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      "message": "Die Anlage gliedert sich nach eigener Wahl\n\nDer Korpuslauf sollte klären, woran die Anlagen-Reste liegen, und hat die Frage\nanders beantwortet als erwartet: Unter den 116 liegengebliebenen Befehlen des\nKorpus ist kein einziger ein Tabellenproblem. Die Annahme, die vier\nmecklenburgischen Reste scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war\nunrichtig. Beschafft man das Ursprungsheft (GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, über das\nInternet-Archiv, weil der Wirt einer Skriptabfrage nicht antwortet), so zeigt\nsich: Der Ausbildungsrahmenplan ist keine Tabelle, sondern gegliederter\nFließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und\neine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der Stammfassung, das war alles.\n\nEine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines\nZuständigkeitskatalogs kennt das Erzeugnis deshalb fortan die benannte Einheit\nund führt sie wie jene als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage voranstellt:\n„Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“. Erkannt wird sie an ihrem Bau und nicht an\neiner Wortliste — verlangt sind Buchstaben vor dem Wortstamm —, denn jede Anlage\ndarf ihre Einheiten nennen, wie sie will, und eine Liste wäre am nächsten Land\nwieder unvollständig. Leser und Ausgeber tragen sie (der Rundlauf geht auf), der\nStellenparser nimmt sie als Stellenangabe, der Auflöser setzt sie mit der Anlage\nzur Normbezeichnung zusammen, und der Anwender benennt sie um.\n\nDabei ist ein stiller Fehler zutage getreten: Die Umnummerierung lief für alles,\nwas weder Paragraph noch Absatz noch Aufzählungsmarke noch Satz war, in den\nAuffangzweig „keine Textänderung nötig“ und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun.\nErst der Belegfall hat das gezeigt.\n\nVon den vier mecklenburgischen Resten sind zwei erledigt (22 statt 20 von 24\nBefehlen). Die beiden übrigen haben benannte Gründe: Der eine fügt einen ganzen\nAusbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das\nErzeugnis nicht —, der andere verweist auf einen Anhang des ändernden Gesetzes,\nder nicht vorliegt. Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt aus\ndemselben Grund fort; sie ist der einzige echte Tabellensatz des ganzen Korpus.\n\nDie Grundlinie hat sich sogleich bewährt: Die Erweiterung kostete einen Befehl,\nder zuvor angewandt wurde — „Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird\ngestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem Gliederungszweig, weil auch\n„Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der Korpuslauf rügte das im selben\nDurchgang („angewandte Befehle 86 statt 87“), und zwar in einem anderen Land und\neinem anderen Dokument, wo keine Einzelprüfung es bemerkt hätte. Die Grenze ist\ngezogen und durch zwei Prüffälle gepinnt.\n\nGeprüft: mvnw verify (445 Testfälle) und reuse lint (214/214) gehen durch. Der\nAkzeptanzfall pinnt 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte Befehle; die\nGrundlinie des Korpuslaufs ist auf 1289 statt 1287 angewandter Befehle\nfortgeschrieben.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I3e6046c3a91ecc45406058b367ec5a9a19c84967\n"
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      "message": "Der Korpus sagt, woran die Reste im Ganzen liegen\n\nDer Befund über das Erzeugnis ruhte auf handverlesenen Fällen. Rund drei Dutzend\nAkzeptanzprüfungen sagen, dass diese Hefte aufgehen; sie sagen nicht, woran die\nReste im Ganzen liegen — ob an der Befehlssprache eines Landes, an der\nAufbereitung des Druckwerks oder am Alter der eingesetzten Stammfassung. Die\nAuszählung der Gründe beantwortet das für ein Heft; über einen Korpus geführt\nbeantwortet sie es für das Erzeugnis.\n\nDer Schalter --korpus arbeitet eine Auftragsliste ab und gibt je Auftrag eine\nZeile Kennzahlen aus: erschlossene, angewandte, liegengebliebene und am Stichtag\nzurückgestellte Befehle, sodann die gleichen, geprüften, fehlenden, überzähligen\nund abweichenden Normen des Abgleichs, zuletzt die Gründe nach Häufigkeit. Die\nListe nennt dieselben Angaben, die auch die Befehlszeile entgegennimmt — ein\nAuftrag ist nichts anderes als ein Lauf. Mit --synopsen bleiben die\nEinzelsynopsen samt einer Übersichtsseite stehen; ohne sie wäre der Bericht eine\nZahlenreihe, aus der niemand den Grund eines Restes erführe.\n\nEingecheckt ist der Bericht die Grundlinie. --grundlinie hält den Lauf dagegen\nund rügt allein, was fällt: weniger erschlossene oder angewandte Befehle, weniger\ngleiche Normen, mehr liegengebliebene, fehlende, überzählige oder abweichende.\nEin Fortschritt ist kein Fehler, sondern der Zweck der Arbeit; er verlangt\nallein, die Grundlinie fortzuschreiben. Der Rückschritt endet mit 3 wie ein nicht\naufgehender Abgleich. Ein gescheiterter Auftrag hält den Lauf nicht an, sondern\nträgt seinen Fehlertext in seiner Zeile — der Grundsatz der Nichtverwerfung gilt\nauch hier.\n\nDer mitgelieferte Korpus umfasst einunddreißig Aufträge und gibt 1413 Befehle\nher, von denen 1287 angewandt werden; 632 von 641 verglichenen Normen gehen auf.\nEr reproduziert die Zahlen der bestehenden Akzeptanzfälle (UWG 19/0, GEG 119/119,\nBayJG 154/154, Berlin 171/171, WDR 101, Bremen 41/37, Hamburg 21/17). Drei\nAufträge tragen mit Absicht hohe Reste: Bei den beiden Beschlussempfehlungen und\nbei Rheinland-Pfalz schreibt die Vorlage eine ältere Fassung fort als die\neingesetzte Stammfassung. Sie sind gleichwohl Wächter — steigen ihre Reste, so\nhat sich etwas verschlechtert.\n\nNebenbei: Die Auszählung der Gründe stand doppelt (Befehlszeile und Synopse) und\nliegt nun in Pipeline.zaehleGruende; das Ergebnis der Pipeline führt sie mit.\n\nGeprüft: mvnw verify (443 Testfälle) und reuse lint (214/214) gehen durch; der\nKorpuslauf ist Teil der Prüfung. Die Rügeregel ist am ganzen Korpus erprobt: Eine\num eins verschärfte Grundlinie führt zur Rüge „UWG-BGBl: angewandte Befehle 19\nstatt 20“ und zum Rückgabewert 3.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I4e10b041b78d95772da1c3ff18ab92b0b45dacaa\n"
