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      "message": "Mecklenburg-Vorpommern wählt seinen Artikel aus sechzig\n\nMecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt\nvollständig offen (Jahrgänge ab 2014, rund 440 Hefte); das Portal dagegen ist\neine juris-Einseitenanwendung ohne Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb\naus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne\njede frühere Änderung, so ist die Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung.\n\nDer Fall — Artikel 44 des Besoldungsanpassungsgesetzes vom 8. Juli 2026, der die\nAusbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst ändert — prüft die\nArtikelwahl schärfer als jeder bisherige: Das Heft trägt ein Mantelgesetz mit\nrund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert. Er prüft ferner\ndie Inhaltsübersicht als eigene Norm, deren Angabe zu § 10 der erste und deren\nÜberschrift der siebte Befehl ändert.\n\nZwei Ergänzungen waren nötig: die Muster für Kolumnentitel und Seitenfuß des\nBlattes (beide stehen im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext) und die Nebenform\n„die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“. Die vier liegen\ngebliebenen Befehle betreffen sämtlich die Anlagen, die die Stammfassung als\nTabellen und Vordrucke nicht mitführt.\n\nEine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September 2026 in\nKraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist — sie hat\ndieser als Gegenprobe gedient.\n\nGeprüft: mvnw verify (430 Testfälle) und reuse lint (207/207) gehen durch; der\nneue Akzeptanzfall pinnt die Wahl des Artikels 44, 24 gelesene und 20 angewandte\nBefehle.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ic7f04bbd6326f2e34e50fab5b67eb8b2db346410\n"
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      "message": "Bremen öffnet seine Fassungen, und zwei Zitate bleiben offen\n\nBremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Transparenzportal ist nach BRAVORS\nund recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert,\nund das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln\nadressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle.\n\nDas Heft (Brem.GBl. 2026 Nr. 87) versäumt es zweimal, ein Zitat zu schließen.\nDaran zeigte sich, dass die Grenze am Aufzählungspunkt zu eng gefasst war: Sie\nverlangte, dass der Rest des Abschnitts ausbalanciert zurückbleibe, und konnte\ndeshalb nur den letzten Mangel heilen. Nunmehr prüft sie, dass kein schließendes\nAnführungszeichen ohne öffnendes zurückbleibt — ein Abschnitt darf mehrere\noffene Zitate tragen, und jedes wird an seiner eigenen Grenze geschlossen. Das\nHeft gab vorher 22 Befehle her, nun 41.\n\nDie bremische Befehlssprache brachte sechs Nebenformen (Name der Verordnung,\nbloße Aufzählungsmarke als Stelle, Marke mit Schlusspunkt, „geändert“ statt\n„ersetzt“, „um Satz 2 ergänzt“, benanntes Satzzeichen) und fünf Anwendungsfunde:\nEine unvollendet endende Neufassung lässt die Untergliederung stehen; das Zitat\ndes ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit; ein Umbruch mitten im Satz\nist Satzspiegel; ein Platzhalter hält nur im eigenen Block Platz; und eine\nangefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz. Dabei\nkam ein stiller Mangel ans Licht: „hinter dem Wort“ war in den Mustern\nzugelassen, wurde aber nirgends geprüft — die Wörter traten vor den Anker.\n\nGeprüft: mvnw verify (428 Testfälle) und reuse lint (204/204) gehen durch; der\nneue Akzeptanzfall pinnt 41 gelesene, 37 angewandte Befehle und den Gleichlauf\nvon 26 der 29 Normen mit der amtlichen Nachfassung.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: If83a1f3204cd4599168888f2701db71d560b7bc7\n"
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      "message": "Die Wege zu den vier übrigen Ländern sind erkundet\n\nWas ein Land kostet, entscheidet sein Portal. Für die vier noch nicht erfassten\nLänder ist das nun geprüft und festgehalten, damit die nächste Welle nicht wieder\nbei der Frage anfängt.\n\nMecklenburg-Vorpommern gibt sein Gesetzblatt frei und skriptlesbar heraus; das\nPortal dagegen ist eine juris-Einseitenanwendung und führt — wie Hamburg — keine\nFassungsliste. Ein voller Belegfall verlangt dort deshalb eine Vorschrift, die\ngenau einmal geändert worden ist: Dann ist die Vorfassung die Ursprungsfassung aus\ndem Gesetzblatt. Der zuerst betrachtete Fall taugt dafür nicht, denn beide\nStammgesetze sind vielfach geändert.\n\nBremen antwortet einer Skriptabfrage mit gewöhnlichem HTML — das zweite offene\nPortal nach BRAVORS. Der Weg ist frei; er ist nur noch zu gehen.\n\nGeprüft: Die Angaben beruhen auf Abrufen vom 26. August 2026; am Quelltext ändert\nsich nichts.\n\nChange-Id: Ief07f5110a615fa8140b79557e2b88d6034c0235\n"
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      "message": "Hamburg zählt in Dezimalen und gliedert sein Heft in Paragraphen\n\nDas hamburgische Gesetzblatt bringt zwei Gliederungen, die im übrigen Landesrecht\nnicht vorkommen. Die erste: Ein Sammelheft trägt Verkündungen beider Art\nnebeneinander — die eine teilt sich in Artikel, die nächste in Paragraphen. Die\n§-Teilung erst dann zu versuchen, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, war\ndarum zu grob; sie ist auch dann zu versuchen, wenn kein Artikel das Stammgesetz\nbetrifft. Die zweite: Die Befehle sind dezimal gegliedert (6.1, 7.1.1, 7.2.3), wo\ndie übrigen Blätter a)/aa) setzen. Die Ebene steht dabei in der Zahl selbst, und\nweil das Label seine Herkunft schon trägt, wiederholt der Gliederungspfad sie\nnicht.\n\nDazu drei Funde am Satz des Blattes: Es setzt zwischen Paragraphenzeichen und\nNummer ein schmales Leerzeichen, das Javas \\s nicht kennt — ohne dessen\nNormalisierung ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und das ganze Heft bliebe ungelesen.\nEs führt seinen Kolumnentitel im Inhaltsstrom, wo er hinter das Zitat eines\nBefehls fällt. Und es lässt das Schlusswort der Eingangsformel in die rechte\nSpalte fallen, mitten in einen Absatz; die Spalte folgt deshalb fortan ihrer\nGrundlinie statt dem Strom — stabil sortiert, im Regelfall folgenlos.\n\nDrei Funde an der Anwendung: Ein Satzzeichen, das an die Stelle eines Wortes\ntritt, nimmt dessen Zwischenraum mit (die Umkehrung der schon geregelten Fuge).\nEin Satz, der an eine Aufzählung angefügt wird, gehört dem Absatz und nicht dem\nletzten Glied — er tritt auf eine eigene Zeile, und zwar in der Einrückung des\nBlockes, denn bündig gesetzt beendete er ihn. Und eine Neufassung, deren\nBezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt, tritt hinter diese zurück:\nSonst verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut und die Umnummerierung\nbenennte alsdann die neue — ein stiller Verlust.\n\nZwei Befehle des Heftes bleiben unerkannt, und das ist richtig so: Sie schreiben\n„wir die Textstelle … ersetzt“ statt „wird“. Ein Werkzeug, das das errät, läse\nmorgen auch anderes, was dort nicht steht.\n\nGeprüft: mvnw verify, 425 Tests (zuvor 415), reuse lint 200/200. Hamburg: 21\nBefehle gelesen, 17 angewandt, 10 von 14 Normen gleich der amtlichen Nachfassung;\ndrei der vier Abweichungen liegen an der Vorlage.\n\nChange-Id: Ibc61b4a38d5df5604b8c8efe2d69b7b6d27512d6\n"
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      "message": "Die Randziffer zählt die Gegenüberstellung, nicht den Abgleich\n\nDer Abgleich mit der amtlichen Nachfassung verwendete für seine abweichenden\nNormen dieselbe Auszeichnung wie die Gegenüberstellung und erbte damit deren\nfortlaufende Randziffer. Sie behauptete dort eine Ordnung, die es nicht gibt:\nJede abweichende Norm steht für sich. Die Auszeichnung wird geschieden.\n\nFerner werden das Verzeichnis der Fassungen und das Verzeichnis der\nLandesrecht-Beispiele fortgeschrieben. In letzterem entfällt der Punkt „Noch\noffen“ zu den Anlagen-Nummern im gii-XML — die Frage war falsch gestellt.\n\nGeprüft: 388 Tests, reuse lint 190/190. Die Browserfassung ist gebaut und\nörtlich durchgespielt: Berlin gibt „171 von 171 Normen gleich“ nebst beiden\nVerweisen aus, Baden-Württemberg „91 von 93“ mit den zwei benannten\nAbweichungen, deren Wortunterschied die Synopse zeigt.\n\nChange-Id: I9e6af0b398ffedc7c0691c7947960a78bf99f137\n"
