| = ÄndGgner -- Programmbibliothek zur Konsolidierung von Änderungsgesetzen des Bundes und der Länder |
| Matthias Andreas Benkard |
| // Meta |
| :experimental: |
| :data-uri: |
| :sectnums: |
| :toc: |
| :stem: |
| :toclevels: 2 |
| :description: ÄndGgner Manual |
| :keywords: mulk |
| // Settings |
| :icons: font |
| :source-highlighter: pygments |
| |
| |
| == Resources |
| |
| |=== |
| |Resource |Links |
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| |Public Artifact |
| |https://bintray.com/mulk/maven/aendggner[Bintray] |
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| |Bug Tracker |
| |MantisBT |
| |=== |
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| [[building]] |
| == Building a JAR |
| |
| To build an executable JAR at `target/aendggner-${REVISION}.jar`: |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| ./mvnw package |
| ---- |
| |
| `${REVISION}` defaults to `0.1.0-SNAPSHOT` unless you override it by |
| passing the `-Drevision` flag to `mvnw`. |
| |
| |
| == Running the Command Line Application |
| |
| To run the command line application after <<building,building>> it: |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| ./mvnw exec:java |
| ---- |
| |
| |
| [[usage]] |
| == Usage |
| |
| ÄndGgner erzeugt aus einem Stammgesetz und einem Änderungsgesetz eine |
| zweispaltige HTML-Synopse (alte Fassung links, neue rechts, Änderungen |
| wortweise hervorgehoben). |
| |
| Eingaben: |
| |
| * Stammgesetz (Bundesrecht): XML im gii-norm-Format von |
| https://www.gesetze-im-internet.de/[gesetze-im-internet.de] |
| * Stammgesetz (Landesrecht): konsolidierte Fassung als PDF oder als |
| kanonischer Klartext im Format der `--extract-only`-Ausgabe. Eine Zeile |
| „Inhaltsübersicht“ eröffnet darin die gleichnamige Norm, auf die die |
| Angabe-Befehle zielen; ihre Zeilen tragen das Übersichtsformat |
| „§ N | Titel“. Amtliche |
| Satznummern und Fußnotenmarker stehen als Unicode-Superskripte im |
| Text („¹Die freilebende Tierwelt …“, „Enteignung⁶)“); ob sie erhalten |
| bleiben, ergibt sich aus der geladenen Stammfassung, nicht aus einer |
| Länderkennung. Ebenso folgt das Zitiersigel (§ oder Art.) aus den |
| Normköpfen der Stammfassung. |
| * Änderungsdokument: BGBl-, GVBl- oder Drucksachen-PDF (Bundestag, |
| Bundesrat, Landtage) oder Klartext. Die Dokumentart wird aus dem Text |
| erschlossen, nicht aus dem Dateinamen (siehe <<quellformate>>); |
| Änderungsanträge dürfen zusammen mit dem Entwurf angegeben werden, den |
| sie ändern. |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \ |
| stammgesetz.xml aenderungsgesetz.pdf -o synopse.html |
| ---- |
| |
| Wichtige Optionen: |
| |
| `-o, --output <file>`:: |
| Ausgabedatei (Default `synopse.html`; `-` = Standardausgabe). |
| `--vollstaendig`:: |
| Auch unveränderte Normen in die Synopse aufnehmen. |
| `--artikel <n>`:: |
| Nur diesen Artikel des Änderungsgesetzes anwenden (Default: alle |
| Artikel, deren Einleitung das Stammgesetz nennt). |
| `--extract-only`:: |
| Nur den bereinigten Lineartext des Änderungsgesetzes ausgeben. Nützlich, |
| wenn die PDF-Extraktion fehlerhaft ist: Text prüfen, von Hand |
| korrigieren und als Klartextdatei wieder einspeisen. |
| |
| Erkannt werden die gebräuchlichsten Änderungsbefehle des Handbuchs der |
| Rechtsförmlichkeit (Ersetzen, Neufassung, Einfügen, Anfügen, Aufheben, |
| Streichen, Umnummerierung) einschließlich zahlreicher Sonderformen: |
| Bereichs- und Koordinationsziele („Die Absätze 8 und 9 werden durch die |
| folgenden Absätze 8 bis 10 ersetzt“), strukturelle Streichungen ganzer |
| Einheiten („§ 9 wird gestrichen“), §- und Gliederungs-Umnummerierungen |
| („§ 9a wird zu § 9“, „Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3“), |
| das Einfügen/Ersetzen ganzer §-Blöcke, Chapeau-Lokatoren („Im |
| Satzteil vor Nummer 1 …“), Änderungen an Anhängen und Anlagen („Der |
| Anhang wird wie folgt geändert: … Nach Nummer 2 wird die folgende |
| Nummer 2a eingefügt“), Angabe-Befehle auf die Inhaltsübersicht (gefasst, |
| ersetzt, eingefügt, gestrichen — sie werden auf die |
| Inhaltsübersichts-Norm angewandt), das Einfügen und Ersetzen von |