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      "message": "Mecklenburg-Vorpommern wählt seinen Artikel aus sechzig\n\nMecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt\nvollständig offen (Jahrgänge ab 2014, rund 440 Hefte); das Portal dagegen ist\neine juris-Einseitenanwendung ohne Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb\naus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne\njede frühere Änderung, so ist die Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung.\n\nDer Fall — Artikel 44 des Besoldungsanpassungsgesetzes vom 8. Juli 2026, der die\nAusbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst ändert — prüft die\nArtikelwahl schärfer als jeder bisherige: Das Heft trägt ein Mantelgesetz mit\nrund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert. Er prüft ferner\ndie Inhaltsübersicht als eigene Norm, deren Angabe zu § 10 der erste und deren\nÜberschrift der siebte Befehl ändert.\n\nZwei Ergänzungen waren nötig: die Muster für Kolumnentitel und Seitenfuß des\nBlattes (beide stehen im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext) und die Nebenform\n„die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“. Die vier liegen\ngebliebenen Befehle betreffen sämtlich die Anlagen, die die Stammfassung als\nTabellen und Vordrucke nicht mitführt.\n\nEine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September 2026 in\nKraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist — sie hat\ndieser als Gegenprobe gedient.\n\nGeprüft: mvnw verify (430 Testfälle) und reuse lint (207/207) gehen durch; der\nneue Akzeptanzfall pinnt die Wahl des Artikels 44, 24 gelesene und 20 angewandte\nBefehle.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ic7f04bbd6326f2e34e50fab5b67eb8b2db346410\n"
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      "message": "Bremen öffnet seine Fassungen, und zwei Zitate bleiben offen\n\nBremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Transparenzportal ist nach BRAVORS\nund recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert,\nund das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln\nadressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle.\n\nDas Heft (Brem.GBl. 2026 Nr. 87) versäumt es zweimal, ein Zitat zu schließen.\nDaran zeigte sich, dass die Grenze am Aufzählungspunkt zu eng gefasst war: Sie\nverlangte, dass der Rest des Abschnitts ausbalanciert zurückbleibe, und konnte\ndeshalb nur den letzten Mangel heilen. Nunmehr prüft sie, dass kein schließendes\nAnführungszeichen ohne öffnendes zurückbleibt — ein Abschnitt darf mehrere\noffene Zitate tragen, und jedes wird an seiner eigenen Grenze geschlossen. Das\nHeft gab vorher 22 Befehle her, nun 41.\n\nDie bremische Befehlssprache brachte sechs Nebenformen (Name der Verordnung,\nbloße Aufzählungsmarke als Stelle, Marke mit Schlusspunkt, „geändert“ statt\n„ersetzt“, „um Satz 2 ergänzt“, benanntes Satzzeichen) und fünf Anwendungsfunde:\nEine unvollendet endende Neufassung lässt die Untergliederung stehen; das Zitat\ndes ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit; ein Umbruch mitten im Satz\nist Satzspiegel; ein Platzhalter hält nur im eigenen Block Platz; und eine\nangefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz. Dabei\nkam ein stiller Mangel ans Licht: „hinter dem Wort“ war in den Mustern\nzugelassen, wurde aber nirgends geprüft — die Wörter traten vor den Anker.\n\nGeprüft: mvnw verify (428 Testfälle) und reuse lint (204/204) gehen durch; der\nneue Akzeptanzfall pinnt 41 gelesene, 37 angewandte Befehle und den Gleichlauf\nvon 26 der 29 Normen mit der amtlichen Nachfassung.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: If83a1f3204cd4599168888f2701db71d560b7bc7\n"
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      "message": "Die Wege zu den vier übrigen Ländern sind erkundet\n\nWas ein Land kostet, entscheidet sein Portal. Für die vier noch nicht erfassten\nLänder ist das nun geprüft und festgehalten, damit die nächste Welle nicht wieder\nbei der Frage anfängt.\n\nMecklenburg-Vorpommern gibt sein Gesetzblatt frei und skriptlesbar heraus; das\nPortal dagegen ist eine juris-Einseitenanwendung und führt — wie Hamburg — keine\nFassungsliste. Ein voller Belegfall verlangt dort deshalb eine Vorschrift, die\ngenau einmal geändert worden ist: Dann ist die Vorfassung die Ursprungsfassung aus\ndem Gesetzblatt. Der zuerst betrachtete Fall taugt dafür nicht, denn beide\nStammgesetze sind vielfach geändert.\n\nBremen antwortet einer Skriptabfrage mit gewöhnlichem HTML — das zweite offene\nPortal nach BRAVORS. Der Weg ist frei; er ist nur noch zu gehen.\n\nGeprüft: Die Angaben beruhen auf Abrufen vom 26. August 2026; am Quelltext ändert\nsich nichts.\n\nChange-Id: Ief07f5110a615fa8140b79557e2b88d6034c0235\n"
