Die Umnummerierungs-Kaskade war keine Grenze, sondern drei Mängel
Die mehrschrittige Umnummerierungssequenz galt bislang als wesenseigene Grenze:
Ihre Folgeänderungen gingen in den Abschnitt „Manuell prüfen“, im bayerischen
Belegfall drei von 154 Anweisungen (48. a) ee), 48. a) gg), 48. b) cc), sämtlich
aus der Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56 BayJG). Die Prüfung gegen
die amtliche Nachfassung zeigt, dass es keine Grenze war, sondern drei
voneinander unabhängige Mängel. Erst die Diagnose vor jeder Änderung — die
Begründungen der drei Fälle ausgeben — hat sie getrennt; die Vermutung, alles
sei eine Frage der Reihenfolge, traf nur auf einen von ihnen zu.
Geordnet werden nun Schritte statt Befehle (BefehlAnwender). Ein Verbund aus
Umnummerierung und Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche:
Die Umnummerierung gehört vor denjenigen, der ihre Bezeichnung neu besetzt, die
Begleitänderung an ihre Stelle im Dokument, denn sie setzt die vorangegangenen
Punkte als vollzogen voraus. Bisher setzte sich der erste Anspruch für die ganze
Einheit durch. Bei gg) — „Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe
„schriftliche“ wird gestrichen“ — stand die Angabe vorgezogen noch zweimal im
Artikel und war zu Recht mehrdeutig; an ihrer Dokumentstelle hat ee) die zweite
Fundstelle längst ersetzt. Die Befehlsliste wird dazu vor der Anwendung zu
Schritten aufgefaltet (je Teilbefehl einer); protokolliert wird unverändert je
Befehl, ein Verbund gilt nur als angewandt, wenn jeder Teil gegriffen hat.
Die Ordnungsregel selbst bleibt wörtlich dieselbe („wer eine Bezeichnung räumt,
kommt vor dem, der sie neu besetzt“), wird aber erst jetzt vollständig
durchgesetzt. Bisher rückte ein Befehl nur einmal vor seinen ersten
Kollisionspartner; auf Schritten zerreißt das die Ketten — von „Nr. 15 wird
Nr. 16“, „Nrn. 13 und 14 werden Nrn. 14 und 15“, „nach Nr. 12 wird Nr. 13
eingefügt“ zog die Einfügung nur das letzte Glied vor sich her. An die Stelle
tritt eine Tiefensuche auf der Dokumentordnung: vor jedem Schritt erst rekursiv
seine Räumer, eine ringförmige Abhängigkeit bricht ab. Kein Kahn mit „frühester
bereiter Knoten“ — der zieht unbeteiligte Schritte vor und bricht genau die
Begleitänderung wieder.
Die beiden übrigen Mängel lagen anderswo:
* Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer
Wortgrenze. Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht aber schon der
Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem Leerzeichen liegt keine Wortgrenze;
der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in Buchst. b …“).
Die unabgekürzten Formen trafen zu, weshalb es nie auffiel.
* Der StellenAufloeser verlangte hinter der Aufzählungsmarke Text auf derselben
Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre Untergliederung ergießt,
führt ihre Marke allein (Art. 56 Abs. 2 Nr. 12 BayJG, darunter nur die
Buchstaben a und b) und galt als nicht auffindbar.
Der bayerische Belegfall steht damit auf 154 angewandten Anweisungen ohne Rest
(zuvor 151), die Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum GEG auf 68 statt
67 — dort greift nun eine Bereichs-Umnummerierung in § 108, die vorher nur ihr
erstes Glied vorziehen konnte; § 108 liegt jedoch in der bekannten Zone, in der
das Beispiel-XML eine andere Fassung ist als die vorausgesetzte, taugt also
nicht als Beleg. Belegt ist die Ordnung an Art. 29a und Art. 56 BayJG und an den
Kaskaden des WDR-Gesetzes. Alle übrigen Bezugszahlen des Bundes und der Länder
sind unverändert; 304 Prüfungen laufen durch.
Der Akzeptanztest hält zwei Mängel fest, die er nicht behebt. Beide bestanden
schon zuvor, was ein Lauf gegen den Ausgangsstand belegt:
* Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ tritt
an das Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und der leere Platzhalter
„7. (aufgehoben)“ der Altfassung bleibt zwischen den Nrn. 9 und 10 stehen.
Dass jede Anweisung greift, heißt eben nicht, dass die Norm in allem der
amtlichen Nachfassung gleicht; der Test sagt das ausdrücklich.
* Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer Streichung wirkt auf den
gesamten Zieltext und verkürzt dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Id61babe60226d27b5c05ff971927d61713b01781
diff --git a/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
index be70dfc..4de907f 100644
--- a/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
+++ b/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
@@ -232,10 +232,16 @@
angefasst — ein Sammelheft mit mehreren Verkündungen, also zugleich ein Test der Artikel-/
Verkündungsauswahl.
. *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch offen“.
+. *Stellung eines eingefügten Blocks* — seit die Umnummerierungs-Kaskade des BayJG aufgeht, ist
+ dies der sichtbare Rest an Art. 56: „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ gilt
+ als angewandt, der Block tritt aber ans Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und der leere
+ Platzhalter „7. (aufgehoben)“ bleibt zwischen den Nrn. 9 und 10 stehen. Beides ist im
+ Akzeptanztest festgehalten, damit es nicht unbemerkt bleibt.
Regressionsschutz: `./mvnw verify` prüft die bestehenden Belegfälle mit. Gepinnt ist dabei nicht
überall dieselbe Art von Zahl — für UWG, AGG und ProdHaftG, dass *kein* Befehl manuell bleibt; für
-das BayJG die 154 erkannten Befehle und namentlich die drei Umnummerierungs-Residuen; für Sachsen,
+das BayJG die 154 erkannten Befehle, die vollständige Anwendung und den Wortlaut des
+Bußgeldkatalogs an drei Stellen; für Sachsen,
Niedersachsen und die vier NRW-Artikel die vollständige Anwendung bis auf das eine benannte
Residuum im WDR-Gesetz; für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen die vollständige *Erkennung*
(dort 21 Befehle). Wer eine dieser Zahlen