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      "message": "Das Jahr der Urheberschaft ist das der Datei, nicht das des Verzeichnisses\n\nJede eigene Datei trug bislang den Vermerk \"2020\" — das Jahr, in dem das\nVerzeichnis angelegt wurde. Von den neunundachtzig eigenen Dateien sind aber\nvierundachtzig erst 2026 entstanden. Der Vermerk sagte damit nicht, wann das\nWerk geschaffen wurde, sondern wann jemand zum ersten Mal etwas eincheckte; das\nist nicht dasselbe, und für die Schutzfristberechnung ist es die falsche Angabe.\n\nErhoben wird das Jahr nunmehr je Datei aus der Entstehungs- und der letzten\nÄnderungsbuchung. Neunundsiebzig Dateien tragen \"2026\". Fünf reichen wirklich bis\n2020 zurück und werden bis heute fortgeschrieben (.gitignore, README.md, pom.xml,\nAendGgner.java, logging.properties); sie tragen \"2020-2026\". Eine einzige Datei\nist seit 2020 unberührt geblieben, .mvn/maven.config, und behält ihren Vermerk\nunverändert — sie war die einzige, bei der er von Anfang an stimmte.\n\nDie Zuordnungsdatei wird entsprechend geschieden. Der Block, der maven.config mit\nden drei übrigen kommentarlosen eigenen Dateien zusammenfasste, wird geteilt,\nweil deren Jahre auseinanderfallen; die abgeleiteten Textfassungen und die\nHerkunftsnachweise tragen 2026.\n\nDamit der Bau die Berichtigung nicht sogleich wieder zunichte macht, tritt im\nKopfzeilenvordruck des Formatierers der Platzhalter \"$YEAR\" an die Stelle des\nfesten Jahres. Er nimmt hin, was in der Datei steht, statt allen Java-Dateien\ndasselbe Jahr aufzunötigen.\n\nGeprüft: 350 Tests, REUSE 188/188, spotless:check ohne Beanstandung und\nspotless:apply ohne Änderung.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I876adf0a4ce63c198e0e549d7c976310e2a3a3ee\n"
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      "message": "Rheinland-Pfalz schreibt Worte, nicht Wörter\n\nDie Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der\nUnfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) kommt als Erkennungsfall in den Bestand — nicht\nals Akzeptanzfall, und der Grund liegt in der Quelle: Das rheinland-pfälzische\nLandesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben, ebensowenig das\nsaarländische und das sachsen-anhaltische. Die Fassungsliste, über die Hessen,\nSchleswig-Holstein, Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben,\ngibt es dort nicht. Ohne Vorfassung kein Vergleich; der Stamm ist hier die\nNachfassung, und die neun „Zieltext nicht vorhanden“ sind gerade der Beleg dafür,\ndass die Befehle dort bereits vollzogen sind.\n\nZwei allgemeine Funde hat der Fall trotzdem gebracht. Das Land schreibt „die\nWorte“, wo das Handbuch der Rechtsförmlichkeit „die Wörter“ setzt — der Erkenner\nnimmt die Nebenform jetzt überall an, ohne sie blieben sieben der 23 Befehle\nunerkannt. Und der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und\nzerschneidet das Zitat einer Neufassung („§ 18 erhält folgende Fassung:“ /\nFußzeile / „„§ 18 …““); er wird nun herausgeschnitten wie die Füße der\nGesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs.\n\nDrei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit einer\nHalbsatz-Anfügung („durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt“), „In der Einleitung“ als Ziel, und die Verweisung auf einen anderen\nPunkt („entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a“).\n\nNebenbei ein besserer Beschaffungsweg, in RheinlandPfalz/SOURCES festgehalten:\nDer Portaltext wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und landet\nunmittelbar als Datei im Dateisystem, statt stückweise durch die Textausgabe der\nBrowsersteuerung zu gehen. Der PDF-Verweis der Dokumentansicht taugt dafür nicht\n— er ist an die Sitzung gebunden.\n\nGeprüft: 350 Tests, REUSE 188/188.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I317f2d368b734c1152cd47cc09356de60f5dfb35\n"
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      "message": "Nicht jedes Landesportal versteckt seinen Text\n\nBrandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine juris-Einseitenanwendung ist:\nBRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter\n„Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln. Vor- und Nachfassung entstammen damit\nderselben Quelle — kein Wayback, keine Browsersteuerung, nur zwei Adressen. Die\nHefte lassen sich am Dokumententitel des PDF einordnen; „FraktG-1AendG“ verrät\nmehr als jede Volltextsuche.\n\nDer Belegfall ist das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes (GVBl. I\n2026 Nr. 12): vier Befehle, vier angewandt, alle 24 Normen gleich der amtlichen\nNachfassung — auf Anhieb, ohne einen einzigen Eingriff am Parser. Zugleich ist er\ndie Gegenprobe zum Inkrafttreten: Artikel 2 ordnet es schlicht an („am Tag nach\nder Verkündung“), also darf keine Staffelung gerügt und kein Datum erfunden\nwerden.\n\nDrei Eigenheiten fürs Aufbereiten stehen in Brandenburg/SOURCES: Die\nAbschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen\nsind echte Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt; und an ehemaligen\nTrennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in\n„Mitglie\u003cSTX\u003eder“), die kein Textbestand sind.\n\nEin allgemeiner Fund kam doch dazu: Die Überschrift des Schlussartikels geriet in\nden Wortlaut der Inkrafttretens-Anordnung, weil ein Artikel ohne Absatz-\nbezeichnungen im ganzen ein Absatz ist. Auf das bloße Vorkommen von „tritt“ ist\ndabei kein Verlass — das Wort „Inkrafttreten“ trägt es selbst.\n\nGeprüft: 349 Tests, REUSE 185/185.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I17660864fdf589d280024c9ba310e23902781515\n"
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      "message": "Gelesen wird, was im Satz steht, nicht was zuerst gezeichnet wurde\n\nDas Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt zeichnet den ganzseitenbreiten\nTitelblock des Gesetzes zuletzt — nach beiden Spalten, obgleich er über ihnen\nsteht. Im Inhaltsstrom stand er damit mitten in einem Zitat, das über den\nSeitenwechsel läuft: „… zur Sicherung des Be-“, Titelblock, „triebs von\nUnterkünften …“. Der Wortlaut der Anlage Nummer 31 trug den Titel des\nÄnderungsgesetzes in sich, und die Nummer wich als einzige aus einem Grunde von\nder amtlichen Nachfassung ab, der weder in der Erkennung noch in der Anwendung lag.\n\nMaßgeblich ist fortan das Satzbild in der einfachen Gestalt, die die\nGesetzblätter durchweg haben: zwei Spalten, dazwischen eine Rinne, und darüber\noder dazwischen einzelne ganzseitenbreite Zeilen. Gesucht wird die Rinne — die\nsenkrechte Linie, die möglichst wenige Zeilen überschreiten, die nahe der Mitte\ndes Satzspiegels liegt und zu deren beiden Seiten je eine Spalte von\nnennenswerter Breite steht. Die wenigen Zeilen, die sie gleichwohl\nüberschreiten, sind die breiten; sie zerlegen die Seite in Bänder. Gelesen wird\nBand für Band von oben nach unten, in jedem Band erst die linke, dann die rechte\nSpalte.\n\nDer übliche XY-Schnitt der Literatur leistet das nicht, und der erste Versuch\ndanach hat es bewiesen: Teilt man erst waagerecht am weitesten Weißraumband,\nso zerfällt eine zweispaltige Seite mit Kolumnentitel in oben und unten, ehe sie\nin links und rechts zerfällt; gelesen wird links oben, rechts oben, links unten,\nrechts unten. Im Infektionsschutzgesetz zerriss das eine Aufzählung mitten\nentzwei und ließ von fünfundsiebzig Befehlen einundvierzig übrig. Die Spalte hat\ndeshalb den Vorrang vor dem Band.\n\nZwei Vorsichtsmaßregeln begrenzen den Eingriff, der sonst jeden Extraktionslauf\nberührte: Innerhalb einer Spalte bleibt es bei der Reihenfolge des\nInhaltsstroms, und findet sich keine Rinne, so bleibt die Seite unangetastet.\nDer Eingriff kann Spalten und breite Zeilen gegeneinander versetzen, niemals\naber den Satz einer Spalte durcheinanderbringen, deren Strom schon stimmte.\n\nAusgezählt über den ganzen Beispielbestand ändern fünfzehn der fünfundvierzig\nPDF-Dateien ihren Auszug; nachgesehen sind sie sämtlich, und wo sie den\nFließtext betreffen, rücken sie einen Vorspann an die Stelle, an der er im Satz\nsteht (Berlin, Thüringen, die Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht). Die\nAnlage Nummer 31 gleicht nunmehr der amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei\nbenannte Abweichungen, keine davon in der Anwendung begründet. Alle\ndreihundertneununddreißig Prüfungen laufen durch, darunter jede gepinnte Zahl\ndes Bestandes; REUSE meldet 176/176.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I80f100bba2b8e48d0d292fb310f4a9c98fc519ec\n"
