Die Umnummerierungs-Kaskade war keine Grenze, sondern drei Mängel
Die mehrschrittige Umnummerierungssequenz galt bislang als wesenseigene Grenze:
Ihre Folgeänderungen gingen in den Abschnitt „Manuell prüfen“, im bayerischen
Belegfall drei von 154 Anweisungen (48. a) ee), 48. a) gg), 48. b) cc), sämtlich
aus der Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56 BayJG). Die Prüfung gegen
die amtliche Nachfassung zeigt, dass es keine Grenze war, sondern drei
voneinander unabhängige Mängel. Erst die Diagnose vor jeder Änderung — die
Begründungen der drei Fälle ausgeben — hat sie getrennt; die Vermutung, alles
sei eine Frage der Reihenfolge, traf nur auf einen von ihnen zu.
Geordnet werden nun Schritte statt Befehle (BefehlAnwender). Ein Verbund aus
Umnummerierung und Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche:
Die Umnummerierung gehört vor denjenigen, der ihre Bezeichnung neu besetzt, die
Begleitänderung an ihre Stelle im Dokument, denn sie setzt die vorangegangenen
Punkte als vollzogen voraus. Bisher setzte sich der erste Anspruch für die ganze
Einheit durch. Bei gg) — „Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe
„schriftliche“ wird gestrichen“ — stand die Angabe vorgezogen noch zweimal im
Artikel und war zu Recht mehrdeutig; an ihrer Dokumentstelle hat ee) die zweite
Fundstelle längst ersetzt. Die Befehlsliste wird dazu vor der Anwendung zu
Schritten aufgefaltet (je Teilbefehl einer); protokolliert wird unverändert je
Befehl, ein Verbund gilt nur als angewandt, wenn jeder Teil gegriffen hat.
Die Ordnungsregel selbst bleibt wörtlich dieselbe („wer eine Bezeichnung räumt,
kommt vor dem, der sie neu besetzt“), wird aber erst jetzt vollständig
durchgesetzt. Bisher rückte ein Befehl nur einmal vor seinen ersten
Kollisionspartner; auf Schritten zerreißt das die Ketten — von „Nr. 15 wird
Nr. 16“, „Nrn. 13 und 14 werden Nrn. 14 und 15“, „nach Nr. 12 wird Nr. 13
eingefügt“ zog die Einfügung nur das letzte Glied vor sich her. An die Stelle
tritt eine Tiefensuche auf der Dokumentordnung: vor jedem Schritt erst rekursiv
seine Räumer, eine ringförmige Abhängigkeit bricht ab. Kein Kahn mit „frühester
bereiter Knoten“ — der zieht unbeteiligte Schritte vor und bricht genau die
Begleitänderung wieder.
Die beiden übrigen Mängel lagen anderswo:
* Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer
Wortgrenze. Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht aber schon der
Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem Leerzeichen liegt keine Wortgrenze;
der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in Buchst. b …“).
Die unabgekürzten Formen trafen zu, weshalb es nie auffiel.
* Der StellenAufloeser verlangte hinter der Aufzählungsmarke Text auf derselben
Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre Untergliederung ergießt,
führt ihre Marke allein (Art. 56 Abs. 2 Nr. 12 BayJG, darunter nur die
Buchstaben a und b) und galt als nicht auffindbar.
Der bayerische Belegfall steht damit auf 154 angewandten Anweisungen ohne Rest
(zuvor 151), die Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum GEG auf 68 statt
67 — dort greift nun eine Bereichs-Umnummerierung in § 108, die vorher nur ihr
erstes Glied vorziehen konnte; § 108 liegt jedoch in der bekannten Zone, in der
das Beispiel-XML eine andere Fassung ist als die vorausgesetzte, taugt also
nicht als Beleg. Belegt ist die Ordnung an Art. 29a und Art. 56 BayJG und an den
Kaskaden des WDR-Gesetzes. Alle übrigen Bezugszahlen des Bundes und der Länder
sind unverändert; 304 Prüfungen laufen durch.
