blob: 937bcae1e900af759917e60a35d30047395370ca [file] [log] [blame]
= ÄndGgner -- Nichtamtliche Zentralstelle für die maschinelle Fortschreibung von Stammgesetzen anhand von Änderungsvorschriften des Bundes und der Länder
Matthias Andreas Benkard
// Meta
:experimental:
:data-uri:
:sectnums:
:toc:
:stem:
:toclevels: 2
:description: Handbuch der Nichtamtlichen Zentralstelle für die maschinelle Fortschreibung von Stammgesetzen
:keywords: mulk
// Settings
:icons: font
:source-highlighter: pygments
== Resources
|===
|Resource |Links
|Public Artifact
|https://bintray.com/mulk/maven/aendggner[Bintray]
|Bug Tracker
|MantisBT
|===
[[building]]
== Building a JAR
To build an executable JAR at `target/aendggner-${REVISION}.jar`:
[source,shell script]
----
./mvnw package
----
`${REVISION}` defaults to `0.1.0-SNAPSHOT` unless you override it by
passing the `-Drevision` flag to `mvnw`.
== Running the Command Line Application
To run the command line application after <<building,building>> it:
[source,shell script]
----
./mvnw exec:java
----
[[usage]]
== Usage
ÄndGgner erzeugt aus einem Stammgesetz und einem Änderungsgesetz eine
zweispaltige HTML-Synopse (alte Fassung links, neue rechts, Änderungen
wortweise hervorgehoben).
Eingaben:
* Stammgesetz (Bundesrecht): XML im gii-norm-Format von
https://www.gesetze-im-internet.de/[gesetze-im-internet.de]. Das Portal gibt
es nur als Archiv aus (`…/<kurz>/xml.zip`); das Archiv wird unmittelbar
angenommen und der enthaltene XML-Eintrag daraus entpackt, ein Zwischenschritt
von Hand entfällt.
* Stammgesetz (Landesrecht): konsolidierte Fassung als PDF oder als
kanonischer Klartext im Format der `--extract-only`-Ausgabe. Eine Zeile
Inhaltsübersicht eröffnet darin die gleichnamige Norm, auf die die
Angabe-Befehle zielen; ihre Zeilen tragen das Übersichtsformat
„§ N | Titel“. Amtliche
Satznummern und Fußnotenmarker stehen als Unicode-Superskripte im
Text („¹Die freilebende Tierwelt …“, Enteignung⁶)“); ob sie erhalten
bleiben, ergibt sich aus der geladenen Stammfassung, nicht aus einer
Länderkennung. Ebenso folgt das Zitiersigel oder Art.) aus den
Normköpfen der Stammfassung.
* Änderungsdokument: BGBl-, GVBl- oder Drucksachen-PDF (Bundestag,
Bundesrat, Landtage) oder Klartext. Die Dokumentart wird aus dem Text
erschlossen, nicht aus dem Dateinamen (siehe <<quellformate>>);
Änderungsanträge dürfen zusammen mit dem Entwurf angegeben werden, den
sie ändern.
[source,shell script]
----
java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \
stammgesetz.xml aenderungsgesetz.pdf -o synopse.html
----
Wichtige Optionen:
`-o, --output <file>`::
Ausgabedatei (Default `synopse.html`; `-` = Standardausgabe).
`--vollstaendig`::
Auch unveränderte Normen in die Synopse aufnehmen.
`--artikel <n>`::
Nur diesen Artikel des Änderungsgesetzes anwenden (Default: alle
Artikel, deren Einleitung das Stammgesetz nennt).
`--extract-only`::
Nur den bereinigten Lineartext des Änderungsgesetzes ausgeben. Nützlich,
wenn die PDF-Extraktion fehlerhaft ist: Text prüfen, von Hand
korrigieren und als Klartextdatei wieder einspeisen.
Erkannt werden die gebräuchlichsten Änderungsbefehle des Handbuchs der
Rechtsförmlichkeit (Ersetzen, Neufassung, Einfügen, Anfügen, Aufheben,
Streichen, Umnummerierung) einschließlich zahlreicher Sonderformen:
Bereichs- und Koordinationsziele („Die Absätze 8 und 9 werden durch die
folgenden Absätze 8 bis 10 ersetzt“), strukturelle Streichungen ganzer
Einheiten („§ 9 wird gestrichen“), §- und Gliederungs-Umnummerierungen
(„§ 9a wird zu § 9“, Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3“),
das Einfügen/Ersetzen ganzer §-Blöcke, Chapeau-Lokatoren („Im
Satzteil vor Nummer 1 …“), Änderungen an Anhängen und Anlagen („Der
Anhang wird wie folgt geändert: Nach Nummer 2 wird die folgende
Nummer 2a eingefügt“), Angabe-Befehle auf die Inhaltsübersicht (gefasst,
ersetzt, eingefügt, gestrichen sie werden auf die
Inhaltsübersichts-Norm angewandt), das Einfügen und Ersetzen von
Gliederungsberschriften („Nach § 33 werden die folgenden Überschriften
zu Teil 3 eingefügt“), Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs- und
-Einfügepaare, Einfügungen, deren Position ein Wortanker statt einer
Stellenangabe bestimmt („Vor den Wörtern Aus dem Bereich Verkehr:“ wird
folgender Absatz 5 eingefügt“), Verbünde aus Umnummerierung und
Folgeänderung („§ 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert“, Die
bisherige Nr. 7 wird Nr. 5 und das Komma wird durch das Wort und
ersetzt eine Satzzeichen-Operation meint dabei stets die soeben
umnummerierte Einheit, weil ihr Zieltext nichts unterscheidet),
Verb-Rahmen, deren Unterpunkte allein die Fundstelle tragen („Es werden
ersetzt: in § 35 Absatz 3 die Angabe X jeweils durch die Angabe
Y“,“) sowie die Neufassung der Gesetzesüberschrift.
Angewandt wird nicht stur in Dokumentreihenfolge: Umnummerierungen
beziehen sich stets auf die ursprüngliche Zählung, nicht auf den Stand
nach den vorangegangenen Punkten. Wer eine Bezeichnung räumt, kommt
deshalb vor den, der sie neu besetzt. Aus dieser einen Regel folgt die
absteigende Abarbeitung einer aufsteigenden Kaskade („Der bisherige
Absatz 3 wird Absatz 4“, Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5“, …)
ebenso wie der Vorrang einer Umnummerierung vor der Einfügung, die deren
Bezeichnung neu vergibt. Wer vorrückt, nimmt dabei seine eigenen Räumer
mit: Auch eine über mehrere Punkte verschränkte Kaskade („Die bisherige
Nr. 15 wird Nr. 16“, Die bisherigen Nrn. 13 und 14 werden die Nrn. 14
und 15“, Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 13 eingefügt“) tritt deshalb
geschlossen vor die Einfügung, nicht bloß mit ihrem letzten Glied.
Geordnet werden nicht die Befehle, sondern die einzelnen
Anwendungsschritte. Ein Verbund aus Umnummerierung und Folgeänderung
trägt nämlich zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche: Die Umnummerierung
gehört nach vorn, die Folgeänderung dagegen an ihre Dokumentstelle, weil
sie die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraussetzt Die
bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe schriftliche wird
gestrichen ist vorgezogen mehrdeutig, weil erst ein früherer Punkt die
zweite Fundstelle des Wortes beseitigt. Verschoben wird stets nur nach
vorn. Das Protokoll bleibt gleichwohl befehlsweise: Ein Verbund gilt nur
dann als angewandt, wenn jeder seiner Teile gegriffen hat, sonst nennt
die Meldung den Teil und den Grund.
Die PDF-Aufbereitung toleriert Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade
Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen, zerlegt kodierte Umlaute) und
bestimmt die Brotschrift seitenweise, sodass auch
Ministeriumsentwürfe mit gemischten Layouts vollständig extrahiert
werden. Fehlt im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen, endet
das Zitat an der nächsten Strukturgrenze an einer Artikelberschrift
oder, wo die Anführungszeichen eines Artikels nachweislich nicht
aufgehen, am nächsten Aufzählungspunkt des Änderungsgesetzes; gemeldet
wird das als Warnung. Auf den
Beispieldaten werden damit alle Befehle der BGBl-Fassungen und der
aktuellen Entwürfe angewandt (UWG/AGG/ProdHaftG: 0 manuell); was
unsicher bleibt etwa Befehle gegen eine ältere Gesetzesfassung, deren
Zieltext nicht mehr existiert landet mit Begründung im Abschnitt
*Manuell prüfen* der Synopse und wird niemals stillschweigend verworfen.
Für das bayerische Landesrecht versteht ÄndGgner die dortigen
Konventionen: Stammgesetze gliedern sich in Artikel („Art. 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2“, durchgängig abgekürzt zitiert), Änderungsgesetze dagegen
in Paragraphen auch mehrere Gesetze in einem GVBl-Heft, aus denen die
auf das Stammgesetz zielenden §§ (einschließlich Weitere Änderung“)
anhand des Einleitungssatzes ausgewählt werden. Amtliche Satznummern
bleiben als Superskripte erhalten und dienen als exakte Satzgrenzen;
zusätzlich erkannt werden die bayerischen Befehlsformen („Fußnote 1
wird aufgehoben“, In Satz 1 wird die Satznummerierung 1 gestrichen“,
Dem Wortlaut werden die folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“, Der
bisherige Wortlaut wird Abs. 5“, Halbsatz-Ziele, Klauselketten mit
gemeinsamem Schlussverb) sowie das Fortführungszeichen des GVBl (jedes
neugefasste Aufzählungsglied öffnet erneut mit „). Der Fall ist gegen
die amtliche Nachfassung belegt: Alle 154 auf das BayJG zielenden
Befehle des Heftes 6/2026 werden an 54 Normen selbsttätig angewandt,
auch die verschränkte Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56.
Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in
Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in
Befehlsidiomen. Belegt sind Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen
(NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO) und Nordrhein-Westfalen dort alle
vier ändernden Artikel eines
Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz,
Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101
Befehlen an 31 Normen der größte Fall des Heftes, das WDR-Gesetz
mit Akzeptanztests gegen die
amtlichen Nachfassungen; für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen
reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung dort vollständig, aber ohne
Anwendung —, weil deren Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine
anmeldepflichtige Schnittstelle ausgeben. Thüringens Portal gibt sie
ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und
den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die
Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. Welche Konvention welches Land beisteuert, welche
Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet
`src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`.
[[quellformate]]
== Quellformate: Gesetz, Entwurf, Antrag
Ein Änderungsbefehl steht nicht nur im verkündeten Gesetzblatt. Dasselbe
Vorhaben durchläuft als Referenten-, Regierungs- und Fraktionsentwurf,
als Änderungsantrag und als Beschlussempfehlung mehrere Fassungen, und
die Frage was gälte, wenn das durchkommt?“ stellt sich in jeder davon.
ÄndGgner erschließt die Art eines Dokuments deshalb aus seinem Kopf
nie aus dem Dateinamen, der lügen kann (im Beispielkorpus heißt ein
Entschließungsantrag `BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf`) und nie
aus einer Kennung, die von außen mitzugeben wäre.
Unterschieden werden:
Änderungsgesetz::
Das verkündete Artikelgesetz aus BGBl, GVBl oder GVOBl. Der Regelfall.
Gesetzentwurf::
Referenten-, Regierungs- und Fraktionsentwürfe, auch als Drucksache von
Bundestag, Bundesrat oder Landtag. Der Begründungsteil hinter dem
Regelungstext erzeugt keine Befehle; erkannt wird er an Begründung
ebenso wie an den Entwurfsvarianten („A. Allgemeiner Teil“, Zu
Artikel 1“).
Änderungsantrag::
Ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine *Drucksache* siehe unten.
Beschlussempfehlung::
Trägt ihre Fassung in einer zweispaltigen Zusammenstellung, die
aufgelöst wird die Synopse zeigt dann die vom Ausschuss beschlossene
Fassung (siehe unten).
Dokument ohne Änderungsbefehle::
Entschließungs- und schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht. Sie
werden übergangen und gemeldet nicht stillschweigend zu null
Befehlen verarbeitet.
Sobald ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung beteiligt
ist, trägt die Synopse den Hinweis *Entwurfsfassung nicht geltendes
Recht*; die Quellenzeile nennt je Datei die erkannte Art.
=== Änderungsanträge
Ein Änderungsantrag ist eine Metanderung: Er ändert den Entwurf, nicht
das Gesetz. Sein Rahmensatz adressiert deshalb zwei Ebenen zugleich
In § 3 Nr. 22 wird § 18 Nr. 1 wie folgt geändert:“ nennt erst die
Stelle _in der Drucksache_ (den 22. Änderungsbefehl ihres dritten
Paragraphen) und dann die Stelle _in dem Text, den dieser Befehl
zitiert_. Angegeben wird der Antrag zusammen mit seinem Entwurf:
[source,shell script]
----
java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \
BayJG-alt.txt Ltg-Drs-19-9707_Gesetzentwurf.pdf \
Ltg-Drs-19-10365_Aenderungsantrag-Gruene.pdf -o synopse.html
----
ÄndGgner wendet dann erst den Antrag auf den Entwurf an und danach den
so geänderten Entwurf auf das Stammgesetz; die Synopse zeigt also, was
gälte, wenn Entwurf _und_ Antrag durchkämen. Welcher Entwurf gemeint
ist, entscheidet die Drucksachennummer, die der Antrag selbst nennt
(„(Drs. 19/9707)“), nicht die Reihenfolge der Argumente. Fehlt der
Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet ihn
ersatzweise auf das Stammgesetz loszulassen wäre falsch, denn seine
Stellenangaben zielen auf die Drucksache. Erkannt wird auch die
elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in der
Beschlussformel führt („1. In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die
Angabe „;“ ersetzt.“).
=== Beschlussempfehlungen: die beschlossene Fassung
Die maßgebliche Fassung einer Beschlussempfehlung steht in einer
zweispaltigen Zusammenstellung: links der Entwurf, rechts die Beschlüsse
des Ausschusses. Anders als beim alten BGBl und beim Berliner GVBl
stehen die Spalten *nicht* nacheinander im Inhaltsstrom, sondern
zeilenweise verschränkt; getrennt werden sie deshalb über die
Koordinaten (`PatchTextExtraktor.extrahiereSpalten`, Schnitt an der
Blattmitte, aber nur an einem tatsächlichen Spaltensteg, damit
ganzseitenbreite Zeilen ungeschnitten bleiben).
Die rechte Spalte für sich gelesen ist allerdings kein vollständiges
Dokument: Sie druckt Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt bloß
unverändert und zwar nicht nur je Gliederungspunkt, sondern auch
zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke, weshalb ihre Anführungszeichen
nicht aufgehen. Eine Auflösung über die Gliederungspfade scheitert daran
nachweislich. Maßgeblich ist stattdessen die *Grundlinie*: Beide Spalten
sind zeilensynchron gesetzt, jeder Vermerk steht auf der Höhe der
Entwurfszeile, die er meint. Der `ZusammenstellungsLeser` führt beide
Spalten über Seite und Grundlinie in eine gemeinsame Lesereihenfolge
zusammen und entscheidet dann Zeile für Zeile: unverändert holt den
Wortlaut aus der Entwurfsspalte, entfällt streicht ihn, sonst gilt die
Ausschussspalte. Dabei meint unverändert den Wortlaut, nicht die
Zählung streicht der Ausschuss einen Punkt, rücken die folgenden auf,
und seine Marke tritt an die Stelle der des Entwurfs.
Die Quellenzeile der Synopse weist die verwendete Spalte als
`[Beschlussempfehlung …, Ausschussfassung]` aus. Lässt sich die
Zusammenstellung nicht auflösen, wird die Datei nach wie vor mit
Begründung übergangen samt Hinweis auf die Drucksachennummer des
Entwurfs, der sich stattdessen eignet. Eine halb aufgelöste Fassung
auszugeben wäre schlimmer als keine.
Belegt ist beides: dass die *linke* Spalte Befehl für Befehl den
Regierungsentwurf ergibt, aus dem die Zusammenstellung gebaut ist, und
dass die aufgelöste Fassung mehr Befehle trägt als er der Ausschuss
hat der GEG-Novelle zwei Artikel hinzugefügt. Zwei Beispiele stehen im
Test: BT-Drs. 20/7619 (GEG) und BT-Drs. 19/24334 (Drittes
Bevölkerungsschutzgesetz).
[[web]]
== Web-App
Neben der CLI gibt es eine Browserfassung, die dieselbe Pipeline
(`eu.mulk.aendggner.Pipeline`) über ein Upload-Formular zugänglich macht:
Stammgesetz- und Änderungsgesetz-Datei(en) wählen, Synopse erhalten.
Über dem Formular steht ein zugeklappter Einführungsblock, der zwei
durchgerechnete Fälle mit Verweisen auf die amtlichen Fundstellen anbietet:
das UWG (`gesetze-im-internet.de/uwg_2004/xml.zip`) mit dem Dritten Gesetz zu
seiner Änderung (BGBl. 2026 I Nr. 43) und das AGG
(`gesetze-im-internet.de/agg/xml.zip`) mit dem Regierungsentwurf BT-Drs.
21/6178. Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft die Dateien auch nicht
selbst ab, sie verweist nur darauf.
Sie braucht keinen Server: Die vollständige Verarbeitung PDF-Textgewinnung
mit PDFBox eingeschlossen läuft als WebAssembly-Modul im Browser, übersetzt
mit GraalVM Web Image aus demselben Java-Quelltext. Ausgeliefert werden nur
statische Dateien; die gewählten Dokumente verlassen den Rechner der
Nutzer:innen nicht.
