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      "message": "Der Länderkreis schließt sich mit Saarland und Sachsen-Anhalt\n\nSechzehn Länder hat die Bundesrepublik, vierzehn waren erfaßt. Die beiden\nletzten fehlten aus demselben Grund: Ihre Landesrechtsportale führen keine\nFassungsliste, und ohne Vorfassung gibt es keinen Belegfall.\n\nFür das Saarland hilft die Änderungshistorie aus. Weist sie für das fragliche\nJahr genau eine Änderung aus, so ist die Vorfassung die Gesamtausgabe ohne diese\neine. Für das Gesetz über den Saarlandpakt und die Verordnung zu seiner\nAusführung — beide geändert durch das Gesetz Nr. 2211 vom 24. Juni 2026 — ist\ndas so hergeleitet und aus den Gesetzblättern von 2019, 2020 und 2024 Norm für\nNorm gegengeprüft worden: Die Ursprungsfassung nebst den beiden\nzwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Ein Heft,\nzwei Stammwerke, zwei Aufträge; zehn von zehn Normen der Verordnung und\nneunzehn von zwanzig des Gesetzes stimmen zeichengenau.\n\nSachsen-Anhalt bleibt beim rheinland-pfälzischen Weg, und zwar doppelt\nbegründet: Das Portal führt keine Vorfassung, und das Gesetz- und\nVerordnungsblatt des Landes ist überhaupt nicht frei. Frei ist die\nParlamentsdokumentation, weshalb hier die Drucksache 8/6357 des Landtags das\nÄnderungsdokument ist; aussagekräftig ist allein die Zahl der erschlossenen\nBefehle, vierzehn an der Zahl.\n\nFünf Funde sind allgemein und stehen im Produktivcode: der Kolumnentitel des\nsaarländischen Amtsblattes; die Aufzählungsmarke, die Kennzeichnung ist und\nnicht Wortlaut, sodaß „in Nummer 8 den Punkt ersetzen“ nicht mehr am eigenen\nMarkenpunkt scheitert; die Artikelwahl bei Ausführungsverordnungen, die ihren\neigenen Namen nicht mehr wegstreicht; die Wortfuge am markerlosen Umbruch, die\nder Wortbestand ohne die zeilenletzten Wörter beweist; und die\nBuchstabengliederung mit Punkt nebst den kleinen römischen Zahlen, bei denen\n„i.“ aus dem Stand der Gliederung entschieden wird.\n\nNicht selbsttätig verarbeitbar bleiben die auslassende Anfügung, die Anfügung\nan die Überschrift des Werkes selbst, der Verbund aus Bereichsumnummerierung\nund Wortstreichung sowie die kurze Wortfuge; sie sind im Handbuch und in den\nHerkunftsnachweisen als Grenzen benannt.\n\nDie Prüfung geht auf: 456 Testfälle, „mvnw verify“ grün, „reuse lint“ 223 von\n223, und der Korpuslauf hält seine Grundlinie bei vierunddreißig Aufträgen,\n1429 Befehlen, 1295 angewandt, 661 von 671 gleichen Normen.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nClaude-Session: https://claude.ai/code/session_014dzFZB6rfFjpVMxhF5mQWN\nChange-Id: I046353512a672afda7b908f6aee425e4daba507c\n"
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      "message": "Der Korpus sagt, woran die Reste im Ganzen liegen\n\nDer Befund über das Erzeugnis ruhte auf handverlesenen Fällen. Rund drei Dutzend\nAkzeptanzprüfungen sagen, dass diese Hefte aufgehen; sie sagen nicht, woran die\nReste im Ganzen liegen — ob an der Befehlssprache eines Landes, an der\nAufbereitung des Druckwerks oder am Alter der eingesetzten Stammfassung. Die\nAuszählung der Gründe beantwortet das für ein Heft; über einen Korpus geführt\nbeantwortet sie es für das Erzeugnis.\n\nDer Schalter --korpus arbeitet eine Auftragsliste ab und gibt je Auftrag eine\nZeile Kennzahlen aus: erschlossene, angewandte, liegengebliebene und am Stichtag\nzurückgestellte Befehle, sodann die gleichen, geprüften, fehlenden, überzähligen\nund abweichenden Normen des Abgleichs, zuletzt die Gründe nach Häufigkeit. Die\nListe nennt dieselben Angaben, die auch die Befehlszeile entgegennimmt — ein\nAuftrag ist nichts anderes als ein Lauf. Mit --synopsen bleiben die\nEinzelsynopsen samt einer Übersichtsseite stehen; ohne sie wäre der Bericht eine\nZahlenreihe, aus der niemand den Grund eines Restes erführe.\n\nEingecheckt ist der Bericht die Grundlinie. --grundlinie hält den Lauf dagegen\nund rügt allein, was fällt: weniger erschlossene oder angewandte Befehle, weniger\ngleiche Normen, mehr liegengebliebene, fehlende, überzählige oder abweichende.