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        "name": "Matthias Andreas Benkard",
        "email": "code@mail.matthias.benkard.de",
        "time": "Fri Aug 28 08:36:29 2026 +0200"
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      "committer": {
        "name": "Matthias Andreas Benkard",
        "email": "code@mail.matthias.benkard.de",
        "time": "Fri Aug 28 08:36:29 2026 +0200"
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      "message": "Die Anlage gliedert sich nach eigener Wahl\n\nDer Korpuslauf sollte klären, woran die Anlagen-Reste liegen, und hat die Frage\nanders beantwortet als erwartet: Unter den 116 liegengebliebenen Befehlen des\nKorpus ist kein einziger ein Tabellenproblem. Die Annahme, die vier\nmecklenburgischen Reste scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war\nunrichtig. Beschafft man das Ursprungsheft (GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, über das\nInternet-Archiv, weil der Wirt einer Skriptabfrage nicht antwortet), so zeigt\nsich: Der Ausbildungsrahmenplan ist keine Tabelle, sondern gegliederter\nFließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und\neine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der Stammfassung, das war alles.\n\nEine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines\nZuständigkeitskatalogs kennt das Erzeugnis deshalb fortan die benannte Einheit\nund führt sie wie jene als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage voranstellt:\n„Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“. Erkannt wird sie an ihrem Bau und nicht an\neiner Wortliste — verlangt sind Buchstaben vor dem Wortstamm —, denn jede Anlage\ndarf ihre Einheiten nennen, wie sie will, und eine Liste wäre am nächsten Land\nwieder unvollständig. Leser und Ausgeber tragen sie (der Rundlauf geht auf), der\nStellenparser nimmt sie als Stellenangabe, der Auflöser setzt sie mit der Anlage\nzur Normbezeichnung zusammen, und der Anwender benennt sie um.\n\nDabei ist ein stiller Fehler zutage getreten: Die Umnummerierung lief für alles,\nwas weder Paragraph noch Absatz noch Aufzählungsmarke noch Satz war, in den\nAuffangzweig „keine Textänderung nötig“ und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun.\nErst der Belegfall hat das gezeigt.\n\nVon den vier mecklenburgischen Resten sind zwei erledigt (22 statt 20 von 24\nBefehlen). Die beiden übrigen haben benannte Gründe: Der eine fügt einen ganzen\nAusbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das\nErzeugnis nicht —, der andere verweist auf einen Anhang des ändernden Gesetzes,\nder nicht vorliegt. Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt aus\ndemselben Grund fort; sie ist der einzige echte Tabellensatz des ganzen Korpus.\n\nDie Grundlinie hat sich sogleich bewährt: Die Erweiterung kostete einen Befehl,\nder zuvor angewandt wurde — „Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird\ngestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem Gliederungszweig, weil auch\n„Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der Korpuslauf rügte das im selben\nDurchgang („angewandte Befehle 86 statt 87“), und zwar in einem anderen Land und\neinem anderen Dokument, wo keine Einzelprüfung es bemerkt hätte. Die Grenze ist\ngezogen und durch zwei Prüffälle gepinnt.\n\nGeprüft: mvnw verify (445 Testfälle) und reuse lint (214/214) gehen durch. Der\nAkzeptanzfall pinnt 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte Befehle; die\nGrundlinie des Korpuslaufs ist auf 1289 statt 1287 angewandter Befehle\nfortgeschrieben.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: I3e6046c3a91ecc45406058b367ec5a9a19c84967\n"
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      "author": {
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        "time": "Thu Aug 27 07:26:13 2026 +0200"
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        "name": "Matthias Andreas Benkard",
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        "time": "Thu Aug 27 07:26:13 2026 +0200"
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      "message": "Mecklenburg-Vorpommern wählt seinen Artikel aus sechzig\n\nMecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt\nvollständig offen (Jahrgänge ab 2014, rund 440 Hefte); das Portal dagegen ist\neine juris-Einseitenanwendung ohne Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb\naus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne\njede frühere Änderung, so ist die Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung.\n\nDer Fall — Artikel 44 des Besoldungsanpassungsgesetzes vom 8. Juli 2026, der die\nAusbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst ändert — prüft die\nArtikelwahl schärfer als jeder bisherige: Das Heft trägt ein Mantelgesetz mit\nrund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert. Er prüft ferner\ndie Inhaltsübersicht als eigene Norm, deren Angabe zu § 10 der erste und deren\nÜberschrift der siebte Befehl ändert.\n\nZwei Ergänzungen waren nötig: die Muster für Kolumnentitel und Seitenfuß des\nBlattes (beide stehen im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext) und die Nebenform\n„die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“. Die vier liegen\ngebliebenen Befehle betreffen sämtlich die Anlagen, die die Stammfassung als\nTabellen und Vordrucke nicht mitführt.\n\nEine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September 2026 in\nKraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist — sie hat\ndieser als Gegenprobe gedient.\n\nGeprüft: mvnw verify (430 Testfälle) und reuse lint (207/207) gehen durch; der\nneue Akzeptanzfall pinnt die Wahl des Artikels 44, 24 gelesene und 20 angewandte\nBefehle.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ic7f04bbd6326f2e34e50fab5b67eb8b2db346410\n"
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