Änderungsdokument:
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes,
  Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, SPD und FDP vom 11. Dezember 2025,
  Landtag von Sachsen-Anhalt, 8. Wahlperiode, Drucksache 8/6357
  (Ltg-Drs-8-6357_Fischereigesetz-AendG-Entwurf.pdf)
- Der Entwurf ist am 21. März 2026 als Gesetz verkündet worden
  (GVBl. LSA S. 103, 104) und hat, wie die Änderungshistorie des
  Landesrechtsportals ausweist, die Inhaltsübersicht und die §§ 29, 30,
  31 und 57 geändert — also genau die Einheiten, die der Entwurf nennt.

Bezugsweg des Änderungsdokuments:
- Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt ist
  nicht frei: landesrecht-sachsen-anhalt.info gibt unter
  /down/aletztg.pdf nur die Inhaltsverzeichnisse der letzten
  vierunddreißig Hefte aus (der Wirt verlangt eine Browserkennung,
  sonst antwortet er mit 403); der Volltext ist Gegenstand eines
  Abonnements.
- Frei und skriptlesbar ist dagegen die Parlamentsdokumentation des
  Landtags: padoka.landtag.sachsen-anhalt.de. Die Drucksachen liegen
  unter /files/drs/wp<Wahlperiode>/drs/d<Nummer><Kürzel>.pdf; gefunden
  werden sie über die Suchmaske /portal/browse.tt.html, die ihre
  Ergebnisse erst nach einigen Sekunden nachlädt.

Stammfassung (FischG-LSA-neu.txt):
- Fischereigesetz (FischG) vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464),
  Gesamtausgabe vom 29. August 2026, 59 Normen.
- Bezugsweg: landesrecht.sachsen-anhalt.de (juris-Kennung bsst),
  Dokumentkennung jlr-NNLST0000412A. Wie das saarländische Portal ist
  es eine Einseitenanwendung ohne Fassungsliste; die Adressform
  …@JJJJMMTT wird abgewiesen. Eine Vorfassung ist nicht zu beschaffen.

Grenze dieses Falles:
- Die beigelegte Stammfassung ist die NACHfassung: Sie trägt die
  Änderung vom 21. März 2026 bereits. Aussagekräftig ist deshalb allein
  die Zahl der erschlossenen Befehle; dass die meisten ihr Ziel nicht
  mehr finden, ist die Folge des falschen Standes und kein Mangel des
  Erzeugnisses (§ 13 Absatz 4 des Handbuchs, wie bei Rheinland-Pfalz).
- Zwei Befehlsformen bleiben aus einem anderen Grund liegen: Nummer 3
  des Entwurfs lautet „In § 31 Abs. 2 wie folgt geändert:“ — das Verb
  fehlt. Damit ist der Rahmen nicht lesbar, und die drei Buchstaben
  darunter nennen keinen Paragraphen mehr. Ebenso bleibt die
  auslassende Anfügung („Als Abs. 2 neu angefügt: „…““) unerkannt.
  Geraten wird nicht.

Aufbereitung zum kanonischen Klartext:
1. Volltext der Gesamtausgabe aus dem Browser (div.docLayoutText), in
   zwei Stücken entnommen, weil der Auszug bei 50 000 Zeichen abbricht.
2. Portalzutaten entfernt („zur Einzelansicht …“, nichtamtliches
   Inhaltsverzeichnis, Fußnotenblöcke, Fußnotenzeichen).
3. Normkopf und Titel auf eine Zeile mit doppeltem Leerzeichen, ebenso
   die Teil-Überschriften; Aufzählungsmarke und Text auf eine Zeile.
4. Kopfzeilen: Langtitel, Kurzbezeichnung, Ausfertigungsdatum,
   Fundstelle.

Rechtsstellung:
- Amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG (Gesetzestext und Drucksache);
  wiedergegeben wird ein einzelnes Werk zu Prüfzwecken, kein
  Massenabzug. Die Quellenangabe folgt § 63 UrhG.