\nEin Fortschritt ist kein Fehler, sondern der Zweck der Arbeit; er verlangt\nallein, die Grundlinie fortzuschreiben. Der Rückschritt endet mit 3 wie ein nicht\naufgehender Abgleich. Ein gescheiterter Auftrag hält den Lauf nicht an, sondern\nträgt seinen Fehlertext in seiner Zeile — der Grundsatz der Nichtverwerfung gilt\nauch hier.\n\nDer mitgelieferte Korpus umfasst einunddreißig Aufträge und gibt 1413 Befehle\nher, von denen 1287 angewandt werden; 632 von 641 verglichenen Normen gehen auf.\nEr reproduziert die Zahlen der bestehenden Akzeptanzfälle (UWG 19/0, GEG 119/119,\nBayJG 154/154, Berlin 171/171, WDR 101, Bremen 41/37, Hamburg 21/17). Drei\nAufträge tragen mit Absicht hohe Reste: Bei den beiden Beschlussempfehlungen und\nbei Rheinland-Pfalz schreibt die Vorlage eine ältere Fassung fort als die\neingesetzte Stammfassung. Sie sind gleichwohl Wächter — steigen ihre Reste, so\nhat sich etwas verschlechtert.\n\nNebenbei: Die Auszählung der Gründe stand doppelt (Befehlszeile und Synopse) und\nliegt nun in Pipeline.zaehleGruende; das Ergebnis der Pipeline führt sie mit.\n\nGeprüft: mvnw verify (443 Testfälle) und reuse lint (214/214) gehen durch; der\nKorpuslauf ist Teil der Prüfung. Die Rügeregel ist am ganzen Korpus erprobt: Eine\num eins verschärfte Grundlinie führt zur Rüge „UWG-BGBl: angewandte Befehle 19\nstatt 20“ und zum Rückgabewert 3.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I4e10b041b78d95772da1c3ff18ab92b0b45dacaa\n"
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      "message": "Mecklenburg-Vorpommern wählt seinen Artikel aus sechzig\n\nMecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt\nvollständig offen (Jahrgänge ab 2014, rund 440 Hefte); das Portal dagegen ist\neine juris-Einseitenanwendung ohne Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb\naus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne\njede frühere Änderung, so ist die Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung.\n\nDer Fall — Artikel 44 des Besoldungsanpassungsgesetzes vom 8. Juli 2026, der die\nAusbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst ändert — prüft die\nArtikelwahl schärfer als jeder bisherige: Das Heft trägt ein Mantelgesetz mit\nrund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert. Er prüft ferner\ndie Inhaltsübersicht als eigene Norm, deren Angabe zu § 10 der erste und deren\nÜberschrift der siebte Befehl ändert.\n\nZwei Ergänzungen waren nötig: die Muster für Kolumnentitel und Seitenfuß des\nBlattes (beide stehen im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext) und die Nebenform\n„die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“. Die vier liegen\ngebliebenen Befehle betreffen sämtlich die Anlagen, die die Stammfassung als\nTabellen und Vordrucke nicht mitführt.\n\nEine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September 2026 in\nKraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist — sie hat\ndieser als Gegenprobe gedient.\n\nGeprüft: mvnw verify (430 Testfälle) und reuse lint (207/207) gehen durch; der\nneue Akzeptanzfall pinnt die Wahl des Artikels 44, 24 gelesene und 20 angewandte\nBefehle.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ic7f04bbd6326f2e34e50fab5b67eb8b2db346410\n"
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      "message": "Bremen öffnet seine Fassungen, und zwei Zitate bleiben offen\n\nBremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Transparenzportal ist nach BRAVORS\nund recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert,\nund das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln\nadressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle.\n\nDas Heft (Brem.GBl. 2026 Nr. 87) versäumt es zweimal, ein Zitat zu schließen.\nDaran zeigte sich, dass die Grenze am Aufzählungspunkt zu eng gefasst war: Sie\nverlangte, dass der Rest des Abschnitts ausbalanciert zurückbleibe, und konnte\ndeshalb nur den letzten Mangel heilen. Nunmehr prüft sie, dass kein schließendes\nAnführungszeichen ohne öffnendes zurückbleibt — ein Abschnitt darf mehrere\noffene Zitate tragen, und jedes wird an seiner eigenen Grenze geschlossen. Das\nHeft gab vorher 22 Befehle her, nun 41.