| Gliederungs-Überschriften („Nach § 33 werden die folgenden Überschriften |
| zu Teil 3 … eingefügt“), Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs- und |
| -Einfügepaare, Einfügungen, deren Position ein Wortanker statt einer |
| Stellenangabe bestimmt („Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird |
| folgender Absatz 5 eingefügt“), Verbünde aus Umnummerierung und |
| Folgeänderung („§ 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert“, „Die |
| bisherige Nr. 7 wird Nr. 5 und das Komma wird durch das Wort „und“ |
| ersetzt“ — eine Satzzeichen-Operation meint dabei stets die soeben |
| umnummerierte Einheit, weil ihr Zieltext nichts unterscheidet), |
| Verb-Rahmen, deren Unterpunkte allein die Fundstelle tragen („Es werden |
| ersetzt: … in § 35 Absatz 3 die Angabe „X“ jeweils durch die Angabe |
| „Y“,“) sowie die Neufassung der Gesetzesüberschrift. |
| |
| Angewandt wird nicht stur in Dokumentreihenfolge: Umnummerierungen |
| beziehen sich stets auf die ursprüngliche Zählung, nicht auf den Stand |
| nach den vorangegangenen Punkten. Wer eine Bezeichnung räumt, kommt |
| deshalb vor den, der sie neu besetzt. Aus dieser einen Regel folgt die |
| absteigende Abarbeitung einer aufsteigenden Kaskade („Der bisherige |
| Absatz 3 wird Absatz 4“, „Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5“, …) |
| ebenso wie der Vorrang einer Umnummerierung vor der Einfügung, die deren |
| Bezeichnung neu vergibt. Verschoben wird dabei nur nach vorn, sodass |
| jede Folgeänderung hinter der Umnummerierung bleibt, auf deren neue |
| Bezeichnung sie zeigt. Die PDF-Aufbereitung toleriert dabei |
| Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, |
| vertauschte oder gerade Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen, zerlegt |
| kodierte Umlaute) und bestimmt die Brotschrift seitenweise, sodass auch |
| Ministeriumsentwürfe mit gemischten Layouts vollständig extrahiert |
| werden. Fehlt im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen, endet |
| das Zitat an der nächsten Strukturgrenze — an einer Artikel-Überschrift |
| oder, wo die Anführungszeichen eines Artikels nachweislich nicht |
| aufgehen, am nächsten Aufzählungspunkt des Änderungsgesetzes; gemeldet |
| wird das als Warnung. Auf den |
| Beispieldaten werden damit alle Befehle der BGBl-Fassungen und der |
| aktuellen Entwürfe angewandt (UWG/AGG/ProdHaftG: 0 manuell); was |
| unsicher bleibt — etwa Befehle gegen eine ältere Gesetzesfassung, deren |
| Zieltext nicht mehr existiert — landet mit Begründung im Abschnitt |
| *Manuell prüfen* der Synopse und wird niemals stillschweigend verworfen. |
| |
| Für das bayerische Landesrecht versteht ÄndGgner die dortigen |
| Konventionen: Stammgesetze gliedern sich in Artikel („Art. 6 Abs. 2 |
| Satz 1 Nr. 2“, durchgängig abgekürzt zitiert), Änderungsgesetze dagegen |
| in Paragraphen — auch mehrere Gesetze in einem GVBl-Heft, aus denen die |
| auf das Stammgesetz zielenden §§ (einschließlich „Weitere Änderung“) |
| anhand des Einleitungssatzes ausgewählt werden. Amtliche Satznummern |
| bleiben als Superskripte erhalten und dienen als exakte Satzgrenzen; |
| zusätzlich erkannt werden die bayerischen Befehlsformen („Fußnote 1 |
| wird aufgehoben“, „In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“, |
| „Dem Wortlaut werden die folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“, „Der |
| bisherige Wortlaut wird Abs. 5“, Halbsatz-Ziele, Klauselketten mit |
| gemeinsamem Schlussverb) sowie das Fortführungszeichen des GVBl (jedes |
| neugefasste Aufzählungsglied öffnet erneut mit „). |
| |
| Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in |
| Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in |
| Befehlsidiomen. Belegt sind Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen |
| (NEFG) und Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines |
| Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, |
| Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101 |
| Befehlen an 31 Normen der größte Landesrechtsfall, das WDR-Gesetz — |
| mit Akzeptanztests gegen die |
| amtlichen Nachfassungen; für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen |
| reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne |
| Anwendung —, weil deren Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine |
| anmeldepflichtige Schnittstelle ausgeben. Welche Konvention welches Land beisteuert, welche |
| Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet |
| `src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`. |
| |
| |
| [[quellformate]] |
| == Quellformate: Gesetz, Entwurf, Antrag |
| |
| Ein Änderungsbefehl steht nicht nur im verkündeten Gesetzblatt. Dasselbe |
| Vorhaben durchläuft als Referenten-, Regierungs- und Fraktionsentwurf, |
| als Änderungsantrag und als Beschlussempfehlung mehrere Fassungen, und |
| die Frage „was gälte, wenn das durchkommt?“ stellt sich in jeder davon. |
| ÄndGgner erschließt die Art eines Dokuments deshalb aus seinem Kopf — |
| nie aus dem Dateinamen, der lügen kann (im Beispielkorpus heißt ein |
| Entschließungsantrag `BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf`) und nie |
| aus einer Kennung, die von außen mitzugeben wäre. |
| |
| Unterschieden werden: |
| |
| Änderungsgesetz:: |
| Das verkündete Artikelgesetz aus BGBl, GVBl oder GVOBl. Der Regelfall. |
| Gesetzentwurf:: |
| Referenten-, Regierungs- und Fraktionsentwürfe, auch als Drucksache von |
| Bundestag, Bundesrat oder Landtag. Der Begründungsteil hinter dem |
| Regelungstext erzeugt keine Befehle; erkannt wird er an „Begründung“ |
| ebenso wie an den Entwurfsvarianten („A. Allgemeiner Teil“, „Zu |
| Artikel 1“). |
| Änderungsantrag:: |
| Ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine *Drucksache* — siehe unten. |
| Beschlussempfehlung:: |
| Trägt ihre Fassung in einer zweispaltigen Zusammenstellung. Erkannt, |
| aber noch nicht angewandt (siehe unten). |
| Dokument ohne Änderungsbefehle:: |
| Entschließungs- und schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht. Sie |
| werden übergangen und gemeldet — nicht stillschweigend zu null |
| Befehlen verarbeitet. |
| |
| Sobald ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung beteiligt |
| ist, trägt die Synopse den Hinweis *Entwurfsfassung — nicht geltendes |
| Recht*; die Quellenzeile nennt je Datei die erkannte Art. |
| |
| === Änderungsanträge |
| |
| Ein Änderungsantrag ist eine Meta-Änderung: Er ändert den Entwurf, nicht |
| das Gesetz. Sein Rahmensatz adressiert deshalb zwei Ebenen zugleich — |
| „In § 3 Nr. 22 wird § 18 Nr. 1 wie folgt geändert:“ nennt erst die |
| Stelle _in der Drucksache_ (den 22. Änderungsbefehl ihres dritten |
| Paragraphen) und dann die Stelle _in dem Text, den dieser Befehl |
| zitiert_. Angegeben wird der Antrag zusammen mit seinem Entwurf: |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \ |
| BayJG-alt.txt Ltg-Drs-19-9707_Gesetzentwurf.pdf \ |
| Ltg-Drs-19-10365_Aenderungsantrag-Gruene.pdf -o synopse.html |
| ---- |
| |
| ÄndGgner wendet dann erst den Antrag auf den Entwurf an und danach den |
| so geänderten Entwurf auf das Stammgesetz; die Synopse zeigt also, was |
| gälte, wenn Entwurf _und_ Antrag durchkämen. Welcher Entwurf gemeint |
| ist, entscheidet die Drucksachennummer, die der Antrag selbst nennt |
| („(Drs. 19/9707)“), nicht die Reihenfolge der Argumente. Fehlt der |
| Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet — ihn |
| ersatzweise auf das Stammgesetz loszulassen wäre falsch, denn seine |
| Stellenangaben zielen auf die Drucksache. Erkannt wird auch die |
| elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in der |
| Beschlussformel führt („1. In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die |
| Angabe „;“ ersetzt.“). |
| |
| === Beschlussempfehlungen: erkannt, noch nicht angewandt |
| |
| Die maßgebliche Fassung einer Beschlussempfehlung steht in einer |
| zweispaltigen Zusammenstellung: links der Entwurf, rechts die Beschlüsse |
| des Ausschusses. Die Spaltentrennung ist erledigt und belegt — anders |
| als beim alten BGBl und beim Berliner GVBl stehen die Spalten *nicht* |
| nacheinander im Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt, weshalb |
| sie erstmals koordinatenbasiert getrennt werden (`PatchTextExtraktor. |
| extrahiereSpalten`, Schnitt an der Blattmitte, aber nur an einem |
