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      "message": "Das Gesetzblatt bestimmt, was ein Anführungszeichen bedeutet\n\nVon den im Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst\nworden: das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat\nsich als lohnend erwiesen, denn seine Eigenheiten sind keine thüringischen.\n\nDas Blatt führt kein einziges öffnendes Anführungszeichen, sondern setzt das\ngerade beidseitig. Bislang galt ein gerades Zeichen ausnahmslos als\nschließendes — für das Bundesgesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu,\ndort öffnet stets das deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder\nExtraktionsfehler. In einem so gesetzten Blatt aber fand der Zitatextraktor\nkein einziges Zitat, und sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren. Fortan\nentscheidet der Text als ganzer: Führt er kein deutsches öffnendes Zeichen, so\nwerden die geraden paarweise gelesen, das erste öffnend, das zweite schließend.\nBei ungerader Anzahl ist er nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der\nschließenden Lesart, und es ergeht eine Warnung. Eine Regel nach der Stellung\ndes Zeichens wäre untauglich gewesen: Das Blatt führt Zitate, die mit einem\nLeerzeichen beginnen, und schließende Zeichen, die am Folgewort kleben.\n\nDer Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier\nAusgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich\nnennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und der aufgehobene\nPlatzhalter § 10 ist keine Einheit, denn er trägt keinen Inhalt. Welche\nEinheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl bleibt\ndeshalb bis zur Anwendung ungeteilt und wird dort entfaltet; geht die Zählung\nauch dann nicht auf, bleibt er manuell zu prüfen, und der Grund wird genannt.\n\nDie Neufassung eines Paragraphenbereichs wurde bisher an jedem\nParagraphenzeichen des Zitats geteilt. Der neue Wortlaut zitiert jedoch\nreihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es\nnicht gibt — aus drei neu gefassten Paragraphen wurden zehn. Geteilt wird\nnunmehr allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs. Hinzu treten\ndie Verweisung als Gegenstand einer Wortoperation, der Rahmen, der sich auf\neine Untereinheit der umnummerierten Einheit verengt, die mehrzeilige\nÜberschrift einer zitierten Neufassung und die Erkenntnis, dass über einen\nTrennstrich vor einem Großbuchstaben der Wortbestand des Dokuments entscheidet:\nTrägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.\n\nDie Stammfassung ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt. Thüringens\nLandesrechtportal ist dieselbe anmeldepflichtige Anwendung wie die Portale\nSchleswig-Holsteins, Berlins, Baden-Württembergs und Hessens, und das Archiv\nder Staatskanzlei antwortet Skripten mit einer Fehlerseite. Frei zugänglich ist\ndagegen die Parlamentsdatenbank des Landtags, der das Blatt herausgibt; über\nsie liegen Stammheft und Änderungshefte vor. Jeder Änderungsbefehl ist als eine\ngeprüfte Ersetzung angewandt worden — dass keine fehlschlug, ist der Beleg der\nRekonstruktion. Eine amtliche konsolidierte Nachfassung gibt es nicht; ein\nzeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus, was in den Herkunftsangaben\nvermerkt ist.\n\nAlle zehn Befehle der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer\nKindergartenfinanzierungsverordnung werden angewandt, keiner bleibt manuell.\nDreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen, und keine der gepinnten Zahlen\nder übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die Browserfassung ist übersetzt\nworden und liefert dieselben Zahlen wie die Befehlszeile.\n\nCo-Authored-By: Claude Opus 5 \u003cnoreply@anthropic.com\u003e\nChange-Id: Ifca501ed6ffb42165ee4ab4ca036d7db186bbec0\n"
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