\n\nDie bremische Befehlssprache brachte sechs Nebenformen (Name der Verordnung,\nbloße Aufzählungsmarke als Stelle, Marke mit Schlusspunkt, „geändert“ statt\n„ersetzt“, „um Satz 2 ergänzt“, benanntes Satzzeichen) und fünf Anwendungsfunde:\nEine unvollendet endende Neufassung lässt die Untergliederung stehen; das Zitat\ndes ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit; ein Umbruch mitten im Satz\nist Satzspiegel; ein Platzhalter hält nur im eigenen Block Platz; und eine\nangefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz. Dabei\nkam ein stiller Mangel ans Licht: „hinter dem Wort“ war in den Mustern\nzugelassen, wurde aber nirgends geprüft — die Wörter traten vor den Anker.\n\nGeprüft: mvnw verify (428 Testfälle) und reuse lint (204/204) gehen durch; der\nneue Akzeptanzfall pinnt 41 gelesene, 37 angewandte Befehle und den Gleichlauf\nvon 26 der 29 Normen mit der amtlichen Nachfassung.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: If83a1f3204cd4599168888f2701db71d560b7bc7\n"
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      "message": "Hamburg zählt in Dezimalen und gliedert sein Heft in Paragraphen\n\nDas hamburgische Gesetzblatt bringt zwei Gliederungen, die im übrigen Landesrecht\nnicht vorkommen. Die erste: Ein Sammelheft trägt Verkündungen beider Art\nnebeneinander — die eine teilt sich in Artikel, die nächste in Paragraphen. Die\n§-Teilung erst dann zu versuchen, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, war\ndarum zu grob; sie ist auch dann zu versuchen, wenn kein Artikel das Stammgesetz\nbetrifft. Die zweite: Die Befehle sind dezimal gegliedert (6.1, 7.1.1, 7.2.3), wo\ndie übrigen Blätter a)/aa) setzen. Die Ebene steht dabei in der Zahl selbst, und\nweil das Label seine Herkunft schon trägt, wiederholt der Gliederungspfad sie\nnicht.\n\nDazu drei Funde am Satz des Blattes: Es setzt zwischen Paragraphenzeichen und\nNummer ein schmales Leerzeichen, das Javas \\s nicht kennt — ohne dessen\nNormalisierung ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und das ganze Heft bliebe ungelesen.\nEs führt seinen Kolumnentitel im Inhaltsstrom, wo er hinter das Zitat eines\nBefehls fällt. Und es lässt das Schlusswort der Eingangsformel in die rechte\nSpalte fallen, mitten in einen Absatz; die Spalte folgt deshalb fortan ihrer\nGrundlinie statt dem Strom — stabil sortiert, im Regelfall folgenlos.\n\nDrei Funde an der Anwendung: Ein Satzzeichen, das an die Stelle eines Wortes\ntritt, nimmt dessen Zwischenraum mit (die Umkehrung der schon geregelten Fuge).\nEin Satz, der an eine Aufzählung angefügt wird, gehört dem Absatz und nicht dem\nletzten Glied — er tritt auf eine eigene Zeile, und zwar in der Einrückung des\nBlockes, denn bündig gesetzt beendete er ihn. Und eine Neufassung, deren\nBezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt, tritt hinter diese zurück:\nSonst verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut und die Umnummerierung\nbenennte alsdann die neue — ein stiller Verlust.\n\nZwei Befehle des Heftes bleiben unerkannt, und das ist richtig so: Sie schreiben\n„wir die Textstelle … ersetzt“ statt „wird“. Ein Werkzeug, das das errät, läse\nmorgen auch anderes, was dort nicht steht.\n\nGeprüft: mvnw verify, 425 Tests (zuvor 415), reuse lint 200/200. Hamburg: 21\nBefehle gelesen, 17 angewandt, 10 von 14 Normen gleich der amtlichen Nachfassung;\ndrei der vier Abweichungen liegen an der Vorlage.\n\nChange-Id: Ibc61b4a38d5df5604b8c8efe2d69b7b6d27512d6\n"
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      "message": "Das Jahr der Urheberschaft ist das der Datei, nicht das des Verzeichnisses\n\nJede eigene Datei trug bislang den Vermerk \"2020\" — das Jahr, in dem das\nVerzeichnis angelegt wurde. Von den neunundachtzig eigenen Dateien sind aber\nvierundachtzig erst 2026 entstanden. Der Vermerk sagte damit nicht, wann das\nWerk geschaffen wurde, sondern wann jemand zum ersten Mal etwas eincheckte; das\nist nicht dasselbe, und für die Schutzfristberechnung ist es die falsche Angabe.\n\nErhoben wird das Jahr nunmehr je Datei aus der Entstehungs- und der letzten\nÄnderungsbuchung. Neunundsiebzig Dateien tragen \"2026\". Fünf reichen wirklich bis\n2020 zurück und werden bis heute fortgeschrieben (.gitignore, README.md, pom.xml,\nAendGgner.java, logging.properties); sie tragen \"2020-2026\". Eine einzige Datei\nist seit 2020 unberührt geblieben, .mvn/maven.config, und behält ihren Vermerk\nunverändert — sie war die einzige, bei der er von Anfang an stimmte.