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      "message": "Was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern\n\nBaden-Württemberg war das letzte Land mit einem Änderungsdokument, aber ohne\nBelegfall. Es hat vier Funde des Satzbildes und einen der Anwendung gebracht.\n\nDer Seitenfuß des Gesetzblatts steht im Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und\ntrennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb — „… die Wörter\n‚Telegramm, Fernschreiben,‘“, Fußzeile, „gestrichen.“; die Blattzählung steht\nmitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten. Beides wird nun\nherausgeschnitten. Dazu zwei Idiome: Der Dativ einer Anfügung darf seinen\nArtikel verlieren („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“), und hinter einer\nAnlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen.\n\nDer Anwendungsfund betrifft den Halbsatz: Wird der zweite gestrichen, so nimmt\ner sein Semikolon mit, und der Satz behält seinen Schlusspunkt. „A; B.“ ohne B\nist „A.“ und nicht „A;“.\n\nBei der Gelegenheit fiel eine Ordnungsfrage auf, die allgemein ist: Die Glieder\neiner Fundstelle werden jetzt in der Reihenfolge aufgelöst, in der die Stelle\nsie nennt, und jedes verengt den Suchbereich des nächsten. „Absatz 2 Nummer 1\nSatz 2“ meint den zweiten Satz der Nummer 1, „Satz 1 Nummer 3“ dagegen die\ndritte Nummer des ersten Satzes; wer stets zuerst den Satz oder stets zuerst die\nNummer suchte, träfe in einem der beiden Fälle die falsche Einheit.\n\nEinunddreißig der siebenunddreißig Befehle werden angewandt, und einundneunzig\nder dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung. Die sechs\nliegengebliebenen ändern sämtlich die Muster der Anlagen — den Wahlschein, die\nMerkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie sind nicht anwendbar, weil\ndas Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14\nbestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle. Das ist eine Grenze der Quelle, nicht\ndes Werkzeugs, und sie ist als solche benannt.\n\nDamit trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall\nbis zur Anwendung.\n\nGeprüft mit „mvnw verify“: 334 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl\neines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 174/174.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: If1709f0c037195a510febb7f8a21396ed0133d45\n"
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      "message": "Die Nummer einer Anlage ist eine Norm, kein Aufzählungsglied\n\nDer Zuständigkeitskatalog des Berliner Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zählt\nseine Einheiten nicht als Aufzählungsglieder, sondern führt sie als „Nummer 6“,\n„Nummer 23“, „Nummer 31“ — jede mit eigener Absatzzählung, jede im Portal eine\neigene Einzelnorm. Der Stellenauflöser suchte dagegen eine Marke „6.“ im\nWortlaut der Anlage und fand dort vielerlei; von sechs Befehlen des Artikels 1\nwurden zwei angewandt.\n\nSie werden nunmehr geführt, wie sie sind: als eigene Normen, deren Bezeichnung\ndie Anlage voranstellt. Damit trägt die vorhandene Absatz-Maschinerie ihre\nBefehle unverändert, und es braucht keinen neuen Rang im Modell. Wo ein Gesetz\nsolche Normen nicht führt — im gii-XML des Bundes stehen die Nummern einer\nAnlage als Marken im Wortlaut —, bleibt es beim bisherigen Weg.\n\nDabei kamen drei Mängel ans Licht. Ob die feinste Komponente einer Fundstelle\nein Absatz ist, entschied das bloße Vorkommen einer feineren Komponente; die\nNummer einer Anlage steht aber vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung\nder Norm. Die Umnummerierung eines solchen Absatzes galt deshalb als die einer\nAufzählungseinheit, tauschte eine Marke, die es nicht gab, hieß angewandt und\nbewirkte nichts. Ein Absatz, der „vor den Wörtern …“ eingefügt wird, wurde eine\nZeile im Nachbarabsatz statt eines Absatzes. Und die Bezeichnung eines so\neingefügten Absatzes verlor die Nummer der Anlage, weshalb die Schritt-Ordnung\nnicht sah, dass eine Umnummerierung ihm den Platz erst räumt.\n\nBeigelegt sind die beiden Fassungen des ASOG, über die Browsersteuerung\nbeschafft. Der Auszug ist dort bei fünfzigtausend Zeichen gekappt und verschluckt\neinzelne Leerzeichen; base64-kodierte Stücke kamen zeichengenau herüber.\n\nFünf der sechs Befehle werden angewandt, und 168 der 171 Normen gleichen danach\nder amtlichen Nachfassung. Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht\nin der Anwendung — eine von ihnen belegt erstmals, was die geometrische\nLesereihenfolge kosten würde: Der Titelblock des Änderungsgesetzes steht im\nInhaltsstrom mitten in einem Zitat.\n\nGeprüft mit „mvnw verify“: 333 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl\neines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 171/171.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I24b94cb96e6728b1ff1b1fcb5bb4b8433594e240\n"
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      "message": "Die Anlage wird eine Norm, ihre Nummern noch nicht\n\nDer Klartext-Parser trägt fortan Anlagen: „Anlage“, „Anlage 2“ und „Anhang“\neröffnen eine eigene Norm, deren Bezeichnung genau so lautet wie im gii-XML, und\nvom ersten Anlagenkopf an gehört alles Folgende zu ihr — ihre inneren\nÜberschriften gliedern nicht mehr das Gesetz, und ein Paragraph, den sie\nzitieren, eröffnet keine Norm.\n\nBerlin ist damit zur Hälfte belegt. Artikel 2 des Änderungsgesetzes schreibt das\nLAF-Errichtungsgesetz vollständig fort; alle fünf Normen gleichen danach der\namtlichen Fassung vom 12. Juni 2026. Artikel 1 bleibt bei der Erkennung, und der\nGrund ist benannt statt umgangen: Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten\nder Anlage, die dort als Überschriften stehen — „Nummer 6“, „Nummer 23“,\n„Nummer 31“ —, während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ sucht, die\nim Text der Anlage vielfach vorkommt. Die Gegenprobe belegt es: Werden die\nÜberschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die Zahl der\nangewandten Befehle von zwei auf drei, mehrdeutig bleibt der Rest. Die Nummern\neiner Anlage brauchen einen eigenen Rang zwischen Norm und Absatz.\n\nSolange er fehlt, bringt die Beilage von zweimal 380 kB Stammfassung keinen\nPrüfgewinn; ihr Bezugsweg steht in „Berlin/SOURCES“ und führt in zwei Abrufen\nwieder dorthin. Dort ist auch der zweite Berliner Befund festgehalten: Das Portal\nsetzt die amtlichen Satznummern als angeklebte Ziffern statt als Superskripte.\n\nGeprüft durch „mvnw verify“: 328 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,\nREUSE-Konformität 165 von 165.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ifdda599a8c641ce66d0370b2a027f556adb4d86d\n"
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      "message": "Ein Änderungsgesetz schreibt zwei Stammgesetze fort\n\nSchleswig-Holstein ändert mit einem Gesetz die Gemeindeordnung und die\nKreisordnung zugleich, jede in ihrem eigenen Artikel. Beide Stammfassungen sind\nnun über die Browsersteuerung beschafft — Vor- wie Nachfassung —, und beide\nwerden vollständig fortgeschrieben: je ein Neufassungsbefehl, kein Rest, und\ndanach gleicht die Gemeindeordnung in allen 167, die Kreisordnung in allen 86\nNormen der amtlichen Fassung vom 31. März 2026. Der dritte Artikel ändert ein\nanderes Änderungsgesetz und bleibt zu Recht unbeachtet.\n\nDer Portalsatz hat zwei Eigenheiten. Er trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“\nstatt „§ 57c“); zusammengezogen gehört das zur Aufbereitung, ohne den Handgriff\nwären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Und er setzt im\nKlammerzusatz „(Gemeindeordnung - GO -)“ einen Bindestrich, wo das Gesetzblatt\neinen Gedankenstrich führt. Daran scheiterte die Trennung von Kurztitel und\nAbkürzung, der Einleitungssatz fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel\ngewählt. Der Parser nimmt den Strich fortan in beiden Gestalten an, sofern\nLeerraum ihn umgibt — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.\n\nGeprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,\nREUSE-Konformität 162 von 162.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I11e8e84436c9b4b0e1729f5e4be012cc35335a0c\n"
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      "message": "Der Browser bekommt, was dem Skript verwehrt bleibt\n\nDie Landesrechtsportale, die auf der juris-Anwendung beruhen, galten als\nSackgasse: Jede Skriptabfrage erhält nur ihre leere Anwendungshülle, gleich\nunter welcher Adresse. Sie geben ihren Wortlaut aber jedem Browser, und über\neine Browsersteuerung ist er Werk für Werk auszulesen. Damit ist die hessische\nVerkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung in beiden maßgeblichen Fassungen\nbeschafft — der vom 1. Januar 2026 und der vom 4. Februar 2026 — und Hessen ist\nkein bloßer Erkennungsfall mehr, sondern ein voller Belegfall: einundzwanzig\nBefehle, kein Rest, und alle zweiundfünfzig Normen gleichen zeichengenau der\namtlichen Nachfassung.\n\nDer Weg dorthin hat fünf allgemeine Lücken aufgedeckt. Der Klartext-Parser\nverlangte für jeden Normkopf eine Überschrift, die eine Verordnung nicht führt,\nund kannte die ausgeschriebene Gliederung nicht („Erster Teil“); ein\nAufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt ihm als Unter-Überschrift. Der\nAnwender behandelte die Streichung einer Absatzbezeichnung wie die Aufhebung des\nAbsatzes, setzte Platzhalter auch dort, wo kein Platz zu halten war, und ließ\nein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, am Vorwort kleben.\n\nZwei stille Mängel kamen unverhofft mit: „List.remove“ war zweimal ein geboxter\nIndex übergeben, sodass der Aufruf an die suchende Überladung band, nichts fand\nund nichts meldete. Betroffen war neben der Aufhebung eines Absatzes auch dessen\nNeufassung durch mehrere — der alte Absatz blieb neben den neuen stehen.\n\nGeprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,\nREUSE-Konformität 157 von 157.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I20ac8a7bc66357cd66daa167184b06b8c419f843\n"
