Beispieldaten Bremen — Herkunft und Aufbereitung
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1. Änderungsdokument
   BremGBl-2026-87_BerufsfachschulVO-AendVO.pdf
   Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Nr. 87, verkündet am
   20. August 2026, S. 573: Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule
   für technische und kaufmännische Assistentinnen und Assistenten vom
   10. August 2026.
   Bezogen über
   https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2026_08_20_GBl_Nr_0087_signed.pdf
   (abgerufen am 27.08.2026). Das Gesetzblatt liegt vollständig und ohne
   Anmeldung unter https://www.gesetzblatt.bremen.de/; die Heftliste
   (`?skip=<N>&max=100`) nennt zu jedem Heft einen Hinweistext, der das
   geänderte Werk benennt. Das Heft trägt genau eine Verkündung.

2. Stammfassung (vor der Änderung)
   AssBerFSchulV-BR-alt.txt
   Verordnung über die Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten vom
   24. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 297 – 223-o-5a), Gesamtausgabe in der
   Gültigkeit vom 01.03.2019 bis 20.08.2026.
   Entnommen dem Transparenzportal Bremen:
   https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.130920.de
   &asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
   (abgerufen am 27.08.2026).

   Zum Portal: transparenz.bremen.de ist — nach BRAVORS (Brandenburg) und
   recht.nrw.de — das dritte Landesportal, das einer Skriptabfrage gewöhnliches,
   serverseitig gesetztes HTML liefert, und das erste außerhalb Brandenburgs,
   das jede *frühere* Gesamtausgabe einzeln adressierbar führt. Der Weg dahin:
   die Vorschrift über `…/metainformationen/<Titel-Slug>-<Id>?asl=…&template=
   20_gp_ifg_meta_detail_d` aufrufen, von dort die Schaltfläche „Frühere
   Fassungen“ (`…&template=20_gp_ifg_meta_fassungen_d`); sie listet jede Fassung
   mit ihrem Geltungszeitraum und einer eigenen `gsid`. Die Änderungshistorie
   steht unter `…&template=20_gp_ifg_meta_historie_d`. Vor- und Nachfassung
   stammen deshalb aus derselben Quelle.

   Aufbereitung (Skript `clean_hb.py`, im Arbeitsverzeichnis der Welle): Der
   Text steht je Einheit in einem `<div class="jgwsAiZDoc">`; `<h3>`/`<h4>` mit
   `<br>` tragen Gliederung und Normkopf („Teil 1␣␣Ausbildung“, „§ 1␣␣Titel“),
   `<p>` je Absatz, `<dl>/<dt>/<dd>` die Aufzählungen, die je Ebene um zwei
   Stellen eingerückt werden. Der Kopf (Titel, Klammerzusatz mit der
   juris-Abkürzung, Datumszeile, Fundstelle) ist von Hand gesetzt; die
   Eingangsformel und das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis des Portals sind
   fortgelassen. Der Titel ist der *amtliche von 2019* — das Portal führt
   Vorfassungen unter dem heutigen Namen, und der Einleitungssatz des Heftes
   zitiert den alten.

3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
   AssBerFSchulV-BR-neu.txt
   Dieselbe Verordnung in der ab dem 21. August 2026 geltenden Fassung, aus der
   aktuellen Gesamtausgabe desselben Portals
   (https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/verordnung-ueber-die-
   berufsfachschule-fuer-technische-und-kaufmaennische-assistentinnen-und-
   assistenten-vom-24-april-2019-373512?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de
   &template=20_gp_ifg_meta_detail_d, Stand 27.08.2026), mit demselben Skript
   aufbereitet.

4. Was der Fall trägt
   - Die Neufassung des *Namens* der Verordnung („Der Name der Verordnung wird
     wie folgt gefasst“) — die Überschrift des Werkes selbst.
   - Die bloße Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) wird das Wort …
     ersetzt“, „f) wird gestrichen“) und die Marke mit Schlusspunkt („Nummer 1.
     wird wie folgt gefasst“).
   - „werden die Worte … durch die Worte … *geändert*“ statt „ersetzt“.
   - Die Anfügung als „Absatz 1 wird am Ende *um Satz 2 ergänzt*“ — die
     genannte Nummer bestimmt den Platz, nicht das Ende.
   - Das *benannte* Satzzeichen: „das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
     folgendes angefügt: „…““ — der Sache nach die Ersetzung des Schlusszeichens
     durch den angefügten Wortlaut.
   - Zwei nicht geschlossene Zitate in einem Abschnitt (Nummern 8 a und 13).
     Beide zusammen sind der Prüfstein der Aufzählungs-Zitatgrenze: Sie muss
     auch dann greifen, wenn der Rest des Abschnitts seinerseits noch ein Zitat
     offen lässt.
   - Der Kolumnentitel („Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom
     20. August 2026 574“) steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
     hinter dem letzten Satz der Vorseite.

5. Benannte Abweichungen von der amtlichen Nachfassung
   § 26 fehlt: Die Nummer 18 des Heftes verbindet eine Umnummerierung mit einer
     Neufassung — „Der bisherige § 25 wird § 26 und wie folgt neu gefasst:“ —,
     öffnet deren Zitat aber gar nicht erst; der neue Wortlaut steht ohne
     Anführungszeichen da. Der Befehl bleibt darum unerkannt und § 26 ungesetzt.
     Geraten wird nicht.
   § 22: Die Nummer 15 f schreibt „Im letzten Satz werden hinter dem Wort
     „Senatorin“ die Worte „oder der Senator“ eingefügt“. Sie nennt keinen
     Absatz; § 22 hat deren drei, und jeder hat einen letzten Satz. Gemeint ist
     ersichtlich der Absatz 3, von dem die Buchstaben b bis e handeln — der
     Befehl selbst sagt es nicht, und der laufende Zusammenhang eines
     Nachbarpunktes ist keine Stellenangabe. Die Auflösung meldet Mehrdeutigkeit.
   § 29: Die Nummer 21 verteilt den neuen Wortlaut auf zwei Unterpunkte, die je
     nur aus einem Zitat bestehen („a) „(1) …““, „b) „(2) …““), ohne dass diese
     ein Verb trügen. Die Umnummerierung des bisherigen § 28 zu § 29 wird
     vollzogen, die Neufassung nicht.

   Nicht mitgeführt sind die *Anlagen* (Stundentafeln). Sie sind Tabellen, für
   die der kanonische Klartext keine Form hat; und das Heft setzt an die Stelle
   der einen Anlage der Vorfassung zwei neue, ohne dass ein Änderungsbefehl das
   anordnete — ein Mangel der Vorlage, der sich nicht anwenden lässt. Beide
   Klartextfassungen enden deshalb mit dem letzten Paragraphen.