\n\nDie Zuordnungsdatei wird entsprechend geschieden. Der Block, der maven.config mit\nden drei übrigen kommentarlosen eigenen Dateien zusammenfasste, wird geteilt,\nweil deren Jahre auseinanderfallen; die abgeleiteten Textfassungen und die\nHerkunftsnachweise tragen 2026.\n\nDamit der Bau die Berichtigung nicht sogleich wieder zunichte macht, tritt im\nKopfzeilenvordruck des Formatierers der Platzhalter \"$YEAR\" an die Stelle des\nfesten Jahres. Er nimmt hin, was in der Datei steht, statt allen Java-Dateien\ndasselbe Jahr aufzunötigen.\n\nGeprüft: 350 Tests, REUSE 188/188, spotless:check ohne Beanstandung und\nspotless:apply ohne Änderung.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I876adf0a4ce63c198e0e549d7c976310e2a3a3ee\n"
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      "message": "Rheinland-Pfalz schreibt Worte, nicht Wörter\n\nDie Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der\nUnfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) kommt als Erkennungsfall in den Bestand — nicht\nals Akzeptanzfall, und der Grund liegt in der Quelle: Das rheinland-pfälzische\nLandesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben, ebensowenig das\nsaarländische und das sachsen-anhaltische. Die Fassungsliste, über die Hessen,\nSchleswig-Holstein, Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben,\ngibt es dort nicht. Ohne Vorfassung kein Vergleich; der Stamm ist hier die\nNachfassung, und die neun „Zieltext nicht vorhanden“ sind gerade der Beleg dafür,\ndass die Befehle dort bereits vollzogen sind.\n\nZwei allgemeine Funde hat der Fall trotzdem gebracht. Das Land schreibt „die\nWorte“, wo das Handbuch der Rechtsförmlichkeit „die Wörter“ setzt — der Erkenner\nnimmt die Nebenform jetzt überall an, ohne sie blieben sieben der 23 Befehle\nunerkannt. Und der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und\nzerschneidet das Zitat einer Neufassung („§ 18 erhält folgende Fassung:“ /\nFußzeile / „„§ 18 …““); er wird nun herausgeschnitten wie die Füße der\nGesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs.\n\nDrei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit einer\nHalbsatz-Anfügung („durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt“), „In der Einleitung“ als Ziel, und die Verweisung auf einen anderen\nPunkt („entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a“).\n\nNebenbei ein besserer Beschaffungsweg, in RheinlandPfalz/SOURCES festgehalten:\nDer Portaltext wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und landet\nunmittelbar als Datei im Dateisystem, statt stückweise durch die Textausgabe der\nBrowsersteuerung zu gehen. Der PDF-Verweis der Dokumentansicht taugt dafür nicht\n— er ist an die Sitzung gebunden.\n\nGeprüft: 350 Tests, REUSE 188/188.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I317f2d368b734c1152cd47cc09356de60f5dfb35\n"
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      "message": "Nicht jedes Landesportal versteckt seinen Text\n\nBrandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine juris-Einseitenanwendung ist:\nBRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter\n„Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln. Vor- und Nachfassung entstammen damit\nderselben Quelle — kein Wayback, keine Browsersteuerung, nur zwei Adressen. Die\nHefte lassen sich am Dokumententitel des PDF einordnen; „FraktG-1AendG“ verrät\nmehr als jede Volltextsuche.\n\nDer Belegfall ist das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes (GVBl. I\n2026 Nr. 12): vier Befehle, vier angewandt, alle 24 Normen gleich der amtlichen\nNachfassung — auf Anhieb, ohne einen einzigen Eingriff am Parser. Zugleich ist er\ndie Gegenprobe zum Inkrafttreten: Artikel 2 ordnet es schlicht an („am Tag nach\nder Verkündung“), also darf keine Staffelung gerügt und kein Datum erfunden\nwerden.\n\nDrei Eigenheiten fürs Aufbereiten stehen in Brandenburg/SOURCES: Die\nAbschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen\nsind echte Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt; und an ehemaligen\nTrennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in\n„Mitglie\u003cSTX\u003eder“), die kein Textbestand sind.\n\nEin allgemeiner Fund kam doch dazu: Die Überschrift des Schlussartikels geriet in\nden Wortlaut der Inkrafttretens-Anordnung, weil ein Artikel ohne Absatz-\nbezeichnungen im ganzen ein Absatz ist. Auf das bloße Vorkommen von „tritt“ ist\ndabei kein Verlass — das Wort „Inkrafttreten“ trägt es selbst.\n\nGeprüft: 349 Tests, REUSE 185/185.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I17660864fdf589d280024c9ba310e23902781515\n"
