Beispieldaten Mecklenburg-Vorpommern — Herkunft und Aufbereitung
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1. Änderungsdokument
   GVOBl-MV-2026-21_Besoldungsanpassung-ua.pdf
   Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 21,
   ausgegeben in Schwerin am 21. Juli 2026: Gesetz über die Anpassung von
   Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen und zur Änderung dienstrechtlicher
   Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2026 (S. 719).
   Maßgeblich ist dessen **Artikel 44** (S. 740): Änderung der Ausbildungs- und
   Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst.
   Bezogen über
   https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/
   Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2021%20v.%2021.7.2026.pdf
   (abgerufen am 27.08.2026).

   Zum Blatt: Das Gesetzblatt liegt vollständig und ohne Anmeldung beim
   Justizministerium; die Übersicht
   https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/service_justizministerium/
   verkuendungsblaetter/gesetz-verordnungsblaetter/ führt die Jahrgänge 2014 bis
   heute (rund 440 Hefte). Die Adressform der neueren Hefte lautet
   `…/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%20<N>%20v.%20<T.M.JJJJ>.pdf` — **Tag und Monat ohne
   führende Null**; mit Null antwortet der Wirt mit 404. Die älteren Jahrgänge
   liegen unter `…/GVOBI.M-V/Dateien/…` mit uneinheitlichen Dateinamen; die
   Übersichtsseite nennt sie.

2. Stammfassung (vor der Änderung)
   APOAmtsTA-MV-alt.txt
   Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst im
   zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Gesundheits-
   und sozialen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern (APOAmtsTA M-V) vom 2. Juni
   2016, GVOBl. M-V 2016 S. 491, in ihrer Ursprungsfassung.

   Der Einleitungssatz des Artikels 44 nennt die Verordnung ohne jede frühere
   Änderung („Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst vom
   2. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 491) wird wie folgt geändert“). Die Vorfassung ist
   damit beweisbar die Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst:
   GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 vom 29. Juni 2016, S. 491
   (…/GVOBI.M-V/Dateien/GVOBl_1245663.pdf).

   Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des
   Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge) und mit dem Skript `clean_mv.py` in
   die kanonische Form gebracht. Drei Eigenheiten waren dabei zu beachten:
   - Die Lesereihenfolge setzt die *Inhaltsübersicht* (rechte Spalte der ersten
     Seite) zwischen den Anfang des Textes (linke Spalte) und dessen Fortsetzung;
     die drei Stücke sind einzeln zu entnehmen und neu zu ordnen.
   - Kolumnentitel und Seitenfuß stehen im Inhaltsstrom und zerschneiden Wörter
     („… alle Ausbildungsabschnitte ord-“ / Fußzeile / „nungsgemäß absolviert“);
     nur an der Schnittstelle ist der Trennstrich eine Silbentrennung.
   - Normkopf und Titel stehen auf getrennten Zeilen, der erste Absatz kann am
     Titel kleben, und ein umbrochener Titel endet auf ein Komma.

   Gegenprobe: Das Portal `landesrecht-mv.de` führt zum Stichtag dieser Welle
   (27.08.2026) genau diese Fassung als *aktuelle* Gesamtausgabe („Gesamtausgabe
   in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 31.08.2026“). Ihr Wortlaut ist über die
   Browsersteuerung Norm für Norm gegen die hier abgelegte Fassung gehalten
   worden.

3. Nachfassung — es gibt keine
   Artikel 44 tritt erst am 1. September 2026 in Kraft. Das Portal führt allein
   die geltende Gesamtausgabe; eine künftige Fassung gibt es dort nicht, und die
   Adressform `…/document/<Kennung>@<JJJJMMTT>` weist es ab (geprüft). Der Fall
   reicht deshalb — wie der thüringische — bis zur Anwendung, nicht bis zum
   normweisen Abgleich.

4. Was der Fall trägt
   - Die *Artikelwahl* in einem Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen
     jeder ein anderes Werk ändert. Kein anderer Belegfall prüft sie so scharf.
   - Die *Inhaltsübersicht als eigene Norm*: Der erste Befehl ändert die Angabe zu
     § 10, der siebte die Überschrift des § 10 selbst.
   - Die Wortwahl „die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“
     neben dem geläufigen „wie folgt gefasst“.
   - Eine Bereichs-Streichung samt Bereichs-Umnummerierung („Die Nummern 2 und 3
     werden gestrichen“, „Die Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 4“) —
     mit „werden zu“ statt „werden“.
   - Kolumnentitel *und* Seitenfuß im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext.
   - Hochgestellte Fußnotenziffern an den Artikel-Überschriften des Mantelgesetzes
     („Änderung der … amtstierärztlicher Dienst⁴⁴“).

5. Benannte Grenzen
   Vier der 24 Befehle bleiben liegen, sämtlich die *Anlagen* betreffend:
   Nummer 10 Buchstaben a bis c ändern die Anlage 1 (Ausbildungsrahmenplan) über
   deren „Ausbildungsabschnitte“, Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine
   Fassung, die im *Anhang des Änderungsgesetzes* steht. Die Anlagen sind
   Tabellen und Vordrucke; der kanonische Klartext hat für sie keine Form, und
   sie sind in der Stammfassung deshalb nicht mitgeführt. Der Verweis auf einen
   Anhang des ändernden Gesetzes ist überdies eine Form, die das Erzeugnis nicht
   auflöst.