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      "message": "Jede Datei nennt fortan ihren Urheber und ihre Lizenz\n\nDas Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public\nLicense. Ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen: im\nLizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der\nDatei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre\nLizenz. Wer eine Datei für sich betrachtet — und so betrachtet sie jeder, der sie\nübernimmt —, fand daran nichts.\n\nMaßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3. Das Verzeichnis\n„LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: die AGPL in der Fassung 3 oder später, die\nApache-Lizenz für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und\n„LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“. „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als\nsymbolische Verknüpfung auf; der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei\nWortlaute nebeneinander zu pflegen wären, und die Prüfung übergeht Verknüpfungen,\nsodass für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.\n\nDie dritte Datei bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche\nRechtslage des Prüfbestandes fest. Fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien\nund die XML-Fassungen sind fremde Werke: Verkündungsblätter, Drucksachen,\nPlenarprotokolle und Entwürfe des Bundes und der Länder. Sie sind nach § 5 Abs. 1\nUrhG gemeinfrei, die ministeriellen Entwürfe und Synopsen nach § 5 Abs. 2, und\ngleichwohl gebunden an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63.\nAusdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die\nRechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Bestand kein\n„Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist — gebaut wird ohne ihn.\n\n„REUSE.toml“ ordnet zu, was keinen Kommentar verträgt, und scheidet den\nPrüfbestand nach Herkunft: Bund in Verkündung und Parlament, Bund in den\nministeriellen Entwürfen, gesetze-im-internet.de nebst der Aufbereitung durch die\njuris GmbH, sodann neun Länder je einzeln. Die selbst abgeleiteten Textfassungen\ntragen „AGPL-3.0-or-later AND LicenseRef-AmtlichesWerk“, denn der Wortlaut ist\namtlich, die Aufbereitung — Einrückung, Superskript-Satznummern,\nGliederungsüberschriften — eigene Arbeit. Maßgeblich für die Fundstelle der\neinzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“ des jeweiligen Verzeichnisses; die\nLizenzdatei nimmt sie in Bezug, wie es § 63 UrhG verlangt.\n\nDie übrigen Dateien tragen ihre Angabe in sich, im jeweils üblichen\nKommentarstil, vor dem vorhandenen erläuternden Text und ohne diesen anzutasten.\n„mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ bleiben bewusst unberührt und erhalten\nstattdessen einen Eintrag: Ersteres liest der GiiXmlLoader, Letzteres Maven vor\njedem Bau. Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis\nim Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.\n\nDie Java-Dateien und die Angleichung der Lizenzaussage folgen gesondert. An\ndiesem Stand bestehen dreihundertfünfundzwanzig Testfälle unverändert; am\nVerhalten des Erzeugnisses ändert sich nichts.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Id08e26d8e15545b2d00dd3d4fa7ffca86cf14944\n"
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      "message": "Die Auslieferung trägt nur, was der Browser wirklich braucht\n\nDie Browserfassung soll künftig über Cloudflare Workers gehen, und dort gilt\neine Grenze von 25 MiB je Datei, unkomprimiert gemessen. Zwei der\nausgelieferten Dateien standen dem entgegen: Das Quelltextarchiv maß 29,7 MB\nund war damit schon nicht mehr hochzuladen, das Wasm-Modul mit 24,5 MB zu\nachtundneunzig Hundertsteln der Grenze und ohne jeden Spielraum.\n\nDas Archiv war ein ungefiltertes „git archive“ des Repositoriums, und über\nfünfundneunzig Hundertstel davon waren die Beispiel-PDFs. Der Quelltext selbst\nmisst keine dreihunderttausend Zeichen. Die Gesetzes- und Drucksachentexte sind\nfremde Werke, an denen allein die Tests messen; sie sind nicht der Quelltext,\naus dem sich das Ausgelieferte herstellen ließe, und die Auflage des AGPLv3 § 13\nverlangt sie deshalb nicht. Sie sind aus dem Archiv genommen, und\n„quelltext-fassung.txt“ sagt fortan, dass sie fehlen, warum sie fehlen und wo\nsie vollständig liegen. Damit dies nicht stillschweigend zurückfällt, bricht\n„webpaket.sh“ ab, sobald das Archiv acht Mebibyte überschreitet, und ebenso,\nwenn irgendeine ausgelieferte Datei die Grenze der Zielplattform reißt: Lieber\nhier auffallen als beim Hochladen.\n\nDer Korpus lag überdies unter „src/main/resources“ und wanderte deshalb in\njedes Erzeugnis: in das Klassenverzeichnis, in die ausführbare Archivdatei —\nachtundzwanzig Megabyte für ein Werk von sechshundert Kilobyte Java — und auf\nden Klassenpfad des Übersetzers, dessen Ressourcentabelle die Verzeichnisnamen\nbis ins Wasm trug. Er liegt nunmehr unter „src/test/resources“, wo er hingehört,\nund ist von der Kopie nach „target/test-classes“ ausgenommen: Die Tests lesen\nihn über Dateisystempfade, eine Kopie wäre bei jedem Bau fünfunddreißig\nMegabyte umsonst.\n\nDas Modul wiegt statt 24,5 nunmehr 17,2 Megabyte; komprimiert geht es mit 5,5\nstatt 7,1 Megabyte über die Leitung. Vier Ursachen liegen dem zugrunde. Der\nPicocli-Annotationsprozessor meldete die Befehlszeilenklasse mit sämtlichen\nMethoden zur Reflexion an, worauf die Erreichbarkeitsanalyse die ganze\nBefehlszeilenfassung samt Dateizugriffen in ein Bild zog, in dem es keine\nBefehlszeile gibt; im Profil „wasm“ läuft er nicht mehr, und eine von einem\nfrüheren Lauf liegengebliebene Konfiguration wird vor dem Übersetzen entfernt,\ndamit die Größe nicht davon abhängt, was vorher lief. Der Ressourcen-Glob\n„org/apache/fontbox/**“ bettete 3,3 Megabyte ostasiatischer CMaps, die\nSchrifttabelle „Scripts.txt“ und — weil zwei Sterne auch Klassendateien treffen\n— 0,7 Megabyte „.class“-Dateien ein, von denen ein deutsches Gesetzes-PDF nichts\nbraucht; geblieben sind die beiden Identity-CMaps. Die Metriken unter\n„org/apache/pdfbox/resources“ bleiben vollständig, denn an ihnen hängt die\nBreitenberechnung bei nicht eingebetteten Schriften. Übersetzt wird mit „-Os“,\nund den Rest holt „wasm-opt -Oz“ im Webpaket.\n\nDessen Merkmale sind einzeln aufgezählt und nicht als „--all-features“ erteilt.\nDer bequeme Weg war gangbar und führte doch ins Leere: Binaryen nutzte\ndaraufhin Vorschläge, die noch kein Browser annimmt, und das Modul scheiterte\nerst beim Instanziieren — erst an einem exakten Heap-Typ aus den „custom\ndescriptors“, nach dessen Abschaltung an der kompakten Importsektion. Zugelassen\nist nunmehr, was ausgeliefert in den Browsern steht und was Web Image braucht.\n\nDie Vorkompression nach „.gz“ und „.br“ entfällt als Regelfall, denn Cloudflare\nkomprimiert selbst und jede Beilage wäre dort eine weitere Datei; wer mit nginx\nselbst ausliefert, fordert sie mit VORKOMPRIMIEREN\u003d1 an. Das\nAuslieferungsverzeichnis fällt damit von achtundsechzig auf siebzehn Megabyte,\nund ein liegengebliebenes „.DS_Store“ geht nicht mehr mit hoch.\n\nDreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen. Das Modul ist im Browser\ngelaufen: Vier Dokumentenpaare — IfSG, UWG, AGG und das Bayerische Jagdgesetz,\nalso gii-XML wie PDF als Stammfassung, Bundesgesetzblatt, Drucksache und\nGesetz- und Verordnungsblatt als Änderungsdokument — ergeben Synopsen, deren\nSHA-256-Summen denen der Befehlszeilenfassung gleichen. Der Ressourcenbeschnitt\nkostet also keine Zeichen.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I31a47d1dcf3b27ffa4ae891947b1c4e083107a71\n"