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      "message": "Was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern\n\nBaden-Württemberg war das letzte Land mit einem Änderungsdokument, aber ohne\nBelegfall. Es hat vier Funde des Satzbildes und einen der Anwendung gebracht.\n\nDer Seitenfuß des Gesetzblatts steht im Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und\ntrennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb — „… die Wörter\n‚Telegramm, Fernschreiben,‘“, Fußzeile, „gestrichen.“; die Blattzählung steht\nmitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten. Beides wird nun\nherausgeschnitten. Dazu zwei Idiome: Der Dativ einer Anfügung darf seinen\nArtikel verlieren („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“), und hinter einer\nAnlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen.\n\nDer Anwendungsfund betrifft den Halbsatz: Wird der zweite gestrichen, so nimmt\ner sein Semikolon mit, und der Satz behält seinen Schlusspunkt. „A; B.“ ohne B\nist „A.“ und nicht „A;“.\n\nBei der Gelegenheit fiel eine Ordnungsfrage auf, die allgemein ist: Die Glieder\neiner Fundstelle werden jetzt in der Reihenfolge aufgelöst, in der die Stelle\nsie nennt, und jedes verengt den Suchbereich des nächsten. „Absatz 2 Nummer 1\nSatz 2“ meint den zweiten Satz der Nummer 1, „Satz 1 Nummer 3“ dagegen die\ndritte Nummer des ersten Satzes; wer stets zuerst den Satz oder stets zuerst die\nNummer suchte, träfe in einem der beiden Fälle die falsche Einheit.\n\nEinunddreißig der siebenunddreißig Befehle werden angewandt, und einundneunzig\nder dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung. Die sechs\nliegengebliebenen ändern sämtlich die Muster der Anlagen — den Wahlschein, die\nMerkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie sind nicht anwendbar, weil\ndas Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14\nbestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle. Das ist eine Grenze der Quelle, nicht\ndes Werkzeugs, und sie ist als solche benannt.\n\nDamit trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall\nbis zur Anwendung.\n\nGeprüft mit „mvnw verify“: 334 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl\neines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 174/174.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: If1709f0c037195a510febb7f8a21396ed0133d45\n"
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      "message": "Die Nummer einer Anlage ist eine Norm, kein Aufzählungsglied\n\nDer Zuständigkeitskatalog des Berliner Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zählt\nseine Einheiten nicht als Aufzählungsglieder, sondern führt sie als „Nummer 6“,\n„Nummer 23“, „Nummer 31“ — jede mit eigener Absatzzählung, jede im Portal eine\neigene Einzelnorm. Der Stellenauflöser suchte dagegen eine Marke „6.“ im\nWortlaut der Anlage und fand dort vielerlei; von sechs Befehlen des Artikels 1\nwurden zwei angewandt.\n\nSie werden nunmehr geführt, wie sie sind: als eigene Normen, deren Bezeichnung\ndie Anlage voranstellt. Damit trägt die vorhandene Absatz-Maschinerie ihre\nBefehle unverändert, und es braucht keinen neuen Rang im Modell. Wo ein Gesetz\nsolche Normen nicht führt — im gii-XML des Bundes stehen die Nummern einer\nAnlage als Marken im Wortlaut —, bleibt es beim bisherigen Weg.\n\nDabei kamen drei Mängel ans Licht. Ob die feinste Komponente einer Fundstelle\nein Absatz ist, entschied das bloße Vorkommen einer feineren Komponente; die\nNummer einer Anlage steht aber vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung\nder Norm. Die Umnummerierung eines solchen Absatzes galt deshalb als die einer\nAufzählungseinheit, tauschte eine Marke, die es nicht gab, hieß angewandt und\nbewirkte nichts. Ein Absatz, der „vor den Wörtern …“ eingefügt wird, wurde eine\nZeile im Nachbarabsatz statt eines Absatzes. Und die Bezeichnung eines so\neingefügten Absatzes verlor die Nummer der Anlage, weshalb die Schritt-Ordnung\nnicht sah, dass eine Umnummerierung ihm den Platz erst räumt.\n\nBeigelegt sind die beiden Fassungen des ASOG, über die Browsersteuerung\nbeschafft. Der Auszug ist dort bei fünfzigtausend Zeichen gekappt und verschluckt\neinzelne Leerzeichen; base64-kodierte Stücke kamen zeichengenau herüber.\n\nFünf der sechs Befehle werden angewandt, und 168 der 171 Normen gleichen danach\nder amtlichen Nachfassung. Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht\nin der Anwendung — eine von ihnen belegt erstmals, was die geometrische\nLesereihenfolge kosten würde: Der Titelblock des Änderungsgesetzes steht im\nInhaltsstrom mitten in einem Zitat.\n\nGeprüft mit „mvnw verify“: 333 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl\neines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 171/171.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I24b94cb96e6728b1ff1b1fcb5bb4b8433594e240\n"
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      "message": "Der Stamm bekommt das Alter, das der Einleitungssatz nennt\n\nDie beiden größten Restzahlen des Prüfbestands — GEG einundfünfzig, IfSG\nsiebenundzwanzig manuell zu prüfende Befehle — waren nie gepinnt, und niemand\nhatte sie je gegen ein Sollergebnis gehalten. Der Verdacht stand im Raum, sie\nseien kein Mangel des Werkzeugs, sondern ein Altersunterschied: Das gii-XML ist\ndie heutige konsolidierte Fassung, während das Änderungsgesetz von 2023 bzw.\n2020 auf die damalige zielt. Der Verdacht trifft zu, aber nicht ganz.\n\nBeschafft sind die zeitrichtigen Fassungen aus dem Wayback-Schnappschuss des\namtlichen Archivs „xml.zip“ — dasselbe Format, das der Loader ohnehin liest.\nMaßgeblich für die Wahl ist der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes; beide\nSchnappschüsse tragen genau den dort genannten Stand.\n\nGegen sie gerechnet, blieben zunächst fünf und sieben Reste. Diese zwölf sind\nerstmals echte Befunde gewesen, und neun von ihnen benannten vier allgemeine\nMängel, die alle behoben sind: Eine Wortersetzung griff in längere Wörter\nhinein und verbrauchte mit „schwerwiegende“ auch „schwerwiegender“; eine\neingerückte Aufzählungsmarke galt als Satzende, weshalb ein Absatz mit\nAufzählung mehr Sätze zählte als das Gesetzblatt; eine Ordnungszahl vor einem\nGliederungswort ebenso; eine Nummer wurde im ganzen Absatz gesucht statt im\nbenannten Satz; und eine Gliederungseinheit, die Rahmen und Befehl beide\nnennen, suchte sich innerhalb ihrer selbst.\n\nÜbrig bleiben drei Reste im GEG, jeder im Test einzeln begründet: zweimal\ndieselbe Kaskade des § 108 — die Aufhebung einer „bisherigen“ Nummer, deren\nBezeichnung ein anderer Punkt gerade neu vergibt, und eine Begleitklausel ohne\neigene Ortsangabe — und einmal die Überschrift einer Nummer der Anlage 8. Das\nletzte ist dieselbe offene Modellfrage wie bei Berlins Anlage.\n\nVier gepinnte Zahlen sind dadurch gestiegen; der Grund steht jeweils im Test.\nDas WDR-Gesetz trägt seither keinen Rest mehr.\n\nGeprüft mit „mvnw verify“: 330 Prüfungen, kein Fehlschlag; REUSE 167/167.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I338e78ec3d46e0d0d8e57e77831ebae34497ae7b\n"
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      "message": "Die Anlage wird eine Norm, ihre Nummern noch nicht\n\nDer Klartext-Parser trägt fortan Anlagen: „Anlage“, „Anlage 2“ und „Anhang“\neröffnen eine eigene Norm, deren Bezeichnung genau so lautet wie im gii-XML, und\nvom ersten Anlagenkopf an gehört alles Folgende zu ihr — ihre inneren\nÜberschriften gliedern nicht mehr das Gesetz, und ein Paragraph, den sie\nzitieren, eröffnet keine Norm.\n\nBerlin ist damit zur Hälfte belegt. Artikel 2 des Änderungsgesetzes schreibt das\nLAF-Errichtungsgesetz vollständig fort; alle fünf Normen gleichen danach der\namtlichen Fassung vom 12. Juni 2026. Artikel 1 bleibt bei der Erkennung, und der\nGrund ist benannt statt umgangen: Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten\nder Anlage, die dort als Überschriften stehen — „Nummer 6“, „Nummer 23“,\n„Nummer 31“ —, während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ sucht, die\nim Text der Anlage vielfach vorkommt. Die Gegenprobe belegt es: Werden die\nÜberschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die Zahl der\nangewandten Befehle von zwei auf drei, mehrdeutig bleibt der Rest. Die Nummern\neiner Anlage brauchen einen eigenen Rang zwischen Norm und Absatz.