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      "message": "Hamburg zählt in Dezimalen und gliedert sein Heft in Paragraphen\n\nDas hamburgische Gesetzblatt bringt zwei Gliederungen, die im übrigen Landesrecht\nnicht vorkommen. Die erste: Ein Sammelheft trägt Verkündungen beider Art\nnebeneinander — die eine teilt sich in Artikel, die nächste in Paragraphen. Die\n§-Teilung erst dann zu versuchen, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, war\ndarum zu grob; sie ist auch dann zu versuchen, wenn kein Artikel das Stammgesetz\nbetrifft. Die zweite: Die Befehle sind dezimal gegliedert (6.1, 7.1.1, 7.2.3), wo\ndie übrigen Blätter a)/aa) setzen. Die Ebene steht dabei in der Zahl selbst, und\nweil das Label seine Herkunft schon trägt, wiederholt der Gliederungspfad sie\nnicht.\n\nDazu drei Funde am Satz des Blattes: Es setzt zwischen Paragraphenzeichen und\nNummer ein schmales Leerzeichen, das Javas \\s nicht kennt — ohne dessen\nNormalisierung ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und das ganze Heft bliebe ungelesen.\nEs führt seinen Kolumnentitel im Inhaltsstrom, wo er hinter das Zitat eines\nBefehls fällt. Und es lässt das Schlusswort der Eingangsformel in die rechte\nSpalte fallen, mitten in einen Absatz; die Spalte folgt deshalb fortan ihrer\nGrundlinie statt dem Strom — stabil sortiert, im Regelfall folgenlos.\n\nDrei Funde an der Anwendung: Ein Satzzeichen, das an die Stelle eines Wortes\ntritt, nimmt dessen Zwischenraum mit (die Umkehrung der schon geregelten Fuge).\nEin Satz, der an eine Aufzählung angefügt wird, gehört dem Absatz und nicht dem\nletzten Glied — er tritt auf eine eigene Zeile, und zwar in der Einrückung des\nBlockes, denn bündig gesetzt beendete er ihn. Und eine Neufassung, deren\nBezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt, tritt hinter diese zurück:\nSonst verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut und die Umnummerierung\nbenennte alsdann die neue — ein stiller Verlust.\n\nZwei Befehle des Heftes bleiben unerkannt, und das ist richtig so: Sie schreiben\n„wir die Textstelle … ersetzt“ statt „wird“. Ein Werkzeug, das das errät, läse\nmorgen auch anderes, was dort nicht steht.\n\nGeprüft: mvnw verify, 425 Tests (zuvor 415), reuse lint 200/200. Hamburg: 21\nBefehle gelesen, 17 angewandt, 10 von 14 Normen gleich der amtlichen Nachfassung;\ndrei der vier Abweichungen liegen an der Vorlage.\n\nChange-Id: Ibc61b4a38d5df5604b8c8efe2d69b7b6d27512d6\n"
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      "message": "Die Randziffer zählt die Gegenüberstellung, nicht den Abgleich\n\nDer Abgleich mit der amtlichen Nachfassung verwendete für seine abweichenden\nNormen dieselbe Auszeichnung wie die Gegenüberstellung und erbte damit deren\nfortlaufende Randziffer. Sie behauptete dort eine Ordnung, die es nicht gibt:\nJede abweichende Norm steht für sich. Die Auszeichnung wird geschieden.\n\nFerner werden das Verzeichnis der Fassungen und das Verzeichnis der\nLandesrecht-Beispiele fortgeschrieben. In letzterem entfällt der Punkt „Noch\noffen“ zu den Anlagen-Nummern im gii-XML — die Frage war falsch gestellt.\n\nGeprüft: 388 Tests, reuse lint 190/190. Die Browserfassung ist gebaut und\nörtlich durchgespielt: Berlin gibt „171 von 171 Normen gleich“ nebst beiden\nVerweisen aus, Baden-Württemberg „91 von 93“ mit den zwei benannten\nAbweichungen, deren Wortunterschied die Synopse zeigt.\n\nChange-Id: I9e6af0b398ffedc7c0691c7947960a78bf99f137\n"
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      "message": "Das Jahr der Urheberschaft ist das der Datei, nicht das des Verzeichnisses\n\nJede eigene Datei trug bislang den Vermerk \"2020\" — das Jahr, in dem das\nVerzeichnis angelegt wurde. Von den neunundachtzig eigenen Dateien sind aber\nvierundachtzig erst 2026 entstanden. Der Vermerk sagte damit nicht, wann das\nWerk geschaffen wurde, sondern wann jemand zum ersten Mal etwas eincheckte; das\nist nicht dasselbe, und für die Schutzfristberechnung ist es die falsche Angabe.\n\nErhoben wird das Jahr nunmehr je Datei aus der Entstehungs- und der letzten\nÄnderungsbuchung. Neunundsiebzig Dateien tragen \"2026\". Fünf reichen wirklich bis\n2020 zurück und werden bis heute fortgeschrieben (.gitignore, README.md, pom.xml,\nAendGgner.java, logging.properties); sie tragen \"2020-2026\". Eine einzige Datei\nist seit 2020 unberührt geblieben, .mvn/maven.config, und behält ihren Vermerk\nunverändert — sie war die einzige, bei der er von Anfang an stimmte.\n\nDie Zuordnungsdatei wird entsprechend geschieden. Der Block, der maven.config mit\nden drei übrigen kommentarlosen eigenen Dateien zusammenfasste, wird geteilt,\nweil deren Jahre auseinanderfallen; die abgeleiteten Textfassungen und die\nHerkunftsnachweise tragen 2026.\n\nDamit der Bau die Berichtigung nicht sogleich wieder zunichte macht, tritt im\nKopfzeilenvordruck des Formatierers der Platzhalter \"$YEAR\" an die Stelle des\nfesten Jahres. Er nimmt hin, was in der Datei steht, statt allen Java-Dateien\ndasselbe Jahr aufzunötigen.\n\nGeprüft: 350 Tests, REUSE 188/188, spotless:check ohne Beanstandung und\nspotless:apply ohne Änderung.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I876adf0a4ce63c198e0e549d7c976310e2a3a3ee\n"