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      "message": "Das Gesetzblatt bestimmt, was ein Anführungszeichen bedeutet\n\nVon den im Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst\nworden: das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat\nsich als lohnend erwiesen, denn seine Eigenheiten sind keine thüringischen.\n\nDas Blatt führt kein einziges öffnendes Anführungszeichen, sondern setzt das\ngerade beidseitig. Bislang galt ein gerades Zeichen ausnahmslos als\nschließendes — für das Bundesgesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu,\ndort öffnet stets das deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder\nExtraktionsfehler. In einem so gesetzten Blatt aber fand der Zitatextraktor\nkein einziges Zitat, und sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren. Fortan\nentscheidet der Text als ganzer: Führt er kein deutsches öffnendes Zeichen, so\nwerden die geraden paarweise gelesen, das erste öffnend, das zweite schließend.\nBei ungerader Anzahl ist er nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der\nschließenden Lesart, und es ergeht eine Warnung. Eine Regel nach der Stellung\ndes Zeichens wäre untauglich gewesen: Das Blatt führt Zitate, die mit einem\nLeerzeichen beginnen, und schließende Zeichen, die am Folgewort kleben.\n\nDer Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier\nAusgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich\nnennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und der aufgehobene\nPlatzhalter § 10 ist keine Einheit, denn er trägt keinen Inhalt. Welche\nEinheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl bleibt\ndeshalb bis zur Anwendung ungeteilt und wird dort entfaltet; geht die Zählung\nauch dann nicht auf, bleibt er manuell zu prüfen, und der Grund wird genannt.\n\nDie Neufassung eines Paragraphenbereichs wurde bisher an jedem\nParagraphenzeichen des Zitats geteilt. Der neue Wortlaut zitiert jedoch\nreihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es\nnicht gibt — aus drei neu gefassten Paragraphen wurden zehn. Geteilt wird\nnunmehr allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs. Hinzu treten\ndie Verweisung als Gegenstand einer Wortoperation, der Rahmen, der sich auf\neine Untereinheit der umnummerierten Einheit verengt, die mehrzeilige\nÜberschrift einer zitierten Neufassung und die Erkenntnis, dass über einen\nTrennstrich vor einem Großbuchstaben der Wortbestand des Dokuments entscheidet:\nTrägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.\n\nDie Stammfassung ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt. Thüringens\nLandesrechtportal ist dieselbe anmeldepflichtige Anwendung wie die Portale\nSchleswig-Holsteins, Berlins, Baden-Württembergs und Hessens, und das Archiv\nder Staatskanzlei antwortet Skripten mit einer Fehlerseite. Frei zugänglich ist\ndagegen die Parlamentsdatenbank des Landtags, der das Blatt herausgibt; über\nsie liegen Stammheft und Änderungshefte vor. Jeder Änderungsbefehl ist als eine\ngeprüfte Ersetzung angewandt worden — dass keine fehlschlug, ist der Beleg der\nRekonstruktion. Eine amtliche konsolidierte Nachfassung gibt es nicht; ein\nzeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus, was in den Herkunftsangaben\nvermerkt ist.\n\nAlle zehn Befehle der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer\nKindergartenfinanzierungsverordnung werden angewandt, keiner bleibt manuell.\nDreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen, und keine der gepinnten Zahlen\nder übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die Browserfassung ist übersetzt\nworden und liefert dieselben Zahlen wie die Befehlszeile.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ifca501ed6ffb42165ee4ab4ca036d7db186bbec0\n"
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      "message": "Die Einrückung trägt die Gliederung, nicht bloß das Satzbild\n\nDie vorangegangene Fassung hatte zwei Mängel festgehalten, aber nicht behoben:\nDer Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat ans\nEnde des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und die Heilung des Weißraums nach\neiner Streichung verkürzte die Einrückung der Aufzählungszeilen. Beide wiegen\nschwerer als alles sonst Offene, denn sie führen zu einem falschen Ergebnis,\nohne es anzuzeigen: Der Befehl gilt als angewandt, der Abschnitt „Manuell\nprüfen“ schweigt, und allein der Wortlaut weicht ab. Damit war das Leitprinzip\ndes Erzeugnisses an dieser Stelle verfehlt.\n\nBei der Behebung hat sich ergeben, dass die beiden nicht nebeneinanderstanden,\nsondern eine Ursache teilten. Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens\nsetzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, also in die erste Spalte. Der Zeilenblock\neiner Aufzählungsmarke reicht aber so weit, wie tiefer eingerückt wird; eine in\nder ersten Spalte stehende Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes als\nihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Einfügebefehl fand seinen Anker mithin am\nEnde des Absatzes und stand richtig, wo er falsch stand. Die Einrückung ist im\nkanonischen Klartext kein Satzbild, sondern die Zugehörigkeit einer Zeile zu\nihrer Einheit; die Neufassung setzt sie nunmehr wie die Ersetzung, und die\nHeilung nach einer Streichung glättet allein die Naht, an der Text\nherausgenommen wurde.\n\nDie zeilenweise Gegenprobe an der amtlichen Nachfassung hat darüber hinaus zwei\nAbweichungen gezeigt, die keine Mängel der Reihenfolge waren. Zum einen hielt\nder leere Platzhalter „7. (aufgehoben)“ eine Bezeichnung, die der eingefügte\nBlock neu vergibt; er weicht fortan, wie er es bei der Umnummerierung auf eine\nweggefallene Bezeichnung längst tut. Verdrängt wird dabei nur ein Platzhalter,\nniemals ein Wortlaut — der Platzhalter des Absatzes 2, den kein Befehl anrührt,\nbleibt stehen. Zum anderen führt der Satz des Gesetzblatts zwischen der Marke\neiner Aufzählungszeile und ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers, der\nkanonische Klartext dagegen ein Leerzeichen; ohne dessen Rückführung trügen\ngerade die neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.\n\nArtikel 56 Absatz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und\nWortlaut der amtlichen Nachfassung. Die beiden Zusicherungen des\nAkzeptanztests, die den Mangel festhielten, sind umgekehrt; drei Prüfungen der\nzugrunde liegenden Regeln treten hinzu. Dreihundertfünfzehn Testfälle bestehen,\nund keine der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die\nBrowserfassung ist übersetzt worden und bleibt auslieferbar; ihr Lauf im Browser\nist mangels verbundener Erweiterung nicht in Augenschein genommen worden.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I89b2fafa3e2185dbd6abfe0aa6b7bbbd04f6828f\n"
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      "message": "Die Umnummerierungs-Kaskade war keine Grenze, sondern drei Mängel\n\nDie mehrschrittige Umnummerierungssequenz galt bislang als wesenseigene Grenze:\nIhre Folgeänderungen gingen in den Abschnitt „Manuell prüfen“, im bayerischen\nBelegfall drei von 154 Anweisungen (48. a) ee), 48. a) gg), 48. b) cc), sämtlich\naus der Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56 BayJG). Die Prüfung gegen\ndie amtliche Nachfassung zeigt, dass es keine Grenze war, sondern drei\nvoneinander unabhängige Mängel. Erst die Diagnose vor jeder Änderung — die\nBegründungen der drei Fälle ausgeben — hat sie getrennt; die Vermutung, alles\nsei eine Frage der Reihenfolge, traf nur auf einen von ihnen zu.\n\nGeordnet werden nun Schritte statt Befehle (BefehlAnwender). Ein Verbund aus\nUmnummerierung und Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche:\nDie Umnummerierung gehört vor denjenigen, der ihre Bezeichnung neu besetzt, die\nBegleitänderung an ihre Stelle im Dokument, denn sie setzt die vorangegangenen\nPunkte als vollzogen voraus. Bisher setzte sich der erste Anspruch für die ganze\nEinheit durch. Bei gg) — „Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe\n„schriftliche“ wird gestrichen“ — stand die Angabe vorgezogen noch zweimal im\nArtikel und war zu Recht mehrdeutig; an ihrer Dokumentstelle hat ee) die zweite\nFundstelle längst ersetzt. Die Befehlsliste wird dazu vor der Anwendung zu\nSchritten aufgefaltet (je Teilbefehl einer); protokolliert wird unverändert je\nBefehl, ein Verbund gilt nur als angewandt, wenn jeder Teil gegriffen hat.\n\nDie Ordnungsregel selbst bleibt wörtlich dieselbe („wer eine Bezeichnung räumt,\nkommt vor dem, der sie neu besetzt“), wird aber erst jetzt vollständig\ndurchgesetzt. Bisher rückte ein Befehl nur einmal vor seinen ersten\nKollisionspartner; auf Schritten zerreißt das die Ketten — von „Nr. 15 wird\nNr. 16“, „Nrn. 13 und 14 werden Nrn. 14 und 15“, „nach Nr. 12 wird Nr. 13\neingefügt“ zog die Einfügung nur das letzte Glied vor sich her. An die Stelle\ntritt eine Tiefensuche auf der Dokumentordnung: vor jedem Schritt erst rekursiv\nseine Räumer, eine ringförmige Abhängigkeit bricht ab. Kein Kahn mit „frühester\nbereiter Knoten“ — der zieht unbeteiligte Schritte vor und bricht genau die\nBegleitänderung wieder.