Die Einrückung trägt die Gliederung, nicht bloß das Satzbild
Die vorangegangene Fassung hatte zwei Mängel festgehalten, aber nicht behoben:
Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat ans
Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und die Heilung des Weißraums nach
einer Streichung verkürzte die Einrückung der Aufzählungszeilen. Beide wiegen
schwerer als alles sonst Offene, denn sie führen zu einem falschen Ergebnis,
ohne es anzuzeigen: Der Befehl gilt als angewandt, der Abschnitt „Manuell
prüfen“ schweigt, und allein der Wortlaut weicht ab. Damit war das Leitprinzip
des Erzeugnisses an dieser Stelle verfehlt.
Bei der Behebung hat sich ergeben, dass die beiden nicht nebeneinanderstanden,
sondern eine Ursache teilten. Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens
setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, also in die erste Spalte. Der Zeilenblock
einer Aufzählungsmarke reicht aber so weit, wie tiefer eingerückt wird; eine in
der ersten Spalte stehende Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes als
ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Einfügebefehl fand seinen Anker mithin am
Ende des Absatzes und stand richtig, wo er falsch stand. Die Einrückung ist im
kanonischen Klartext kein Satzbild, sondern die Zugehörigkeit einer Zeile zu
ihrer Einheit; die Neufassung setzt sie nunmehr wie die Ersetzung, und die
Heilung nach einer Streichung glättet allein die Naht, an der Text
herausgenommen wurde.
Die zeilenweise Gegenprobe an der amtlichen Nachfassung hat darüber hinaus zwei
Abweichungen gezeigt, die keine Mängel der Reihenfolge waren. Zum einen hielt
der leere Platzhalter „7. (aufgehoben)“ eine Bezeichnung, die der eingefügte
Block neu vergibt; er weicht fortan, wie er es bei der Umnummerierung auf eine
weggefallene Bezeichnung längst tut. Verdrängt wird dabei nur ein Platzhalter,
niemals ein Wortlaut — der Platzhalter des Absatzes 2, den kein Befehl anrührt,
bleibt stehen. Zum anderen führt der Satz des Gesetzblatts zwischen der Marke
einer Aufzählungszeile und ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers, der
kanonische Klartext dagegen ein Leerzeichen; ohne dessen Rückführung trügen
gerade die neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
Artikel 56 Absatz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
Wortlaut der amtlichen Nachfassung. Die beiden Zusicherungen des
Akzeptanztests, die den Mangel festhielten, sind umgekehrt; drei Prüfungen der
zugrunde liegenden Regeln treten hinzu. Dreihundertfünfzehn Testfälle bestehen,
und keine der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die
Browserfassung ist übersetzt worden und bleibt auslieferbar; ihr Lauf im Browser
ist mangels verbundener Erweiterung nicht in Augenschein genommen worden.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
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angefasst — ein Sammelheft mit mehreren Verkündungen, also zugleich ein Test der Artikel-/
Verkündungsauswahl.
. *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch offen“.
-. *Stellung eines eingefügten Blocks* — seit die Umnummerierungs-Kaskade des BayJG aufgeht, ist
- dies der sichtbare Rest an Art. 56: „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ gilt
- als angewandt, der Block tritt aber ans Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und der leere
- Platzhalter „7. (aufgehoben)“ bleibt zwischen den Nrn. 9 und 10 stehen. Beides ist im
- Akzeptanztest festgehalten, damit es nicht unbemerkt bleibt.
+
+*Erledigt:* Die _Stellung eines eingefügten Blocks_ war der letzte sichtbare Rest an Art. 56 des
+BayJG. Ursache war nicht die Einfügung selbst, sondern die Neufassung der Nr. 4 einen Punkt zuvor:
+Sie setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, worauf der Zeilenblock dieser Marke bis ans Absatzende
+reichte — er reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird. Art. 56 Abs. 1 gleicht seither in Aufbau
+und Wortlaut der amtlichen Nachfassung; der Akzeptanztest prüft das.
Regressionsschutz: `./mvnw verify` prüft die bestehenden Belegfälle mit. Gepinnt ist dabei nicht
überall dieselbe Art von Zahl — für UWG, AGG und ProdHaftG, dass *kein* Befehl manuell bleibt; für
das BayJG die 154 erkannten Befehle, die vollständige Anwendung und den Wortlaut des
-Bußgeldkatalogs an drei Stellen; für Sachsen,
+Bußgeldkatalogs — dort auch Aufbau und Einrückung, weil an ihnen die Stellung eingefügter Blöcke
+hängt; für Sachsen,
Niedersachsen und die vier NRW-Artikel die vollständige Anwendung bis auf das eine benannte
Residuum im WDR-Gesetz; für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen die vollständige *Erkennung*
(dort 21 Befehle). Wer eine dieser Zahlen