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      "message": "Rheinland-Pfalz schreibt Worte, nicht Wörter\n\nDie Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der\nUnfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) kommt als Erkennungsfall in den Bestand — nicht\nals Akzeptanzfall, und der Grund liegt in der Quelle: Das rheinland-pfälzische\nLandesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben, ebensowenig das\nsaarländische und das sachsen-anhaltische. Die Fassungsliste, über die Hessen,\nSchleswig-Holstein, Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben,\ngibt es dort nicht. Ohne Vorfassung kein Vergleich; der Stamm ist hier die\nNachfassung, und die neun „Zieltext nicht vorhanden“ sind gerade der Beleg dafür,\ndass die Befehle dort bereits vollzogen sind.\n\nZwei allgemeine Funde hat der Fall trotzdem gebracht. Das Land schreibt „die\nWorte“, wo das Handbuch der Rechtsförmlichkeit „die Wörter“ setzt — der Erkenner\nnimmt die Nebenform jetzt überall an, ohne sie blieben sieben der 23 Befehle\nunerkannt. Und der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und\nzerschneidet das Zitat einer Neufassung („§ 18 erhält folgende Fassung:“ /\nFußzeile / „„§ 18 …““); er wird nun herausgeschnitten wie die Füße der\nGesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs.\n\nDrei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit einer\nHalbsatz-Anfügung („durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt“), „In der Einleitung“ als Ziel, und die Verweisung auf einen anderen\nPunkt („entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a“).\n\nNebenbei ein besserer Beschaffungsweg, in RheinlandPfalz/SOURCES festgehalten:\nDer Portaltext wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und landet\nunmittelbar als Datei im Dateisystem, statt stückweise durch die Textausgabe der\nBrowsersteuerung zu gehen. Der PDF-Verweis der Dokumentansicht taugt dafür nicht\n— er ist an die Sitzung gebunden.\n\nGeprüft: 350 Tests, REUSE 188/188.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I317f2d368b734c1152cd47cc09356de60f5dfb35\n"
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      "message": "Nicht jedes Landesportal versteckt seinen Text\n\nBrandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine juris-Einseitenanwendung ist:\nBRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter\n„Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln. Vor- und Nachfassung entstammen damit\nderselben Quelle — kein Wayback, keine Browsersteuerung, nur zwei Adressen. Die\nHefte lassen sich am Dokumententitel des PDF einordnen; „FraktG-1AendG“ verrät\nmehr als jede Volltextsuche.\n\nDer Belegfall ist das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes (GVBl. I\n2026 Nr. 12): vier Befehle, vier angewandt, alle 24 Normen gleich der amtlichen\nNachfassung — auf Anhieb, ohne einen einzigen Eingriff am Parser. Zugleich ist er\ndie Gegenprobe zum Inkrafttreten: Artikel 2 ordnet es schlicht an („am Tag nach\nder Verkündung“), also darf keine Staffelung gerügt und kein Datum erfunden\nwerden.\n\nDrei Eigenheiten fürs Aufbereiten stehen in Brandenburg/SOURCES: Die\nAbschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen\nsind echte Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt; und an ehemaligen\nTrennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in\n„Mitglie\u003cSTX\u003eder“), die kein Textbestand sind.\n\nEin allgemeiner Fund kam doch dazu: Die Überschrift des Schlussartikels geriet in\nden Wortlaut der Inkrafttretens-Anordnung, weil ein Artikel ohne Absatz-\nbezeichnungen im ganzen ein Absatz ist. Auf das bloße Vorkommen von „tritt“ ist\ndabei kein Verlass — das Wort „Inkrafttreten“ trägt es selbst.\n\nGeprüft: 349 Tests, REUSE 185/185.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I17660864fdf589d280024c9ba310e23902781515\n"
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      "message": "Gelesen wird, was im Satz steht, nicht was zuerst gezeichnet wurde\n\nDas Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt zeichnet den ganzseitenbreiten\nTitelblock des Gesetzes zuletzt — nach beiden Spalten, obgleich er über ihnen\nsteht. Im Inhaltsstrom stand er damit mitten in einem Zitat, das über den\nSeitenwechsel läuft: „… zur Sicherung des Be-“, Titelblock, „triebs von\nUnterkünften …“. Der Wortlaut der Anlage Nummer 31 trug den Titel des\nÄnderungsgesetzes in sich, und die Nummer wich als einzige aus einem Grunde von\nder amtlichen Nachfassung ab, der weder in der Erkennung noch in der Anwendung lag.\n\nMaßgeblich ist fortan das Satzbild in der einfachen Gestalt, die die\nGesetzblätter durchweg haben: zwei Spalten, dazwischen eine Rinne, und darüber\noder dazwischen einzelne ganzseitenbreite Zeilen. Gesucht wird die Rinne — die\nsenkrechte Linie, die möglichst wenige Zeilen überschreiten, die nahe der Mitte\ndes Satzspiegels liegt und zu deren beiden Seiten je eine Spalte von\nnennenswerter Breite steht. Die wenigen Zeilen, die sie gleichwohl\nüberschreiten, sind die breiten; sie zerlegen die Seite in Bänder. Gelesen wird\nBand für Band von oben nach unten, in jedem Band erst die linke, dann die rechte\nSpalte.\n\nDer übliche XY-Schnitt der Literatur leistet das nicht, und der erste Versuch\ndanach hat es bewiesen: Teilt man erst waagerecht am weitesten Weißraumband,\nso zerfällt eine zweispaltige Seite mit Kolumnentitel in oben und unten, ehe sie\nin links und rechts zerfällt; gelesen wird links oben, rechts oben, links unten,\nrechts unten. Im Infektionsschutzgesetz zerriss das eine Aufzählung mitten\nentzwei und ließ von fünfundsiebzig Befehlen einundvierzig übrig. Die Spalte hat\ndeshalb den Vorrang vor dem Band.\n\nZwei Vorsichtsmaßregeln begrenzen den Eingriff, der sonst jeden Extraktionslauf\nberührte: Innerhalb einer Spalte bleibt es bei der Reihenfolge des\nInhaltsstroms, und findet sich keine Rinne, so bleibt die Seite unangetastet.\nDer Eingriff kann Spalten und breite Zeilen gegeneinander versetzen, niemals\naber den Satz einer Spalte durcheinanderbringen, deren Strom schon stimmte.\n\nAusgezählt über den ganzen Beispielbestand ändern fünfzehn der fünfundvierzig\nPDF-Dateien ihren Auszug; nachgesehen sind sie sämtlich, und wo sie den\nFließtext betreffen, rücken sie einen Vorspann an die Stelle, an der er im Satz\nsteht (Berlin, Thüringen, die Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht). Die\nAnlage Nummer 31 gleicht nunmehr der amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei\nbenannte Abweichungen, keine davon in der Anwendung begründet. Alle\ndreihundertneununddreißig Prüfungen laufen durch, darunter jede gepinnte Zahl\ndes Bestandes; REUSE meldet 176/176.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I80f100bba2b8e48d0d292fb310f4a9c98fc519ec\n"
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      "message": "Was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern\n\nBaden-Württemberg war das letzte Land mit einem Änderungsdokument, aber ohne\nBelegfall. Es hat vier Funde des Satzbildes und einen der Anwendung gebracht.\n\nDer Seitenfuß des Gesetzblatts steht im Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und\ntrennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb — „… die Wörter\n‚Telegramm, Fernschreiben,‘“, Fußzeile, „gestrichen.“; die Blattzählung steht\nmitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten. Beides wird nun\nherausgeschnitten. Dazu zwei Idiome: Der Dativ einer Anfügung darf seinen\nArtikel verlieren („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“), und hinter einer\nAnlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen.\n\nDer Anwendungsfund betrifft den Halbsatz: Wird der zweite gestrichen, so nimmt\ner sein Semikolon mit, und der Satz behält seinen Schlusspunkt. „A; B.“ ohne B\nist „A.“ und nicht „A;“.\n\nBei der Gelegenheit fiel eine Ordnungsfrage auf, die allgemein ist: Die Glieder\neiner Fundstelle werden jetzt in der Reihenfolge aufgelöst, in der die Stelle\nsie nennt, und jedes verengt den Suchbereich des nächsten. „Absatz 2 Nummer 1\nSatz 2“ meint den zweiten Satz der Nummer 1, „Satz 1 Nummer 3“ dagegen die\ndritte Nummer des ersten Satzes; wer stets zuerst den Satz oder stets zuerst die\nNummer suchte, träfe in einem der beiden Fälle die falsche Einheit.\n\nEinunddreißig der siebenunddreißig Befehle werden angewandt, und einundneunzig\nder dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung. Die sechs\nliegengebliebenen ändern sämtlich die Muster der Anlagen — den Wahlschein, die\nMerkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie sind nicht anwendbar, weil\ndas Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14\nbestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle. Das ist eine Grenze der Quelle, nicht\ndes Werkzeugs, und sie ist als solche benannt.\n\nDamit trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall\nbis zur Anwendung.\n\nGeprüft mit „mvnw verify“: 334 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl\neines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 174/174.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: If1709f0c037195a510febb7f8a21396ed0133d45\n"
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      "message": "Die Nummer einer Anlage ist eine Norm, kein Aufzählungsglied\n\nDer Zuständigkeitskatalog des Berliner Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zählt\nseine Einheiten nicht als Aufzählungsglieder, sondern führt sie als „Nummer 6“,\n„Nummer 23“, „Nummer 31“ — jede mit eigener Absatzzählung, jede im Portal eine\neigene Einzelnorm. Der Stellenauflöser suchte dagegen eine Marke „6.“ im\nWortlaut der Anlage und fand dort vielerlei; von sechs Befehlen des Artikels 1\nwurden zwei angewandt.\n\nSie werden nunmehr geführt, wie sie sind: als eigene Normen, deren Bezeichnung\ndie Anlage voranstellt. Damit trägt die vorhandene Absatz-Maschinerie ihre\nBefehle unverändert, und es braucht keinen neuen Rang im Modell. Wo ein Gesetz\nsolche Normen nicht führt — im gii-XML des Bundes stehen die Nummern einer\nAnlage als Marken im Wortlaut —, bleibt es beim bisherigen Weg.\n\nDabei kamen drei Mängel ans Licht. Ob die feinste Komponente einer Fundstelle\nein Absatz ist, entschied das bloße Vorkommen einer feineren Komponente; die\nNummer einer Anlage steht aber vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung\nder Norm. Die Umnummerierung eines solchen Absatzes galt deshalb als die einer\nAufzählungseinheit, tauschte eine Marke, die es nicht gab, hieß angewandt und\nbewirkte nichts. Ein Absatz, der „vor den Wörtern …“ eingefügt wird, wurde eine\nZeile im Nachbarabsatz statt eines Absatzes. Und die Bezeichnung eines so\neingefügten Absatzes verlor die Nummer der Anlage, weshalb die Schritt-Ordnung\nnicht sah, dass eine Umnummerierung ihm den Platz erst räumt.