\n\nDie beiden übrigen Mängel lagen anderswo:\n\n* Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer\n  Wortgrenze. Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht aber schon der\n  Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem Leerzeichen liegt keine Wortgrenze;\n  der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in Buchst. b …“).\n  Die unabgekürzten Formen trafen zu, weshalb es nie auffiel.\n\n* Der StellenAufloeser verlangte hinter der Aufzählungsmarke Text auf derselben\n  Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre Untergliederung ergießt,\n  führt ihre Marke allein (Art. 56 Abs. 2 Nr. 12 BayJG, darunter nur die\n  Buchstaben a und b) und galt als nicht auffindbar.\n\nDer bayerische Belegfall steht damit auf 154 angewandten Anweisungen ohne Rest\n(zuvor 151), die Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum GEG auf 68 statt\n67 — dort greift nun eine Bereichs-Umnummerierung in § 108, die vorher nur ihr\nerstes Glied vorziehen konnte; § 108 liegt jedoch in der bekannten Zone, in der\ndas Beispiel-XML eine andere Fassung ist als die vorausgesetzte, taugt also\nnicht als Beleg. Belegt ist die Ordnung an Art. 29a und Art. 56 BayJG und an den\nKaskaden des WDR-Gesetzes. Alle übrigen Bezugszahlen des Bundes und der Länder\nsind unverändert; 304 Prüfungen laufen durch.\n\nDer Akzeptanztest hält zwei Mängel fest, die er nicht behebt. Beide bestanden\nschon zuvor, was ein Lauf gegen den Ausgangsstand belegt:\n\n* Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ tritt\n  an das Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und der leere Platzhalter\n  „7. (aufgehoben)“ der Altfassung bleibt zwischen den Nrn. 9 und 10 stehen.\n  Dass jede Anweisung greift, heißt eben nicht, dass die Norm in allem der\n  amtlichen Nachfassung gleicht; der Test sagt das ausdrücklich.\n\n* Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer Streichung wirkt auf den\n  gesamten Zieltext und verkürzt dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Id61babe60226d27b5c05ff971927d61713b01781\n"
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      "message": "Add Hesse as an extraction and recognition case\n\nThe Hesse GVBl issue 5/2026 amends the ordinance on traffic-law\ncompetences. All 21 commands of its article 1 are now recognised.\n\nThe blocked letterspacing that was expected to be the hard part turns\nout to affect only the signature block, not a single command. What did\nneed work was three other things: the running GVBl footer and the\nmasthead remainder are now stripped as page furniture, and so is the\nheading\u0027s asterisk footnote (\"* Ändert FFN 61-60\"), which sits at the\nfoot of a page between two enumeration items and stuck to the command\nabove it.\n\nTwo command forms are new, both general rather than Hessian: \"am Ende\"\nmay be absent from a punctuation replacement — the definite article then\nrequires the unit to carry exactly one such mark, which the applier\nchecks — and the object after \"durch\" may be elided in the form without\na location, as it already could in the form with one. Where a\npunctuation replacement follows a renumbering in the same sentence it\nbinds to the renumbered unit: unlike a word operation it has no\ndistinguishing target text, so resolving it norm-wide would be useless.\n\nA full acceptance test stays out of reach: hessenrecht.hessen.de is the\nsame login-only juris application as the Schleswig-Holstein and Berlin\nportals. Checking landesrecht-bw.de too, that now covers all four\nportals that could have supplied an annex-bearing statute, so the\nLandesRechtTextParser\u0027s missing annex headings will need a stem from\nrecht.nrw.de instead.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ief04164ee25653345a011f3ffbbfaa6df1f5c64b\n"
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      "message": "Close the NRW issue: 17. RÄStV-AusfG as a fourth acceptance case\n\nArticle 4 of the 22nd Broadcasting Amendment Act recasts § 1 of the act\nimplementing the 17th Broadcasting Amendment Treaty. Both the pre- and\nthe post-amendment consolidated version are served by recht.nrw.de, so\nthis closes the last open article of GV. NRW. 7/2026.\n\nNo production code needed changing: the article carries its single\ncommand without an enumeration item, and the recast quote contains\nnested quotation marks — both are already handled. The result matches\nthe official version of 1 April 2026 character for character, including\nits editorial placeholders.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: If63606d113f2801f0c9e82350215443da8e8be8b\n"
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      "message": "Run the NRW mass test: WDR-Gesetz and LMG NRW\n\nThe 22nd Rundfunkänderungsgesetz amends five laws in one gazette issue.\nArticle 3 (TMZ-Gesetz) was already an acceptance case; this adds the two\nbig ones — Article 1 (WDR-Gesetz, 101 commands across 31 norms) and\nArticle 2 (LMG NRW, 18 commands). Both stem versions come from\nrecht.nrw.de, whose URLs address a version by its date of entry into\nforce, so the results could be checked norm by norm against the official\n1 April 2026 consolidations.\n\nApplying them turned up work at every layer:\n\nOrder of application. Renumbering always refers to the original count,\nnot to the state after the preceding items, so a cascade („Absatz 3 wird\nAbsatz 4“, „Absatz 4 wird Absatz 5“, …) applied in document order leaves\nthe law carrying two units of the same name. BefehlAnwender now derives,\nfor each command, which designations it vacates and which it newly\noccupies, and pulls a vacating command ahead of the first one it\ncollides with. That single rule subsumes the previous §-only special\ncase, orders a cascade descending, and — inside a Sammelbefehl too —\nkeeps a range renumbering from colliding with itself. Bayern\u0027s Art. 29a\nsequence now resolves as well (5 manual residues down to 3).\n\nRenumbering an enumeration item. Unlike an Absatz, a Nummer carries its\ndesignation as a marker in the text; the applier silently reported\nsuccess without touching it. It now rewrites the marker and lets a\nstruck placeholder with the target designation give way.\n\nSentence splitting. Gazette citations („(BGBl. I S. 1982)“) and\nline-initial enumeration markers were splitting sentences, so Satz\nlocators pointed into the wrong place; a sentence may also open with §.\n\nCommand language: „wie folgt neu gefasst“ and the missing „wird“, a\nsplit location („In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst“), an\ninsertion behind a location prefix, the standalone „Der Punkt am Ende\nwird durch … ersetzt“, „Dem Wortlaut des Absatzes 3 …“, the verb frame\n„Es werden ersetzt:“ whose items carry only the location, coordination\nat „sowie“ and before a punctuation clause, and a stray closing quote at\nthe end of a sentence.\n\nStem format: LandesRechtTextParser reads an „Inhaltsübersicht“ line as\nthe norm of that name (which is what the Angabe commands address) and\nrecognises keyword-less Roman section headings.\n\nEverything the two acceptance tests do not apply is named: one command\nin the WDR-Gesetz whose „Punkt am Ende des Satzes“ is not unambiguous in\na two-sentence Nummer. The remaining differences from the official\nconsolidations are places where the official text itself departs from\nthe command wording; SOURCES lists them.\n\nChange-Id: I261cf89cd5820f7597bc5db734f322d94b84828e\n"
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        "email": "code@mail.matthias.benkard.de",
        "time": "Tue Jul 28 06:00:16 2026 +0200"
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      "committer": {
        "name": "Matthias Andreas Benkard",
        "email": "code@mail.matthias.benkard.de",
        "time": "Tue Jul 28 06:00:16 2026 +0200"
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      "message": "Recognise word-anchored insertions; close quotes at the next item\n\nThe documented next step was the word-anchored structural insertion\n(\"Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5\neingefügt\", Berlin Artikel 1 Nr. 2 b) bb)). StrukturEinfuegung now\ncarries an optional WortAnker, the recogniser has a pattern for the form\n— placed before STRUKTUR_EINFUEGUNG, which bails out of recognition\nentirely when the StellenParser cannot read \"den Wörtern «0»\" — and the\napplier positions the new unit at the anchor line instead of a structural\nboundary.\n\nTwo blockers turned up next to it, both measured on the corpus rather\nthan assumed:\n\nThe command was not cleanly recognisable at all. Its closing quotation\nmark is missing in the official text, so the quote swallowed items cc)\nand c); an anchor alone would have made the command look applicable with\na huge foreign quote as its payload. The docs called a boundary at\nenumeration markers impossible, and that holds for the unguarded form: a\nquoted amendment provision carries command language itself. Guarded by\nfour conditions together — the article\u0027s quotation marks demonstrably do\nnot balance, the next line\u0027s marker is at the same or a shallower level\nthan the one the quote opened on, that line carries command language, and\nclosing here leaves the rest of the article balanced — it fires exactly\ntwice in the whole sample corpus, both times where the missing mark\nbelongs: Berlin before cc), and GV. NRW. Artikel 2 before 12. Without the\nguards it also fires inside quoted amendment provisions in the BayJG and\nGModG documents; the balance gate rules those out.\n\nThe GV.-NRW. gazette encodes part of its umlauts decomposed (u + U+0308,\n79 places, dozens of them \"eingefügt:\"/\"angefügt:\"). Invisible in the\ntext, but a different word to every command pattern, so those commands\ncould never match. TextBereiniger now normalises to NFC first — not\nNFKC, which would flatten the official sentence numbers ¹²³ and take\nSatzTeiler and Superskript their basis. Every other sample document,\nevery gii-XML stem and every hand-kept plain-text stem is already NFC, so\nthe pinned figures stay bit-identical.\n\nBerlin Artikel 1 is thereby fully recognised (6 of 6 commands, none\nunknown). One pinned statement changed for a stated reason: the NRW\nacceptance test asserted the article-heading warning, which is now\npreempted by the item boundary inside Artikel 2 — Nr. 12 survives\ninstead of being swallowed. 241 tests green.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ic579bec6fecc2495a61b3dcf87c9ad71b42f34ae\n"
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      "message": "Limit the juris dead-end claim to what was actually checked\n\nOnly the Schleswig-Holstein and Berlin portals were probed. Stating the\nsame for Baden-Württemberg, Hesse, Thuringia and Lower Saxony would have\ninvited a future session to skip an attempt that might well succeed.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I0fecfff43b4cb941eb973d2c7805a0eee0029781\n"
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        "name": "Matthias Andreas Benkard",
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      "message": "Bring the documentation up to the current state\n\nThe README still described state law as Bavaria-only, six Länder later.\nThe sample-data overview grew a section on how to obtain the pre-\namendment stems per portal — which of the three routes works, and that\nthe juris state portals are a dead end — and a short prioritised \"where\nto continue\", so the next session does not have to re-derive it.\n\nCorrected while writing it: the regression figures are not all pinned\nthe same way. UWG, AGG and ProdHaftG pin \"nothing left manual\", BayJG\npins 154 commands and names its five renumbering residues, and the state\ncases pin full application. Saying \"UWG 19/0, GEG 66/53, …\" would have\ndescribed observations, not what the tests actually assert.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ie247e9626e789e628d537bede735923d5b67d14b\n"
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        "email": "code@mail.matthias.benkard.de",
        "time": "Sun Jul 26 08:53:10 2026 +0200"
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      "message": "Support unnumbered named Anlagen; strip control characters\n\nInvestigating \"Anlagen as amendment target\" corrected the diagnosis from\nyesterday: Anlagen are supported. In gii-XML they are norms of their own\n(\"Anlage 8\", \"Anhang\"), Stelle.anlagenEnbez() resolves them, and the GEG\nsample applies annex-targeted commands — only two of its fifty manual\nentries touch annexes, both for content reasons.\n\nWhat actually failed in Berlin was narrower, and is fixed:\n\n  * A law with a single annex names it after the provision it belongs to\n    (\"Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1\"). StellenParser demanded a\n    number after \"Anlage\" and rejected the phrase, so the article\u0027s frame\n    command went unrecognised and its items lost their context. The\n    annex now carries the designation \"Anlage\", like \"Anhang\". The naming\n    suffix is skipped deliberately: read along, the \"§ 2\" inside it would\n    become the target and the wrong norm would be amended.\n\n  * C0 control characters are now stripped. Berlin\u0027s enumeration indent\n    carries a U+0007 that sits invisibly in front of the command and made\n    its start-of-line anchor miss.\n\n  * Command verbs torn apart by a stray space in the official typesetting\n    (\"ein gefügt\" for \"eingefügt\") are rejoined, restricted to sequences\n    that are not valid German word order.\n\nThree of Article 1\u0027s four commands are now recognised. The fourth places\nthe new unit by a word anchor (\"Vor den Wörtern … wird folgender Absatz 5\neingefügt\"), which StrukturEinfuegung cannot express; that and the\ninability of the plain-text stem format to carry an Anlage at all are\nrecorded in Landesrecht-Beispiele.adoc.\n\n231 tests green; all pinned figures unchanged.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ic5804bf343dd5d8ce435c07b8f882ca0372890d2\n"
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    {
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        "83ba9f0db3462a4c2d5122ba836f646b055156ca"
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      "author": {
        "name": "Matthias Andreas Benkard",
        "email": "code@mail.matthias.benkard.de",
        "time": "Sun Jul 26 08:02:10 2026 +0200"
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      "committer": {
        "name": "Matthias Andreas Benkard",
        "email": "code@mail.matthias.benkard.de",
        "time": "Sun Jul 26 08:02:10 2026 +0200"
      },
      "message": "Berlin column spike: stream order already reads correctly\n\nThe plan assumed the two-column Berlin gazette would need x-coordinate\ncolumn detection. It does not: the content stream already emits the left\ncolumn fully before the right one, so commands come out in reading order.\nThe test pins that finding.\n\nWhat does go wrong there is different, and two parts of it are fixed:\n\n  * The article\u0027s amendment formula carries its own target (\"§ 2 Satz 1\n    des Gesetzes zur Errichtung … wird wie folgt geändert\"), but the\n    following items never inherited it. The pattern\u0027s leading \\b could\n    never match before \"§\" — a non-word character needs a word character\n    in front of it — so the paragraph branch was dead code and only the\n    Bavarian \"Art.\" branch ever fired.\n\n  * The running page header is not a line of its own; it sits inside the\n    body text of the following column, so it has to be cut out rather\n    than dropped as a column title.\n\nTwo blockers remain and are recorded rather than papered over: Article 1\namends an *Anlage* with its own numbering, which the model does not carry\n(the same gap that shelved Baden-Württemberg), and full-width frames\n(title block, imprint) sit elsewhere in the stream than on the page,\nwhich would need a real XY-cut. Stems are unobtainable either way —\ngesetze.berlin.de is an authenticated juris app like the Schleswig-\nHolstein portal.\n\n229 tests green; all pinned figures unchanged.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I4619dbe96a023d61104d7107a9a34533123d1bc5\n"
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        "time": "Sat Jul 25 10:35:45 2026 +0200"
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        "name": "Matthias Andreas Benkard",
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        "time": "Sat Jul 25 10:35:45 2026 +0200"
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      "message": "Support the two Lower Saxony insertion forms; NEFG now applies fully\n\nThe NEFG acceptance case left two commands as \"check manually\". Both are\nnow supported, so Lower Saxony applies 7 of 7 with no remainder.\n\n  * Lower Saxony cites inserted paragraphs with a space before the sub\n    number (\"§ 2 a\"); the rest of German legal usage writes \"§ 2a\", which\n    is what the Stelle and level parsers expect. TextBereiniger now pulls\n    the form together, leaving enumeration markers of the amendment act\n    alone (\"… nach § 8 c) In Absatz 2 …\").\n\n  * \"In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt\" — the\n    division only names the section the new paragraph lands in; the\n    anchor governs the position, as in the plain form. The optional\n    \"neue\" is now accepted in both.\n\nApplying that insertion needed one more thing: the paragraph it creates\nis only vacated by the *following* command (\"Der bisherige § 13 wird\n§ 14\"), so in document order the two collided and the insertion was\nrejected. \"Bisherig\" denotes the state before the amendment, so the\nrenumbering logically precedes the reoccupation and is now pulled ahead.\nThe log still lists commands in the order of the amendment act.\n\n226 tests green; all other pinned figures unchanged.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I0e2ea5b0389f8002157eeb8471800da51febe739\n"
