Beispieldaten Mecklenburg-Vorpommern — Herkunft und Aufbereitung
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1. Änderungsdokument
   GVOBl-MV-2026-21_Besoldungsanpassung-ua.pdf
   Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 21,
   ausgegeben in Schwerin am 21. Juli 2026: Gesetz über die Anpassung von
   Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen und zur Änderung dienstrechtlicher
   Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2026 (S. 719).
   Maßgeblich ist dessen **Artikel 44** (S. 740): Änderung der Ausbildungs- und
   Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst.
   Bezogen über
   https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/
   Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2021%20v.%2021.7.2026.pdf
   (abgerufen am 27.08.2026).

   Zum Blatt: Das Gesetzblatt liegt vollständig und ohne Anmeldung beim
   Justizministerium; die Übersicht
   https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/service_justizministerium/
   verkuendungsblaetter/gesetz-verordnungsblaetter/ führt die Jahrgänge 2014 bis
   heute (rund 440 Hefte). Die Adressform der neueren Hefte lautet
   `…/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%20<N>%20v.%20<T.M.JJJJ>.pdf` — **Tag und Monat ohne
   führende Null**; mit Null antwortet der Wirt mit 404. Die älteren Jahrgänge
   liegen unter `…/GVOBI.M-V/Dateien/…` mit uneinheitlichen Dateinamen; die
   Übersichtsseite nennt sie.

2. Stammfassung (vor der Änderung)
   APOAmtsTA-MV-alt.txt
   Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst im
   zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Gesundheits-
   und sozialen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern (APOAmtsTA M-V) vom 2. Juni
   2016, GVOBl. M-V 2016 S. 491, in ihrer Ursprungsfassung.

   Der Einleitungssatz des Artikels 44 nennt die Verordnung ohne jede frühere
   Änderung („Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst vom
   2. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 491) wird wie folgt geändert“). Die Vorfassung ist
   damit beweisbar die Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst:
   GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 vom 29. Juni 2016, S. 491
   (…/GVOBI.M-V/Dateien/GVOBl_1245663.pdf).

   Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des
   Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge) und mit dem Skript `clean_mv.py` in
   die kanonische Form gebracht. Drei Eigenheiten waren dabei zu beachten:
   - Die Lesereihenfolge setzt die *Inhaltsübersicht* (rechte Spalte der ersten
     Seite) zwischen den Anfang des Textes (linke Spalte) und dessen Fortsetzung;
     die drei Stücke sind einzeln zu entnehmen und neu zu ordnen.
   - Kolumnentitel und Seitenfuß stehen im Inhaltsstrom und zerschneiden Wörter
     („… alle Ausbildungsabschnitte ord-“ / Fußzeile / „nungsgemäß absolviert“);
     nur an der Schnittstelle ist der Trennstrich eine Silbentrennung.
   - Normkopf und Titel stehen auf getrennten Zeilen, der erste Absatz kann am
     Titel kleben, und ein umbrochener Titel endet auf ein Komma.

   Gegenprobe: Das Portal `landesrecht-mv.de` führt zum Stichtag dieser Welle
   (27.08.2026) genau diese Fassung als *aktuelle* Gesamtausgabe („Gesamtausgabe
   in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 31.08.2026“). Ihr Wortlaut ist über die
   Browsersteuerung Norm für Norm gegen die hier abgelegte Fassung gehalten
   worden.

3. Nachfassung — es gibt keine
   Artikel 44 tritt erst am 1. September 2026 in Kraft. Das Portal führt allein
   die geltende Gesamtausgabe; eine künftige Fassung gibt es dort nicht, und die
   Adressform `…/document/<Kennung>@<JJJJMMTT>` weist es ab (geprüft). Der Fall
   reicht deshalb — wie der thüringische — bis zur Anwendung, nicht bis zum
   normweisen Abgleich.

4. Was der Fall trägt
   - Die *Artikelwahl* in einem Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen
     jeder ein anderes Werk ändert. Kein anderer Belegfall prüft sie so scharf.
   - Die *Inhaltsübersicht als eigene Norm*: Der erste Befehl ändert die Angabe zu
     § 10, der siebte die Überschrift des § 10 selbst.
   - Die Wortwahl „die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“
     neben dem geläufigen „wie folgt gefasst“.
   - Eine Bereichs-Streichung samt Bereichs-Umnummerierung („Die Nummern 2 und 3
     werden gestrichen“, „Die Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 4“) —
     mit „werden zu“ statt „werden“.
   - Kolumnentitel *und* Seitenfuß im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext.
   - Hochgestellte Fußnotenziffern an den Artikel-Überschriften des Mantelgesetzes
     („Änderung der … amtstierärztlicher Dienst⁴⁴“).

5. Die Anlage 1 (nachgetragen am 28.08.2026)
   Die Stammfassung führt seither den Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) mit. Er
   steht im Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 auf den Seiten 498 bis 500 und
   ist über das Internet-Archiv beschafft worden, weil der Wirt regierung-mv.de
   einer Skriptabfrage nicht antwortet:
   https://web.archive.org/web/20220302185826/https://www.regierung-mv.de/static/
   Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/
   GVOBl_1245663.pdf (abgerufen am 28.08.2026).

   Der Befund dabei ist wichtiger als der Nachtrag selbst: **Die Anlage 1 ist
   keine Tabelle.** Sie ist gegliederter Fließtext — je Ausbildungsabschnitt eine
   Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste der
   Inhalte. Der kanonische Klartext trägt sie unverändert; die frühere Annahme,
   die Anlagen ließen sich nur als Tabellen führen, trifft allein auf die Anlage 2
   zu (Vordruck des Befähigungsberichts mit den Spalten Wertung, Wertigkeit,
   Einzelergebnis).

   Aufbereitet mit `--extract-only`: Kopfzeilen ohne Doppelpunkt, Spiegelstriche
   als „  - “ eingerückt, der Kolumnentitel („Nr. 12 Tag der Ausgabe …“) entfernt.
   Die fünf Ausbildungsabschnitte werden — wie die Nummern des Berliner
   Zuständigkeitskatalogs — als eigene Normen geführt: „Anlage 1
   Ausbildungsabschnitt 1“ bis „… 5“.

6. Benannte Grenzen
   Zwei der 24 Befehle bleiben liegen:
   - Nummer 10 Buchstabe b fügt einen ganzen Ausbildungsabschnitt ein. Eine neue
     Norm *innerhalb* einer Anlage setzt das Erzeugnis nicht; die Einfügung ganzer
     Einheiten ist an den §-Kopf gebunden.
   - Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine Fassung, die im *Anhang des
     Änderungsgesetzes* steht. Der Verweis auf einen Anhang des ändernden Gesetzes
     wird nicht aufgelöst, und die neue Fassung liegt damit nicht vor. Was nicht
     vorliegt, lässt sich nicht anwenden.

   Die Anlage 2 selbst ist aus demselben Grund nicht nachgetragen: Sie ist ein
   Vordruck, ihr einziger Befehl ersetzt sie ohnehin ganz, und ihre Form wäre die
   einzige im ganzen Beispielkorpus, für die der kanonische Klartext keine hat.
