Beispieldaten Hamburg — Herkunft und Aufbereitung
=================================================

1. Änderungsdokument
   HmbGVBl-2026-17_GutachterausschussVO-AendVO.pdf
   Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I, Nr. 17 vom 26. Mai 2026,
   S. 147: Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss
   für Grundstückswerte vom 12. Mai 2026.
   Bezogen über https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2026/05/GVBL_HH_2026-17.pdf
   (abgerufen am 26.08.2026). Das Blatt gibt der Verlag Lütcke & Wulff heraus;
   die Jahrgänge liegen unter https://www.luewu.de/gesetz-und-verordnungsblatt/
   frei und ohne Anmeldung. Das Heft trägt drei Verkündungen; maßgeblich ist die
   zweite.

2. Stammfassung (vor der Änderung)
   GAusschV-HH-alt.txt
   Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 12. Mai 2009
   (HmbGVBl. S. 124) in ihrer Ursprungsfassung.
   Die Änderungshistorie des Landesrechtsportals
   (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH0000638E, Reiter
   „Änderungshistorie“) weist für diese Verordnung genau eine Änderung aus — eben
   die des Heftes Nr. 17/2026. Die Fassung vor der Änderung ist deshalb die
   Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst:
   https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2025/08/GVBL_HH_2009-20.pdf
   (HmbGVBl. Nr. 20 vom 15. Mai 2009, S. 124).
   Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des
   Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge; `pdftotext -layout` verschränkt die
   Spalten) und von Hand in das kanonische Klartextformat gebracht: Titelzeile,
   Klammerzusatz mit der juris-Abkürzung, Normköpfe „§ N␣␣Titel“. Entfernt wurden
   die Eingangsformel, der Kolumnentitel und die Schlussformel.

3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
   GAusschV-HH-neu.txt
   Dieselbe Verordnung in der ab dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen der
   Gesamtausgabe des Landesrechtsportals (Stand: 26.08.2026) und in dasselbe
   Klartextformat gebracht.

   Zum Portal: landesrecht-hamburg.de ist — wie die Portale Hessens, Berlins,
   Schleswig-Holsteins und Baden-Württembergs — eine juris-Einseitenanwendung.
   Eine Skriptabfrage erhält nur die rund 5,6 kB große Anwendungshülle; der Text
   kommt allein über eine Browsersteuerung. Anders als jene Portale führt Hamburg
   keine „Gesamtausgaben-Liste“ mit datierbaren Adressen, sondern nur die aktuelle
   Gesamtausgabe nebst einer Änderungshistorie. Für dieses Beispiel genügt das,
   weil es nur eine einzige Änderung gibt; wo eine Vorschrift mehrfach geändert
   worden ist, führt der Weg über die Hefte des Gesetzblattes.

4. Was der Fall trägt
   - Die Änderungsverordnung gliedert sich in *Paragraphen* (§ 1 Änderung, § 2
     Inkrafttreten), während die erste Verkündung desselben Heftes sich in Artikel
     gliedert. Ein Sammelheft führt beide Gliederungen nebeneinander.
   - Ihre Änderungsbefehle sind *dezimal* gegliedert (6.1, 7.1.1, 7.2.3), wo die
     übrigen Blätter a)/aa) setzen.
   - Idiome: „erhält folgende Fassung“, „die Textstelle „…“", „Hinter § 7 wird
     folgender § 7a eingefügt“, „Es wird folgender Absatz 3 angefügt“, „§§ 6 und 7
     erhalten folgende Fassung“.
   - Der Satz des Blattes setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
     *schmales Leerzeichen* (U+2009).
   - Der Kolumnentitel steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines
     Befehls; das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) fällt in der
     rechten Spalte mitten in einen Absatz.

5. Benannte Abweichungen von der amtlichen Nachfassung
   § 3 und § 4: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir die Textstelle …
     ersetzt“ statt „wird“. Das ist ein Verkündungsfehler; beide Befehle bleiben
     unerkannt. Geraten wird nicht — ein Werkzeug, das „wir“ als „wird“ liest,
     läse morgen auch anderes, was dort nicht steht.
   § 6: Das Gesetzblatt setzt in der neuen Fassung „1. in Präsenz“ ohne Komma,
     das Portal „1. in Präsenz,“. Das Erzeugnis wendet den Wortlaut an.
   § 9: Nummer 7.1.3 fasst die Nummer 3 neu, Nummer 7.1.4 macht die bisherige
     Nummer 3 zur Nummer 4. Beide meinen die ursprüngliche Zählung. Vorgezogen
     wird die Umnummerierung — sonst verlöre die bisherige Nummer 3 ihren
     Wortlaut —, und die Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und
     bleibt liegen. Die Neufassung einer soeben geräumten Bezeichnung als
     Einfügung zu vollziehen, leistet das Erzeugnis nicht.