\n\nSolange er fehlt, bringt die Beilage von zweimal 380 kB Stammfassung keinen\nPrüfgewinn; ihr Bezugsweg steht in „Berlin/SOURCES“ und führt in zwei Abrufen\nwieder dorthin. Dort ist auch der zweite Berliner Befund festgehalten: Das Portal\nsetzt die amtlichen Satznummern als angeklebte Ziffern statt als Superskripte.\n\nGeprüft durch „mvnw verify“: 328 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,\nREUSE-Konformität 165 von 165.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ifdda599a8c641ce66d0370b2a027f556adb4d86d\n"
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      "message": "Ein Änderungsgesetz schreibt zwei Stammgesetze fort\n\nSchleswig-Holstein ändert mit einem Gesetz die Gemeindeordnung und die\nKreisordnung zugleich, jede in ihrem eigenen Artikel. Beide Stammfassungen sind\nnun über die Browsersteuerung beschafft — Vor- wie Nachfassung —, und beide\nwerden vollständig fortgeschrieben: je ein Neufassungsbefehl, kein Rest, und\ndanach gleicht die Gemeindeordnung in allen 167, die Kreisordnung in allen 86\nNormen der amtlichen Fassung vom 31. März 2026. Der dritte Artikel ändert ein\nanderes Änderungsgesetz und bleibt zu Recht unbeachtet.\n\nDer Portalsatz hat zwei Eigenheiten. Er trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“\nstatt „§ 57c“); zusammengezogen gehört das zur Aufbereitung, ohne den Handgriff\nwären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Und er setzt im\nKlammerzusatz „(Gemeindeordnung - GO -)“ einen Bindestrich, wo das Gesetzblatt\neinen Gedankenstrich führt. Daran scheiterte die Trennung von Kurztitel und\nAbkürzung, der Einleitungssatz fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel\ngewählt. Der Parser nimmt den Strich fortan in beiden Gestalten an, sofern\nLeerraum ihn umgibt — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.\n\nGeprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,\nREUSE-Konformität 162 von 162.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I11e8e84436c9b4b0e1729f5e4be012cc35335a0c\n"
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      "message": "Der Browser bekommt, was dem Skript verwehrt bleibt\n\nDie Landesrechtsportale, die auf der juris-Anwendung beruhen, galten als\nSackgasse: Jede Skriptabfrage erhält nur ihre leere Anwendungshülle, gleich\nunter welcher Adresse. Sie geben ihren Wortlaut aber jedem Browser, und über\neine Browsersteuerung ist er Werk für Werk auszulesen. Damit ist die hessische\nVerkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung in beiden maßgeblichen Fassungen\nbeschafft — der vom 1. Januar 2026 und der vom 4. Februar 2026 — und Hessen ist\nkein bloßer Erkennungsfall mehr, sondern ein voller Belegfall: einundzwanzig\nBefehle, kein Rest, und alle zweiundfünfzig Normen gleichen zeichengenau der\namtlichen Nachfassung.\n\nDer Weg dorthin hat fünf allgemeine Lücken aufgedeckt. Der Klartext-Parser\nverlangte für jeden Normkopf eine Überschrift, die eine Verordnung nicht führt,\nund kannte die ausgeschriebene Gliederung nicht („Erster Teil“); ein\nAufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt ihm als Unter-Überschrift. Der\nAnwender behandelte die Streichung einer Absatzbezeichnung wie die Aufhebung des\nAbsatzes, setzte Platzhalter auch dort, wo kein Platz zu halten war, und ließ\nein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, am Vorwort kleben.\n\nZwei stille Mängel kamen unverhofft mit: „List.remove“ war zweimal ein geboxter\nIndex übergeben, sodass der Aufruf an die suchende Überladung band, nichts fand\nund nichts meldete. Betroffen war neben der Aufhebung eines Absatzes auch dessen\nNeufassung durch mehrere — der alte Absatz blieb neben den neuen stehen.\n\nGeprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,\nREUSE-Konformität 157 von 157.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I20ac8a7bc66357cd66daa167184b06b8c419f843\n"
