vollständige Anwendung und den Wortlaut des |
| Bußgeldkatalogs — dort auch Aufbau und Einrückung, weil an ihnen die Stellung eingefügter Blöcke |
| hängt; für Sachsen, |
| Niedersachsen und die vier NRW-Artikel die vollständige Anwendung bis auf das eine benannte |
| Residuum im WDR-Gesetz; für Hessen die vollständige Anwendung und den Gleichlauf |
| aller 52 Normen mit der amtlichen Nachfassung; für Schleswig-Holstein die vollständige Anwendung auf beide |
| Stammgesetze; für Berlin die vollständige Anwendung des Artikels 2 und die |
| vollständige *Erkennung* des Artikels 1. Wer eine dieser Zahlen |
| ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken. |