Bauen (verlangt Oracle GraalVM 25.1 oder neuer Web Image ist dort enthalten,
in der Community Edition nicht):
[source,shell script]
----
JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm package
----
Ergebnis ist `target/web/` mit `index.html`, `app.js`, `worker.js`,
`style.css`, `favicon.svg`, `aendggner.js` und `aendggner.js.wasm` (rund 24 MB,
komprimiert etwa 7 MB). Das Verzeichnis ist so, wie es dasteht, auslieferbar:
`deploy/webpaket.sh` läuft am Ende desselben Befehls, wirft den mehrere hundert
Megabyte großen Textzwischenschritt `aendggner.js.wat` fort, legt den Quelltext
der gebauten Fassung als `aendggner-quelltext.tar.gz` samt
`quelltext-fassung.txt` bei und komprimiert die großen Dateien nach `.gz` und
`.br` vor. Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, bricht der Bau ab
der beigelegte Quelltext wäre dann nicht der gebaute; für einen Probelauf hilft
`QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1`.
Lokal ansehen `file://` genügt nicht, Browser laden Wasm-Module und Worker
nur über HTTP (http://localhost:8000/):
[source,shell script]
----
jwebserver -d target/web
----
Die Befehlszeilenfassung bleibt davon unberührt und ist weiterhin der Weg für
Massenläufe.
=== Ausrollen
Betrieben wird die Fassung unter einem Unterpfad einer bestehenden Domain,
https://matthias.benkard.de/aendggner/ — ein eigener Server und ein eigenes
Zertifikat sind dafür nicht nötig. Nötig ist nur ein Webserver für statische
Dateien.
[source,shell script]
----
JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm package
rsync -av --delete target/web/ server:/var/www/aendggner/
----
`deploy/nginx-aendggner.conf` ist dafür kein eigener `server`-Block, sondern ein
Schnipsel zum Einfügen in den vorhandenen (`include`). Er bringt mit:
* die Weiterleitung von `/aendggner` auf `/aendggner/`, ohne die alle relativen
Verweise der Seite auf die Domainwurzel zielten;
* den MIME-Typ `application/wasm`, ohne den der Browser die Instanziierung des
Moduls verweigert;
* `gzip_static`/`brotli_static` für die vorkomprimierten Dateien, statt 24 MB je
Abruf neu zu packen;
* `Cache-Control: no-cache` statt einer Haltefrist: Die Dateinamen tragen keine
Fassungskennung, und ein Browser mit altem `app.js` und neuem `.wasm` bekäme
sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat. Revalidiert wird per ETag, das
unveränderte Modul kostet dann ein 304 ohne Rumpf;
* die Sicherheitskopfzeilen samt einer Content-Security-Policy. Zwei ihrer
Freigaben sind unvermeidlich und in der Datei begründet: `'wasm-unsafe-eval'`
für die Instanziierung des Moduls und `'unsafe-inline'` für Stile, weil die
Synopse als `blob:`-Dokument die Richtlinie der erzeugenden Seite erbt, ihr
Stylesheet aber eingebettet trägt.
Der Footer der Startseite verweist auf den beigelegten Quelltext-Tarball; das
verlangt AGPLv3 §13 für den Netzwerkbetrieb. Als fortlaufende Zweitquelle ist
https://gerrit.benkard.de/plugins/gitiles/aendggner genannt. `impressum.html`
und `datenschutz.html` tragen die Angaben nach § 5 DDG und Art. 13 DSGVO; die
dort genannte Aufbewahrungsfrist der Zugriffsprotokolle (14 Tage) muss zu der
des Servers passen.
=== Warum WebAssembly und nicht ein Java-Server
Der Kern ist reines Java ohne Dateisystem- oder Netzzugriff; nur vier Stellen
berührten die Plattform (PDFBox, MIME-Erkennung, XML-Parser, Dateizugriff).
Sie sind hinter `eu.mulk.aendggner.Quelle` (Name + Bytes) und
`eu.mulk.aendggner.DateiTyp` (Signaturbytes statt Tika) gebündelt, sodass
Befehlszeile und Browser dieselbe Pipeline speisen.
Zwei Eigenheiten von Web Image sind dabei zu beachten und im Quelltext
vermerkt:
* Die nativen zlib-Bindungen des JDK fehlen (`java.util.zip.Inflater`), ohne
die kein PDF lesbar ist. `src/wasm/java/.../InflaterErsatz.java` ersetzt sie
durch die reine Java-Umsetzung von jzlib.
* Typisierte Felder lassen sich derzeit nicht nach `byte[]` umsetzen; der
Dateiinhalt wandert deshalb als Base64-Text über die JS-Grenze.
== Running the Tests
To build and run the tests:
[source,shell script]
----
./mvnw verify
----