| tatsächlichen Spaltensteg, damit ganzseitenbreite Zeilen ungeschnitten |
| bleiben). Der Akzeptanztest hält fest, dass die linke Spalte Befehl für |
| Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem die Zusammenstellung gebaut |
| ist. |
| |
| Was fehlt, ist die Auflösung der rechten Spalte. Sie druckt Unverändertes |
| nicht ab, sondern vermerkt bloß „unverändert“ — und zwar nicht nur je |
| Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. |
| Dadurch ist die rechte Spalte für sich genommen kein vollständiges |
| Dokument: Ihre Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über |
| Gliederungspfade allein scheitert daran nachweislich; nötig ist die |
| zeilenweise Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im |
| PDF. Bis dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und mit Begründung |
| übergangen — samt Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs, der |
| sich stattdessen eignet. Eine halb aufgelöste Fassung auszugeben wäre |
| schlimmer als keine. |
| |
| [[web]] |
| == Web-App |
| |
| Neben der CLI gibt es eine Browserfassung, die dieselbe Pipeline |
| (`eu.mulk.aendggner.Pipeline`) über ein Upload-Formular zugänglich macht: |
| Stammgesetz- und Änderungsgesetz-Datei(en) wählen, Synopse erhalten. |
| |
| Sie braucht keinen Server: Die vollständige Verarbeitung — PDF-Textgewinnung |
| mit PDFBox eingeschlossen — läuft als WebAssembly-Modul im Browser, übersetzt |
| mit GraalVM Web Image aus demselben Java-Quelltext. Ausgeliefert werden nur |
| statische Dateien; die gewählten Dokumente verlassen den Rechner der |
| Nutzer:innen nicht. |
| |
| Bauen (verlangt Oracle GraalVM 25.1 oder neuer — Web Image ist dort enthalten, |
| in der Community Edition nicht): |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm package |
| ---- |
| |
| Ergebnis ist `target/web/` mit `index.html`, `app.js`, `worker.js`, |
| `style.css`, `aendggner.js` und `aendggner.js.wasm` (rund 20 MB, komprimiert |
| etwa 6 MB). Die daneben liegende `aendggner.js.wat` ist ein Zwischenschritt des |
| Übersetzers und gehört nicht auf den Server. |
| |
| Lokal ansehen — `file://` genügt nicht, Browser laden Wasm-Module und Worker |
| nur über HTTP: |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| python3 -m http.server --directory target/web 8000 |
| ---- |
| |
| Der öffentliche Betrieb braucht nur einen Webserver für statische Dateien; |
| eine `nginx`-Vorlage liegt unter `deploy/nginx-aendggner.conf`. Die |
| Befehlszeilenfassung bleibt davon unberührt und ist weiterhin der Weg für |
| Massenläufe. |
| |
| === Warum WebAssembly und nicht ein Java-Server |
| |
| Der Kern ist reines Java ohne Dateisystem- oder Netzzugriff; nur vier Stellen |
| berührten die Plattform (PDFBox, MIME-Erkennung, XML-Parser, Dateizugriff). |
| Sie sind hinter `eu.mulk.aendggner.Quelle` (Name + Bytes) und |
| `eu.mulk.aendggner.DateiTyp` (Signaturbytes statt Tika) gebündelt, sodass |
| Befehlszeile und Browser dieselbe Pipeline speisen. |
| |
| Zwei Eigenheiten von Web Image sind dabei zu beachten und im Quelltext |
| vermerkt: |
| |
| * Die nativen zlib-Bindungen des JDK fehlen (`java.util.zip.Inflater`), ohne |
| die kein PDF lesbar ist. `src/wasm/java/.../InflaterErsatz.java` ersetzt sie |
| durch die reine Java-Umsetzung von jzlib. |
| * Typisierte Felder lassen sich derzeit nicht nach `byte[]` umsetzen; der |
| Dateiinhalt wandert deshalb als Base64-Text über die JS-Grenze. |
| |
| |
| Vor dem produktiven, öffentlichen Betrieb sind zwingend zu erledigen: |
| |
| * `impressum.html` und `datenschutz.html` |
| (`src/main/resources/eu/mulk/aendggner/web/`) mit den tatsächlich |
| zutreffenden Angaben statt der `TODO`-Platzhalter füllen (Pflicht |
| nach § 5 DDG bzw. DSGVO für öffentlich erreichbare Dienste). |
| * Den Quellcode-Link im Footer von `index.html` auf das tatsächlich |
| öffentlich erreichbare Repository setzen — das Projekt steht unter |
| AGPLv3 (`COPYING`), dessen §13 bei Netzwerkbetrieb einen |
| Quellcode-Zugriff für Nutzer:innen verlangt. |
| |
| |
| == Running the Tests |
| |
| To build and run the tests: |
| |
| [source,shell script] |
| ---- |
| ./mvnw verify |
| ---- |