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      "message": "Die fortlaufende Quelltextquelle zieht um\n\nGerrit (gerrit.benkard.de/plugins/gitiles/aendggner) weicht\nhttps://git.benkard.de/mulk/aendggner.\n\nNachgezogen ist die Anschrift an allen fünf Stellen: im Handbuch (§ 3 Abs. 2),\nim Feld SPDX-PackageDownloadLocation der REUSE.toml, in der Zeile „Fortlaufend“\ndes beigelegten quelltext-fassung.txt (deploy/webpaket.sh) sowie in den\nFußzeilen der Startseite und des Impressums. Dort trug der Verweis die\nBeschriftung „Gerrit“; sie lautet fortan „Git“, denn sie benennt keine bestimmte\nOberfläche mehr.\n\nDamit bleibt die Nennung nach AGPLv3 § 13 erreichbar. Die REUSE-Prüfung meldet\nunverändert Konformität mit der Spezifikation 3.3 (154/154).\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I52f5fadfece4b0fb7e8c09c097835b90a701a449\n"
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      "message": "Jede Datei nennt fortan ihren Urheber und ihre Lizenz\n\nDas Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public\nLicense. Ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen: im\nLizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der\nDatei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre\nLizenz. Wer eine Datei für sich betrachtet — und so betrachtet sie jeder, der sie\nübernimmt —, fand daran nichts.\n\nMaßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3. Das Verzeichnis\n„LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: die AGPL in der Fassung 3 oder später, die\nApache-Lizenz für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und\n„LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“. „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als\nsymbolische Verknüpfung auf; der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei\nWortlaute nebeneinander zu pflegen wären, und die Prüfung übergeht Verknüpfungen,\nsodass für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.\n\nDie dritte Datei bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche\nRechtslage des Prüfbestandes fest. Fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien\nund die XML-Fassungen sind fremde Werke: Verkündungsblätter, Drucksachen,\nPlenarprotokolle und Entwürfe des Bundes und der Länder. Sie sind nach § 5 Abs. 1\nUrhG gemeinfrei, die ministeriellen Entwürfe und Synopsen nach § 5 Abs. 2, und\ngleichwohl gebunden an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63.\nAusdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die\nRechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Bestand kein\n„Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist — gebaut wird ohne ihn.\n\n„REUSE.toml“ ordnet zu, was keinen Kommentar verträgt, und scheidet den\nPrüfbestand nach Herkunft: Bund in Verkündung und Parlament, Bund in den\nministeriellen Entwürfen, gesetze-im-internet.de nebst der Aufbereitung durch die\njuris GmbH, sodann neun Länder je einzeln. Die selbst abgeleiteten Textfassungen\ntragen „AGPL-3.0-or-later AND LicenseRef-AmtlichesWerk“, denn der Wortlaut ist\namtlich, die Aufbereitung — Einrückung, Superskript-Satznummern,\nGliederungsüberschriften — eigene Arbeit. Maßgeblich für die Fundstelle der\neinzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“ des jeweiligen Verzeichnisses; die\nLizenzdatei nimmt sie in Bezug, wie es § 63 UrhG verlangt.\n\nDie übrigen Dateien tragen ihre Angabe in sich, im jeweils üblichen\nKommentarstil, vor dem vorhandenen erläuternden Text und ohne diesen anzutasten.\n„mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ bleiben bewusst unberührt und erhalten\nstattdessen einen Eintrag: Ersteres liest der GiiXmlLoader, Letzteres Maven vor\njedem Bau. Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis\nim Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.\n\nDie Java-Dateien und die Angleichung der Lizenzaussage folgen gesondert. An\ndiesem Stand bestehen dreihundertfünfundzwanzig Testfälle unverändert; am\nVerhalten des Erzeugnisses ändert sich nichts.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Id08e26d8e15545b2d00dd3d4fa7ffca86cf14944\n"
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