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║   V E R Z E I C H N I S   D E R   F A S S U N G E N                            ║
║   des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“                                          ║
║   (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)                  ║
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Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
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(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
    den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
    ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
    legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
    Fassung zuerst) zu führen.
(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
    Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
    zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
    gelegte Ausdrucksweise entsprechend.


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 Fassung vom 13. Juli 2026,
 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
zwei (2) auf null (0).


Artikel 1
Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes

Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.


Artikel 2
Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen

Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:

1.  Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
    geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
    ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
    steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
    entgegen.

2.  Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
    und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
    Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
    das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.

3.  Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
    versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
    unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
    Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.

4.  Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
    sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
    eingefügt“) als Muster aufgenommen.

Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
(„Absatz 1 und 5“).


Artikel 3
Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen

1.  Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
    für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
    (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.

2.  Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
    Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).

3.  Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
    ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
    8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
    die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.

4.  Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
    gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
    erkannt.

5.  Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
    wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.

6.  Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
    durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.


Artikel 4
Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen

1.  Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
    a)  Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
    b)  Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
        einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.

2.  Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
    Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
    ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
    „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
    vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.

3.  Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
    Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
    „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
    Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
    betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.


Schlussbestimmung

Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
vorbehalten.
