Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung
(ThürKigaFinVO)
Vom 3. Dezember 2018
Aufgrund des § 34 Nr. 7 bis 10 des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:
§ 1  Zahlungen an die Wohnsitzgemeinde
Die Zahlung
1. der Landespauschalen für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürKigaG sowie
2. der Infrastrukturpauschale nach § 31 Abs. 1 ThürKigaG erfolgt an die Wohnsitzgemeinde nach § 1 Abs. 5 ThürKigaG.
§ 2  Zahlungen an die Betreuungsgemeinde
Die Zahlung der Landeszuschüsse für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 ThürKigaG erfolgt an die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben werden.
§ 3  Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Die Zahlung
1. der Landespauschalen für
a) die Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürKigaG,
b) die Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 26 Abs. 1 ThürKigaG und
c) die Fachberatung nach § 26 Abs. 2 ThürKigaG sowie
2. der Landeszuschüsse nach § 30 Abs. 6 ThürKigaG
erfolgt an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
§ 4  Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Berechnung, Festsetzung und Anordnung der Auszahlung der Landespauschalen, der Landeszuschüsse und der Infrastrukturpauschale sowie der Gewährung des Zuschusses für die praxisintegrierte Ausbildung nach § 7a ist das Staatliche Schulamt Südthüringen. Die Meldungen der Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 27 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 30 Abs. 4 und 6 ThürKigaG erfolgen über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.
§ 5  Auszahlungstermine für die Landespauschalen
(1) Die Landespauschalen zur Kindertagesbetreuung nach § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 ThürKigaG werden in folgenden vier Raten gezahlt:
1. für die Monate Januar bis März zum 15. Februar,
2. für die Monate April bis Juni zum 15. Mai,
3. für die Monate Juli bis September zum 15. August und
4. für die Monate Oktober bis Dezember zum 15. November
des jeweiligen Jahres.
(2) Die Infrastrukturpauschale nach § 31 Abs. 1 ThürKigaG wird in folgenden zwei Raten gezahlt:
1. 50 vom Hundert zum 15. Mai und
2. 50 vom Hundert zum 15. August
des jeweiligen Jahres. Abweichend von Satz 1 wird bei nicht mehr als zehn gemeldeten Kindern die Pauschale in einer Rate zum 15. Mai des jeweiligen Jahres gezahlt.
§ 6  Auszahlungstermine für die Landeszuschüsse
Die Landeszuschüsse nach § 25 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 und 6 ThürKigaG werden ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 in folgenden vier Raten gezahlt:
1. für die Monate August bis Oktober zum 1. September,
2. für die Monate November bis Januar zum 1. Dezember,
3. für die Monate Februar bis April zum 1. März und
4. für die Monate Mai bis Juli zum 1. Juni
des jeweiligen Kindergartenjahres.
§ 7  (aufgehoben)
§ 7a  Zuschuss für die praxisintegrierte Ausbildung
(1) Anträge auf Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG sind vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich acht Wochen vor Ausbildungsbeginn der praxisintegrierten Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nach § 32 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürKigaG bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde für den Ausbildungszeitraum zu stellen. Für Anträge, die nach Beginn der Ausbildung bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eingehen, erfolgt die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ab Beginn des Kalendermonats der Antragstellung.
(2) Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ist ausgeschlossen, soweit zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt.
(3) Mit dem Antrag ist der Ausbildungsvertrag vorzulegen. Der Ausschluss einer zeitgleichen Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte für die auszubildende Person ist zu bestätigen. Der Träger der Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, spätestens vier Wochen nach Ausbildungsbeginn der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eine Bestätigung der Arbeitsaufnahme vorzulegen. Hat die Ausbildung bereits vor Antragsstellung begonnen, ist die Bestätigung der Arbeitsaufnahme dem Antrag beizufügen.
(4) Für die Auszahlung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG gilt § 5 Abs. 1 entsprechend.
(5) Zeiten ohne Entgeltfort- oder Entgeltzahlungspflicht des Trägers sind der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG entfällt mit dem nächsten vollen Kalendermonat, für den der Träger kein Entgelt mehr entrichten muss. Die Wiederaufnahme der Entgeltfort- oder Entgeltzahlung ist anzuzeigen.
(6) Wechselt die auszubildende Person den Träger der Kindertageseinrichtung als Ausbildungsvertragspartner, wird der Zuschuss nach § 28 ThürKigaG dem aufnehmenden Träger der Kindertageseinrichtung ab dem ersten vollen Kalendermonat gewährt. Für den abgebenden Träger der Kindertageseinrichtung entfällt zugleich die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.
(7) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Verlängert sich der Ausbildungszeitraum, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(9) Der Träger der Kindertageseinrichtung übermittelt der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unaufgefordert
1. für das Kalenderjahr bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres sowie
2. bei einer Unterbrechung oder Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich
eine Abschrift der jeweiligen Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, insbesondere der jeweiligen Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Abmeldung.
§ 8  Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten
(1) Das Landesamt für Statistik überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 1 und 3 ThürKigaG. Das Staatliche Schulamt Südthüringen überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 5 sowie § 30 Abs. 4 und 6 ThürKigaG.
(2) Die nach § 4 Satz 1 für die Berechnung und Festsetzung der Landespauschalen und Landeszuschüsse zuständige Behörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen zu prüfen und zu diesem Zweck die Vorlage weiterer Auskünfte und Unterlagen von den Auskunftspflichtigen zu verlangen.
(3) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 9  Anzeigen und Veröffentlichung
(1) Die Berechnung und Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürKigaG erfolgt durch das Staatliche Schulamt Südthüringen kalenderjährlich auf Basis einer vom für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministerium bereitgestellten Kostenmatrix. Die Anzeigen der Gemeinden nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ThürKigaG erfolgen bis zum 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.
(2) Das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium veröffentlicht bis zum 30. September eines Jahres die auf der Grundlage der Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen und deren Kostendeckung je Einrichtungsart und Platz auf seiner Internetseite.
§ 10  (aufgehoben)
§ 11  Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 12  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten die §§ 5 bis 9 der Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 10), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2012 (GVBl. S. 87), außer Kraft.