    },
    {
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        "name": "Matthias Andreas Benkard",
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        "time": "Sat Jul 25 10:00:36 2026 +0200"
      },
      "message": "Add North Rhine-Westphalia TMZ-Gesetz acceptance case\n\nArticle 3 of the 22. Rundfunkänderungsgesetz (GV. NRW. 2026 S. 202) amends\nthe Telemedienzuständigkeitsgesetz. All four commands apply cleanly, and\nthe result matches the official consolidated version of 1 April 2026.\n\nrecht.nrw.de turned out to be the one remaining state portal that serves\nconsolidated laws as server-rendered HTML, with the version history\nencoded in the URL date prefix — so the pre-amendment stem (27 Apr 2022)\nwas directly obtainable.\n\nTwo fixes were needed:\n\n  * LandesRechtTextParser read the parenthesised title suffix wholly as\n    the abbreviation. State laws routinely carry both short title and\n    abbreviation there (\"(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)\"),\n    and the amendment act cites the short title, so article selection\n    never matched. The parser now splits at the dash.\n\n  * ZitatExtraktor swallowed the rest of the document when a closing\n    quotation mark is missing in the official text (Article 2 no. 11\n    here), which hid Articles 3 to 5 entirely. An amendment act never\n    quotes across an article heading, so an open quotation is now closed\n    before a bare \"Artikel N\" line, with a warning. Quoted paragraphs are\n    unaffected: Bavarian norm heads read \"Art. N\".\n\n223 tests green; all previously pinned figures unchanged.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I78470075d9be2433966b821b6fe1e21808996c46\n"
    },
    {
      "commit": "519c1e7b769c37769d1b5d1ffd6e13566b26c86d",
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      "message": "Add Schleswig-Holstein extraction case and three cleanup fixes\n\nThe GVOBl. Schl.-H. amendment act (Kommunalrecht, 2026/27) brings three\nconventions the tool had not seen:\n\n  * a running two-line page header that sits between articles and glued\n    itself onto the following article heading,\n  * superscript footnote markers on article headings (\"Artikel 1 ¹)\"),\n    which defeated the article split, and\n  * ragged-right typesetting, where the geometric margin detection finds\n    no alignment cluster and reports full lines as hard line ends, so a\n    trailing hyphen was never joined.\n\nAll three are fixed in TextBereiniger; the hyphen rule now trusts the\nextractor\u0027s trailing-space signal over the geometric class.\n\nA full acceptance test is not possible: the Schleswig-Holstein law portal\nserves document bodies only through an authenticated API, and the last\nfreely archived consolidated Gemeindeordnung (14 Nov 2022) predates the\namended § 34a. The new test therefore covers everything up to and\nincluding command recognition; the blocker is recorded in\nLandesrecht-Beispiele.adoc.\n\n219 tests green; Bund/Bayern/Sachsen/Niedersachsen figures unchanged.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I9b3ab8a756372504b51c4d410b491fded255da96\n"
    },
    {
      "commit": "43e91612875de3cc6e7466eee56023ab55cefd89",
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        "time": "Fri Jul 24 22:29:35 2026 +0200"
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        "name": "Matthias Andreas Benkard",
        "email": "code@mail.matthias.benkard.de",
        "time": "Fri Jul 24 22:29:35 2026 +0200"
      },
      "message": "Add Lower Saxony NEFG acceptance case and two parser robustness fixes\n\nSecond §-structured Landesrecht case for wave six: the Lower Saxony ELER Support\nAct (NEFG, unchanged since 2022, derived from the two-column Nds. GVBl 2022 No. 33)\nplus the amending act of 28 Jan 2026 (Nds. GVBl 2026 No. 10). Five of seven\ncommands apply — both \"erhält folgende Fassung\" re-enactments (§ 1(1), § 2), the\ncitation replacement in § 1(5), the words insertion in § 6(1), and the § 13 → § 14\nrenumbering.\n\n- LandesRechtTextParser: a norm head no longer accepts a title ending in a full\n  stop, so a cross-reference sentence at line start (\"§ 7 GAPInVeKoSG findet\n  entsprechend Anwendung.\") is not misread as a norm head \"§ 7\" (which had made the\n  monotonicity check swallow the norms in between).\n- TextBereiniger: strip the Lower Saxony GVBl running footer and publisher line.\n  The footer sat between two enumerated items and otherwise attached to the\n  preceding re-enactment quote, defeating its end-of-sentence anchor.\n- Add sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt and EndToEndTest.nefgAcceptance.\n\nTwo insertion forms remain documented residues (manuell prüfen): inserting a\n§-block with a space-separated sub-number (\"§ 2 a\") and a chapter-scoped §-block\ninsertion (\"In Kapitel 4 wird nach § 12 … angefügt\").\n\n221 tests green; federal, Bavarian and Saxon pinned numbers unchanged.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 4.8 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ie23eee1f596ec8eecc6a73f6ce585a22e73ec6c9\n"
    },
    {
      "commit": "3f81addcfbeae7aabcdd823340397f66e394f02f",
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        "c2b57decf3d57d4808dd37723c562b8e001cc342"
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      "author": {
        "name": "Matthias Andreas Benkard",
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        "name": "Matthias Andreas Benkard",
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        "time": "Fri Jul 24 05:34:32 2026 +0200"
      },
      "message": "Add Saxony SächsBeamtVG acceptance case (first non-Bavarian Landesrecht)\n\nComplete the first §-structured Landesrecht acceptance case for wave six: the\nSaxon Civil Servants\u0027 Pension Act (SächsBeamtVG) in its 1 Feb 2025 version plus\nthe amending act of 13 April 2026 (SächsGVBl. S. 134). All five commands are\nrecognised and applied without residue — the amount replacements in § 47 and the\nre-enactment of § 80(1) sentence 2.\n\n- LandesRechtTextParser: recognise arabic, keyword-first structural headings\n  (\"Abschnitt 1\", \"Unterabschnitt 2\", \"Teil 3\") via GLIEDERUNG_ARABISCH, in\n  addition to Bavaria\u0027s roman \"I. Abschnitt\" form. Bavaria behaviour unchanged.\n- TextBereiniger: strip the footer of revosax full-text output (REVOSAX_FUSS,\n  \"https://…revosax… Fassung vom … Seite N von M\").\n- Add the consolidated pre-amendment stem as canonical plaintext\n  (sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, derived from the archived revosax\n  full text) and EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance (5 applied, 0 manual).\n\n220 tests green; federal and Bavarian pinned numbers unchanged.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 4.8 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I8e878bc9506f24028cf643a873de000f3d066d64\n"
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        "name": "Matthias Andreas Benkard",
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      "message": "Add Landesrecht amendment samples from eight further Länder\n\nCollect real amendment gazettes/ordinances from Berlin, Schleswig-Holstein,\nHessen, Niedersachsen (two hefts), Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,\nSachsen and Thüringen as candidates for a further enhancement wave, plus an\n.adoc overview. Unlike Bavaria (Art./§ inversion) these Länder use § in their\nstem laws; the new test dimensions are PDF layout (Berlin two-column, Hessen\nletter-spacing) and command idioms (\"erhält folgende Fassung\", superscript\nArtikel footnote markers, amtliche Satznummern in a § context). Only the\namendment documents are included so far; the consolidated stem versions and\nRheinland-Pfalz remain open.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 4.8 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I0e3e761763038abda144266381cf59f8d8f3bf78\n"
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