\n\nBeigelegt sind die beiden Fassungen des ASOG, über die Browsersteuerung\nbeschafft. Der Auszug ist dort bei fünfzigtausend Zeichen gekappt und verschluckt\neinzelne Leerzeichen; base64-kodierte Stücke kamen zeichengenau herüber.\n\nFünf der sechs Befehle werden angewandt, und 168 der 171 Normen gleichen danach\nder amtlichen Nachfassung. Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht\nin der Anwendung — eine von ihnen belegt erstmals, was die geometrische\nLesereihenfolge kosten würde: Der Titelblock des Änderungsgesetzes steht im\nInhaltsstrom mitten in einem Zitat.\n\nGeprüft mit „mvnw verify“: 333 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl\neines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 171/171.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I24b94cb96e6728b1ff1b1fcb5bb4b8433594e240\n"
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      "message": "Der Stamm bekommt das Alter, das der Einleitungssatz nennt\n\nDie beiden größten Restzahlen des Prüfbestands — GEG einundfünfzig, IfSG\nsiebenundzwanzig manuell zu prüfende Befehle — waren nie gepinnt, und niemand\nhatte sie je gegen ein Sollergebnis gehalten. Der Verdacht stand im Raum, sie\nseien kein Mangel des Werkzeugs, sondern ein Altersunterschied: Das gii-XML ist\ndie heutige konsolidierte Fassung, während das Änderungsgesetz von 2023 bzw.\n2020 auf die damalige zielt. Der Verdacht trifft zu, aber nicht ganz.\n\nBeschafft sind die zeitrichtigen Fassungen aus dem Wayback-Schnappschuss des\namtlichen Archivs „xml.zip“ — dasselbe Format, das der Loader ohnehin liest.\nMaßgeblich für die Wahl ist der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes; beide\nSchnappschüsse tragen genau den dort genannten Stand.\n\nGegen sie gerechnet, blieben zunächst fünf und sieben Reste. Diese zwölf sind\nerstmals echte Befunde gewesen, und neun von ihnen benannten vier allgemeine\nMängel, die alle behoben sind: Eine Wortersetzung griff in längere Wörter\nhinein und verbrauchte mit „schwerwiegende“ auch „schwerwiegender“; eine\neingerückte Aufzählungsmarke galt als Satzende, weshalb ein Absatz mit\nAufzählung mehr Sätze zählte als das Gesetzblatt; eine Ordnungszahl vor einem\nGliederungswort ebenso; eine Nummer wurde im ganzen Absatz gesucht statt im\nbenannten Satz; und eine Gliederungseinheit, die Rahmen und Befehl beide\nnennen, suchte sich innerhalb ihrer selbst.\n\nÜbrig bleiben drei Reste im GEG, jeder im Test einzeln begründet: zweimal\ndieselbe Kaskade des § 108 — die Aufhebung einer „bisherigen“ Nummer, deren\nBezeichnung ein anderer Punkt gerade neu vergibt, und eine Begleitklausel ohne\neigene Ortsangabe — und einmal die Überschrift einer Nummer der Anlage 8. Das\nletzte ist dieselbe offene Modellfrage wie bei Berlins Anlage.\n\nVier gepinnte Zahlen sind dadurch gestiegen; der Grund steht jeweils im Test.\nDas WDR-Gesetz trägt seither keinen Rest mehr.\n\nGeprüft mit „mvnw verify“: 330 Prüfungen, kein Fehlschlag; REUSE 167/167.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I338e78ec3d46e0d0d8e57e77831ebae34497ae7b\n"
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      "message": "Die Anlage wird eine Norm, ihre Nummern noch nicht\n\nDer Klartext-Parser trägt fortan Anlagen: „Anlage“, „Anlage 2“ und „Anhang“\neröffnen eine eigene Norm, deren Bezeichnung genau so lautet wie im gii-XML, und\nvom ersten Anlagenkopf an gehört alles Folgende zu ihr — ihre inneren\nÜberschriften gliedern nicht mehr das Gesetz, und ein Paragraph, den sie\nzitieren, eröffnet keine Norm.\n\nBerlin ist damit zur Hälfte belegt. Artikel 2 des Änderungsgesetzes schreibt das\nLAF-Errichtungsgesetz vollständig fort; alle fünf Normen gleichen danach der\namtlichen Fassung vom 12. Juni 2026. Artikel 1 bleibt bei der Erkennung, und der\nGrund ist benannt statt umgangen: Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten\nder Anlage, die dort als Überschriften stehen — „Nummer 6“, „Nummer 23“,\n„Nummer 31“ —, während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ sucht, die\nim Text der Anlage vielfach vorkommt. Die Gegenprobe belegt es: Werden die\nÜberschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die Zahl der\nangewandten Befehle von zwei auf drei, mehrdeutig bleibt der Rest. Die Nummern\neiner Anlage brauchen einen eigenen Rang zwischen Norm und Absatz.\n\nSolange er fehlt, bringt die Beilage von zweimal 380 kB Stammfassung keinen\nPrüfgewinn; ihr Bezugsweg steht in „Berlin/SOURCES“ und führt in zwei Abrufen\nwieder dorthin. Dort ist auch der zweite Berliner Befund festgehalten: Das Portal\nsetzt die amtlichen Satznummern als angeklebte Ziffern statt als Superskripte.\n\nGeprüft durch „mvnw verify“: 328 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,\nREUSE-Konformität 165 von 165.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ifdda599a8c641ce66d0370b2a027f556adb4d86d\n"
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      "message": "Ein Änderungsgesetz schreibt zwei Stammgesetze fort\n\nSchleswig-Holstein ändert mit einem Gesetz die Gemeindeordnung und die\nKreisordnung zugleich, jede in ihrem eigenen Artikel. Beide Stammfassungen sind\nnun über die Browsersteuerung beschafft — Vor- wie Nachfassung —, und beide\nwerden vollständig fortgeschrieben: je ein Neufassungsbefehl, kein Rest, und\ndanach gleicht die Gemeindeordnung in allen 167, die Kreisordnung in allen 86\nNormen der amtlichen Fassung vom 31. März 2026. Der dritte Artikel ändert ein\nanderes Änderungsgesetz und bleibt zu Recht unbeachtet.\n\nDer Portalsatz hat zwei Eigenheiten. Er trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“\nstatt „§ 57c“); zusammengezogen gehört das zur Aufbereitung, ohne den Handgriff\nwären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Und er setzt im\nKlammerzusatz „(Gemeindeordnung - GO -)“ einen Bindestrich, wo das Gesetzblatt\neinen Gedankenstrich führt. Daran scheiterte die Trennung von Kurztitel und\nAbkürzung, der Einleitungssatz fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel\ngewählt. Der Parser nimmt den Strich fortan in beiden Gestalten an, sofern\nLeerraum ihn umgibt — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.\n\nGeprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,\nREUSE-Konformität 162 von 162.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I11e8e84436c9b4b0e1729f5e4be012cc35335a0c\n"
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      "message": "Der Browser bekommt, was dem Skript verwehrt bleibt\n\nDie Landesrechtsportale, die auf der juris-Anwendung beruhen, galten als\nSackgasse: Jede Skriptabfrage erhält nur ihre leere Anwendungshülle, gleich\nunter welcher Adresse. Sie geben ihren Wortlaut aber jedem Browser, und über\neine Browsersteuerung ist er Werk für Werk auszulesen. Damit ist die hessische\nVerkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung in beiden maßgeblichen Fassungen\nbeschafft — der vom 1. Januar 2026 und der vom 4. Februar 2026 — und Hessen ist\nkein bloßer Erkennungsfall mehr, sondern ein voller Belegfall: einundzwanzig\nBefehle, kein Rest, und alle zweiundfünfzig Normen gleichen zeichengenau der\namtlichen Nachfassung.\n\nDer Weg dorthin hat fünf allgemeine Lücken aufgedeckt. Der Klartext-Parser\nverlangte für jeden Normkopf eine Überschrift, die eine Verordnung nicht führt,\nund kannte die ausgeschriebene Gliederung nicht („Erster Teil“); ein\nAufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt ihm als Unter-Überschrift. Der\nAnwender behandelte die Streichung einer Absatzbezeichnung wie die Aufhebung des\nAbsatzes, setzte Platzhalter auch dort, wo kein Platz zu halten war, und ließ\nein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, am Vorwort kleben.\n\nZwei stille Mängel kamen unverhofft mit: „List.remove“ war zweimal ein geboxter\nIndex übergeben, sodass der Aufruf an die suchende Überladung band, nichts fand\nund nichts meldete. Betroffen war neben der Aufhebung eines Absatzes auch dessen\nNeufassung durch mehrere — der alte Absatz blieb neben den neuen stehen.\n\nGeprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,\nREUSE-Konformität 157 von 157.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I20ac8a7bc66357cd66daa167184b06b8c419f843\n"
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        "name": "Matthias Andreas Benkard",
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        "time": "Sun Aug 23 08:31:49 2026 +0200"
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      "message": "Jede Datei nennt fortan ihren Urheber und ihre Lizenz\n\nDas Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public\nLicense. Ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen: im\nLizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der\nDatei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre\nLizenz. Wer eine Datei für sich betrachtet — und so betrachtet sie jeder, der sie\nübernimmt —, fand daran nichts.\n\nMaßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3. Das Verzeichnis\n„LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: die AGPL in der Fassung 3 oder später, die\nApache-Lizenz für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und\n„LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“. „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als\nsymbolische Verknüpfung auf; der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei\nWortlaute nebeneinander zu pflegen wären, und die Prüfung übergeht Verknüpfungen,\nsodass für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.\n\nDie dritte Datei bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche\nRechtslage des Prüfbestandes fest. Fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien\nund die XML-Fassungen sind fremde Werke: Verkündungsblätter, Drucksachen,\nPlenarprotokolle und Entwürfe des Bundes und der Länder. Sie sind nach § 5 Abs. 1\nUrhG gemeinfrei, die ministeriellen Entwürfe und Synopsen nach § 5 Abs. 2, und\ngleichwohl gebunden an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63.\nAusdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die\nRechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Bestand kein\n„Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist — gebaut wird ohne ihn.\n\n„REUSE.toml“ ordnet zu, was keinen Kommentar verträgt, und scheidet den\nPrüfbestand nach Herkunft: Bund in Verkündung und Parlament, Bund in den\nministeriellen Entwürfen, gesetze-im-internet.de nebst der Aufbereitung durch die\njuris GmbH, sodann neun Länder je einzeln. Die selbst abgeleiteten Textfassungen\ntragen „AGPL-3.0-or-later AND LicenseRef-AmtlichesWerk“, denn der Wortlaut ist\namtlich, die Aufbereitung — Einrückung, Superskript-Satznummern,\nGliederungsüberschriften — eigene Arbeit. Maßgeblich für die Fundstelle der\neinzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“ des jeweiligen Verzeichnisses; die\nLizenzdatei nimmt sie in Bezug, wie es § 63 UrhG verlangt.\n\nDie übrigen Dateien tragen ihre Angabe in sich, im jeweils üblichen\nKommentarstil, vor dem vorhandenen erläuternden Text und ohne diesen anzutasten.\n„mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ bleiben bewusst unberührt und erhalten\nstattdessen einen Eintrag: Ersteres liest der GiiXmlLoader, Letzteres Maven vor\njedem Bau. Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis\nim Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.\n\nDie Java-Dateien und die Angleichung der Lizenzaussage folgen gesondert. An\ndiesem Stand bestehen dreihundertfünfundzwanzig Testfälle unverändert; am\nVerhalten des Erzeugnisses ändert sich nichts.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Id08e26d8e15545b2d00dd3d4fa7ffca86cf14944\n"
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        "time": "Sat Aug 22 21:23:06 2026 +0200"
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      "message": "Die Auslieferung trägt nur, was der Browser wirklich braucht\n\nDie Browserfassung soll künftig über Cloudflare Workers gehen, und dort gilt\neine Grenze von 25 MiB je Datei, unkomprimiert gemessen. Zwei der\nausgelieferten Dateien standen dem entgegen: Das Quelltextarchiv maß 29,7 MB\nund war damit schon nicht mehr hochzuladen, das Wasm-Modul mit 24,5 MB zu\nachtundneunzig Hundertsteln der Grenze und ohne jeden Spielraum.\n\nDas Archiv war ein ungefiltertes „git archive“ des Repositoriums, und über\nfünfundneunzig Hundertstel davon waren die Beispiel-PDFs. Der Quelltext selbst\nmisst keine dreihunderttausend Zeichen. Die Gesetzes- und Drucksachentexte sind\nfremde Werke, an denen allein die Tests messen; sie sind nicht der Quelltext,\naus dem sich das Ausgelieferte herstellen ließe, und die Auflage des AGPLv3 § 13\nverlangt sie deshalb nicht. Sie sind aus dem Archiv genommen, und\n„quelltext-fassung.txt“ sagt fortan, dass sie fehlen, warum sie fehlen und wo\nsie vollständig liegen. Damit dies nicht stillschweigend zurückfällt, bricht\n„webpaket.sh“ ab, sobald das Archiv acht Mebibyte überschreitet, und ebenso,\nwenn irgendeine ausgelieferte Datei die Grenze der Zielplattform reißt: Lieber\nhier auffallen als beim Hochladen.\n\nDer Korpus lag überdies unter „src/main/resources“ und wanderte deshalb in\njedes Erzeugnis: in das Klassenverzeichnis, in die ausführbare Archivdatei —\nachtundzwanzig Megabyte für ein Werk von sechshundert Kilobyte Java — und auf\nden Klassenpfad des Übersetzers, dessen Ressourcentabelle die Verzeichnisnamen\nbis ins Wasm trug. Er liegt nunmehr unter „src/test/resources“, wo er hingehört,\nund ist von der Kopie nach „target/test-classes“ ausgenommen: Die Tests lesen\nihn über Dateisystempfade, eine Kopie wäre bei jedem Bau fünfunddreißig\nMegabyte umsonst.\n\nDas Modul wiegt statt 24,5 nunmehr 17,2 Megabyte; komprimiert geht es mit 5,5\nstatt 7,1 Megabyte über die Leitung. Vier Ursachen liegen dem zugrunde. Der\nPicocli-Annotationsprozessor meldete die Befehlszeilenklasse mit sämtlichen\nMethoden zur Reflexion an, worauf die Erreichbarkeitsanalyse die ganze\nBefehlszeilenfassung samt Dateizugriffen in ein Bild zog, in dem es keine\nBefehlszeile gibt; im Profil „wasm“ läuft er nicht mehr, und eine von einem\nfrüheren Lauf liegengebliebene Konfiguration wird vor dem Übersetzen entfernt,\ndamit die Größe nicht davon abhängt, was vorher lief. Der Ressourcen-Glob\n„org/apache/fontbox/**“ bettete 3,3 Megabyte ostasiatischer CMaps, die\nSchrifttabelle „Scripts.txt“ und — weil zwei Sterne auch Klassendateien treffen\n— 0,7 Megabyte „.class“-Dateien ein, von denen ein deutsches Gesetzes-PDF nichts\nbraucht; geblieben sind die beiden Identity-CMaps. Die Metriken unter\n„org/apache/pdfbox/resources“ bleiben vollständig, denn an ihnen hängt die\nBreitenberechnung bei nicht eingebetteten Schriften. Übersetzt wird mit „-Os“,\nund den Rest holt „wasm-opt -Oz“ im Webpaket.\n\nDessen Merkmale sind einzeln aufgezählt und nicht als „--all-features“ erteilt.\nDer bequeme Weg war gangbar und führte doch ins Leere: Binaryen nutzte\ndaraufhin Vorschläge, die noch kein Browser annimmt, und das Modul scheiterte\nerst beim Instanziieren — erst an einem exakten Heap-Typ aus den „custom\ndescriptors“, nach dessen Abschaltung an der kompakten Importsektion. Zugelassen\nist nunmehr, was ausgeliefert in den Browsern steht und was Web Image braucht.\n\nDie Vorkompression nach „.gz“ und „.br“ entfällt als Regelfall, denn Cloudflare\nkomprimiert selbst und jede Beilage wäre dort eine weitere Datei; wer mit nginx\nselbst ausliefert, fordert sie mit VORKOMPRIMIEREN\u003d1 an. Das\nAuslieferungsverzeichnis fällt damit von achtundsechzig auf siebzehn Megabyte,\nund ein liegengebliebenes „.DS_Store“ geht nicht mehr mit hoch.\n\nDreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen. Das Modul ist im Browser\ngelaufen: Vier Dokumentenpaare — IfSG, UWG, AGG und das Bayerische Jagdgesetz,\nalso gii-XML wie PDF als Stammfassung, Bundesgesetzblatt, Drucksache und\nGesetz- und Verordnungsblatt als Änderungsdokument — ergeben Synopsen, deren\nSHA-256-Summen denen der Befehlszeilenfassung gleichen. Der Ressourcenbeschnitt\nkostet also keine Zeichen.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I31a47d1dcf3b27ffa4ae891947b1c4e083107a71\n"
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