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║                                                                                ║
║   V E R Z E I C H N I S   D E R   F A S S U N G E N                            ║
║   des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“                                          ║
║   (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)                  ║
║                                                                                ║
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Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
──────────────────────────────────────────────
(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
    den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
    ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
    legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
    Fassung zuerst) zu führen.
(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
    Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
    zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
    gelegte Ausdrucksweise entsprechend.


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 Fassung vom 17. Juli 2026,
 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.

Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
26. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).


Artikel 1
Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern

Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.


Artikel 2
Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche

Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.


Artikel 3
Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten

Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
1.  Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
    eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
    als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
2.  Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
    Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („  2a. Stichwort“ nebst
„    Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.


Artikel 4
Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel

Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.


Artikel 5
Amtliche Satznummern als Superskripte

Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.


Artikel 6
Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen

Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.


Artikel 7
Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
Fortführungszeichen

Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
die Handkorrektur über --extract-only.


Artikel 8
Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht

Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
Superskript-Modus.


Artikel 9
Bayerische Befehlsformen

Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
zuständig).


Artikel 10
Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
der Anwendung

Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:

1.  Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
    zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
    stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
    weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
    bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
    einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).

2.  Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
    Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
    Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
    Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
    den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
    Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).

3.  Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
    diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
    Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
    halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
    (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
    Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.

4.  In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
    der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
    gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
    wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.


Schlussbestimmung

Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.


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 Fassung vom 16. Juli 2026,
 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
seitenweise gefasst.


Artikel 1
Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele

Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.


Artikel 2
Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben

Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
„Manuell prüfen“ zugewiesen.


Artikel 3
Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften

Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.


Artikel 4
Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners

Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
folgt geändert: ...“) ergänzt.


Artikel 5
Seitenweise Brotschriftbestimmung

Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
verklebte Wortgrenzen) ergänzt.


Schlussbestimmung

Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
0 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
vorbehalten.


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 Fassung vom 15. Juli 2026,
 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
Verarbeitung zugänglich gemacht.


Artikel 1
Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche

Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.


Artikel 2
Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen

Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:

1.  Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
    bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
    Aufhebung erkannt.

2.  Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
    Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
    paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
    ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
    Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.

3.  Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
    und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
    Ersetzung statt eines Einzelbefehls.

4.  Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
    Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
    übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
    zugewiesen.

5.  Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
    außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
    Ersatztext wieder vorangestellt.

6.  Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
    Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
    eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.


Artikel 3
Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke

1.  Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
    folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
    durch einen §-Block werden erkannt.

2.  Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
    (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
    Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
    ersetzten Bereichs.


Schlussbestimmung

Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.


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 Fassung vom 13. Juli 2026,
 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
zwei (2) auf null (0).


Artikel 1
Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes

Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.


Artikel 2
Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen

Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:

1.  Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
    geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
    ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
    steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
    entgegen.

2.  Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
    und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
    Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
    das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.

3.  Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
    versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
    unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
    Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.

4.  Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
    sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
    eingefügt“) als Muster aufgenommen.

Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
(„Absatz 1 und 5“).


Artikel 3
Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen

1.  Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
    für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
    (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.

2.  Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
    Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).

3.  Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
    ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
    8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
    die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.

4.  Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
    gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
    erkannt.

5.  Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
    wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.

6.  Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
    durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.


Artikel 4
Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen

1.  Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
    a)  Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
    b)  Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
        einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.

2.  Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
    Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
    ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
    „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
    vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.

3.  Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
    Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
    „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
    Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
    betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.


Schlussbestimmung

Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
vorbehalten.