Der Akzeptanztest hält zwei Mängel fest, die er nicht behebt. Beide bestanden
schon zuvor, was ein Lauf gegen den Ausgangsstand belegt:
* Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ tritt
an das Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und der leere Platzhalter
„7. (aufgehoben)“ der Altfassung bleibt zwischen den Nrn. 9 und 10 stehen.
Dass jede Anweisung greift, heißt eben nicht, dass die Norm in allem der
amtlichen Nachfassung gleicht; der Test sagt das ausdrücklich.
* Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer Streichung wirkt auf den
gesamten Zieltext und verkürzt dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
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index 75b66f6..586b17f 100644
--- a/README.adoc
+++ b/README.adoc
@@ -131,12 +131,28 @@
absteigende Abarbeitung einer aufsteigenden Kaskade („Der bisherige
Absatz 3 wird Absatz 4“, „Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5“, …)
ebenso wie der Vorrang einer Umnummerierung vor der Einfügung, die deren
-Bezeichnung neu vergibt. Verschoben wird dabei nur nach vorn, sodass
-jede Folgeänderung hinter der Umnummerierung bleibt, auf deren neue
-Bezeichnung sie zeigt. Die PDF-Aufbereitung toleriert dabei
-Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen,
-vertauschte oder gerade Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen, zerlegt
-kodierte Umlaute) und bestimmt die Brotschrift seitenweise, sodass auch
+Bezeichnung neu vergibt. Wer vorrückt, nimmt dabei seine eigenen Räumer
+mit: Auch eine über mehrere Punkte verschränkte Kaskade („Die bisherige
+Nr. 15 wird Nr. 16“, „Die bisherigen Nrn. 13 und 14 werden die Nrn. 14
+und 15“, „Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 13 eingefügt“) tritt deshalb
+geschlossen vor die Einfügung, nicht bloß mit ihrem letzten Glied.
+
+Geordnet werden nicht die Befehle, sondern die einzelnen
+Anwendungsschritte. Ein Verbund aus Umnummerierung und Folgeänderung
+trägt nämlich zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche: Die Umnummerierung
+gehört nach vorn, die Folgeänderung dagegen an ihre Dokumentstelle, weil
+sie die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraussetzt — „Die
+bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe „schriftliche“ wird
+gestrichen“ ist vorgezogen mehrdeutig, weil erst ein früherer Punkt die
+zweite Fundstelle des Wortes beseitigt. Verschoben wird stets nur nach
+vorn. Das Protokoll bleibt gleichwohl befehlsweise: Ein Verbund gilt nur
+dann als angewandt, wenn jeder seiner Teile gegriffen hat, sonst nennt
+die Meldung den Teil und den Grund.
+
+Die PDF-Aufbereitung toleriert Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
+und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade
+Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen, zerlegt kodierte Umlaute) und
+bestimmt die Brotschrift seitenweise, sodass auch
Ministeriumsentwürfe mit gemischten Layouts vollständig extrahiert
werden. Fehlt im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen, endet
das Zitat an der nächsten Strukturgrenze — an einer Artikel-Überschrift
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„Dem Wortlaut werden die folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“, „Der
bisherige Wortlaut wird Abs. 5“, Halbsatz-Ziele, Klauselketten mit
gemeinsamem Schlussverb) sowie das Fortführungszeichen des GVBl (jedes
-neugefasste Aufzählungsglied öffnet erneut mit „).
+neugefasste Aufzählungsglied öffnet erneut mit „). Der Fall ist gegen
+die amtliche Nachfassung belegt: Alle 154 auf das BayJG zielenden
+Befehle des Heftes 6/2026 werden an 54 Normen selbsttätig angewandt,
+auch die verschränkte Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56.
Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in
Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in
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(NEFG) und Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines
Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz,
Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101
-Befehlen an 31 Normen der größte Landesrechtsfall, das WDR-Gesetz —
+Befehlen an 31 Normen der größte Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —
mit Akzeptanztests gegen die
amtlichen Nachfassungen; für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen
reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne